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Allerhoͤchster Erlaß vom 13. Mai 1857 — betref⸗ fend die Genehmigung des Statute des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen.
Dem mit Ihrem Berichte vom 30. März d. J. Mir einge⸗ reichten Statute des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen und den zu demselben gehörigen Taxgrundsätzen, welche beigehend zurtickerfolgen, ertheile Ich hierdurch Meine landesherrliche Geneh⸗ migung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner landesherr⸗ lichen Bestätigung, so wie in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung für 1833 S. 75), will Ich dem Neuen Kreditverein für die Pro⸗ vinz Posen hierdurch das Privilegium ertheilen, die in diesem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und nach den Bestimmungen desselben einzulssenden Kreditscheine und Coupons mit der rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter, und ohne dadurch für die Befriedigung deh Inhaber der Kreditscheine und der Coupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen, bewilligt.
Das Statut des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen nebst dem zu denselben gebörigen Taxgrundsätzen (a.) und dieser Mein Erlaßt sind durch die Gesetz⸗-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. Mat 1857.
Friedrich Wilbelm.
Simons. von Westphalen.
von der Heydt. von Manteuffel II.
Bodelschwingb.
An die Minister für Handel, Gewerbe und össent⸗ liche Arbeiten, der Justiz, des Innern, der Finanzen und das Ministerium für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten.
Statut des
Neuen Kreditvereins fuͤr die Probinz Posen.
Unter dem Namen des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen ist ein Verein von Grundbesitzern der gedachten Provinz zusammengetre⸗ ten, um in Gemaͤßbeit der Bestimmungen dieses Statuts den Realkredit fuͤr ihre Besitzungen, so wie fuͤr diesenigen zu vermitteln, welche dem Vereine beitreten. Dieser Verein hat die Rechte einer moralischen Person.
Der Beitritt zu dem Neuen Kreditvereine steht unter den nachfolgen⸗ den Bedingungen jedem Besitzer eines in der Provinz Posen belege⸗ nen Bandgutes innerhalb zebhn Jahren nach der Publication dieses
Statutes frei: ⁸
1) Oas Gut, gleichviel ob es Rittergut, adeliges Landgut, oder hloßes
ländliches Grundstück ist, muß volles Eigenthum sein. Guter, welche bdet Publication dieses Statutes dem Posener oder dem Westpreußischen landschaftlichen Verbande angebhoͤren, sind der Regel⸗ nach von dem Beitritte ausgeschlossen. Der Wertb des Gutes muß nach den diesem Statute beigefügten Tax⸗Grundläͤten mindestens 5000 Rthlr. betragen. Felde darf außer den oͤffentlichen Abgaben nur mit Rentenbank⸗ zwainen⸗Amportisations⸗Renten, oder mit solchen et s de der Abloͤsung nicht unterliegen kommt nur soweit in Betracht,
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a2) Ausländer odar ausdrückliche Ger es Ministers des Inn rn x — Uegt öünd. de deizutreten, und diel Auf we Gere. in 8 Eigen J nes Ausländers gelaugt, der bef ie sofortige vorgeliehenen keinen Unter Kin Ausländer zanz üter, deren Ganzes, nicht zu nommen werden. Rücksichtlich der Dispofite namentlich ruüdDssichtlich ihrer vm gen die allgemeinen Gesetze zur
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Der innerhalb dieser Jab a sin 1 ebh 17* 1 ee ne 14 bn Jadre 1“ ie etwanigen, au üerrten, der Bewilligung von Kreditschei müfr mäch t roUsändig beseitigt hat, Wereene für mmer ausgeschlossen. Irder, der dem Verei deitreten will, hat f
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Besitzthum nach dem Flaͤcheninhalte desselben, einschließlich der Gewaͤsser, Forsten ꝛc., die nachstehenden Beträͤge einzuzahlen. Bei einer Flaͤche bis
ausschließlich fünfhundert Morgen drei Thaler, von fuͤnfhundert Morgen bis ausschließlich Eintausend Morgen sechs Thaler, und so fort von jedem Mehrbesitz von fünfhundert Morgen drei Thaler mehr.
Hierbei dient die Angabe des Besitzers zum vorläufigen und das Vermessungsregister zum endguͤltigen Maßsttctbtbt.
Der Verein gewaͤhrt die Darlehne, die uͤbrigens stets in Dekaden abgerundet sein muͤssen, nicht in baarem Gelde, sondern in den von dem⸗ selden auszufertigenden Kreditscheinen, und zwar unter solgenden Bedin⸗ gungen:
1) Füͤr Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs⸗ und Beitreibungs⸗ kosten muß Hypotbek der Art bestellt werden, daß die Eintragung innerhalb der ersten Werthshäͤlfte des Gutes, welche nach den die⸗ sem Statute beigefügten Tangrundsaäͤtzen zu ermitteln ist, erfolgt. Mit Ausnahme der F. 1 Nr. 3 bezeichneten Lasten und Ingrossate muß diese Eintragung zur ersten Stelle erfolgen. Sind jedoch auf einem Grundstücke ablösbare hypothekarische Forderungen ein⸗ getragen, und kann der Grundbesitzer entweder die Prioritat der für den Verein einzutragenden Forderung vor densel⸗ ben nicht beschaffen, oder hängt die sofortige Tilgung und Loͤschung derselben nicht von seinem freien Willen ab, so ist die Bewilligung eines Darlehns seitens des Vereins dennoch zulaäͤssig, wenn der Besitzer sich verpflichtet, diese Forderungen, sobald dies nach den Bedingungen derselben zulaͤfsig ist, ungefääͤumt zur Löschung zu bringen, und wenn er außerdem zur Sicherbeit des Vereins wegen der Anspruͤche aus diesen Forderungen fuüͤr je sechszig Rthlr. der⸗ selben Einhundert Rthlr. in Kreditscheinen hei dem Vereine deponirt Die Zinsen dieser Forderungen werden bierbei stets zu fuüͤnf Prozent⸗ gerechnet; so weit die Berichtigung derselben nicht glaubhaft nach⸗ gewiesen werden kann, muß die Caution einen Rückstand von acht Jahren decken. Sobald die Loͤschung nachgewiesen ist, wird die Caution dem Deponenten verabfsolgt; bis dahin ist der Verein be⸗ fugt, sich aus derselben zu befriedigen.
Die Zinsen müssen baar, oder durch nicht verjäͤhrte fällige Coupons. von Kreditscheinen berichtigt werden.
Die persoͤnliche Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage muß von jedem Besitzer des Gutes sosort beim Erwerbe desselben in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde uͤbernommen, diese letztere auch spatestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkte der Direckion des Verems eingesendet werden. Der Verein ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderung an das Mobtliar⸗ oder Immobiliar⸗ vermögen des Schuldners sich zu halten. Auf General⸗ oder Spe⸗ zial⸗Moratorium kann gegen ihn nicht probveozirt werden.
Der Schuldner resp. der Besißer ist befugt, das Darlehn jeden Zeit ganz oder theilweise zuruͤckzuzahlen; er ist aber verpflichtet, sechs Monate vorher zu kündigen, und zwar so, daß die Zeit der Rückzahlung in einem Zinszahlungstermine faͤllt. Umfaßt die Kuün⸗ digung nur einen Theil der Schuld, so muß die Humme durch zehn theilbar sein.
5) Der Verein ist die ganze oder theilweise Rückzahlung nur zu for⸗ dern verechtigt: 8 ““
a) in dem Falle des §. 1 Nr. 4 Lie
b) wenn das beliehene Gut seinem Umfange oder seinem Werthe nach verringert, wenn dasselbe unter Sequestration oder zur nothwendigen Hubhastation gestellt wird,
c) wenn die Zinsen, falls nicht ausdruͤcklich Dilation gewaͤhrt ist, nicht puͤnktlich gezahlt werden;
4d) wenn das Gut unwirrhschaftlich bewirthschaftet wird, wenn der Besitzer die ihm obliegenden Versicherungs⸗Verpflichtungen oder die wegen Uebernahme der persoͤnlichen Verbindlichkeit (Nr. 3) nicht erfullt, oder wenn er den statutenmaͤßigen An⸗ ordnungen der Direciion des Vereins sich nicht fugt.
Außer diesen Faͤllen hat der Verein nyr das Recht, die Tilgung der
Schuld durch die Amortisation in Gemäͤßbeit dieser Statuten zu fordern.
§. 4. Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld kann der Schuldner bei ge⸗ leisteten Partialzahlungen (§. 3. Nr. 4 und 5) nur loͤschungsfäͤhig Quittung üͤber den durch Zabhlung berichtigten Theil derselben sordern er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe loͤschen zu lassen, als auch uͤber das derselben zustehende Pfandrecht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der hypothekarischen Forderung des Kreditvereins bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung verbleibender Priorität, zu disponiren.
Auf die Tilgung, welche durch die Amortisation bewirkt wird, sindet diese Bestimmung keine Anwendung; in diesem Falle ist das Recht auf loͤschungsfäͤbige Quittung erst mit der vollendeten Amortisation begründet. Die Kosten der Löͤschung traäͤgt stets der Gutsbesitzer. 8
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Das ursprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit
der Amortisation seiner ganzen Höͤhe nach und ohne Ruͤcksicht auf die durch die Amortisation getilgten Beträge verzinst werden. Nur bei Theil⸗ zahlungen (§. 3 Nr. 4) tritt im Verbhältniß der Höbe derselben Zins⸗ ermäßigung ein. Die für den durch Theilzahlung geiilgten Betrag des ursprünglichen Schuldkapitals bereits bewirkte Amortisation wird dem Schuldner bei der Zinsermäßigung so weit zu Gute gerechnet, als die Amortisationssumme durch zehn theilbar ist. “ “ Bis zur gänzlichen Tilgung 8* Schuld müssen die Gebäude des vderpfändeten Gutes bei der Posener Probinzial⸗Feuer⸗Sozietät zu dem höchsten zuläͤssigen Satze versichert sein, und in demselben Umfange muß der Beftzer Mobiliar⸗, Brand⸗, Hagel⸗ und Viehsterben⸗Versicherung während dieser Zeit bei den von der Direction des Vereins zu bezeich⸗ nenden Versicherungs⸗Gesellschaften nehmen. Er ist verpflichtet, sich jeder
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gesetzlichen Verjäaͤhrung.
bis zu ihrer Zahlung mit fünf Prozent verzinst werden.
Zeit hierüber auszuweisen, außerdem aber ordentliche Wirthschaftsbuͤcher zu fuüͤhren und dieselben auf Erfordern vorzulegen. (§. 3. Nr. 5. Liu. d.) 11“ — 7
8 §. 7.
Die von dem Vereine nach dem heigefügten Formulare A. auszu⸗ stellenden Kreditscheine sind mit vier Prozent⸗ verzinoliche Schuldverschrei⸗ bungen, welche auf jeden Inhaber (au porteur) lauten. Hie werden für einen Zeitraum von fuüͤnf Jabren mit Coupons, welche nach dem Schema B. auszufertigen sind, und außerdem zur Empfangnahme der neuen Coupons⸗ Serie mit Talons nach dem Schema C. versehen.
Sie werden in Apoints zu 1000, 200, 100 und 10 Rthlr. ausge⸗ fertigt, und je nach diesen Betraͤgen in verschtedene Serien vertheilt.
Nach Ablauf von zehn Jabren vom Tage der Publicatson dieses Statuts ab dürfen Kreditscheine nicht mehr ausgefertigt werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur dann statt, wenn der Darlebnossucher den Vorschrift des Schlußsatzes des §. 1 genügt hat, die Ausfertigung der Krebit⸗ scheine aber ohne seine Schuld uber diesen Zeitraum hmaus verzögert worden ist, oder im Falle des §. 10. “ 11X1“
Der Gesammtbetrag der aus ufertigenbden Kreditscheine darf den Ge⸗ sammthetrag der dem Vereine zustehenden hbypothekarischen Kapitalforde⸗ rungen nicht uͤbersteigen. Die Mitglieder der Direction sind hierfür persönlich verantwortlich, bei jeder Kassen⸗ oder Geschäftörebision mußs der Beweis bierfür geführt werden, und der Staatskommissarius hat sich ebenfalls bei eigener persoönlicher Verantwortlichteit hierbon lährlich min⸗ daostens einmal Ueberzeugung zu verschaffen, auch hierüber, so wie üben die Art der gewonnenen Ueberzeugung, eine öffentliche Bekanntmachung in denjenigen Blättern zu erlassen, in welchen die Publikationen des Vereins erfolgen muͤssen.
— §. 9
8 DOie Kreditscheine, deren Eigenthum durch bloße Uebergabr übertragen wird, koönnen GSeitens des Inbabers gar nicht, von dem Vereine aber nur gekͤndigt werden im Falle der statutenmäͤßig. zu bewirkenden Amor⸗ tisation. “
Verlorene, beschaͤdigte, durchstrichene, oder sonst unkenutlich gewor⸗ dene Kreditscheine mussen in Gemaͤßheit der allgemeinen gesetzlichen Be⸗ stimmungen amortisirt werden Auf Grund des rechtskraͤftigen Erkennt⸗ nisses erfolgt die anderweite Ausfertigung unter neuer Nummer.
Die Amorilsatton von Gouypons ist unstatthaft. Gie unterliegen der
§. 11.
Für die Sicherheit der Kreditscheine und aller aus denselben ent⸗ springenden Rechte ist der Gesammtverein verhaftet, und zwar der Art, daß, so weit die Befriedigung aus dem Reservefonds nicht sofort hervei⸗ gefuͤhrt werden kann, der Glaänbiger befugt ist, in Höhe der ihm zu⸗ stehenden Forderung aus den dem Vereine gehörigen Hopotheken⸗Altivis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswaͤhlt. Alle Rechte, welche dem Vereine gegen das Hut oder den Besitzer zugestanden haben, geben hierdurch auf ihn uüͤber.
Von den von den Schuldnern zu zaählenden fünf Prozent Zinsen werden vier Prozent auf die Verzinsung der Kreditscheine, ein halb Prozent zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins, und ein halb Prozent zur Bildung eines Reservefonds verwendet.
Die Beiträͤge zu den Verwaltungskosten, dem Reservefonds und resp. zum Amortisatnonsfonds (§. 15) müssen ohne Unterschied der Zeit des Beitritts und resp. der Darlehnsbewilligung vom Tage der Publication dieses Statutes ab berichtigt werden. Ihr Betrag kann bei Aushändigung der Kreditscheine sofort in Abzug gebracht werden.
18.
Der Reservesonds soll bis zur Höhe von zehn Prozent des Ge⸗ sammtbetrages der ausgefertigten Kreditscheine (§. 7) gebracht werden:
Er wuid gebildet:
1) bis er die Hoͤbe von fünf Prozent erreicht hat, aus. dem vorgedach⸗ ten ein halb Prozent der Zinsen,
2) aus den Zinsen seiner eigenen Fonds,
3) aus den etwaigen Ueberschussen der Beiträge zu den Verwaltungs⸗ kosten,
4) aus allen extraordinairen, in Gemäßheit dieses Statuts zulässigen
Ernnahmen. G
§. 14.
Die ihm zusließenden Einnahmen müssen sofort, wo möglich mindestens zu vier Prozent, zinsbar angelegt werden, und zwar entweder in inlän⸗ dischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren, in inläudischen Pfandbriefen, oder in Kreditscheinen. Er dient dazu, die etwa ausblei⸗ benden Zahlungen der Vereinsschuldner zu decken, und diese müssen daher auch nicht nur in der kuüͤrzesten Zeit wieder beigerrieben, sonder nauch
Sobald der Reservefonds die Höhe von fünf Prozent des §. 13 an⸗ gegebenen Betrages erreicht hat, fließen die sub 1 daselbst bezeichneten Zinsen zum Amortisationsfonds; hat er die Höhe von zehn Prozent er⸗ reicht, so werden die Einnahmen §. 13 zu 2 und 4 zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet, und die etwaigen Ueberschüsse dieser fließen demnaͤchst ebenfalls in den Amortisationsfonds.
§. 16.
Die Rechte auf den Heilss saybs gehen stets, und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des zu dem Vereine gehörenden Gutes über. Eie gehen zu Gunsten des Vereins ganz oder theilweise verloren, wenn vor dem Ablaufe der statuten⸗ mäßigen Amortisation der Schuldner das bewilligte Darlehn ganz oder theilweise zurückzahlt, oder wenn er von dem Vereine ganz oder theil⸗ weise zu dieser Rückzahlung angehalten wird (§. 3 Nr. 5).
z. 17
Mit der Bildung des Amortisationsfonds (§. 15) beginnt die Amor⸗
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tisation der Kreditscheine ber Art, baß die auf biese Weise nur bürch Vaarzablung zu tilgenden einzelnen Aboints burch bas L006 bestimmt, und nach vorgängiger sechsmonatlicher nuͤndigung, welche unter Bezeich⸗ nung der einzelnen Darlehnsscheine nach Littern, Nummern und bem Be⸗ trage durch Aushang in dem Kassenlokale des Vereins und an den Bör⸗ sen zu Berlin und Breslau, so wie durch dreimalige Insertion in die fürn die Bekanntmachungen des Vereis bestimmten bffentlichen Blattern bewirkt wird, eingelöst werben. Pie erste Vekauntmachung in ven öffentlie en VBlättern muß mindestens sechs Monate vor dem Zahlungstermine 69n gen, und zwischen diesem und der letzten Pekanntmachung ist ein nett⸗ raum von wenigstens sechs Wochen erforberlich, 8 “ Die Amortisation muß jährlich zweimal von sechs zu sechs Monaten und zwar zum 2. Januar und zum 1. Julr bhewirkt werben; sie muß jebesmal mindestens ein Miertel Prozent heG Gesammtbetrages der aus⸗ gefertigten Krebitscheine umfassen, und ist übrigens der ganze Bestand bes Amortisationsfonds (§. 15), so weit er durch zehn theilbar jst zu bver⸗ selben zu verwenden. SGSind die Krebitscheine burch bie Amortisation und burch Ruͤckzah⸗ lungen in Höhe von neun Zehntel des Gesammtbetrages getilgt, so wird der Amortisatronsfoubs geschlossen. Hie Zahlung des ein halb Prozent zu demfelben hört auf, seine etwaigen Bestände werden in den Reserbe⸗ fonds übertragen und die Amertisation wirbd aus den Mitteln kieses Fondbs hewirkt. Her Verein hehält sich ba Recht vor, bdvas leßte ein Zehntel auf einmal zu kündigen. 1 1 Die Bestäͤnde bdes Amortisationsfonbs müssen, unbeschabet der Möglichkeit der sosortigen Flüssigmachung, zinsbar und sicher angelegt werden. Die gelündigten Krebitscheine müssen zur Verfallzeit nebst bden noch nicht fälligen Coupons unb dem Lalon in cyursfähigem Zustande einge⸗ liesfert werden. Der Betrag ber fehlenden Coupons wirb von ber Einlö⸗ sungsvaluta in Abzug gebracht,. Die Valuta ber nicht eingehenden Kre⸗ ditscheine hleibt bis nach Ablauf der zu denselben verabreichten Coupons⸗ Serie im Gewahrsam des Vereins; diese Deposita werben zu Gunsten des Amortisationsfonds zinsbar angelegt, und ihre Bestände, jeboch nur dem Kapitalbetrage nach und nach Abzug der nicht beigebrachten Coupons, nach Ablauf dieser Zeit und falls die Einlösung nicht früher erfolgt ist, bei dein Föniglichen Kreisgerichte zu Posen eingezahlt, welches bemnächt die Amortisation der nicht eingegangenen Krebitscheine zu veranlassen hat. Die Kosten bieses Perfahrens trägt der Inhaber! sie sind aus der vepe⸗ mrten Masse zu entnehmen. ““
Die eingehenden Kreditscheine werben mittelst eines Stempels mit ber Aufschrifen „für immer bem öffentlichen Verkehre entzogen“ versehen, und überdies durch Emschneiden kassirt. Die mit beuselben einzuliefernbden, noch nicht fälligen Kupons und Lalons werden nach vorgängiger Peri⸗ fikation durch Feuer vernichtet.
Oasselbe Verfahren teitt für biejenigen Krebitscheine und deren Cou⸗ pons und Talons ein, welche in Folge von Kündigungen, gleichbiel, ob dieselben von dem Vereine gegen die Gutsbefitzer ober von den Gutsbe⸗ sitzern gegen dben Verein erfolgt find, eingezahlt worden.
DOie Verzinsung dieser Scheine hbrt mit dem Tage der Einlieferung auf, die Verzinsung der dem Amortisationsfonts gehörigen wahrt da⸗ gegen bis zur gänzlichen TLilgung des Gesammtbetrages der Kreditschenne fort, diese Zinsen fließen zum Amortisationsfonds, sie werden auf An⸗ weisung der Direction, in welcher die Gesammtsumme der diesem Fonds gehörigen Kreditscheine ausgebrückt sein muß, bezahlt; die geloosten, aber zur Zahlungszeit nic eingelieferten, den diesem Betrage zu⸗
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Die Rechte auf den Amortisationsfonds ligen Besitzer des Gutes über. JV
Die Zinsen des vom Kreditvereine empfange von den Schuldnern in halbjährigen Terminen, und zwa zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember jeden Jahr des Vereins in der §. 3 Nr. 2 bezeichneten Weise bericht
Nach Ablauf des zur Zinsenzahlung bestimmten Termins leg Kasse der Direction sofort das Verzeichniz der im Rückstande verblie⸗ benen Zinsen vor, und diese veranlaßt sofert das Rörhige mwagen danen Einziehung.
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Dem Ermessen der Direction bleihbt die Wahl der Executionsmirrel in Gemäßheit des F. 3 Nr. 3 überlassen.
Auch ist sie berechtigt, neben der Einklagung Beitreibung vnn dem §. 3 Nr. 5 dem Vereine beigelegten Kü grechte Gebrauch zu machen. 8 Beb
Ist ein Mitglied durch Brand, Ueberschwemmung, Kriegsungemach oder ähnliche underschu lücksfälle in die Lage gekommen, die fälligen Zinsen nich ompt zahlen zu können, so lann die Direction demselben eine Stundung-auf sechs Monatr, vom Tage der Verfallzeit an gerechner, gewähren. D 2 g ungeachtet müssen jedoch die Beiträge zu dem Reservde⸗, A. nsations- und Administra⸗ tionsfonds gezahlt, und im U mit fünf Prozent verzinst werd Der Schuldner ist aber gehalten, die Stundung hatestens erzehn Tage vor dem Verfalltermine nachzusuchen und die Julässigkeit derfetden §. 27) durch das Zeugniß der Bezas⸗Kaummissarien zu degründen.
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