1857 / 124 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1“ 8 8 b 8 22 8 Sehen e219P 883 en Berliner Börse vom 26. Mai 1857.

Lrllcher Fochses. Fonds- und Geld-Cours.

kisenbahn-Actjen.

Brief [Geld. f. B2.

Fseehsel-Coruarse⸗ Pfandbriefe. Kur- und Neumark. 3 ½ Ostpreussischee 3 ¾ Pommersche Posensche do.

* Schlesische.... Vom Staat garantirte Westpreuss. J

Amsterdam 250 Fl. Kurz Hamburg 3900 M. Kurz dito 300 M. 2 M. Paris 300 Fr. Wien im 20 Fl. F. 1 50 Fl. Augsburg 150 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. uss 100 Thlr. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.] Petersburg 100 S. R. ... 8

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Rentenbriefe.

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Kur- und Neumark. Pommersehe...

Posensche ... Preussische Rhein- und Westph. Sächsische . Schlesische .

Pr. Bk. Anth Scheine

Friedrichsd'oor... Andere Goldmünzen à 5 TPhlr. 8% 2 5 4 20 —†

Fonds-Dourse.

Preuss. Freiw. Anleihe SZtaatsanleihe von 1850

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8 dito von 1852

dito von 1854.

dito von 1855

3 dito vOn 1856 8 dito von 1853 ... 1 Staats-Schuldscheine, ““ Prämiensch. d. Sechdl. à 50 Th. Prämien-Anl. v. 1855 à 100 Th. Kur- u. Neum. Sckuldverschr. Oder-DPeichbau-Obligationen ..

Berliner Stadt-Obligati

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G!ld. s2f. Br. Gld ] Z2f.] Br. Gd.d Aaches-Düsseldorf. 3 ¼ 82 ½ 82 ⁄-lagdeb.-Wittenb.

do. Prioritäts- NMagd.-Witt. Prior. 9⁵ do. I. Emission Münster-Hammer.. 91

8b 82*

do. III. Emission Niederschles.-MVark. Aachen-Mastrichter 55 do. Prioritats- do. Prioritäts- do. Conv. Prioritaäts- do. do. III. Serie do. do. IV. Serie „101 ¾ Niederschl. Zweigb. 102 101 1 Oberschles. Lit. A. 86 6Hd o. Lit. B. do. Prior. Lü. A. do. Prior. Lit. B. * do. Prior. Lit. D. do. Prior. Lit. E. Prinz Wilh. (St.-V. do. Prioritäts- do. II. Serie do. III. Serie Rheinische... do. (Stamm-) Prior. do. Prioritäts-Oblig. do. vom Staat gar. Ruhrort-Cref.-Kreis Gladbacher.... do. Prioritäts- do. II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen.... do. Prioritäts- do. II. Emission Thüringer. do. Prior.-Oblig. do. III. Serle Wilh. (cos.-O„5.) do. Prioritöts- 4do. II. Emission

do. II. Emission Bergisch-Märkische do. Prioritäts- do. do. II. Serie do. (Dortm.-Soest) do. do. II. Ser. Berl. Anh. Lit. A. u. B. do. Prioritäts- do. do. Berlin-Hamburger. do. Prioritäts- do. do. II. Em. Berlin-Potsd.-Magd. do. Prior. Oblig. do. do. Lit. C. do. do. Lit. D. Berlin-Stettiner.. do. Prior.-Oblig. Bresl. Sehw. Frb. alte Brieg-Neisse. Cöln-Crefelder... do. Prioritäts- Cöln-Mindener.. do. Prior.-Oblig. do. do. II. Em. do. III. Emission do. IV. Emission Dässeldorf-Elberf.. do. Prioritäts- do. Prioritäts- Magdeb.-Halberst..

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Ausl. Prioritäts- Actien.

Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 ½ Belg. Oblig. J. de l'Est4 do. Samb. et Meuse 4 Amsterdam-Rotterdam Kiel-Altona Loebau-Zittau.. Ludwigshafen-Bexbach 8 b 9

Kass.-Vereins-Bk.-Act. 4 4

Disconto Commandit- Antheile.. .. . 6“

Mzinz-

Neustadt-Weissenburg Necklenburger... Nordb. (Friedr. Wilb.) Zarskoje-Selo..

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Gld.

7f.] Br. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.. . Sardin. Engl. Anleihe Sardin. bei Rothschild’- Hamburg. Feuer-Kasse3 „do. Staats-Präm.-Anl. Lübecker Staats-Anl.. Kurhess, Pr. 0 bl. 40 Th. [Schaumburg-Lippe do. 1111““ 107 ½ Span. 3 % inl. Schuld. ¹ 1 à 3 % steigende 14

Ausländ. Fonds.

Braunschweig. Bank.. Darmstädter Bank... Geraer Bank Weimar. Bank Oesterreich. Metall....

do. National-Anleihe

do. Prm.-Anleihe.. Russ. Stiegl. 5. Anl. do. do. 6. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe... do. Poln. Schatz-Obl. 83 ½ do. do. Cert. L. A. 95 ½ do. do. L. B. 200 Fl. 23 ½

8—

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——

Oberschles Litt.

Berlin-Potsdam-Magdeburger 129 ½ a 130 gem. Disconto Commandit-Antheile 112 a III gem.

A. 142 ½ a 143 gem. Darmst. Bank 106 ½⅛ a 107 gem.

W lhelmsbanea (Cosel-Odezberg. 66 a 65 gem.

Berlin, 20. Mai. ingem Geschäft in fester Haltung und stellten sich einzelae Course höher als gestern.

. Ferlaner Setresde

WFleizen loco 48 84 Rrhir. RKHRoggen loco 43 ½ 44 ½ Rthlr., 84pfd. 43 ¼ Rthlr., 86 87pfd. 441 Rthlr. ab Bahn pr. 2050 Pfd., Mai-Juni 44 ½ 43 ½ 44 Rthlr. bez. u. Br., 43 ¾ G., Juni-Juli 44 ½ 43 ½ 44 Rthle. bez., Br. u. G., Juli- August 44 ½ 43 ¾ 44 Rthlr. bez. u. G., ¼ Br., September-Oktober 44 ½

bis 43 ¾ 45 Rthlr. bez. u. Br., 44 ¼ G. 8 ZAäüböl loco 17 ¾ Zthlr Br., Nai 175 4 8 Rthlr. bez., 17 ⅜˖ Br., 17 ¾ G., Mai- Juni 17 ½¼ Rihlr. Br., 17 G., Jani- Juli 16 ¼ Ethlr. Br.) 16 6. Juli-August 15 ¾ Rthlr. Br., 15 ¾½ G., September-Oktober 15 221 15 Rthlr. bez., Br. u. G. Oktober-November 14 ¾¼ Rthlr. Spiritus loco 25 ¾ Rthlr, Mai, Mai-Juni u Juni-Juli 26 ½ 12 ½ Rthlr. bez., Br. u. G., Juli-August 226 ½ Rthlr. bez. u. Br., 26 ¾ G., August-September 27 ¾ Rihlr. bez. u. G., 27 ¾˖ Br., September-Oktober Rthlr. bez. u. Br., 26 ¾ G., Okiober- November 26 Rihlr.

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11 Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Die Börse war heut bei jedoch nur ge-

Weizen fest. Koggen loco wenig Geschöft, Termine in weichender Tendenz, schliessen namentlich pr. Herbst sehr fest und etwas besser bezahlt; gekündigt 200 Wispel Rüböl in fester Hal ung und wenig Spirüns ferner zu billigeren Preisen gehandelt, schliesst etwas fester;

gekündigt 100,000 Quart.

Breslaez, 20. Mai, 1 Uhr Ninuten Nachmittags. (Jel. Dep. d. Staats- nzeigers.) je 1

8 Oesterreichische Banknoten 97 Br. Freiburger Stamm Actien 125 ¾ G., do dritter Emission 121 ¾ Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 142 ¼ G.; do. Lit. B. 33 ¾ Br.; do. Lit C 434 ¾ Br. Oberschlesische Prioritäts -Obligationen Lit. D. 99 Br.; do. Litt. E. 77 ½¼ Br. Kosel-Oderberger Stamm-Actien 66 ½ Br. Kosel-Oderberger Prioritäts-Obligationen —. Neisse-Brieger Stamm-Actten 77 ¼ Br.

Spiritu pro Eimer zu 60 Qusrt bei 80 pCt. Tralles 10 ¾ Kthir. G. vVeiz n, weisser 61 94 Sgr, gelber 67 91 Sgr. Roggen 46 —52 Sgr. Gerste 39 45 Sgr. Hafer 25 31 Sgr.

Die Börse eröffnete in günstiger Siimmung, wurde aber im Lause des Geschäfts matter und die Course rückgäugig.

Stettimn, 26 Na', 1 Uhr 31 Minuten Nachmittags. p. des Staats -Anzeigers.) Weiren 70—90, Juni-Juli 77. Boggen 44 ½ 45 bez.,, Mai- Juni u. Juni-Juli 44 G., 45 Br., Juli -August 45 6., 45 ½ Br., September- Oktober 45. Spiritus 13 ½, Mai-Juni u. Juni-Juli 13 ½, Juli-August 13 ½⅜, September-Oktober 13 ¼ bezahlt Rüböl 16 ½ G., Br., Sepibr.-Okibr. 14 ¾ bev.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(Tel. Bep

(AR. Oecker.)

stand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.

bas Abonnement beträgt: ꝛr. 0 0

v“ Königli kflr das Vierteljahr üh E8Z im allen Thrilen der Monarchie EEEEE11“ 1 ohne Preis-Erhöhung. 8 AX““ n

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen BZestellung an, für Berlin die Expedition des Königt Preußischen Staats-Anzeigers: Mauer⸗Straße Nr. 51.

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bänderung des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 bezüg⸗

Instituten, so wie den frommen und milden Stif⸗ 1 tungen ꝛc. zustehenden Reallasten vbvöebib Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, was folgt: §. 1

Das Gesetz vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der der Berechtigte befugt,

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welche für die im §. 1 genannten Berechtigten nach Maßgabe der

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vor Erlaß des Gesetzes vom 2. März 1850 gültig gewesenen Ge⸗ setze über Ablösung der Reallasten und Regültsi . gutsherr⸗

lichen und bäuerlichen Verhältnisse festgestellt worden sind.

maßgebend.

In Ansehung derjenigen Geldrenten, welche für die Ablösung von Reallasten oder Regultrung gutsherrlicher und bäuerlicher Ver⸗ hältnisse nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. März 1850 für die im §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes genannten Berechtigten bereits vor Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes auf rechtsbestän⸗ dige Weise festgesetzt worden sind, ist sowohl der Verpflichtete als deren Kapital⸗Ablösung durch eine im

Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ausführungstermin zu leistende Baarzahlung des drei und dreißig

Verhältnisse, wird in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirch⸗ lichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts⸗- und Erziehungs⸗Anstalten, frommen und milden Stif⸗ tungen oder Wohlthätigkeits⸗Anstalten, so wie den zur Unterhal⸗ tung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, durch nachfolgende Vorschriften ergänzt vg abgeändert.

ein drittelfachen Betrages der Rente zu verlangen, sofern nicht durch kann sich von dieser Kapitalzahlung dadurch befreien, daß er sich dieser Verwandlung in Roggenrente kommt der Durchschnitts⸗

Marktpreis der letzten vier und zwanzig Jahre vor der Provocation auf Feststellung der Geldrente (§. 65 I. c.) in

Feste Abgaben in Körnern (§. 18 des Gesetzes vom 2. März Anwendung.

1850), so wie feste Leistungen an Holz und Brennmaterial, werden in der bisherigen Weise fort 8 Der Jahreswerth der übrigen zur Ablösung kommenden Real⸗ lasten wird nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, festgestellt.

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Abzug von fünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit der Getreide-Abgabe im Verhältniß zum marktgängigen Getreide aus⸗ geschlossen. Der in dieser Weise ermittelte Jahreswerth wird für die im §. 1 bezeichneten Berechtigten unter Anwendung der in den

§§. 19 bis einschließlich 25 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 bestimmten Preise in eine Roggenrente verwandelt. Diese Roggen⸗

rente ist jedoch nicht in natura, sondern in Gelde nach dem jähr⸗ lichen nach Maßgabe der §§. 20, 21 und 23 bis einschließlich 25

ermittelten Marktpreise abzuführen.

§. 4. Eine Kapital⸗Ablösung der nach §. 3 festgestellten Roggenrenten

und eine Kapitalablösung oder Umwandlung der zufolge §. 2 fort zu entrichtenden Abgaben in Renten ist nur im Wege der freien

Vereinigung der Betheiligten unter Zustimmung der Vorsteher und der Ober⸗Aufsichtsbehörde der 1“ Institute zulässig. S

Feste, jährlich oder nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren wiederkehrende Geldabgaben, sofern sie den §. 1 bezeichneten

Berechtigten bereits vor dem Gesetz vom 2. März 1850 zustanden,

unterliegen der Bestimmung der §§. 3 und 4 des gegenwärtigen Gesetzes nicht. durch Baarzahlung des fünf und zwanzigfachen Betrages nach vor⸗

Bei der Anwendung des §. 32 J. c. bleibt aber der im §. 26 angeordnete

Die vorstehende Bestimmung gilt jedoch nicht von demjenigen CTheile der Ablösungs⸗ oder Regulirungs⸗Rente, welcher an die Stelle bereits vor dem Gesetz vom 2. März 1850 bestandener sester Geldabgaben getreten ist. Der dieser früheren festen Geld— V abgabe gleichstehende Betrag der Renten ist vielmehr nach Vorschrift des §. 5 des gegenwärtigen Gesetzes zu behandeln.

§. 7. Bei der Zerstückelung von Grundstücken sind die im §. 1 be⸗ zeichneten Berechtigten zu fordern befugt, daß diejenigen Geldrenten V oder Geldabgaben, welche nach der Vertheilung unter vier Thaler jährlich betragen, durch Erlegung des fünf und zwanzigfachen Be⸗ trages abgelöst werden.

Das Nämliche ist ihnen wegen derjenigen Prästationen und Roggenrenten (§§. 2, 3 und 6) gestattet, welche nach der Verthei⸗ lung jährlich weniger als zwei Scheffel betragen. Zu diesem Be⸗ hufe wird der Jahreswerth der Rente nach Vorschrift des zweiten vhe des §. 28 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 be⸗ rechnet.

Nach demselben Maßstabe darf der Verpflichtete die Ablösung einer Roggenrente oder der im §. 2 erwähnten Abgaben verlangen, wenn der Berechtigte für dieselbe die Wiederherstellung der ge⸗ schmälerten Sicherheit in Ansehung einer Abfindung durch Kapital⸗ oder Rentenbriefe beansprucht, welche dem Rentepflichtigen im Wege

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Sie können auf den Antrag des Verpflichteten

hergegangener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden.

Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgen⸗

ddeen einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist gan gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Be⸗ rechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die

mindestens Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rück⸗-

Das Nämliche findet auf diejenigen Renten Anwendung,

einer Gemeinheitstheilung, Ablösung von Reallasten oder Reguli⸗ rung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse zugefallen ist. §. 8.

Reallasten, welche den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabi⸗ nets⸗Ordre vom 16. Juni 1831 wegen Wiederherstellung der schle⸗ sischen Zehntverfassung unterliegen, und den im §. 1 benannten Berechtigten zustehen, dürfen nur im Wege der freien Vereinigung der Betheiligten unter Zustimmung der Vorsteher und der Ober⸗ Aufsichtsbehörde der berechtigten Institute in Rente verwandelt oder durch Kapital abgelöst werden.

Bestehen dergleichen Reallasten jedoch in anderen Natural⸗ Leistungen, als festen Abgaben an Körnern oder festen Leistungen an Holz und Brennmaterial, so ist zwar ihre Umwandlung in eine

Roggenrente nach Vorschrift des §. 3 zulässig; bei der Feststellung

der Rente findet aber kein Abzug wegen des zeitweisen Ruhens der

Wenn Rezesse oder Verträge von vorstehenden Vorschriften ab⸗ weichende Festsetzungen enthalten, so sind diese bei der Ablösung

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Vertrag ein anderer Multiplikator festgesetzt ist. Der Verpflichtete

der Verwandlung der Geldrente in Roggenrente in Gemäßheit der Vorschriften des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes unterwirft. Bei

Anbringung