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Reallast statt, wogegen d
Gangbarkeit der Reallast zu entrichten ist.
“ §. 9. “ Ist mit den im §. 1 genannten Berechtigten eine Ablösung
der Reallasten oder Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse gegen eine Kapital⸗ oder Land⸗Abfindung vor Ver⸗
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits auf rechtsverbindliche
Weise zu Stande gekommen, so behält es dabei sein Bewenden.
§. 10. Die in den §S§. 95 und 101 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 in Betreff der Provocationen aufgestellten Regeln bleiben außer Anwendung, so weit es sich bei einer Ablösung oder Regulirung um Betheiligung der im §. 1 des gegenwärtigen Ge⸗ setzes bezeichneten Berechtigten handelt. §. 11. Die in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf die Reallasten, welche nach Verkündigung der seit dem 14. September 1811 in den verschiedenen Landestheilen ergangenen Ablösungsgesetze durch die im §. 1 gedachten Berechtigten von Personen, welche nicht unter §. 1 fallen, erworben sind, keine An⸗
wendung; vielmehr bewendet es hinsichts dieser Reallasten bei den
Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850.
In allen Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten (Gemeinheits theilungen, Ablösungen, Regulirungen der gutsherrlichen und bäuer⸗ lichen Verhältnisse) geht die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der §. 1 gedachten Berechtigten, so weit sie bisher den Auseinandersetzungs⸗Behörden zustand, auf die betreffenden ordent⸗ lichen Behöoöͤrden über.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmun⸗ gen werden aufgehoben. Durch dasselbe wird der im §. 65 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Real⸗ Lasten ꝛc., gemachte Vorbehalt erledigt.
Die Verordnung wegen Sistirung der Verwandlungen der den Kirchen, Pfarren, Küstereken und Schulen zustehenden Real⸗ Lasten in Geldrente vom 13. Juni 1853 tritt außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .
Gegeben Charlottenburg, den 15. April 1857
Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.
Allerhöchster Erlaß vom 20. April 1857 — betref⸗ fend die Verlegung des Termins zum Zusammen⸗ tritt der Prüfungs⸗Kommission für Rheinschiffer vom ersten Montag im Monat September auf den
dritten Montag im Monat August.
Auf Ihren Bericht vom 29. März d. J. genehmige Ich, daß der durch §. 7 des Regulativs wegen Ausübung der Rheinschiff⸗ fahrt von diesseitigen Unterthanen und wegen des Lootsendienstes auf dem Rheine vom 5. August 1834 (Gesetz⸗Sammlung S. 149) auf den ersten Montag im Monat September festgesetzte Termin zum Zusammentritt der Prüfungs⸗Kommission für Rheinschiffer auf den dritten Montag im Monat August verlegt werde.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 20. April 1857.
Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Westphalen.
den Minister⸗Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, den Justizminister und den Minister des Innern.
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Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1857 — betref⸗ fend die Genehmigung einiger Abänderungen und Zusätze des unter dem 22. Mai 1846 und 20. März 1852 bestätigten Statuts der Niederrheinischen
Dampfschleppschifffahrts⸗Gesellschaft zu Düsseldorf.
Auf den Bericht vom 17. April d. J. will Ich den nach der anliegenden Ausfertigung des Protokolls vom 30. Juli 1855, so wie nach dem notariellen Akte vom 5. August 1856 von den Ge⸗ neral⸗Versammlungen der Niederrheinischen Dampfschleppschifffahrts⸗ Gesellschaft zu Düsseldorf beschlossenen und in der beigefügten Ver⸗ handlung vom 21. Januar d. J. zusammengestellten Abänderungen und Zusätzen des unter dem 22. Mai 1846 und 20. März 1852 bestätigten Statuts dieser Gesellschaft Meine Genehmigung mit der Maßgabe ertheilen, daß die nach Artikel 16 für die General⸗Ver⸗ sammlungen angeordnete Wahl eines Protokollführers und Mit⸗ vollziehung des Protokolls durch denselben künftig nicht mehr statt⸗ zufinden hat. Statuts und seines Nachtrags werden aufgehoben.
Potsdam, den 4. Mai 1857.
Friedrich Wilhelm.
21181u den Minister für Handel, und den Justiz⸗Minister.
ndel, Gewerbe u Arbeiten.
Dem Königlich Bayerischen Ober⸗Postrath C. Exter zu
München ist unter dem 25. Mai 1857 ein Patent 8 uf eine Torfpresse in der durch Zeichnung und Beschrei⸗ ung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf J „ von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
schen Staats ertheilt worden
Bekanntmachung vom 25. Mai 1857 — betreffend die unterm 4. Mai 1857 erfolgte Allerhöchste Ge⸗ nehmigung eines Nachtrags zu dem Statut der Bergbau⸗Gesellschaft Vereinigte Westphalia
in Dortmund.
8 2
gs Majestät haben den in der General⸗Versammlung
der Bergbau⸗Gesellschaft Vereinigte Westphalia in Dortmund at
ben in dem Akte vom 14. März d. J. verlautbarten Nachtrag zu dem unter dem 9. August 1853 Allerhöchst bestätigten Gesellschafts⸗ Statut mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. Mai 1857 unter den darin enthaltenen Maßgaben zu genehmigen geruht, was hierdurch
nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften
vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht wird, daß der Nachtrag zum Statut mit der Bestäti⸗ gungs⸗Urkunde durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Arnsberg bekannt gemacht werden wird.
Berlin, den 25. Mai 1857. .
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. on der Heydt. “
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Bekanntmachung vom 25. Mai 1857 — betreffend die unterm 11. Mai d. J. er folgte Allerhöchste Be⸗ stätigung der Statuten der Bergbau⸗Actien⸗Ge⸗ sellschaft Pluto mit dem Domizil zu Essen.
Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Actien⸗ Gesellschaft unter dem Namen „Pluto, Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft“ mit dem Domizil zu Essen zu genehmigen und das unterm 27. März d. J. notariell vollzogene Gesellschafts⸗Statut mittelst Allerhöchsten
Erlasses vom 11. Mai d. J., welcher nebst dem Statute durch das
Die Artikel 9 bis 12, 16 und 22 des bisherigen
Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß
gebracht werden wird, zu bestätigen geruhet. Dies wird nach Vor⸗
schrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗ Gesellschaften vom
9. November 1843 hierdurch bekannt gemacht. v Berlin, den 25. Mai 1857. Ee“
“
erium der geistlichen, Unterrichts⸗ un Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
An Eintrittsgeld für die Ausstellung des Herrn Gatti aus Florenz sind 404 Thlr. 15 Sgr. eingegangen, und ist mir diese Summe ohne Abzug irgend welcher Kosten zum Besten des akade⸗ mischen Unterstützungs⸗Fonds für hülfsbedürftige Künstler zu⸗
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gegangen. 8
v 20.
27. September v. J. beschlossenen und von dem Vorstande dersel⸗
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Woldemar zur pe, nach Köln.
Der General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele, Kammer⸗
Polizei⸗Verordnung.
In Be reff der Schifffahrt durch die Brücken bei Marienburg setzen
wir hierdurch auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei⸗Ver⸗ waltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung pro 1850 Seite 265)
Folgendes fest: 1) Zur Aufstellung der eisernen Brücke wird quer über die Nogat ein hölzernes Gerüst aufgestellt werden, dessen Pfahljoche pr. ptr.
50 Fuß im Lichten entfernt sind. Für die Schifffahrt sind diejeni⸗ gen Oeffnungen zwischen den einzelnen Pfahljochen zu benutzen, welche von dem Brückenmeister, resp. Krahnmeister den Schiffern angewiesen werden.
Da die niedrigste Gürtung des Gerüstes 26 Fuß über den Nullpunkt des Marienburger Pegels liegt, so wird zum Niederlegen und Wieder⸗ einsetzen der Masten, welche nicht zum Neigen eingerichtet sind, ein Krahn stromab und einer stromauf der eisernen Brücke am linken Nogatufer errichtet und zur unentgeltlichen Benutzung überlassen. Die Durchlaßöffnung der Schiffbrücke wird je nach dem Wasser⸗ stande am rechten oder linken Ufer stattfinden, und haben die Schiffer daher oberhalb der Stadt anzulegen und sich hiernach bei dem Brückenmeister zu erkundigen.
Alle die Nogat hinabfahrenden Schiffsgefäße müssen, das Hinter⸗ theil stromabwärts gerichtet, mittelst ihrer Anker und Taue die Schiffbruͤcke und weiterhin das Gerüst der eisernen Brücke sackend durchfahren, und sobald sie in die Linie der eisernen Brücke ge⸗ kommen sind, die Anker aus dem Strombette auszuheben.
Galler und Holztraften, welche überhaupt nur 36 Fuß breit sein duͤrfen, müssen an starken Leinen auf der ihnen angewiesenen Fahrt durch die Schiffbrücke und das Gerüst der eisernen Brücke geführt werden.
Bei der Bergfahrt haben alle Schiffsgefäße diejenige Oeffnung des Gerüstes zu passiren, welche von dem Krahnmeister ihnen ange⸗ wiesen wird.
Während Schiffsgefäße zwischen der Schiffbrücke und dem Gerüst für die eiserne Brücke in der Berg⸗ oder Thalfahrt begriffen sind, oder an das linkseitige Usfer angelegt haben, können Galler⸗ und Holztraften nicht durch die Schiffbrücke durchgelassen werden. Zwischen beiden Brücken und 100 Ruthen unterhalb des Gerüstes für die eiserne Brücke, dürfen Schiffsgefäße an dem linken Ufer nur zum Zweck des RNiederlegens oder Einsetzens der Masten ver⸗ weilen.
Das ordnungsmäßige Anlegen der Fahrzeuge an die zum Nieder⸗ legen und Wiedereinsetzen der Masten errichteten Krahne, so wie den Gebrauch der Krahnen und das Abfahren von demselben wird ein Krahnenmeister überwachen, dessen Anordnungen sämmtliche Schiffsführer Folge zu leisten haben.
Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Polizei⸗ strafe von 5 Thalern bis 10 Thalern, vorbehaltlich des Ersatzes
für die der Brücke etwa zugefügten Schäden und Nachtheile.
8 Preußen. Köln, 25. Mat. Heute Abend wurde der aus Rom zurückkehrende Kardinal⸗Erzbischof von Geissel in unserer Stadt festlich empfangen. 1116“
Sachsen. Gotha, 25. Mai. Der gemeinschaftliche Land⸗ tag hat heute nach Wiederwahl der bisherigen Beamten das Postulat der Staats⸗Regierung genehmigt, welches die nachträg⸗ liche Zustimmung zu der durch die Umstände gebotenen Mehraus⸗ gabe von 37,582 Rthlr. 15 Sgr. 8 Pf. bei der Militair⸗Verwal⸗ tung auf die Rechnungsjahre von 18 ½ bis 18 ½* betraf. — Nach Erledigung dieses Gegenstandes schritt der Landtag zu der Bera⸗ thung der die totale Union betreffenden Gesetzentwürfe. Hinsicht⸗ lich dieser lagen 3 Anträge vor, da die Majorität der Kommission das Eingehen auf diese Gesetzentwürfe (mit Vorbehalt einiger Modificationen) unter Anerkennung des Wünschenswerthen und der Nothwendigkeit der Union beantragte, eine Minorität nur unter 13 Voraussetzungen von der Union etwas wissen wollte, die zweite Minorität aber (Abgeordneter Oberländer) das Eingehen auf die Unionsvorlagen zur Zeit widerrieth, eventuell die Wahl einer neuen Landesvertretung zu einer gründlichen Revision der Verfassung anempfahl. — Alle drei Anträge wurden begründet, wo⸗ bei die Majorität den finanziellen Nutzen Koburgs aus der Union mit Zahlen nachwies. — Die Abstimmung über die Anträge folgt morgen. (Weim. Z.)
Frankfurt, 24. Mai. Nachstehendes ist, wie den „Hamb. N.“ mitgetheilt wird, der Wortlaut der unterm 13. d. Mts. vom kopenhagener Kabinet an seine Gesandten in Wien und Berlin ge⸗ richteten Depesche:
„Nachdem die Nekonstruirung des Ministeriums nunmehr erfolgt ist, beeile ich mich, in Gemaͤßheit Allerhöchsten Befehls meines Allergnädig⸗ sten Königs und Herrn, Ew. zur weiteren gefälligen Mittheilung an Se. Excellenz den Herrn Grafen Buol (Freiherrn v. Manteuffel) da⸗ von zu benachrichtigen, daß es in der Acr öchsben Absicht Sr. Majestät
des Königs liegt, sofört nach Beendigung der erforderlichen Vorbereitun⸗ gen die holsteinischen Provinzialstände zu einer außerordentlichen Ver⸗ sammlung einzuberufen, um denselben einen revidirten Entwurf der Ver⸗ fassung fuͤr die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein zur verfassungsmäßigen Verhandlung vorzulegen.
„Unter dem Bemerken, daß der Zusammentritt der gedachten außer⸗ ordentlichen Ständeversammlung spätestens im Laufe des Monats August d. J. stattfinden wird, erlaube ich mir hinsichtlich des Gegenstandes der beab⸗ sichtigten Vorlage ausdrücklich hervorzuheben, daß etztere namentlich auch diejenigen Bestimmungen umfassen wird, welche den Umfang der be⸗ sonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein näher regeln, und daß somit der Provinzial⸗Ständeversammlung vollständig Gelegenheit gegeben werden wird, sich über die Abgrenzung der ständischen Kompetenz frei und ungehindert auszusprechen, während die hierauf hezüglichen Be⸗ stimmungen bei der früheren Vorlage der ständischen Berathung entzogen und der Versammlung derzeit nur nachrichtlich mitgetheilt waren.
„Nachdem die königliche Regierung mit Beziehung auf Vorstehendes sich der vertrauensvollen Hoffnung hingiebt, daß die Höfe von Wien und Berlin (Berlin und Wien) darin einen unverkennbaren Beweis finden werden, in welchem Grade die diesseitige Regierung es sich hat angelegen sein lassen, den jenseits ausgesprochenen Wünschen zu entsprechen, hegt sie nicht weniger die Erwartung, daß auch die Stände des Herzogthums Holstein diesem Schritte in solcher Weise entgegenkommen werden, daß dadurch die in jeder Beziehung so wünschenswerthe Verständigung werde erreicht werden.“ C1.“ ““
„Genehmigen Ew. u. s. w. 1A1AXAXAAXX“
Oesterreich. Szegedin, 22. Mai. Gestern Mittags trafen Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin in Jaszbéreny ein, vor welchem Orte 2000 bewaffnete und unifor⸗ mirte Reiter in vier Divisionen rangirt aufgestellt waren, nach deren Besichtigung Se. Majestät der Kaiser zu Pferde in die Stadt einzog. Der Erzbischof von Erlau stimmte das Tedeum an, worauf Ihre k. k. Majestäten die landesüblichen Huldigungsgaben entgegen nahmen. Nachdem heute Morgen Ihre Majestäten dem Gottesdienste beigewohnt hatten, erfolgte ihre Abreise über Csegled nach Ketskémet, welcher Ort vom Kaiser zu dem Range einer k. Freistadt erhoben wurde. In Szegedin trafen die Kaiserlichen Majestäten Nachmittags um 3 Uhr ein.
Großbritannien und Irland. London, 25. Mai. An Bord des Postdampfers „Africa“, welcher gestern mit Nach⸗ richten aus New-⸗York bis zum 13. d. M. in Liverpool angekommen ist, befanden sich Ritter von Hülsemann, österreichischer Ge⸗ sandter in Washington, und Herr Clairborne, den die Regierung der Vereinigten Staaten nach Europa geschickt hat, um statistische Nachforschungen über den Baumwollen⸗Verbrauch anzustellen.
Die dem Herrn Henry Herbert verliehene Stelle eines Staats⸗Secretairs für Irland war vor ihm den Herren Charles Villiers und Henry Fitzroy angeboten worden.
Gestern, als am Geburtstage Ihrer Majestät, war die Königliche Flagge auf allen öffentlichen Gebäuden zu Portsmouth und Gosport aufgehißt, und die daselbst liegenden Schiffe feuerten
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