1857 / 119 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner soge⸗ nannte „Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahreszahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.

Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuße auszuprägende Theil⸗ stuücke der Hauptmünzen werden anerkannt:

das Thalerstück im 30 Thalerfuße, sdeas ¼˖ Fl.⸗Stüuͤck im 45 Fl.⸗Fuße, sdeas ¾¼ Fl.⸗Stück im 52 ½ Fl.⸗Fuße.

Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theilstücken auf das nothwendige Bedürfniß zu beschränken.

Artikel 6.

Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Aus⸗ müͤnzung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken Kurantmünzen ihren Landesmünzfuß (Ar⸗ tikel 3) genau innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und voll⸗ wichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig sn dem Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Reme⸗ iums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Munzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gebalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden düͤrfe, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.

Artikel 7. Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt.

hIeoR h. 1“

116““

Bei der Bestimmung des Feingehalts der SEilbermüͤnzen soll überall

die Probe auf nassem Wege angewendet werden. 8 Artikel 8. 116

Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel? gedachten Muͤnzfüßen entsprechende Hauptsilbermünzen unter der Benennung Ver⸗ einsthaler ausgeprägt werden, näͤmlich:

1) das Ein⸗Vereinsthalerstuͤck zu , des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe von bez. 1 Tbaler in Thalerwaͤbrung, 1 Fl. öster⸗

reeichischer Wahrung und 1 Fl. süddeutscher Währung;

2) das Zwei⸗Vereinstbalerstuͤck zu †, des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe von bez. 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Fl. oͤster⸗ reichischer Währung und 3 ½ Fl. füddeutscher Wäbrung.

Diesen Vereinsmüͤnzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats⸗, Gemeinde⸗, Stif⸗ tungs⸗ und anderen oͤffentlichen Kassen, so wie im Privatverkehre, na⸗ mentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Guültigkeit, gkeich den eigenen Landesmuünzen, beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Nie⸗ mand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern koͤnnen, wenn die Zusage der Zablungsleistung auf eine bestimmte Muͤnz⸗ sorte der eigenen Landeswäbrung lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Sigaien Jebermann gesfatret. sein, Vereinsmünzen ausdrüͤck⸗ lich und mit der Wirkung in Zablung zu versprechen oder sich zu be⸗ dingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmunzen zu leisten ist.

Artikel 9

Die von den durch die allgemeine Muͤnzconvention vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmuͤnze ausgepraäägten Zweithaler⸗ (bez. 3 ½ Fl.⸗) Stuͤcke werden den Vereinsmuünz⸗ stücken (Artikel 8) in jeder Bessebung gleichgestellt

Den der allgemeinen Muüͤnz⸗Conbvention vom 30. Juli 1838 gemöß, so wie den vor dem Jahre 1839 im bisherigen Vierzehn⸗Thalerfuße ausgeprägten Thalerstuͤcken wird in allen vertragenden Staaten die un⸗

schränkte Guͤltigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden.

Das Mischungobverbaͤltniß der Vereinsmünzen wird auf neunhundert Tausendtdeile Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es verden demnach 13 ½ doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler Ein Pfund G Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung im Artikel 6. anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als Tausendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein⸗Vereinsthaler⸗

nicht mehr als vier Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei⸗Vereinsthalerstuͤck nicht mehr als drei Tausendtheile seines Gewichtes detragen.

Der Durchmesser wird fuͤr das Ein⸗Vereinsthalerstuͤck auf 33 Milli⸗ meter, fuͤr das Zwei⸗Vereinsthalerstuͤck auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift zierung bversehenen Rande geprägt werden

In den Aders derselben ist das Bildniß des Landesberrn und bei der freien Stadt Frankfurt das Sombeol derfelden aufzunehmen.

Der Rebers muß in der Umschrift um das deswappen die An⸗ und die ausdrück⸗

2 6 6

oder Ver⸗

gabe des Theilverbältne liche Bezeichnung als Ein⸗Vereinsthaler dez als Iwei⸗Ve einsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Dur wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. Die Hoͤhe der in Zwei⸗Vereinsthalerstücken münzungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Stand Dagegen sollen an Ein⸗Vereinstbalerstüken: 1) in der Zeit von 1857 dis zum 31. Dezember 1862 von jedem der dertragenden Staat indestens 8 die h uf Se, gend Aaten mindestens vierundzwanzig Stücke auf je Ein⸗ hundert Seelen seiner Bevölkerung 8 8 enas, oͤlkerung, 2) in . 9 olgenden Jahren vom 1. Januor 1863 an, innerbalb jedes⸗ maliger veer Jabre, von jedem der dertragenden Staaten mindestens sechszehn Stücke auf je Einhundert Seclen seiner Bepölkerung aus⸗ geprägt werden. 1“ u“ AKrtikel 12. Dit vertragender Regierungen werden die neu ausgegebenen Ver⸗ einsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ibren Feingehalt untd auf ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen die sich abei etwo ergeben, einander Mittheilung machen. 8 8

1

V V

Für den unerwarteten sach. daß die Ausmünzung der 888 oder der andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden wuͤrde, uͤbernimmt bieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach voran⸗ egangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte VAreinsmuünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmün⸗ zung angehört, wieder einzuzieben. Artikel 13.

Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einloͤsungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öͤffentlich bekannt gemacht worden ist.

Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Cirenlation und Abnutzung eine erhebliche Verminde⸗ rung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmäͤlig zum Einschmelzen einzuzieben und dergleichen abgenutzte Stüͤcke auch dann, wenn das Gepraͤge undeutlich geworden, stets fuͤr volll zu dem⸗ jenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen.

Artikel 14.

Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Auoͤgleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Artikel 2 und 3) in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerth als Scheidemuͤnze sowohl in Silber als in Kupfer aus⸗ zuprägen.

Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheidemüͤnze“ zu enthalten und darf sich beim Silber nicht uͤber Stuͤcke von der Haͤlfte des kleinsten Courant⸗Theilstuͤckes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. Sechs⸗ und Fünf⸗Pfenning⸗ (Pfennig⸗), so wie über bez. Vier⸗Hunderttbeil⸗ und Zwei⸗Kreuzer⸗Stücke erbeben; es ist auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Tbeilverbaͤlt⸗ nisse zu einer hoͤheren Münzstufe, sondern nach der Ein⸗ oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der fuͤr die kleinsten Muͤnzgroͤßen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. aus⸗ zudruͤcken.

Es darf die Silberscheidemuͤnze kuüͤnftig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichtern Muͤnzfutze als zu 34 ¼ Thalern in Thaler⸗ Währung, 51 Fl. oͤsterreichischer Währung oder 60 ½ Fl. füddeutscher Waͤhrung geprägt werden

Bei Ausprägung der Kupferscheidemuͤnze ist das Nennwerthverhältniß von 112 Thalern in Thalerwäͤhrung, 168 Fl. dsterreichischer Waͤhrung und 196 Fl. füddeutscher Waͤährung fuür 1 Zollzentner Kupfer niemals zu üͤberschreiten.

Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mebr Silber⸗ und Kupfer⸗Scheidemüͤnze in Umlauf zu setzen, als füͤr das Be⸗ duͤrfniß des eigenen Landes zu Zablungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig in Um lauf befindliche Scheidemünze, so weit dieselbe dieses Bedürfniß etwa bereits übersteigt, auf jenes Maß zuruͤckführen.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten gendtbigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Artikel 5), in Scheidemünze anzunehmen. 1

Artikel 15.

Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich

a) seine eigene Silber⸗ und Kupfer⸗Scheidemünze niemals gegen den

ibr beigelegten Werth berunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrif von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ibrem Ablause öͤffentlich dekannt gemacht worden ist;

dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung de Gepraͤge undeutlich geworden ist, nach demjsenigen Wertbe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen; .

auch nach dem naͤmlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in naͤber zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe, in seinen Landen coursfädige Muünze umzuwechseln.

Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber⸗ scheidemünze nicht unter bez. 20 Tbaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer⸗ scheidemuͤnze nicht unter bez. 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.

Die Feststellung des Verthverbaͤltnisses nach welchem in dem Gebiete des 45 Fl.⸗ Fußes zum Bebufe des Ueberganges zu dem neuen Landes⸗ münzfuße die Muͤnzen des bisherigen Landesmünzfußes und die Scheide⸗ muünzen eingeloͤst oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Artikels 19 des Handels⸗ und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbebalten. e

Artikel 17. 16

Die in den Artikeln 13 und 15 üJbernommene Verbindlichkeit zur deI

Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei Staatskassen nach ibrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, in⸗ gleichen auf verfälschte Münzstuͤcke keine Anwendung.

Artikel 18.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Föͤr⸗ derung des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins⸗Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen, und zwar: b

1) Die Krone zu + des Pfundes feinen Goldes;

2) die Halde Krone zu α des Pfundes feinen Goldes.

Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht aus⸗ prägen lasfen. Ausnahmsgweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des Jahres 1865 auszuprägen.

7

gebalts der Goldmünzen soll

Vereinsgoldmünze Anwendung.

Der Sülberwerth der Vereins⸗Goldmünzen im gemeinen Verkehr

ediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage be⸗ 8 Fr⸗ daher die Ugenschafr eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer An⸗ nahme in dieser Eigenschaft Niemand geseßlich verpflichtet werden. Artikel 19. Das Mischungsverhaäͤltniß der Vereinsgoldmuünze wird auf neunhun⸗

dert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausendtbeile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 Halbe Kronen Ein Pfund wie⸗ gen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf unter Festhaltung

des im Artikel 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone so⸗ wohl als auch der Halben Krone, nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtbeile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Fein⸗ überall das vereinbarte Probirverfahren e werden. ündenenne eesencgs der Vereinsgoldmüͤnze wird fuͤr die Krone auf 24 Millimeter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgeseßt; beide wer⸗ den im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Ver⸗ zierung versehenen Rande geprägt werden. In den Avers ist das Bildniß des Landesbherren und bei bder freien Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunebmen. 1 Der Revers muß die Angabe des Theilverhaͤltnisses zum Pfunde säinen Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, so wie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze ven Eichen⸗ laub (corona) und die Jahrzabl enthalten. Hurch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. —ꝙVereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von ½ bez. % des Pfundes mit der gestatteten Gewichtsabweichung von zwei und ein halb Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame ober gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. Artikel 20. b Die Bestimmungen der Artikel 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, zelche in Folge der Circulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung es ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf offentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Fosen anzunehmen. Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der An⸗ ahme bei den Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zablungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten bat, der Einziehung, Umprägung u. s. w.

trifft, eben so wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münz⸗

olizeilichen Bestimmungen finden daselbst ohne Weiteres auch auf die leichnamigen Goldmuünzen der mitvertragenden Staaten Anwendung. Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Artikel 19) nicht er⸗ reichen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestebenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld⸗ und Kredit⸗Anstalten, Banken u. s. w., angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht vieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Werthabzug stattfinden, welcher hei Zablun⸗ gen an die Staatskassen für jedes an dem Normalgewicht von bez. Pfund fehlende *% Tausendtheil des Pfundes (50. Milligrammen), uter Zuschlag eines Betrages von ½ Prozent des Kassenkurses für die Kosten der Umpräͤgung zu bestimmen ist. Artikel 21. Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im andesmünzfute festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüͤttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziebung bleibt es 1 a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmuüͤnzen (Artikel 18) bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Cours an Zahlungsstatt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten Monats für die naͤchste Kassencoursperiode jedesmal von Neuem vorzunehmen. Der Kassencours darf nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich aus dem Durch⸗ schnitte der amtlichen Börsencourse jener Münzsorte in den vorhber⸗ gegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbebalten, diesen Cours innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Besinden zurückzuziehen. Die Bestimmung eines Kassencourses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Gol⸗ des erfolgen. Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassencours bestimmt wird, ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aenderung des Kassencourses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letz⸗ tern erlassen werden und haben zu enthalten: b aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelscourses auf den maß⸗ gebenden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegan⸗ genen sechs Monate; 8 . den hiernach bestimmten Kassencours; 3 die Zeitdauer der Geltung desselben; den Vorbehalt, diesen Kassencours nöthigenfalls auch vor Ab⸗ lauf der bestimmten Zeit (cc.) zu ändern, bez. herabzüu⸗ setzen; b die Erklärung, daß dieser Kassencours nur für die an die Staats⸗ kassen zu leistenden Zahlungen gilt. 3 b

WEW

d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es ben Staats⸗ keäassen, so wie den unter Autorität des Staates bestehenden öffent⸗ lichen Anstalten, namentlich den Geld⸗ und Krebit⸗Anstalten, Banken . s. w. fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu lei⸗ S stenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt dder Wahl des Zahlungsmittels in Silber ober Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhäͤliniß in Silbergeld ausgebrückt wirdr.

Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs⸗ cours auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung ge⸗ troffen ist, daß solches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Ver⸗ langen der Inhaber umgewechselt werden koͤnne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januat 1859 zur Abstellung zu bringen. *

Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werth⸗ zeichen, deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen üunter Autorität desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt

Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch bie allgemeine Münz⸗ Convention vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter fich, daß von der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt, die Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der ge⸗ dachten Münz⸗Convention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben, und daß letztere durch die für erstern festgesetzte Dauer (Artikel 27) zu⸗ gleich mit als verlängert zu betrachten ist.

Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thalerfußes, theils zwischen denen des bisherigen 24 ½ Fl.⸗Fußes über das Münzwesen getroffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzconbvention und die besondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze de dato München den 25. August 1837, die besondere protokollarische Uebereinkunft de dato Dresden den 30. Juli 1838, und die Conbention de dato München den 27. März 1845, so weit nicht einzelne Bestim⸗ mungen darin durch die Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten find oder von den betreffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestehend angesehen

Artikel 24. 8

Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Ver⸗ trags ergehen werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzel⸗ nen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.

Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Laufe des Letztern stattgefundenen Ausmünzungen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen, so wie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwertbsumme aller seit Annahme des bestehenden Landesmünz⸗ fußes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen.

Artikel 25.

Das mit dem Handels⸗ und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 zugleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV. angereihte Münzkartel bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münz⸗ kartels der zum deutschen Zoll⸗ und Handelsverein verbundenen Staaten de dato Karlsruhe den 21. Oktober 1845 auch zwischen den letztern unter sich Geltung haben soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage beigelegt.

Für den Fall, daß andere deutsche Staaten ober solche außerdeutsche Staaten, welche einem der beiden Zollsysteme sich anschließen, dem gegen⸗ wärtigen Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regie⸗ rungen sich bereit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhand⸗

ngen Folge zu geben. 11 Artikel 17.

Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgeseßt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Ver⸗ einbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden. b

Es ist aber ein solcher Nücktritt nur dann zulässig, wenn die be⸗ treffende Regierung ihren Entschlut mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertrags⸗ dauer den mitvertragenden Negierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhand⸗ lung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklä⸗ rung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständi⸗ ung zur Erledigung bringen zu können.

1 sg 2 Artitel 28. üöhä

Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt am 1. Mai 1857 in Kraft treten.

So geschehen Wien, am 24 Januar 1857.

Johann Anton Brentano.

Karl Theodor Seyhdel.

Franz Faver v. Haindl.

Adolph Freiherr d. Weißenbach. Wilhelm Brüel. Adolph Müller.

Dr. Vollrath Vogelm Johann Rudolph Sie Hektor Rößler. Gottfried Theodor Stichling. Dr. Cajetan Edler v. Mayer. Franz Alfred Jakob Bernus.

8. 22

nn. mund

a 8

.

—— ———