rung der Angeschulbigten ober Gestellung ber Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden soll, so hat im einzelnen Fosle bdie Behörbe, welcher sie obliegt, weber vorgängige reversales de opservando, reeiproeb zu erforbern, noch, bafern sie nur eine Provinzialbehorbe ist, in der Regel erst bie besonhere Genehmigung ber ihr borgesetzten Ministerialbehörde ein⸗ zubolen, es sei benn, baß im einzelnen Falle die Anwendung des Abkom⸗ mens noch Aweifel zuließe, ober sonst gaänz eigenthümliche Bebenken ber⸗ vortreten. Unterbehörben bleiben aber unter allen Umständen verpflichtet, feinen Menschen außer Landes verobfolgen zu lassen, bevot sie nicht zu dieser Aussieferung bie Kutorisation ber ihnen unmittelbor vorgesetzten Behorde eingebolt hab
Artikel 43. “
G Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß⸗ und Untersuchungskosten, welche von bdem kompetenten Gerichte des einen Staotes nach ben bort geibnben Vorschriften festgesetzt und ausbradlich farn beitreibungsfäbig ertlärt worden sind, sollen auf Verlongen bieses Gerichtes auch in dem anbern Staate bon bew daselbst sich aufhaltenben Schulbner ohne MWei⸗ teres exekutivisch eingezogen werben. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandonten dussegenden Forberungen “n Gebühren unb Auslagen können indetz in Preußen gegen die bort wohnenden Manbanten nur im Wege des Randateprozese⸗ nach §. 1 ber Perorbnung vom 1. Juni 1833 geltend und bestreibungsfäbig gemacht werben; es ist jeboch auf bie Reauiftion des jenseitigen Prozeßgerichtes bos geseßliche Nerfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten und bem auswaärtigen Rechtsanwalte bedufs der kostenfreien Beireibung der Sache ein Assistent von Amts⸗ wegen zu bestellen. Artikel 4. “
In allen Civil⸗ und Kriminal⸗Rechtssachen, in welchen bie Bezah⸗ lung der Unkosten dazu unvermögenden Personen ohliegt, haben die Be⸗ hoͤrden des einen Staates die Requisitionen ber Behörben bes anbern spertel⸗ und stempelfrei zu expediren, und nur die baaren Auslagen und die unter diese zu rechnenden, fuͤr Lokaltermine anzusezenben Gebübren zu Houidiren. .
Hen vor einem auswaärtigen Gerxichte abzuhdrenden Zeugen und anderen Personen soflen die Reise und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebüdrenden Verpütung nach der von dem re⸗ guirirten Gerichte geschebenen taxmätigen Perzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung don dem regutrivenden Gerichte sofort verabrescht werden. 8 . Artikel 46
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher bie Bezahlung bder Unkosten in Cibil⸗ und Kriminalsachen obliegt, hinreichenbes Per⸗ mogen dazu befitzt, sonl nur das Zeugyit dersenigen Gerschtsstelle erfpr⸗ dert werden, unker welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hot
Sollte diese be Kres Mohnsetb. o, Awow 5ne EÆ48 4 buben undg Beeeronf Fosten dort mie Schwierigkeiten verbunden sein, so
wird es angesehen, als od fie kein hinreichendes eigenes Vermögen besite. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermogend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht ver⸗ urtheilt worben, so ist dieser Fall dem des Unvermoͤgens ebenfalls gleich
zu setzen. 8 Artikel 44. Saömmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den Bezirk des Appellationsgerichte hofes zu Köln. Rücksichtlich dessen pat es bei der Verordnung dom 2. Mai 1823 sein Bewenden. Artikel 48. 8 Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster Instanz, sind zunöchst bei dem vorgesetzten Odergerichte resp. Appella⸗ nonsgerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhuüͤlfe finden, auf viplomutischem Wege Behufs der Entscheidung der Central⸗ Behorde geltend zu machen Greibergestalt sind Beichwerden über die Staatsanwaltschaft zunäͤchst bvei dem vetreffenden Ober⸗Staatsanwalte anzubringen. “ Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwoͤlf Jahre, vom 4. Juni b. J. an gerechner festgesezt. Vom 1. Juni 1869 an steht jebvem Thelle die Kündigung vffen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nuchsften Ratenderjahres nach pvemjenigen, in welchem die Kün⸗ digung erfolgt, der Vertrag erlischt
liger Vertrag foll ratisigzirt und die Auswechselung der dunden vHinnen sechs Wochen bewirkt werden. 8
Zu Urkund deffen haben die beiderseitt Be Mercäest ecta F. e 2 die bHeiderseitigen Bevollmächtigten gegen⸗ wärtigen Vertrag unterzeichner und uUntersiegelt.
Geschthen Berlin, den 18. 8 Friedrich Hellwig 7. S)
Verstehender Vertrag wird, nachdem die Auswechlelung tations⸗Urkunden bereite Uattgejundeh 14—2—— eres
miß gebracht. 8 8 Werlin, den 14. April 18555. . 8 v 18 298 vr F 1 Der Minister⸗Präsfibent, Minister der auswürtige 1 8 von Nanteufffel.
3 9
u Angelegenheiten.
111“ dr. 5 ffent lchen Kennt⸗
bunden sein, so daß dur
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche
vI1äEebom.
16 Dn. h S. e Rmg Bekanntmachung vom 27. April 1857 — betreffend die Allerhöchste Bestätigung des Statuts einer Benennung „Dürener Actien⸗Gesell⸗ Gasbeleuchtung“ in Düren gebildeten
Aectien⸗Gesellschaft.
uüunter der
ee—6*
Pes Königs Majestät haben die Bilbung einer Actien ⸗-Ge-⸗ sellschaft unter der Penennung „Pürener Actien⸗Gesellschaft für 3 Gasbeleuchtung“ mit dem Domizil zu Püren zu genehmigen und das Gesellschafts⸗Statut mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 20sten J. zu bestätigen geruhet, was hierdurch nach Vorschrift des 6. 3 pves Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. No⸗ vember 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht vaß der Allerhöchste Erlaß nebst Statut in vem Amisblatte
April d.
wirb, der Königlichen Regterung in Aachen al
Berlin, den 27. April 1857.
wird.
er Minister für Handel, Gewerbe und üffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
Pekanntmachung vom 5. April 1857 betreffenb die Frankatur der Kreuz⸗ und Streifhandsendun⸗ gen mit Marken.
Zu Beseitigung ber Erschwernisse, w und Abfertigungadtenste ver Post⸗Anstalten bei Behandlung der meist in größeren Mengen zugleich zur Post kommenden Kreuz⸗ und Streif⸗ bandsenvungen entstehen, wenn das Franco dafür bei der Einliefe⸗ rung baar erhoben werden muß, werden vom 1. Mai d. J. ab nur noch solche Kreuz⸗ und Streifbandsendungen zur Frankatur mit baarem Gelde zugelassen werbden, bei bvenen, weil sie entweder nach Staaten außerhalb des veutsch⸗Ssterreichischen Post⸗Vereins gerichtet sind, oder das Marimalgewscht des einfachen Briefes überschreiten, der Absender die Héhe des zu entrichtenden Franko nicht im Voraus mit Sicherheit beurtheilen kann. Alle bem Franko⸗ satze von 4 Pf. pro Stück unterliegenden Kreuz⸗ und Streifband⸗ Sendungen, mithin alle unter 1 Zollloth schwere Sendungen dieser Art, die nach Orten des preußischen Postbezirkes oder nach Orten der übrigen Bezirke des deutsch⸗sterreichischen Postvereins be⸗ stimmt sind, müssen dvagegen vom gedachten Tage ab mit Marken frankirt und für gewöhnlich in die Brief t⸗Anstalten gelegt werden. v
Berlin, den 5. April 1857.
1116““
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
ͤb11“
Bekanntmachung vom 24. April 1857 — betreffend die Beschaffenheit der nach Rußland bestimmten Paketsendungen.
8
In neuerer Zeit sind wiederholt Fälle vorgekomme
2
Das General⸗
bumsal 311
daß na Rußland bestimmte Paketsendungen ihrer mangelhaften 82nas. 1 wegen von der betreffenden Kaiserlich Russischen Grenz⸗Post⸗Anstalt 2 zur Weiterbeförderung nicht angenommen worden sind, dieselben daher nach dem ê haben zurückgesandt werden müssen. ost⸗Amt nimmt hieraus Veranlassung, das
Publikum wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß bei den
mit der Post nach Rußland zu befördernden Paketsendungen ganz besondere Sorgfalt auf die Verpackung zu verwenden ist, und daß
alle Sendungen, welche nicht völlig haltbar und dem Inhalte, so wie der Weite des Transportes angemessen verpackt sind, von der Kaiserlich Russischen Grenz⸗Post⸗Anstalt zurückgewiesen werden.
In der Regel müssen zur Verpackung Kisten verwendet werden. Dieselben dürfen jedoch nicht aus dünnen, leicht zerbrechlichen Holz⸗
brettchen bestehen, die nur durch Leim oder schwache Stifte zusammen⸗ ehalten werden, sondern es müssen die Kisten aus haltbaren rettern gefertigt, und die Seitenwäͤnde, so wie der Deckel und
2
.
ver Boden burch starke Feage oder Schrauben mit einander ver-⸗ b
stes Packen, Drüchen und Stoßen die
Kiste nicht
eingedrückt werden oder auseinander gehen kann. Außerdem dürfen die Kisten nicht bloß (ohne Emballirung) gelassen werden, sondern es müssen dieselben in haltbares Leinen oder Wache⸗ tuch eingenäht und mit starken Schnüren sest umbunden segg. mber starken und haltbaren Kisten darf zur Verpackung nur Seg⸗ uch, starke Leinewand oder festes, noch nicht gebrauchtes Wachsleinen verwendet werden. Eine Verpackung ohne Aen e 8809 6 für solche Gegenstände zuläͤfsig, welche durch blöge vgeru n Segeltuch, Leinewand oder Wachsleinen vor 2 eschädigung hin⸗ 1 ert werden. — 4ns g, enn . Verpackung muß auch die Signirung mit be⸗ sonderer Vorsicht und Sorgfalt erfolgen. Lin jedes Paket muß mit einer veutlichen und durchaus vauerhaften Signatur versehen sein, welche durch den Transport weder abgescheuert ober verwischt, noch abgerissen werden kann. Bet ben Versendungen in Kisten empfiehlt es sich, daß die Signatur nicht blos auf der vorgeschrie⸗ benen Umhüllung der Kiste, sondern auch auf dem Deckel verselben gemacht werde, damit, wenn die Umhüllung etwa beim Transport zerscheuert und die varauf gefertigte Signatur dadurch unleser⸗ lich werden möchte, sich noch eine zweite Signatur auf der Kiste öst vorfindet. 8 selbst no g müssen alle mit der Post nach Rußland zu befürbern⸗ den Pakersendungen von einen Peclaration in zweifacher gleichlau⸗ tender Ausfertigung begleitet sein, in welcher Inhalt und Werth, so wie die Stückzahl der in dem Pakete ꝛc. enthaltenen Gegen⸗ stände genau anzugeben ist. Pen durch Preußen ansitirenden Fahrpost⸗Sendungen nach Russland aus Ländern, welche nicht zum veutschen Zollvereine gehören, muß eine einfache gleichlautenbde Pe⸗ aration beigegeben werden. elarafaie ” 1* Nichtbeachtung der obigen Vorschriften entsprin⸗ genden nachtheiligen Folgen, namentlich die Rücksenrung der betref⸗ senden Pakete und die alsbann vergebliche Zahlung des Hin⸗ und Rückportos haben die Absender sich selbst beizumessen. Bet bleser Gelegenheit wird noch bemerkt, vaß nach den in Rußland bestehenden Bestimmungen zur Beförderung mit ver Post nur Paketsendungen angenommen werden, welche vas Gewicht von 100 Pfund russisch (82 Pfund Zollgewicht) nicht überschreiten und welche keine größeren Himensivnen haben, als eine Länge von 4 ½ Fuß, eine Breite von 1 Fuß 2 Zoll und eine Höhe von 1 Fuf. Nur für wollene und seidene Stoffe, nament⸗ lich für Puche, Umschlagetücher, Shawls, Sammet 0. werden ausnahmsweise größere Verpackungen, und zwar bis zur 86 77 3 Fuß und bis zur Breite von 2½ Fuß zugelassen. Die ,es Länge von 4 ½ Fuß, so wie das Marsmal⸗Wewicht von Pfb. Russisch (82 Pfb. Zollgewicht) vürfen jedoch auch Sendungen dieser Art nicht überschreiten. Da diese Sendungen ihrer Größe wegen auf den Russischen Posten in die Paketfelleisen nicht aufgenommen werden können, so müssen dieselben besonders fest und dauerhaft verpackt werden, damit ihre Beförderung, ohne Nachthell für 88 Inhalt, außerhalb der Felleisen stattfinden fann. Für Beschäbi⸗ gungen, welche bei verartigen Senkungen in Folge mangelhafter Emballirung entstehen, wird von der Kalserlich Russischen Post⸗Ver⸗ waltung keine Verantwortung übernommen. “ Gänzlich ausgeschlossen von der Versendung mittelst 1.- sind, nach den in Rußland bestehenden Bestimmungen, alle 5 üss 9 keiten, so wie alle solche Gegenstände, welche Feuchtigkeit oder Fet von sich geben, wie z. B. Austern, Fische, frisches Obst M. 89 ferner alle zerbrechlichen, leicht entzündlichen und Gas entwickelnden Gegenstände. Außer ben eben bezeichneten Gegenständen 1eur natürlich auch solche mittelst der Post nicht nach Rußland bef 222 werden, deren Einfuhr in Rußland nach den vort geltenden Zoll⸗ vorschriften verboten ist. Sich darüber Kenntniß und “ verschaffen, ob die zu versendenden Gegenstände nach Rußlan ein⸗ geführt werden vürfen oder nicht, bleibt lediglich Sache der b
sender. 16“
Beerltn, den 24. April 18527.
8 General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Verfügung vom 16. April 1857 — betreffend das fremde (außerdeutsche) Porto für die über Oester⸗ reich transitirenden Briefe nach und aus Sofia ” 4 18 9„ 2 hH“ 1 11“ S in der TLürkeeiir.
Verfügung vom 10. März 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 63, S. 465). Im Verfolg der General⸗Verfügung Nr. 30 vom 10. März
d. J. werden die Post⸗Anstalten davon in Kennlniß gesetzt, da das fremde (außerdeutsche) Porto für die über Oesterreich transi⸗
8
t
tirenden Briefe nach und aus Sosia (Sophia) in der Türket auf 9 Kr. Conv.⸗M. (3 ½ Sgr.) für je 1 Loth exfl. festgesetzt wor⸗ den ist.
Das Porto für einen einfachen Brief aus dem Preußlischen Postbezirke nach dem genannten Orte beträgt demnach 6 ¾ Sgr.
Berlin, den 16. April 1857.
“
General⸗Post Amt
“
Pas 23ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter
Nr. 4664. den Vertrag zwischen Preußen und Lippe wegen der
ggegenseitigen Gerichtsbarkeits ⸗Verhältnisse. Vom 118. März 1857; und unter
4665. bvas Gesetz wegen nachträglicher Ersatzgewährung für
die in Gemäßheit der Gesetze vom 19. Mai 18651 und
7., Mal 1855 präklubirten Kassen⸗Anweisungen und
Darlehnskassenscheine. Vom 15. April 18577.
Berlin, bden 30. April 1857.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
8
DPer bisherige Kreigrichter Wollmann zu Halbau ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Freistadt und zugleich zum RNotar im Pepartement des Appellationsgerichts zu Glogau, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Freistadt, ernannt worden
Preußische
vom 16.
Bank.
Pekanntmachung April 1857 betref- fend die Gewährung von Darlehnen auf Wolle.
Die Haupt⸗Bank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, deren Niederlegung in die Speicher ber Bank geschehen kann, Darlehne gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher atgelteferten Wolle gegen Feuersgefahr wird auf Verlangen der Verpfünder für deren Rechnung Seitens der Bank besorgt, und können die Darlehne, wenn die dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nachmit⸗ tags in den Bankspelchern aufgelagert sein wird, noch an demselben Tage bei der baupt⸗Hank⸗Kasse in Empfang genommen werden. Anträge auf Bewilligung von Darlehnen find an die Bank⸗ Tarxatoren, Bauer, Bernard, Lietzmann, Natorff und Parrisiue zu richten, von denen einer oder mehrere an den Wollmarktstagen im Bankgebäubde anzutreffen sein werden.
Berlin, den 16. April 1857.
Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktoriun.
Berlin, 29. Aoril. Se. Majestͤt der König haben Aler⸗ närigst geruht: Dem ordentlichen Professor an der Universttäͤt zu 1nn2s Dr. Welcker, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Könige von Bayern Majestät ihm verliehenen rtmilians⸗Ordens für Wissenschaft und Kunst zu ertheilen. “
Berlin, den 25. April 1857. Amtliche — in Pezug auf die im Jahre 1856 auf sämmtlichen preußtschen Ei enbahnen — einschließlich der innerhalb der benachbarten Staaten liegenden
2
1e öd Verletzungen Betriebsstrecen — vorgekommenen Tödtungen und Ve von eaze⸗ ergeben die in nachfolgender Tabelle zusammengetra⸗
genen Resultate.
Des Vergleichs wegen sind die entsprechenden
Ermittelungen aus den Jahren 1851 bis 1855 mit aufgeführt. 8
Sowohl die Zahl der im Jahre 1856 beförderten Reisenden, als
gehend beschästigten Bahnarbeiter zu rechnen sind, hat dabet nur annhernd angegeben werden können.
die Zahl des in den verschiedenen Jahren angestellt und beschäftigt
ewesenen Bahn⸗Personals, zu welchem auch die oft nur vorüber-⸗
₰