1857 / 102 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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(Es koönnte zwar von vorn herein bedenklich erscheinen, ob die Aus⸗ schliezung des Rechtsweges hier nicht um deshalb überhaupt unzulässig sei, weil die Provocation auf denselben in dem hier zur Anwendung kom⸗ menden Gesetze vom 14. Mai 1852 (Ges.⸗Samml. S. 245) Aber die vor⸗

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Knli „Verfügung vom 24. Nürz 4857 be⸗ bgabe, wie in Breslau eingeführt Cirkular⸗Verfügung vom 1 änderung der Regulative das Erforderliche zu veranlassen. s3 routen für die Rem onte⸗Kommando'’’eses.

Berlin, den 29. Januar 1857.8 9 8 Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 25. November 1852 (Staats⸗Anzeiger

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der diejenigen Personen unterworfen sein sollen, welche o das Hausstandsgeld bezahlt oder früher nach den —— der Städte⸗Ordnung von 1808 das Bürgerrecht erworben zu haben, ferner ohne einen selbstständigen Hausstand zu begründen in der

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läufige (polizeiliche) Straffestsetzung wegen Uebertretungen als der ein⸗ zige Ausweg bezeichnet wird, auf welchem der von der Polizeibehörde durch ein vorläusiges Strafmandat einer Uebertretung für schuldig Erklärte die Wirkung eines solchen Manhbarts von sich abwenden kann. Oder man könnte wenigstens der Meinung sein, es liege aus diesem Grunde in dem eigenen Interesse des von der Polizei verurtheilten Beamten, daß das von ihm selbst beantragte Rechtsverfähren Fortgang behalte, und der von der Regierung erhobene Einspruch sei daher zweckwidrig. Diese Bedenken schwinden indessen, wenn man ins Auge faßt, daß g dem §. 6 des oben angeführten Gesetzes die durch die Polizeibehörde erfolgte vorläufige Straffestsetzung schon allein durch den rechtzeitig erfolgten Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft tritt, und daß daher die Wirksamkeit des polizeilichen Strafmandats nicht etwa wieder auflebt, wenn die gerichtliche Untersuchung keinen Fortgang be⸗ hält. Steht aber die letztere hiernach gar nicht in irgend welchem Zu⸗ sammenhange mit dem polizeilichen Vorverfahren, und kann man sie viel⸗ mehr ganz füglich jeder anderen von den Gerichten eingeleiteten Unter⸗ suchung völlig gleich achten, so leuchtet ein, daß auch die Zulässigkeit der Konflikterhebung in einem solchen Falle nicht bestritten werden kann. Zur Begründung des Konfliktes und der ihrem Beschlusse an die Spitze gestellten Behauptung, daß der angeklagte Baubeamte sich einer zur gerichtlichen Verfolgung geeigneten Ueberschreitung seiner Amtsbefug⸗ nisse nicht schuldig gemnacht habe, führt die Regierung aus: Bei der noth⸗ gedrungenen, zur Winterzeit unternommenen Chaussee⸗Reparatur habe die im Januar eingetretene günstige Witterung sorgsam benutzt werden müssen, um das Werk noch vor der Wiederkehr des Frostwetters zu voll⸗

enden; deshalb habe die Arbeit, und namentlich das Walzen der neuen

Chausseedecke, selbst an den Sonntagen fortgesetzt werden müssen. In⸗ dessen habe der Angeschuldigte, dem amtlich die Leitung des Baues ob⸗ elegen, dies letztere nicht einmal selbstständig angeordnet, sondern auf seine Anfrage von dem Regierungs⸗Baurath, dem die Aufsicht und Ver⸗ antwortlichkeit für das gesammte Bauwesen in dem ganzen Bezirke obliege, die ausdrückliche Genehmigung dazu erhalten, ja dieser Baurath bescheinige jetzt sogar, daß der Baumeister Strafe verdient haben würde, falls er durch Sistirung der Arbeit den Baufond in Schaden gebracht und eine längere Hemmung der Communication veranlaßt haͤtte. Ueberdies aber so führt die Regierung selbst weiter aus sei auch gegen die Vorschriften ihrer Sonntags⸗Verordnung von 1841 hier gar nicht gefehlt. Der §. 4 derselben gestatte, amtliche Geschäfte in dringenden Nothfällen auch an Sonntagen außer der Zeit des Gottesdienstes vorzunehmen. Daß aber

am 27. Januar auch während des Nachmittags⸗Gottesdienstes gewalzt

worden sei, habe der Angeschuldigte in Abrede gestellt; jedenfalls aber sei unzweifelhaft, daß die Beurtheilung, ob zur Vornahme amtlicher Ge⸗ schäfte am Sonntage ein dringender Nothfall vorliege, nach der Regie⸗ rungs⸗Verordnung nicht der Polizei⸗Behöoͤrde und dem Richter, sondern allein dem für die Arbeit berantwortlichen Beamten zustehe.

Diese Deduction ist vollkommen überzeugend, zumal da sie von der Regierung ausgeht, welche nicht blos die höͤchste Polizeibehörde ihres Bezirks, sondern auch die zuverlässigste Auslegerin der von ihr selbst er⸗ lassenen Sonntags⸗Verordnung ist. Fällt aber hiernach dem Angeschul⸗ digten überhaupt bei den fraglichen beiden Vorfällen keine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last, so kann auch nach §. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1854 von einer Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens

betreffenden Stadt entweder einen selbstständigen Gewerbebetrieb ee oder ein ees rerfncs, veren

„Früher waren im ressortm igen Instanzenzuge (§. 76 der Städte ⸗Ordnung) Beschwerden nicht b.eaeen 82,18- Veran⸗ lassung geben konnten, über die gesetzliche Jun ssigkeit jener soge⸗ nannten Hausstands⸗Ergänzungssteuer in der Ministerial⸗ Instanz zu entscheiden. Gegenwärtig aber liegen verschiedene Be⸗ schwerden vor, bei deren Prüfung wir uns für die, von Ew. ꝛc. und der Mehrzahl der Herren Ober⸗Präsidenten getheilte Ansicht haben entscheiden müssen, daß die fragliche Steuer, wie sie in Breslau und in mehreren anderen Städten eingeführt ist, für eine gesetzlich zulässige nicht zu erachten sei.

Behufs Begründung der Besugniß zur Erhebung der Steuer haben sich die verschiedenen städtischen Behörden theils auf den §. 52, theils auf den §. 53 Nr. II. der Städte⸗Ordnung berufen.

Zunächst den §. 52 anlangend, so läßt sich aus demselben die Befugniß offenbar nicht herleiten. Denn dieser Paragraph be⸗ zeichnet genau die Abgaben, auf welche er sich bezieht, so wie die Voraussetzungen, unter welchen diese erhoben werden können; durch denselben sind mithin für die Befugnisse der Gemeinden bestimmte Schranken gezogen, die nicht überschritten werden dürfen.

Den §. 53 der Städte⸗Ordnung anlangend, so legt derselbe unter Nr. II. allerdings den Städten ganz allgemein die Befugniß bei, mit Genehmigung der Regierung besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern einzuführen, und zwar ohne Unterschied, ob letztere fortlaufend entrichtet werden, oder in einer ein für alle Mal zu leistenden Zahlung bestehen sollen; auch enthält der §. 53 keine sonstige Bestimmung, welche an sich der Einführung einer Abgabe, wie die fragliche Hausstands⸗Ergänzungssteuer, entgegen stehen würde. Daraus folgt indessen nicht, daß die durch den §. 53 gewährte Befugniß eine von allen gesetzlichen Schranken befreite sei, vielmehr liegt es in der Natur der Sache, daß durch die Ausübung der Be⸗ fugniß sonstige gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt oder umgan⸗ gen Pruft dürfen.

Prüft man von diesem Gesichtspunkte aus die Zulässigkeit der fraglichen Abgabe, so ergiebt sich, daß letztere den 8 An⸗ forderungen nicht entspricht. Wie aus dem Regulativ für die Stadt Breslau zu ersehen ist, sollen der Abgabe nicht etwa alle Steuerpflichtigen unterworfen sein, welche einen selbstständigen Gewerbebetrieb anfangen, oder ein städtisches Grundstück erwerben, sondern nur die, welche ein Hausstandsgeld nicht bezahlt, auch nach den Bestimmungen der Städte⸗Ordnung von 1808 das Bürgerrecht nicht erworben haben.

Diejenigen zu besteuern, welche nach §. 52 der Städte⸗Ord⸗ nung von 1853 vom Hauosstandsgelde befreit sind, ist daher offen⸗ bar der Hauptzweck der in Rede stehenden Abgabe: wie nicht nur der Name: „Hausstands⸗Ergänzungssteuer“ andeutet, sondern auch

.2 Der Minister des Innernr. 8 svon Westphalen. vvvon Bodelschwingh.

52 4 ½ inz 8 den Königlichen Ober⸗Präsidenten der Provinz Schlesten und abschriftlich zur Kenntnißnabhnne.f beziehungsweise Nachachtung an die Königlicemn— Ober⸗Präsidenten der übrigen Provinzen. 28214 anulmmas78 12

ünUa2 chctin u89 111 1924 Ig run4 9. 16 812 22

vom 9ten v. M. ausgesprochene Ansicht, daß Bestätigungen von Verträgen seitens der vorgesetzten Dienstbehörde, mögen die Ver⸗ träge nur im Namen der letzteren, oder selbstständig mit dritten Personen abgeschlossen sein, den Stempel für Ausfertigungen dann nicht bedürfen, Behörde eine siskalische Station ist, findet sich nichts zu erinnern. 1 Fällen, 8 vee den kontrahirenden Behörden, wie z. B. den Kommunal⸗Behörden allgemein Stempelfreiheit nicht zusteht, zu den Bestätigungen der für Ausfertigungen vorgeschriebene Stempel

Platz zu greifen. lassen.

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Fakichtn.

riWi brries bha 918 8 ½1819. Bescheid vom 10. März 1857 betreffend den zu Bestätigungen der Verträge der Kommunal-⸗

Behörden zu verwendenden Stempel. mi ü

Gegen die von der Königlichen Regierung in dem Bericht

Dagegen hat in den

Hiernach wird die Königliche Regierung in Zukunft verfahren

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der Finanz⸗Minkster„. . AKr. 301.6. 182 )l..

25. November 1852 ertheilte Anordnung,

Berlin, den 10. März 1857. In:; Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.

von Westpha len.. 8 0 n Bod elschwingh.

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e Königliche Regierung zu N.

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Bescheid vom 23. März 1857 betreffend die Kon⸗

zessionirung der Agenten für mehrere Regie⸗ rungs⸗Bezire.

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Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegs⸗Ministers sind im

verflossenen Jahre von den Remonte⸗Kommandoführern auf ihrem

Rückmarsche mit den aus den Depots empfangenen Remonten viel⸗ fach Beschwerden theils über zu starke Märsche, theils darüber ge⸗ führt worden, daß häufig in Folge ungenügender Angabe der Quar⸗ tier⸗Orte, zum Nachtheil der jungen Pferde⸗ Umwege haben gemacht werden müssen. Die vorerwähnten Kommando's sollen bestim⸗ mungsmäßig, wenn sie Remonten mit sich führen, täglich nur zwei Meilen marschiren und erst nach dreitägigem Marsche Ruhe⸗ tag halten. Die durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom wonach auf Mär-⸗ schen der Truppentheile, so weit es ohne erhebliche Inkonvenienzien zu erreichen ist, an Sounntagen Ruhetag gehalten werden soll, findet auf die Remonte⸗Kommando's bei ihrem Rückmarsche mit Remonten nach der Garnison oder mit Aufstellungs⸗Pferden nach den Depots nicht Anwendung. In diesen Fällen ist vielmehr immer erst nach dreitägigem Marsche der vierte Tag als Ruhetag anzuweisen. Es wird hiebei zwar zugegeben, daß die Entfernung von zwei Meilen von Marschort zu Marschort aus Anlaß mehrfacher triftiger Ur⸗ sachen nicht immer strikte festgehalten und abgemessen werden kann, und daß es nicht zu vermeiden ist, selbige ausnahmsweise zu über⸗ schreiten. Solche Ueberschreitung darf jedoch nicht zu erheblich sein und mehrere Tage hinter einander erfolgen, wenn die jungen Pferde nicht zu sehr angegriffen werden sollen. In einzelnen Regierungs⸗ Bezirken ist dieses Maß aber mehrfach um das Doppelte und dar⸗ üͤber überschritten worden, indem Tagemärsche von 4 bis 4 ½ Meilen zurückzulegen gewesen sind.

Von anderen Regierungen ist in den Marschrouten neben ein⸗ zelnen Marschorten „und Umgegend“ hinzugefügt worden. In solchen Fällen ist es aber Sache der betreffenden Landräthe, sämmt⸗ liche zu bequartierenden Ortschaften namhaft zu machen und den Inhaber der Marschroute, vor dem Betreten des Kreises, von der getroffenen Dislocation so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß das Kommando wie vorgekommen nicht unnöthige Umwege zu machen veranlaßt wird.

In einem Regierungs⸗Bezirke ist eine Brücke gesperrt gewesen, so daß einzelne Kommando's nur auf Umwegen die ihnen 16 wiesenen Quartier⸗Orte haben erreichen können. Es empfiehlt sich, dem Militair⸗Departements⸗Rath von einer diesfälligen Anordnung der Regierung für die Folge Mittheilung zu machen, damit seiner⸗ seits wegen event. Veränderung der Marsch⸗Direction des Remonte⸗ Kommandos, so wie wegen Bestimmung der Quartier⸗Orte auf der veränderten Directionslinie ꝛc. das Erforderliche rechtzeitig veranlaßt werden kann. Ferner sind Fälle vorgekommen, wo die Remonte⸗Kommando's

). in den Quartier⸗Orten Ställe angewiesen erhalten haben, in denen entweder verdächtig kranke Pferde vorgefunden oder doch kurz vor⸗ her untergebracht gewesen waren, ohne daß hinterher eine ordnungs⸗ mäßige Desinfection der Ställe stattgefunden hätte.

Indem ich der Königlichen Regierung die sorgfältige Vermei⸗ dung der zur Sprache gebrachten Beschwerden bei Ertheilung der Marschrouten für die Remonte⸗Kommando's zur Pflicht mache, be⸗ auftrage ich Dieselbe, die Landräthe Ihres Verwaltungs⸗Bezirks danach mit geeigneter Instruction zu versehen.

Die Publication der Remonte⸗Märkte anlangend, bemerke ich schließlich noch unter Bezugnahme auf meinen Cirkular⸗Erlaß vom 25. Oktober 1855 an die Königlichen Ober⸗Präsidien, daß es we⸗ sentlich zur Belebung des Ankaufsgeschäfts beitragen wird, wenn die Landräthe den angesetzten Terminen dadurch eine allgemeine Veröffentlichung zu Theil werden lassen, daß sie dieselben nicht nur

gegen ihn nicht die Rede sein, und der Konflikt mußte daher für be⸗ gründet erklärt werden. Berlin, den 25. Oktober 1856. Khöniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

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von einzelnen städtischen Behörden ausdrücklich zugegeben wird und jedenfalls auf der Hand liegt. Es soll dadurch die, auf dem §. 52 beruhende, nach der Ansicht der städtischen Behörden nicht moti⸗ 1re, annungrarses virte Verschiedenheit ausgeglichen werden zwischen der Belastung hns ntz zawrgsJ tn Sd. .828 ,80N. ne dderjenigen, welche dem Hausstandsgelde unterworfen, und derjenigen,

z819 35 Uanr 21348 a 8n, . 1anems b 929 von visea geseblich befreit sind.

181912 Mini EWI1I111“ EEETW“ 2 öö . 6382 1 Hierau aber ergie t sich, daß durch die f li Abg h 9 Mlinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 9 S2a eee; EREcdie Mai 185. fend der dI. Hepera3. Uedizinat.⸗ Aungelegenheiten. S.-; 1es 88 50 ghon das Hausstandsgeld umgangen wer⸗ Da nach §. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1853, betreffend den xnem e; .bSben, vie Ubgabe sich mithin als eine gesetzlich unzalüssige darstell. BGeschäftsverkehr der Versicherungs⸗Anstalten, der Agent die Kon⸗

eeeees ervF enn nach vorstehender Ausführung die Abgabe gegen ie ession der Regierung desjenigen Bezirkes nachzusuchen hat, in

1 1n d v unssee es Jen nee Hiaciertan 8eafl Gejsenesh 81978 Sea ert88. so erscheint sie außerdem mit dem welchem er das Geschäft zu betreiben beabsichtigt, und durch diese

1b b 8 der e⸗Or s 1 . lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ernannt; und nung insoweit nicht wohl vereinbar, Vorschrift die früheren davon abweichenden Bestimmungen auße Die Anstellung der Streitschen Kollaboratoren Dr. J. C. R.

Gessetz vom 17. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 146, S. 1004

vmaaxhm Direktorium der N. Brandversicherungs⸗Gesellschaft er⸗ öffnen wir auf die Vorstellung vom 17. Januar c., betreffend die von der Königlichen Regierung zu N. verweigerte Bestätigung des Agenten N. zu N. Folgendes: Hi 2928

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als davon solche Personen, welche nicht in dem Stadtbezirk woͤhnen K Regi sbezirk bereits t getreten sind, so bedarf der in einem Regierungsbez

8 (Forensen), ingleichen juristische Personen betro G 89 i irk einer andern Re⸗ Franz und Dr. G. O. Simon als ordentliche Lehrer am Ber⸗ sti s ffen werden. Denn konzessionirte Agent, wenn er auch in dem Bezir

linischen Gymnasium zum Grauen Kloster genehmigt worden.

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e““ .. Milinisterium des Innerunu.

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zulässigkeit der Einführung sogenannter Hausstande⸗Ergänzungssteuer 8e-

ern. Im Hamn

Staͤdte⸗Ordnung vom 30. Mat 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 143 S. 971.)

. AFf die gefälligen Berichte vom 6. Februar und 11. Okt

. J. *8 . die Heranzjehung des P. FHes fshtenn Pcner has dgge izungssteuer, eraäͤffnen wir dm. Fol b Gleichwie in Breslau, ist in verschievenen anderen Städten

der sechs östlichen Provinzen eine Gemeindesteuer eingefuͤhrt worden,

Beschwerpesache wegen Heranziehung des P

aus der Bestimmung des §. 4., daß Förensen und juristische Per⸗ sonen verpflichtet seien, „an denjenigen Leinse ben hecase⸗ 8 welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Qunellen fließende Einkommen gelegt sind,“ ist zu entneh⸗ men, daß es nicht in der Absicht des Gesetzes liegt, die Heranzie⸗ hung dieser Personen durch eine sie besonders treffende Steuer zu realisiren, sondern daß sie nur dann belastet werden dürfen, wenn auch die Einwohner der Stadt herangezogen werden, bei welchen die Voraussetzungen Anwendung finden, unter denen die

Verpflichtung eintreten soll.

Die Unvereinbarfeit der in Rede tehenden Abgabe mi §. 4 der Städte⸗Hrdnung verdient 5—. 8 —— so mehr hervorgehoben zu werden, ale nach der Beschwerdeschrift des Magistrats zu Breslau gerade die Heranziehung der Forensen ein Hauptzweck der Einführung der Abgabe ist. ...

Ew. ꝛc. ersuchen wir ergebenst, den veen Magistrat in der

s 8 à eerdehändlers N. ge⸗ fangse abschlcaig 38 geschehen. Perger wolen Eie Abscheift vehe⸗

unseres Erlasses den Königlichen Regierungen der Provinz gefälligst

mittheilen, um sich danach zu achten und hinsichtlich derjenigen

gierung zum Geschäftsbetrieb verstattet zu werden wünscht, auch

noch der Konzession dieser letztgedachten Regierung.

Die Voraussetzungen, unter denen dergleichen Konzessionen zu ertheilen sind, hängen von den Umständen jedes einzelnen Falles und der pflichtmäßigen Anwendung der betreffenden Gesetze durch

die zur Entscheidung berufenen Köͤniglichen Regierungen ab.

Berlin, den 23. März 1857. 8 1

liichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

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von Westphalen.

die N. Versicherungs⸗Gesellschaft und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Nachachtung an die Königlichen

gierungen. ““

Der Minister des Innern. Ministerium für die landwirthschaft⸗

durch die Kreis⸗ und Amtsblaͤtter, sondern auch durch ihre Organe, die Ortsbehörden, Ortsschulzen ꝛc. zur Kenntniß der Grundbesitzer bringen. 1 4 gDie Königliche Regierung veranlasse ich, auch in dies er Hinsicht den Landräthen die erforderliche Weisung zu ertheilen. Berlin, den 24. März 1857. vAA“ Der Minister des Milfen. 8 alen. e. I ““

sämmtliche Königliche Regierungen.

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Erbhofmeister der Kurmark Brandenburg, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister im Haag, Kammerherr Graf von

*

Königsmarck, aus dem Haag.