werden. Anderung des Münzgewichts, 100 Pfund (§. 1) Kupfer zu 92,5926
ssbnes waen
“ zweihundertundzwanzig Tausendtheile feinen Silbers zu siebenhundertundachtzig Tausendtheilen Kupfer .“ Es werden demnach: “ 1655,25 Zwei⸗und⸗ein⸗halb⸗Silbergroschenstücke, 8 227,70 Silbergroschenstücke, G“ 455,40 Ein⸗halb⸗Silbergroschenstücke je Ein Pfund wiegen. 1
In der Kupferscheidemünze sollen 100 Pfund (8. 1) Kupfer höchstens zu 112 Thalern ausgebracht werden.
8 Die näheren Bestimmungen über die Ausbringung der Kupfer⸗
scheidemünze, so wie über das Gewichtsverhältniß der einzelnen
Stücke derselben werden durch Königliche Verordnung getroffen
Bis dahin sind, mit Rücksicht auf die eingetretene Ver⸗
Thaler auszubringen, und es sollen so viel Stücke, als zusammen⸗ genommen Einen Silbergroschen ausmachen, 36 Tausendtheile des Pfundes (§. 1) wiegen.
§. 10.
Gleich den Landesmünzen sollen sowohl bei allen öffentlichen Kassen, als auch im allgemeinen und Handels⸗Verkehr, nach ihrem vollen Werthe angenommen und ausgegeben werden:
1) die gemäß der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli
1838 (Gesetz⸗Sammlung 1839 S. 18), so wie die vor dem
Jahre 1839 von den Staaten des Zoll⸗ und Handelsvereins
im Vierzehn⸗Thalerfuß ausgeprägten Thaler,
2) die von den Staaten des Zoll⸗ und Handelsvereins gemäß dden Artikeln 7 und 8 der erwähnten Münzconvention als Pereinsmünzen bisher ausgeprägten Doppelthaler (Einfieben⸗ tkheilmarkstücke oder Drei⸗und⸗ein⸗halb⸗Guldenstücke),
3) die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar d. J. und in der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten EKCöhaler und Doppelthaler derjenigen Staaten, welche an ddiesem Vertrage Theil genommen haben, oder demselben in
Zlukunft beitreten werden.
Die Annahme der vorstehend unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Münzen zu deren vollem Werthe soll auch in dem Falle von Nie⸗ mandem versagt werden dürfen, wenn die Zusage der Zahlungs⸗ leistung auf eine bestimmte andere Münzsorte der Thalerwährung
““
§. 14. 8
Es sollen Handelsmünzen in Gold unter der Benennung
„Krone“ und „Halbe Krone“ in der Form und mit dem Attribute von Vereinsmünzen, und zwar:
1) die Krone zu „ des Pfundes (§. 1) feinen Goldes,
2) die Halbe Krone zu des Pfundes feinen Goldes,
ausgeprägt werden.
Diese Münzen sollen die eigenthümlichen Goldmünzen des Landes sein, und es sollen andere Goldmünzen fortan nicht gemünzt werden.
§. 12.
Das Mischungsverhältniß der Krone und der halben Krone wird auf neunhundert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausend⸗ theile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach fünfundvierzig Kronen und neunzig Halbe Kronen Ein Pfund (§. 1) wiegen.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Festhal⸗ tung des im §. 6 dieses Gesetzes ausgesprochenen Grundsatzes bei dem einzelnen Stücke, sowohl der Krone als auch der Halben Krone, im Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausend⸗ theile seines Gewichtes, im Feingehalte nicht mehr als zwei Tau⸗ sendtheile betragen. “
6 E“
Zur Erleichterung der Rechnung nach Kronenwerth wird die Krone in zehn Theile unter der Benennung „Kronzehntel“ einge⸗ theilt. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal⸗Bruchtheile des Kronzehntels, beziehungsweise der Krone angegeben. 8 Der „Silberwerth der Goldmünzen (§. 11) wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt und es ist zu deren Annähme an Stelle der landesgesetzlichen Silberwährung Niemand verpflichtet.
Auch ist es den unter Autorität des Staates bestehenden öf⸗ fentlichen Anstalten, insbesondere den Geld⸗ und Kredit⸗Anstalten und Banken nicht gestattet, wegen der von ihnen zu leistenden Zah⸗ lungen einen (alternativen) Vorbehalt der Wahl des Zahlungs⸗ miteis in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei
für letzteres ein im Voraus bestimmtes Wert ältniß d ausgedrückt wird. 1 8 “ 8
8 1.
8 2 3 iche 1 8 9 “ Goldmünzen, welche das Normalgewicht von X beziehungs⸗ weise des Pfundes (§. 1) mit der in §. 12 gestatteten Hewichis⸗ abweichung von zwei und ein halb Tausendtheilen haben (Passir⸗ Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung
* Ir. Iswnsne ; “ v111“*“
rringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig elten. 8 Goldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht er⸗ reichen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen oder von den unter Autorität des Staats bestehenden öffentlichen Anstalten, nament⸗ lich den Geld⸗ und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letzgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
Unser Finanz⸗Minister ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Handelscourswerthes den Preis zu bestimmen, zu welchem die Krone und die Halbe Krone statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen entweder allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Kassen und Zahlungen angenommen werden soll. 8
Zugleich mit diesem Kassencourse hat der Finanz⸗Minister den
Werihsabzug zu bestimmen, welcher bei Unseren Kassen für solche
Goldmünzen, welche das Passirgewicht (§. 15) nicht erreichen, mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Kosten der Ummünzung einzutreten hat.
Es kann jederzeit sowohl der bestimmte Kassencours abgeändert, als auch die Gestattung der Annahme der Kronen und Halben Kronen statt der Silbermünzen bei Unseren Kassen durch eine von Unserem Finanz⸗Minister zu erlassende Bekanntmachung zurück⸗ genommen oder beschränkt werden. 88 v
1 I1ö1öö.“
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar d. J. und in der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten Kronen und Halben Kronen derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage theilgenommen haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden, sollen den Kronen und Halben Kronen inländischen Gepräges sowohl bei unseren Kassen, als auch im allgemeinen und Handels⸗Verkehr gleichgestellt sein, dergestalt, daß auch in letzterem, sofern nicht ein Anderes besonders verabredet worden, insbesondere aber hinsichtlich der Annahme bei Unseren Kassen, so wie hinsichtlich des Werths⸗ abzuges, welcher bei Zahlungen an dieselben mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Umprägungskosten einzutreten hat (§. 16), und hinsichtlich des Verbots der Wiederausgabe solcher Goldmünzen, welche das Passirgewicht nicht erreichen (§. 15), ein Unterschied zwischen den Goldmünzen jener Staaten und den Goldmünzen in⸗ ländischen Gepräges nicht gemacht werden darf. Zahlungsverbindlichkeiten, welche auf eine gewisse Anzahl von Stücken preußischer Friedrichsd'or nach dem durch die bisherige Münzverfassung, beziehungsweise durch das Gesetz vom 30. Sep⸗ tember 1821 (Gesetz⸗Sammlung S. 159) bestimmten Ausmünzungs⸗ fuße, oder auf eine gewisse Summe in preußischen Friedrichsd'or oder endlich auf Thaler Gold dergestalt lauten, daß die Erfüllung in preußischen Friedrichsd'or, gesetzlich verlangt werden kann, müssen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1831 entstanden sind, entweder auch ferner in preußischen Friedrichsd'or oder in Silbercourant, den Friedrichsd'or zu fünf Thalern zwanzig Silbergroschen ge⸗ rechnet, erfüllt werden.
4*½
8 19. Unser Staats⸗Ministerium bleibt auch ferner befugt, den Werth
zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen,
mit Ausnahme der in den §§. 10 und 17 erwähnten, im Verkehr nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen.
„Auch soll Dasselbe ermächtigt sein, den Umlauf solcher fremden Münzsorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche einen geringeren, als den durch die aufgeprägte Werthsbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder welche in dem Lande, in dem sie geprägt oder zum Umlauf verstattet sind, im äußeren Werthe herab gesetzt, oder welche in einem benachbarten Staate verboten werden möchten, nach einer den Umständen angemessenen Frist gänzlich zu
8 “ G 912
8 8S8 I111“ Die Bestimmungen in den §§. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. und 9. die⸗ ses Gesetzes sinden in den hohenzollernschen Landen keine An wendung.
Es verbleibt daselbst bei der bestehenden Guldenwährung mit der Maßgabe, daß fortan das Pfund (§. 1) feinen Silbers zu zwei und funfzig und einem halben Gulden ausgebracht wird und dem⸗ gemäß an die Stelle des Vier⸗und⸗zwanzig⸗und⸗ein⸗halb⸗Gulden⸗ fußes als gesetzlicher Münzfuß der Zwei⸗und⸗funfzig⸗und⸗ein⸗halb⸗ Guldenfuß tritt, zwischen beiden Münzfüßen, beziehungsweise zwischen den gleichnamigen Münzstücken derselben jedoch eben so, wie solches im §. 3 dieses Gesetzes hinsichtlich der Thalerwährung bestimmt ist, ein Unterschied nicht gemacht werden darf und die Bezeichnung „Süddeutsche Währung“ auf die in beiderlei Münzfüßen ausge⸗ brachten Münzen Anwendung findet.
Ueber die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Gul⸗ dens und der Scheidemünzen wird, im Anschluß an die zwischen den Staaten der süddeutschen Währung zu treffende besondere Ver⸗ einbarung, durch Koöͤnigliche Verordnung Bestimmung ergehen.
— b Bei der Ausmünzung des Guldens und der Theilstücke desselben soll der im §. 6 ausgesprochene Grundsatz maßgebend sein. “
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Münzvertrage vom 24. Januar d. J. in Wirksamkeit. 3 1 Mit demselben Tage treten das Gesetz über die Münzverfassung in den preußischen Staaten vom 30. September 1821 (Gesetz⸗ Sammlung S. 159), die Kabinets⸗Ordre vom 5. März 1839, die Ausprägung von Doppelthalern oder Drei⸗und⸗ein⸗halb⸗Gulden⸗ stücken als Vereinsmünze betreffend (Gesetz⸗ Sammlung S. 92), und die Verordnung, betreffend die Ausgabe von Zwei⸗und⸗ein⸗halb⸗ Silbergroschenstücken Scheidemünze vom 28. Juni 1843 (Gesetz⸗ Unser Minister⸗Präsident und Unser Finanz⸗Minister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1““
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8
8 Friedrich Wilh 8 918728548 . eö“ 88 v11““ 8 111““
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechten⸗ stein einerseits und die durch die allgemeine Münz⸗Convention vom 30. Juli 1838 unter sich verbundenen Deutschen Zollvereinsstaaten anderer⸗ seits übereingekommen find, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemein⸗ samen Verstaͤndigung über das Münzwesen die im Artikel 19 des Han⸗ dels⸗ und Zollvertrags von 19. Februar 1853 vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen, so haben zu solchem Ende zu Bevoll⸗ mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: Allerhöchstihren Ministerialrath im Finanzministerium Johann Anton Brentano, Nitter des österreichisch Kaiserlichen Leopold⸗ rdens; Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theodor Seydel, Ritter des Nothen Adler⸗Ordens IV. Klasse; Seine Majestät der König von Baiern: llerhöchstihren Ober-Münzmeister Franz Taver von Haindl,
Ritter der Königlich baterischen Verdienst⸗Orden der baierischen
Krone und vom heiligen Michael u. s. w.; Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerböchstihren Direktor der Ober⸗Rechnungskammer und Finanz⸗ Ministerial⸗Direktor, Geheimen Rath Adolph. Freiberrn von Weißenbach, Komthur II. Klasse des Königlich Sächsischen Verdienst⸗Ordens u. s. w.;
Seine Majestaͤt der König von Hannover:
Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhbelm Brüel, Mit⸗
glied der IV. Klasse des Königlichen Guelphen⸗Ordens; 68
Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Regierungsrath im Ministerium des In
1 Adolph Müller;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Geheimen Referendär Dr. Vollrath Vogelmann, Kommandeur des Großherzoglichen Ordens vom Zähringer
Löwen u. s. w.; Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchstihren Ober-Bergrath Johann Nudolph Siegmund Fulda;
Seine d önigliche Hoheit der Großherzog von Hessen:
Allerhöchstihren Ober⸗Bauratb Hektor Rößler, Ritter des Ordens
— Philipps des Großmüthigen u. s. v Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen:
Allerhöchstihren Staatsrath Gottfried Theodor Sti chling, Komthur
II. Klasse des Großherzoglich saͤchsischen Hausordens vom weißen Falken u. s. w.;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: den Königlich hannoverschen Finanzrath u s. w. Wilhelm Brüel;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen: den Königlich bayerischen Ober⸗Münzmeister Franz Paver v. Haindl;
nern,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Coburg und Gotha:
den Königlich sächsischen Geheimen Rath u. s. w. Adolph Freiherrn v. Weißenbach;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg:
den Großherzoglich sächsischen Staatsrath Gottfried Theodor Stichling; 1 Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig: den Königlich preußischen Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theodor Seydel; 4 Seine Hoheit der Herzog von Nassan: 82 den köͤniglich baierischen Ober⸗Münzmeister Franz Xaver v. H aindl; Seine Hoheit der Herzog von Anhalt⸗Dessau⸗Coöthen, Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzogin⸗Mitregentin 8 von Anhalt⸗Bernburg und S e Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Sonders hausen: 1
. 92 91 preußischen Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theodor
1 — Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Rudol
dden Königlich baierischen Ober⸗Münzmeister Franz Xaver von
Haindl; Seine Durchlaucht der souveraine Fürst von Liechtenstein: den Kaiserlich oͤsterreichischen Ministerialrath im Ministerium des 8 Innern, j. u. Dr. Cajetan Edlen von Mayer, Ritter der öster⸗ ereichisch Kaiserlichen Leopolds⸗ und Franz⸗Josephs⸗Orden u. s. w.; Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont:
den Königlich preußischen Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theo-
dor Seydel;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: IE1“ sächsischen Staatsrath Gottfried The Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: dden Koöniglich saͤchsischen Geheimen Rath u. s. w. Adolph Frei⸗
bherrn von Weißenbach; Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg⸗Lippe: den Königlich hannoverschen Finanzrath u. s. w. Wilhelm Brüel; Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: den Preußischen Geheimen Ober⸗Finanzrath Karl Theodor Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf von Hessen: den Großherzoglich Hessischen Ober⸗Baurath Hektor Rößler; Der Senat der freien Stadt Frankfurt: den Senator Franz Alfred Jakob Bernus u. s. w.; von welchen Bevollmächtigten nachstehender M handelt und geschlossen worden ist: “ ““ Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung der Zoͤlle zur Anwendung kommt, soll in den vertra- genden Staaten der Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten als ausschließliches Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbstständige Eintheil dtheile mit weiterer dezimaler Abstufung erhalten. 11“ “ Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Art geordnet werden, daß, je nachdem in denselben die Thaler⸗ und Groschen⸗ oder die Gulden⸗Rechnung mit Hunderttheilung oder die Gul⸗ den⸗ und Kreuzer⸗Rechnung den Verhältnissen entsprechend ist oder ein⸗ geführt wird, 8 entweder der Dreißig⸗Thalerfuß (an Stelle des bisherigen Vierzehn⸗ Thalerfußes) zu 30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silbers, oder der Fünfundvierzig⸗Guldenfuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, oder der Zweiundfunfzig⸗und⸗ein⸗halb⸗Guldenfuß (an Stelle des bis⸗ herigen 24 ½ Fl.⸗Fußes) zu 52 ½ Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, ““ b als Landesmünzfuß zu gelten hat. 1 Mrtitel 3. Insbesondere soll “ 1“ a) im Königreiche Preußen mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, in den Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen, im Großherzogthume Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen⸗ Altenburg, Sachsen⸗Gotha, Braunschweig, Oldenburg mit Birken⸗ feld, Anhalt-Dessau⸗Cöthen und Anhalt⸗-Bernburg, in dem Fürsten⸗ tbume Schwarzburg⸗Sondershausen und der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg⸗Nudolstadt, in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie und Reuß jüͤngerer Linie, Schaumburg⸗Lippe und Lippe: der Dreißig⸗Thalerfuß, im Kaiserthume Oesterreich, so wie im Fürstenthume Liechtenstein: der Fünfundvierzig⸗Guldenfuß, in den Königreichen Baiern und Württemberg, in den Großher⸗ zogthümern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen⸗Meiningen, im Fürstenthume Sachsen⸗Coburg, in den Hohenzollernschen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg⸗Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen⸗ Homburg und in der freien Stadt Frankfurt; Fek. der Zweiundfunfzig und einhalb⸗Guldenfuß als Landesmünzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung da⸗
selbst angesehen und bez. eingeführt werden.
Demgemäß sollen unter Münzen: der „Thalerwäͤhrung“: die des 30⸗Thalerfußes bez. des 14⸗Thalerfußes, „Oesterreichischer Währung“: die des 45 Fl⸗Fußes, „Süddeutscher Währung“: die des 52 i½ Fl.⸗Fußes bez. des 24 ½ Fl.⸗Fußes “ Artikel 4. 18 Die Münzstücke des 30 Thaler⸗ und 52 ½ Fl.⸗Fußes sollen völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler⸗ und 24 ½ Fl.⸗Fuße ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Ar⸗ tikels 8 vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen des 14 Thaler⸗ und 24 2½ Fl.“⸗Futzes und den neuen Münzen des 30 Thaler⸗ und 52 ½ Fl.⸗Fußes nicht gemacht wer⸗ den darf. Artikel 5. Ein jeder der vertragenden Staͤaten wird seine Ausmünzungen auf
solche Stüͤcke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Ar⸗.
tikel 2 und 3) entsprechenden Rechnungsweise gemäß find. 1
v111“] 1 8 8 “