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gyrHiwnNRHSndr arens. Potsdam, 5. Juni. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin, so wie Se. Durchlaucht der Fürst von Windischgrätz nebst Ge⸗ mahlin, Herzogin Luise von Mecklenburg⸗Schwerin Hoheit sind, von Schwerin kommend, auf Schloß Sanssouci ein⸗ getroffen.
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18387 betreffend die Gehalts⸗Competenz der während eines Urlaubs
pensionirten, oder sonst aus dem Dienst scheidenden C““ 8
Zur Beseitigung vorkommender Zweifel über den Gehalts⸗ Betrag, welcher den während eines Urlaubs pensionirten, oder ver⸗ abschiedeten Offizieren für den Monat, in welchem die Pensionirung ausgesprochen wird, zusteht, wird hiermit unter Bezugnahme auf die §§. 80 und 81 des Reglements über die Geld-⸗Verpflegung der Truppen im Frieden, bekannt gemacht, daß ein während eines Urlaubs pensionirter oder verabschiedeter Offizier ꝛc. von dem Tage der, die Pensionirung oder Verabschie⸗ dung aussprechenden Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre ab, als aus dem Dienste geschieden, mithin nicht mehr als beurlaubt zu betrachten und ihm demnach von jenem Tage einschließlich ab bis zum Schlusse des Monats, in welchem die gedachte Allerhöchste Ordre erlassen worden, gleichviel ob der Offizi c. mit oder ohne Gehalt beur⸗
49 61 Fn2 1 an
b ö6 I——,]5 gartfast fsnseh 849. 82.97 pins 2 laubt war, das ganze Gehalt zu gewähren ist. 8. Berlin, den 2. Juni 1857. 1“
Kriegs⸗Ministerium. 8 ““ Für den Kriegs⸗Minister
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 3. Februar 1857, — be⸗
treffend die Ergänzung des bisherigen statistischen Nachweises über den Branntweinbrennerei Betrieb.
Damit der Fortschritt der Vervollkommnung des Branntwein⸗ brennereibetriebes in Bezug auf den verbesserten Zustand der Bren⸗ nerei⸗Apparate hier übersehen werden könne, werden Ew. ꝛc. ver⸗ anlaßt, mit der Statistik der Branntweinbrennereien für das Jahr 1856 und mit den ferneren jährlichen Statistiken eine Nachweisung der Betriebseinrichtung nach dem beifolgenden Muster (a) einzureichen. Dasselbe enthält zugleich die erforderlichen Spalten zum speziellen Nachweise der beim Branntweinbrennerei⸗Betriebe mit zur Ver⸗ wendung gekommenen nicht mehligen Materialien, und der davon aufgekommenen, resp. sich berechnenden Maisch⸗, beziehungsweise Materialiensteuer.
Der erforderliche Formularbedarf wird mit den Feormularen zu den Statistiken der Branntweinbrennereien übersandt werden. Berlin, den 3. Februar 1857.
Der Finanz⸗Minister.
“ 8. a Nachweisung 1) der Zahl der Brennereien nach Maßgabe der Betriebs⸗Einrichtung,
2) der in den Brennereien mitverwendeten
nicht mehligen Substanzen, und
3) der von diesen Substanzen aufgekommenen resp. sich berechnenden Steuer.
Zahl der im Betrieb gewesenen Brennereien, welche
a) mittelst einer Destillation
1
Har
Spiritus in 80 pCt. Tralles und mehr ziehen und
2. Branntwein unter 80 pCt. Tralles bereiten und
mit Dampf⸗Apparat
arbeiten
ohne
ohne mit Dampf⸗Apparat
Dampf⸗-⸗Apparat Dampf⸗Apparat
arbeiten
in den auf dem
Städten.
in den Städten.
in den Städten.
auf dem Lande.
auf dem Lande.
in den Städten.
1. 8. 9.
nach Maßgabe ihrer Einrichtung
b) Die Branntweinbereitung nicht in einer Destillation beenden
1 ohne dieselben mit mit Maisch⸗ oder
ohne dieselben mit tiefen Blasen, d. h. solchen, die mehr hoch als breit find.
flachen Blasen, d. h. solchen, die mehr breit als hoch sind.
mit eckigem oder gewundenem Kühlrohre.
Vorwärmer
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mit geradem Kühlrohre 8 .
(Stichrohr.)
in den auf dem Städten. Lande.
in den in den auf dem Städten. Städten. Lande.
in den auf dem Städten. Lande.
11. 13. 14. 15. 16.
17. 18.
Nachweisung der beim Brennerei⸗Betriebe mitberwendeten nicht mehligen Substanzen und der davon aufgekommenen resp. sich berechnenden Materialien⸗, beziehungsweise Maischsteuer. 18
Hauptamt.
(Es sind nur diejenigen Hauptämter L—
An nicht mehligen Gegenständen find
Bemerkungen.
nachstehend aufzutragen, in deren Be⸗ a)
zirk nicht mehlige Gegenstände mit 8 verwendet eeh. 1 Scheffel
c) Centner.
Gegenstand.
davon beträgt resp. berechnet sich die
Steuer auf
Bei gemischter Verwendung von Runkel⸗ rüben ꝛc. mit Getreide und Kartoffeln ist nachfolgend kurz zu erläutern, wie bei der Ermittelung des Steuerwerthes verfahren 8 “ worden ist. g ““
Bekanntmachung vom 3. Juni 1857 — baregfasbe
die Verloosung Niederschlesisch⸗Märkischer Eisen⸗- bahn⸗Stamm⸗Actien und Prioritäts-⸗ Obligationen. . 8 G 8 Die von den Actien und Obligationen der vormalige schlesisch ⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft statutenmäßig für das laufende Jahr zu tilgenden 681 Stamm⸗Actien à 100 Rthlr. 136 Prioritäts⸗Obligationen Ser. I. à 100 Rthlr. 271 dergl. „„ HM. à.359 „ 64 dergl. „ IW. à 100 „ werden am 1. Juli d. J., Morgens 8 Uhr, in unserem Sitzungs⸗ immer, Oranienstraße Nr. 92, öffentlich verlooset werden. Berlin, den 3. Juni 1857. V
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Nobiling. Guenther.
Verfügung vom 11. Mai 1857 bvetreffend die Kompetenz der Voluntairgerichte im Bezirk des Königlichen Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein.
Instruction vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 149 S. 889). Verfügung vom 15. u““ 1853 (Staats⸗Anzeiger de 1854 Nr. 8.
S. 41).
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Auf den von dem Königlichen Justiz⸗Senat über die Abhal⸗ tung der Schöffengerichts⸗Sitzungen unterm 11. April d. J. er⸗ statteten Bericht wird die Verfügung über die Kompetenz der Vo⸗ luntairgerichte vom 15. Dezember 1853 unter VI. 5 dahin abgeän⸗
hert, daß bei denjenigen Schöffengerichten, bei welchen die ordent⸗ ichen Sitzungen nicht alle 14 Tage, sondern nur alle 4 Wochen abgehalten werden, die Termine zur Innovation und Justification er Präferential⸗Arreste am Sitze des Kreisgerichts resp. der Ge⸗ richts⸗Kommission von dem vorsitzenden Richter und dem Aktuar hne Zuziehung von Schultheißen und Schöffen abgehalten werden önnen, in welchem Falle die erforderlichen Beschlüsse in der nächsten rdentlichen Sitzung des Schöffengerichts zu fassen sind. Der Königliche Justiz⸗Senat hat hiernach das weiter Erfor⸗ erliche zu veranlassen. Berlin, den 11. Mai 1857.
Der Justiz-Minister Simons.
den Königlichen Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein.
Ministerium der geistlichen, . Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bei dem Gymnasium zu Torgau sind die bisherigen Hülfs⸗ ehrer Michael und Biltz als ordentliche Lehrer angestellt worden.
8 “
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 20. April1857 — betreffend die Staats angehörigkeit nach den mit dem Königreich Sachsen bestehendern Verträgen.
Durch die Cirkular-Verfügung vom 18. Februar 1847 ist die königliche Regierung von der zwischen Preußen und Sachsen ge⸗ Koffenen Vereinbarung in Kenntniß gesetzt worden, nach welcher in allen Fällen, in denen zwischen beiden Staaten die Uebernahme⸗ Verbindlichkeit von der Frage abhängig ist, ob der zu Ueberneh⸗ mende nach Maßgabe des Friedensvertrages vom 18. Mai 1815 damals preußischer oder sächsischer Unterthan war, das letzte rechtliche Domizil bei Beurtheilung dieses Rechtsverhältnisses maßgebend sein soll. — Nach dieser Vereinbarung sollte jedoch von der Ausweisung der nach diesem Domizil dem einen Staate an⸗
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3 gehörigen Individuen aus dem anderen Staate dann abgesehen werden, wenn dieselben sich in dem anderen Staate noch bis zum 1. Januar 1846 ununterbrochen aufgehalten haben. 1 Es ist neuerdings in Frage gekommen, ob diese Ausnahme von jener Regel auch auf die nachgelassene Familie eines vor dem 1. Januar 1846 verstorbenen Individuums jener Kategorie anzuwenden sei? Nachdem über die Entscheidung dieser Frage aus Anlaß eines Spezialfalls mit der Königlich sächsischen Regie⸗ rung verhandelt worden, haben sich beide Regierungen über fol⸗ genden Grundsatz in seiner weiteren Ausdehnung geeinigt: 8 „Von der Ausweisung derjenigen Individuen, deren Unterthan⸗- schaft nach ihrem rechtlichen Domizil im Jahre 1815 zu beur⸗ theilen ist, soll dann abgesehen werden, wenn dieselben sich in dem Staate, wo die Ausweisung in Frage kommt, ungeachtet sie durch den Friedensvertrag von 1815 Angehörige des anderen Staats geworden sind, von diesem Zeitpunkt ab noch bis zumm 1. Januar 1846 ununterbrochen aufgehalten haben. Dasselbe gilt von den nachgelassenen Familien (wozu bei Männern, deren Witiwen und eheliche Kinder, bei Frauenspersonen, deren un⸗ eheliche Kinder zu rechnen) der vor dem 1. Januar 1846 ver⸗ storbenen Individuen dieser Art für den Fall, daß der Aufent⸗ halt der Verstorbenen bis zu ihrem Tode jener Anforderung entsprach, und die Hinterbliebenen diesen Aufenthalt mindestens bis zum Jahre 1846 fortgesetzt haben.“ Zugleich sind beide Regierungen einverstanden: daß die hiernach eintretende Verpflichtung des einen Staats, die qu. Personen nicht auszuweisen, zugleich die Obliegenheit zur Wiederaufnahme derselben in sich schließe, wenn sie sich nach Eintritt der erstgedachten Verpflichtung in dem anderen Staate vorübergehend befinden und aus irgend einem Grunde lästig werden. Die Königliche Regierung wird hierdurch von der vorstehen⸗
den Verabredung in Kenntniß gesetzt, um sich danach in vorkom⸗
menden Fällen zu achten. Berlin, den 20. April 1857.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An B “ 8 8 1“ 8 sämmtliche Königliche Regierungen, das Polizei⸗ Präsidium zu Berlin und die ständischen Land⸗ armen⸗Directionen der Kur⸗ und Neumark.
Abgereist. Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XII. Reuß nach Stohnsdorf.
Berlin, 6. Juni. Seine Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Bevollmächtigten bei der Bundes⸗Militair⸗ Kommission zu Frankfurt am Main, General⸗Lieutenant Freiherrn von Reitzenstein, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Groß⸗Kreuzes vom Großherzoglich Luxemburgschen Orden der Eichen⸗Krone, so wie dem Regierungsrath Klewitz zu Erfurt zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar Königliche Hoheit ihm verliehenen Ritter-Kreuzes erster Klasse des Haus-Ordens vom weißen Falken zu ertheilen.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 1 Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 20. Mai.
v. Trotha, Major vom 25. Inf. Regt., als Command. des 8ten kombin. Neserbe⸗Bats. kommandirt. Panten, Pr. Lt. vom 29. Inf. Negt., zum Hauptm., Bock, Sec Lt. von dems. Regt, v. Milewski, Sec. Lt. vom 33. Inf. Regt., zu Pr. Lts., Fischer, Port. Fähnr. vom 36. Inf. Regt., zum Sec. Lt. befördert. v. Zieten, Rittm. vom 1sten Garde⸗Ulan. Regt., zum Direktor der vereinigten Divisionsschule des Garde⸗Corps ernannt. v. Westphalen, Sec. Lt. vom 9., ins 34. JInf.
Regt. versetzt. Den 23. Mai.
Prinz Wilhelm von Baden Hoheit, Major à la suite des Garde⸗ Artill. Regts., zum Oberst⸗Lieut. befördert. v. Hirschfeld, Oberst⸗ Lieut. vom 20. Inf. Negt., zum Kommandanten von Pillau ernannt. v. Wegerer, Hauptm. v. 37., zum Major ins 20. Inf. Regt. befördert. v. Blumenthal, Hauptm. vom Garde⸗Reserve⸗Inf. Regt., unter Beförd. zum Major zum Command. des 2. Bats. 17. Landw. Regts. ernannt. v. Karczewski, Hauptmann aggr. dem 1. Inf. Regt. und kommandirt zur Dienstleistung beim Kriegsministerium, in das Kriegsministerium versetzt.