111A1“*“*X 11“ Die Zinsen der Kreditscheine werden an die Vorzeiger der fälligen, Aicht verjaͤhrten Zinscoupons von der Kasse der Direction in den Tagen vom 2. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli jeden Jahres gezahlt. Es bleibt vorbehalten, diese Zahlungen auch in Berlin und Breslan, oder auch an anderen von der Direction zu bestimmenden Orten durch Agen⸗ ten, und zwar in der Zeit vom 15. Februar und vom 15. August bis
zum letzten Tage der gedachten Monate, bewirken zu lassen.
Wer außer dieser Zeit die Zinsen bei der Kasse erheben will, muß
88 an dem in jedem Monate festgesetzten Kassentage zu diesem Behufe melden. §. 31. Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Coupons⸗Serie ausge⸗ geben ist, und gegen Produktion des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Coupons von der Kasse des Vereins verabreicht. Ausgenommen hiervon find jedoch die Talons derjenigen Kreditscheine, welche sich ent⸗ weder bereits in dem Amortisationsfonds befunden, oder welche zur Ein⸗ lieferung in denselben bereits öffentlich bekannt gemacht sind, so wie der⸗ jenigen, welche rechtskräftig amortisirt sind.
Kann der Talon nicht beigebracht werden, oder ist derselbe durch⸗ strichen, beschädigt, oder nicht mehr ganz kenntlich, so darf die Aushän⸗ digung der neuen Serie nur gegen Production des betreffenden Kredit⸗ scheines, und auch nur dann erfolgen, wenn bis zum Ablaufe der beiden näͤchstfolgenden Zinszahlungs⸗Termine der Talon nicht produzirt wird.
Wird der Talon innerhalb dieser Frist Behufs Ausreichung der neuen Coupons⸗Serie vorgelegt, so werden die Inhaber desselben und des Kredit⸗
scheins, falls sie sich nicht einigen, auf den Rechtsweg verwiesen, und die Extradition der Coupons erfolgt demnächst in Gemäßheit und nach dem Inhalte der rechtskräftigen E“ Entscheidung. “
Die Inhaber von Kreditscheinen sind befugt, die letzteren bei der Kreditdirektion verwahrlich niederzulegen. An Depositalgebühren werden für jede Eintausend Thaler in Kreditscheinen zwanzig Silbergroschen so⸗
leich bei der Niederlegung entrichtet und zwar für die Dauer Eines Fahres. Die Rückzahlung der einmal berichtigten Gebühren findet nicht statt, wenn auch das Depositum vor Ablauf des Jahres abgehoben wer⸗ den sollte. Jedes angefangene neue Jahr gilt rücksichtlich der Depofital⸗ gebühren als vollendet.
Die Realisirung der Coupons ist Sache des Deponenten; die Verjäh⸗ rung derselben wird durch die Deposition nicht beeinträchtigt.
9 * 0
Der über ein solches Depositum zu ertheilende Depositalschein wird auf den Namen des Deponenten ausgestellt; ist er verloren gegangen, so muß er in der Quittung mortifizirt Die außerordentlichen Einnahmen des Instituts (§. 13 Nr. 4 und §. 15) sind folgende:
1) Ausfertigungsgebühren für die Kreditscheine, welche einschließlich der Materialien 2 ½ Rthlr. für das Tausend betragen; der gesetzlich zu entrichtende Stempel ist hierin nicht mit einbegriffen;
2) die nach dem Umfange des Grundstücks von jedem Beitretenden zu zahlenden Beiträge (§. 2);
3) die Depositionsgebühren (§. 31);
4) alle Strafgelder;
5) die Beträge der verjährten hges,
Die Verwaltung und Leitung des neuen Kreditvereins wird durch eine Direction bewirkt, welche die Rechte des Institutes auch in denjeni⸗ gen Fällen wahrzunehmen hat, in welchen die Gesetze eine Spezialvoll⸗ macht erfordern. Sie besteht aus einem Direktor, drei Räthen und einem Syndikus, und hat ihren Sitz in der Stadt Posen.
missarius verpflichtet. Sie brauchen nicht Mitglieder des Kreditvereins zu sein, sie dürfen aber miteinander nicht in solchem Grade verwandt oder verschwaͤgert sein, daß dadurch nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht ausgeschlossen oder ge⸗ schwächt würde.
Der ordentliche Gerichtsstand des Vereins ist das Königliche Kreis⸗ gericht zu Posen.
Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der gesammte Verband in Bezirke getheilt und für jeden dieser Bezirke drei oder mehr Kommissarien, je nach dem Ermessen der Direction, aus den Mitgliedern des Verbandes ernannt. 9. 8
Die Kontrole der Verwaltung übt ein engerer Ausschuß neun Mitgliedern, welche von den Mitgliedern des Vereins in der §. 53 be⸗ timmten Weise, jedoch mit der Maßgabe gewählt werden, daß in jedem
ahlbezirke nur Ein Abgeordneter zu wählen ist, und daß bei Einzeln⸗ Erledigungen nur der betreffende Wahlbezirk zur Wahl zusammentritt. Die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit bestimmt sich nach den Vorschrif⸗ ten des F. 53.
8 §. 38.
Die Generalversammlung hat die Gesammt⸗Interessen des, Vereins wahrzunehmen. Sie besteht außer den Mitgliedern der Direction aus siebenundzwanzig Mitgliedern.
Der Staatskommissarius ist befugt, sowohl in der Generalversamm⸗ lung, wie im engeren Ausschuß und in der Direction den Vorfitz und zwar niscnacgen FSS. — Befugniß zu übernehmen, jeden
eschluß zu suspendiren, welcher nach seiner Ansicht ge d des Staates oder des Institutes vnchch ii, 8es, hrs htegehe 39
8*
Die oberste Aufficht wird von dem Minister des Innern geübt; be⸗ ständiger Kommissarius desselben ist der etaatskon f iun. ““
— 1 ver S resp. Bestaͤtigung vorzulegen. Sämmtliche Mitglieder der Direction werden durch den Staatskom⸗
ralbersammlung den Verband nach Ma
Functionen beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius in dem Verhältnisse, wie zu den Regierungen der Provinz. 1 selben
Der Direktor wird von Seiner Majestät dem Könige ernannt.
führt in dem Directionskollegio den e und leitet die Geschäfte.
. . †3 Die Räthe ernennt der Minister des Innern. Sie sind beständi stimmfähige Mitglieder des vircongpüegi f —
Der Syndikus, dessen Ernennung durch den Minister des 1.“
erfolgt, ist Rechtsbeistand und Nath des Kollegii mit vollem Stimmrechte. Er hat hauptsächlich den Rechtspunkt und die Sicherheit des Instituts wahrzunehmen. In Abwesenheits⸗ oder Verhinderungsfällen vertritt er den Direktor.
43
Die Bezirkskommissarien (§. 36) werden aus der Zahl der Mitglieder für eine sechsjährige Amtsdauer von der Direction gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus. 114“ ist zuläͤssig.
z. 44
Die Bestätigung der Erwaͤhlten erfolgt durch den Staatskommissarius. 8
Sie werden von dem Direktor im Kollegio, oder auf Requisition der
Direction durch den betreffenden Landrath des Kreises verflichtet. 5. 45
Die Bezirkskommissarien find vbeständige Beauftragte der Direction, sie haben deren Anordnungen Folge zu leisten, leiten die Aufnahme der Taxen und überwachen im Interesse der Sicherheit des Kreditinstituts die beliehenen Güter. 8
§. 46.
Kommen sie in Vermögensverfall, so daß die Sequestration oder Subhastation ihrer Besitzungen eingeleitet werden muß, so scheiden fie aus und es werden in ihre Stelle 1ghr Personen gewählt.
Die Mitglieder des engeren 7 fungiren sechs Jahre.
Dem engeren Ausschusse steht: 8 die Kuratel über die Kasse des Kreditvereins zu. Demgemäß hat er jeder Zeit das Recht, die Kasse ordinair ünd extraordinair zu rebi⸗ diren; er ertheilt die Decharge über die Rechnung und regulirt die Etats. Der erste Etat wird von der Direction unter Genehmigung des Staatskommissarius ö Er bleibt in Kraft bis zum Be⸗ schlusse des zuerst einzuberufenden engeren Ausschusses;
Beschwerden über die Direction in materieller und formeller Bezie⸗ hung ist er anzunehmen befugt, und sie mit seinem Gutachten be⸗ gleitet an den Staatskommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Minister des Innern zur Entscheidung vorzulegen;
er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen des Reglements von ihm gehen auch die Anträge auf Einberufung der Generalver⸗ sammlung aus;
er nimmt den über die Verwaltung des ganzen Instituts jährlich von der Direction zu erstattenden Bericht in Empfang. Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weitern Veranlassung (§. 50)
8 an den Staatskommissarius gelangen zu lassen.
Der engere Ausschuß tritt auf die Einberufung des Staatskommis sarius jährlich einmal im Monat März zusammten. Die Beschlüsse des engeren Ausschusses werden nach einfacher Stim⸗ menmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den Jahren nach ältesten Mitgliedes den Ausschlag. Sie find durch den Staatskommissarius dem Minister des Innern zur Kenntnißnahme und
§. 51. Abänderungen der Statuten und der Taxgrundsätze müssen von der Generalversammlung berathen und beschlossen werden. Dieselbe wird im
Auftrage des Ministers des Innern durch den Staatskommissarius zu⸗
sammenberufen. §. 52.
Die Deputirten zur Generalversammlung erhalten ihr Mandat immer nur für diejenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu zwei Dritteln von den Mitgliedern des Vereins gewählt und zu einem Drittel aus diesen Mitgliedern von dem Staatskommissa rius ernannt. 114“
Die Wahl geschieht in folgender Art:
Der Staatskommissarius theilt vor jedem Zusammentritt der Gene⸗ lun⸗ Füahe der Betheiligung in den einzelnen Kreisen auf den Vorschlag der Direction in neun Wahlbezirke; in jedem derselben werden zwei Deputirte zur Generalversammlung ge wählt. Die Wahl, welche durch einen von dem Staatskommissarius zu ernennenden Bezirkskommissarius geleitet wird, geschieht durch Stimm⸗ zette!, welche in einem dazu anzuberaumenden Termin an den Wahlvor⸗ stand abgegeben werden.
Ueber den Wahlakt wird ein Protokoll aufgenommen und der Di⸗ rection zur Prüfung eingereicht. Die Wahl geschieht nach absoluter Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Skrutinium nicht die absolute Majorität erzielt, so wird zwischen den bei⸗ den Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl geschritten.
Für jeden der beiden zu wählenden Deputirten findet ein besonderer Wahlakt saatt u“
Wahlberechtigt und wahlfähig sind sämmtliche Mitglieder des Ver⸗ eins, jedoch mit Ausschluß der Auslaänder. Das Wahlrecht muß in Per⸗ son geübt werden; nur die Vertretung der Ehefrauen durch ihre Ehe⸗
11111“*“
b Ist r Oberpräsident der Provinz nicht mit Wahrnehmung dieser
männer, der Minderjährigen durch die Väter und Vormünder, und der moralischen Personen⸗ durch eigens zu bestellende Bebollmächtigte ist zu⸗
lässig. 51.
Der Staatskommissarius bestimmt den Zeitpunkt des Zusammentritts und der Entlassung der Generalversammlung. Bei seiner Verhinderung wird vom Minister des Innern ein Stellvertreter ernannt.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vorschrift des §. 50 zur Anwendung. Die Ausbleibenden sind an diese
Beschlüsse gebunden.
schens Syndikus führt das Pregtesag. 1 1“ 8 8 v“ E1“ Von der Direction wird an die Generalversammlung ein schriftlicher Bericht sowohl über die zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen, als über die gesammte Lage des Instituts erstattet.
Alle von der Direction und dem engeren Ausschuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet erachteten Gegenstände und Vorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor der Zusammenkunft der⸗ selben dem Staatskommissarius mitgetheilt werden. Nur die von ihm, oder in Folge des Rekurses von dem Minister des Innern als geeignet bezeichneten Gegenstände dürfen der Berathung unterzogen werden.
Sie werden den Mitgliedern der Generalversammlung bei ihrer Ein⸗
berufung bekannt gemacht. 88
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staatskommis⸗ sarius dem Minister des Innern Behufs Ertheilung, resp. Herbeiführung der staatlichen Genehmigung eingereicht. Ehe diese nicht erfolgt, ist die Ausführung derselben unstatthaft.
Die zur Verwaltung erforderlichen Unterbeamten mit Einschluß des Rendanten werden von der Direction angestellt und verpflichtet. Die Dauer und die Bedingungen der Dienste werden vertragsmäßig geregelt.
Der Rendant muß eine Caution von 6000 Rthlrn. in baarem Gelde, inländischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren, inländischen Pfandbriefen oder in Kreditscheinen -.
Dem Staatskommissarius steht sederzeit gofe von T.“ Geschäftsgange Kenntniß zu nehmen und die Kassen zu rebidiren, schc8 s sowohl über die Verwaltung und den Geschäftsgang, als auch über Mitglieder der Direction, werden von ihm geprüft und deeah seinen Anordnungen findet nur die Berufung an den Minister
des Innern im Wege der “
Die Mitglieder der Direction werden, orbehaltlich der zulässigen und in diesem e stets von dem Minister des Innern ausgehenden interimistischen rnennung, auf zehn Jahre ernannt. Die Ausscheiden⸗ den können wieder ernannt werden; etwaige Ersatzernennungen erfolgen stets nur für die Zeit, welche der zu Ersetzende noch zu fungiren gehabt haben würde. Nur der Syndikus wird, wenn seine definitive Ernennung
rfolgt, auf Lebenszeit ernannt. Pensionsansprüche stehen weder den Di— ectionsmitgliedern, noch sonst einem Beamten zu. 8 Sämmtliche Beamte mit Einschluß der Directionsmitglieder können nter denselben Bedingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz⸗Samml. S. 465), vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen ngeachtet aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspen⸗ dirt werden. Die Suspension hat der Staatskommissarius mit Vorbehalt des Rekurses an den Minister des Innern zu verfügen, wenn es sich um die Mitglieder der Direction oder die Bezirkskommissarien handelt; bei den Unterbeamten ist die Direction zur Anwendung dieser Maßregel befugt. 1 Das Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Direction on 1 Gar aegessa sts 1 oder don einem durch denselben zu bestellen⸗ en Kommissarius nach den Formen des gedachten Gesetzes geleitet und ie Entscheidung, je nachdem die Ernennung von dem Könige oder dem Minister des Innern erfelgffece durch Allerhöchste Ordre oder durch ein 8 Ministers getroffen. G 1 S Menästtgte ämigarien ist die Direction die das Verfahren lei⸗ tende Behörde; die Entscheidung steht dem Staatskommissarius mit Vor⸗ behalt des Rekurses an den Minister des Innern zu. “
Bei den Subalternbeamten ist die Direction die leitende und entschei⸗
ende Behörde. Auf den Rekurs entscheidet der Staatsbommissarius.
Der Rechtsweg findet nicht statt, und tritt übrigens in allen Fällen, wo das Gesetz vom 11. Juli 1852 die zwangsweise Pensionirung aus⸗ spricht, nicht diese, sondern die einfache Entlassung ein. “
Zur Festsetzung von bloßen Ordnungsstrafen, die aber die Fhcapa6 1 unfzig Thalern nicht übersteigen dürfen, sind befugt: der Ninist 1 des Innern gegen die Mitglieder der Direction, der “ und die Direction gegen die Bezirkskommissarien und gegen die nter⸗ beamten. In den beiden letzteren Fällen ist der Weg des Rekurses zu⸗
d- §. 62. V Jedes Mitglied des Vereins ist verbunden, sich den Verfügungen
der Direction, welche die Aufrechterhaltung und Ausführung des Kredit⸗
systems betreffen, bei Vermeidung einer Conventionalstrafe bis zu funfzig
“ . ; 8
Thalern für jeden einzelnen Fall zu unterwerfen. 8 Durch k Festsetzung und Einziehung dieser Strafe Nr. 5 Litt. d vorbehaltene Befugniß nicht ausgeschlossen.
F ie §. 3 “
8 8½
Ddie Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins, soweit dieselben vorgeschrieben sind, erfolgen müssen, fin 8
8— er Königliche Preußische Staatsanzeigeer.; ) die Posener Deutsche Zeitung; ““ ) die in Posen erscheinende Gazeta wielkiego Xiestwa Pozna 8 8 8 skiego; b1¾XqXXpXp“*“”
11““ 8* 83 E 5.5 S gr. 232△ 8 “
1 2 3
4) die Breslauer Zeitung; 5) die Vossische Zeitung; 61) die Amisblätter der Regierungen zu Posen und zu Bromberg. In dem Blatte zu 3 erfolgt die Bekanntmachung allein in polnischer, in den Blättern zu 6 in deutscher und in polnischer, in den übrigen Blättern allein in deutscher Sprache.
Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt der Minister dasjenige, welches an seine Stelle treten soll, und diese Bestimmung ist sofort durch die uüͤbrigen Blätter öffentlich bekannt zu machen. Geht das Blatt zu 3 in, so bedarf es eines Ersatzes für dasselbe nicht.
Die nöthigen Geschäftsreglements werden von dem Staatskommis⸗ sarius erlassen und resp. bestätigt. * Kreditscheinn des Neuen Kreditscheins für die Provinz Posen. Serie I. ℳ 7 sieben. Der Neue Kreditverein für die Provinz Posen schuldet dem Inhaber
dieses Kreditscheins die Summe von 100 Einhundert Thalern. Diese
Summe wird in Gemäßheit des Statuts des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen mit 4 vier Prozent verzinst und nach vorgängiger 6 sechs⸗ monatlicher nur dem Verein zustehenden Kündigung im Wege der Amor⸗ tisation zurüͤckgezahlt.
Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringung der beson⸗ ders ausgefertigten Zinscoupons,
Posen, den
Direktor. Spyndikus. Niath. 8 Eingetragen in vos Lagerbuch.
Zins⸗Coupon⸗ . des Kreditscheins “ des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen Serie I. 7 über 100 Einhundert Thaler. Inhaber dieses empfängt am. .. die halbjährigen Zin⸗ sen des oben bezeichneten Kreditscheins mit 2 zwei Thalern. Posen, den . ten 18..
Direction des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen.
usfertigungs⸗Rr. 7. 1I1“ (Trockenes Siegel.)
Dieser Zinscoupon verjährt in 4 Jahren, vom 31. Dezember des Jah⸗ res an gerechnet, in welches der Zah⸗ lungstag fällt.
. Talon 1. zu dem Kreditscheine des Neuen Kreditvereins für die Provinz Pose Serie I. 9 7 über 100 Einhundert Thaler. Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Kreditschein neu auszu⸗ fertigenden Zinscoupons für 5 Jahre vom
osen, den. ten .. . 1 — Stzeeieh des Neuen Kreditvereins für die UFreh le
des Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen.
Die Anfertigung der Werthsanschläge der Guter erfolgt ohne Aus⸗ nahme nach dem System der Grundtaxen und zwar rücksichtlich des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen, die pro Morgen der verschiedenen
8 8
Bodengattungen und Arten, ohne Rücksicht auf die etwa vorhandene or⸗
ganische Verbindung der Ländereien zu einem wirthschaftlichen Ganzen .
dergestalt normirt sind, daß dabei das Dasein des vollständigen Bedarfs
an Gebäͤuden im mittleren Bauzustande so wie an lebendem Inventarium vorausgesetzt und der Abzug der Bau⸗ und Unterhaltungskosten der Ge⸗ bäude, so wie der Anschaffungs⸗ und Unterhaltungskosten des lebenden
und todten Inventarii mit allen anderen Productionskosten bereits ge⸗
macht ist.
Bei der Einschätzung (Bonitirung) der Grundstücke darf über den
vorgefundenen Zustand derselben sowohl in Ansehung der Kulturart als der physischen Beschaffenheit nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages daher keine Rücksicht genom⸗ men werden. 16 1
Gärten find nur als Aecker einzuschätzen und zu taxiren, ohne Gel⸗ tendmachung der etwaigen Obstnutzung.