1857 / 135 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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XX“ 8 WI1I11“ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 1.“] Gegeben Potedam, den 4. Mai 1857.

(1. 8) Friedrich Wilhelm.

von Westphalen. von Bodelschwingh. 2.

8 Pommersche Provbinzial⸗Chaussee⸗Bau⸗Obligation 11. Emission über.. Cbööö1ö11n Die Landstube Alt⸗Pommerns, welche durch den unterm 2. Februar

von der Heydt.

Allerboͤchst bestätigten Beschluß des 27. Kommunat⸗Landtages von

Alt⸗Pommern, vom 13. Februar 1856 ermächtigt ist, zur Förderung des Chausseebanes in Alt⸗Pommern eine anderweite Anleihe von 200,000 Käthlrn. in Schuldverschreibungen au porteur zu machen, bekennt bier⸗ durch, zu diesem Zwecke Rthlrn., in Buchstaben: N. N. Thaler Preußisch Courant, ach dem Muͤngfuße von 1764 empfangen zu haben. v

Die Ruückzahlung geschieht vom Jahre 1862 ab durch Tilgung von jäͤhrlich mindestens 2500 Rthlr. aus denjenigen 40,000 Rthlr., welche die Provinz in Folge obigen Landtagsbeschlusses alljährlich zum Chaussee⸗ bau aufzubringen hat. Die Tilgung beginnt am 1. Oktober 1862 durch Verloosung unter den bis dahin ausgegebenen Verschreibungen. Die Verloosung geschieht öffentlich im Monat August, nachdem der Termin einmal durch den Staats⸗Anzeiger und die Amtsblätter der Pro⸗ vinz Pommern bekannt gemacht worden ist. Die ausgeloosten Verschrei⸗ dungen werden durch dieselben Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht und mit Zinscoupons bei Empfangnahme des Kapitals vernichtet, dessen Auszahlung an jeden Inhaber auf dem Landhause hierselbst in den ersten 8 Tagen des naͤchstfolgenden Monats Oktober erfolgt. Wird das Kapital in dieser Zeit nicht abgehoben, so wird der Betrag auf Kosten des Inbabers bei dem Koͤniglichen Bank⸗Comptoir bierselbst belegt und die Verschreibung durch die öffentlichen Blaͤtter für ungültig erklüört.

Das Kapital wird mit fünf Prozent jährlich in halbjährlichen Ter⸗ minen am 1. April und 1. Oktober verzinset; die Zahlung der Zinsen geschieht an seden Inhaber gegen die hiermit ausgegebenen Zinscoupons auf dem Landhause. Die Verzinsung hört mit dem der Verloosung fol⸗ genden 30. September auf.

Zur Sicherheit für das Kapital und die Zinsen haftet die Totalität der Provinz Altpommern.

Ausgefertigt auf Grund des Allerboͤchsten Privilegu von... ten

Stettin, den...

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Die Altpommersche Landstub

ns⸗Coupon zu der Pommerschen Provinzial⸗Chausseebau⸗Obligation II. Emission.

Gegen diesen Schein erdält der Inhaber der Verschreibung No. die Zinsen don fünf Prozent von Tb1ö1.“ bis Tö1““ ‚zahlbar auf der stäͤndischen Dis⸗

positionskasse im Landhause zu Stettin vom 1. bis 15. Dieser Schein hat nur Gültigkeit bis zum 31. Dezemb

er Die Landstube don Alt⸗Pommern.

Publicationspatent über den Beschluß der Deut schen Bundesversammlung vom 12. März 1857 zur Erweiterung der Bestimmungen des Bundesbe⸗ ss m 22. April 1841 zum Schutze der in⸗ erfasserdramatischer und musikalischer en unbefugte Aufführung und Darstellung derselben. Vom 4. Mai 1857.

bir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, von Preußen ꝛc. ꝛc. dun kund und fügen hiermit zu wissen: Da die zum deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur weiterung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. April - zum Schutzt der inländischen Verfasser dramatischer und mufctalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung verselben (Gesetz⸗Sammlung für 1841 S. 385) in der zehnten Sißung der Bundesversammlung vom 12. März d. J. über fol⸗ genden Beschluß übereingekommen sind: b 28 Dir pnrch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 zum üAube dir inländischen Verfasser dramatischer und mustkalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben imn Umfangt dee Bundesgebittes vereinbarten Bestimmungen werden wit folgt erweitert: 10 Dit öffentliche Aufführung eines dramatischen oder lischen Werkes im Ganzen oder

König

musika⸗ mit Abkürzungen darf nur

1

nit Erl ubni 3 seintr Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch

den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubni

6.

Jahre nach seinem Tode zu.

Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffent⸗ licht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechts nachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titel⸗ blatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten

seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre

seinem Tode.

nach

Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Auffüh- rung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten, oder

mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Druck

veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beein⸗

trächtigt, Anspruch auf Entschädigung zu.

Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an in Wirksamkeit gesetzt werden.

Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841 sind hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigungen ꝛc. sein Bewenden behält.

so bringen Wir diese, unter sämmtlichen deutschen Regiernngen ge⸗

troffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, und ver ordnen zugleich, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos in Unseren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich achten haben.

So geschehen und gegeben Potsdam, den 4. Mai 1857.

I. 8.) Friedrich Wilhelm.

Simons.

von Raumer.

Gese e 1857 betreffend die außer⸗ ordentlichen Geldbedürfnisse der Militairverwal-⸗ tung für das Jahr 1856 und deren Deckung aus

Sammlung S. 313) bewilligten Kerebit, so wie die weitere Ver Restbostandes dieses Kredits. Gesetz vom 20. Mai 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144 S. 1109). Gesetz vom 7. Mai 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 115 S. 873). Gesetz vom 7. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 113 S. 882).

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, was folgt:

Unser Kriegsminister wird ermächtigt, aus dem durch das Gesetz vom 20. Mai 1854 (Gesetz⸗Sammlung S. 313) ihm be⸗ willigten Kredit der dreißig Millionen Thaler, außer den in Folge dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 7. Mai 1855 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 269) darauf angewiesenen Ausgaben für die außerordent⸗ lichen Bedürfnisse der Militairverwaltung für die Jahre 1854 und 1855 auch die im Jahre 1856 entstandenen derartigen Bedürfnisse der Militairverwaltung bestreiten und den Gesammtbetrag dieser Verwendungen für die Jahre 1854, 1855 und 1856, nach Abzug der darauf in Anrechnung zu bringenden Rückeinnahmen, bis auf Höhe von 14,205,167 Thaler in Rechnung stellen zu lassen.

85—

Von dem nach Abzug der im §. 1. gedachten Ausgaben sich ergebenden Bestande des vorerwähnten Kredits, welcher nach §. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 (Gesetz⸗Sammlung S. 402) inso⸗ weit, als darüber nicht anderweitig im Wege des Gesetzes verfügt wird, zu den Kosten des Baues der Kreuz⸗Küstrin⸗Frankfurter Eisenbahn und der Saarbrücken⸗Trier⸗Luxemburger Eisenbahn be⸗ stimmt ist, werden dem Finanzminister überwiesen, und zwar:

1) zur Deckung des Defizits im Staatshaushalte aus den Jahren 1854 und 1855 = 4,700,774 Rthlr., Vier Millionen siebenmal hundert tausend siebenhundert vier und siebenzig Thaler; zur Erhöhung des Betriebsfonds der General⸗Staatskasse

zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn

darnach zu

.““ 1““ 8 v 8 1“

2Ae Betrag von fünf Millionen Thaler = 2,324,798 aler, gZgywei Millionen dreimal hundert vier und zwanzig tausend siebenhundert acht und neunzig Thaler, und zur Bestreitung der Kosten, welche die Beibehaltung der dreijährigen Dienstzeit bei allen Waffen erfordert, für die Zeit vom 1. Oktober 1856 bis Ende des Jahres 1857 = 1,173,938 Rthlr., Eine Million einmal hundert drei und siebenzig tausend neunhundert acht und dreißig Thaler.

Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem Kriegsminister übertragen.

Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 13. Mai 1857

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

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von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.

Gesetz vom 25. Mai 1857 betreffend das Verbot der Zahlungsleistung mittelst ausländischer Bank⸗ noten und ähnlicher Werthzeichen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 8 1.

Ausländische Banknoten oder sonstige, auf den Inhaber lau⸗ tende, unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Corpora⸗ n, Gesellschaften oder Privaten dürfen, ohne Unterschied des Münzfußes, auf welchen sie lauten, oder des Betrages, zu dem die einzelnen Stücke ausgefertigt sind, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. Der Umtausch solcher ausländischer Werthzeichen gegen preußisches oder anderes im gemeinen Verkehr zugelassenes Geld unterliegt diesem Verbote nicht.

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““

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S. 2. Wer dergleichen ausländische Werthzeichen (§. 1) zur Leistung von Zahlungen, dem vorstehenden Verbote zuwider, ausgiebt oder nbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig halern bestraft. 3 gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1858 in Kraft. Dasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne andestheile außer Anwendung gesetzt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und eigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 25. Mai 1857.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

on Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh M“ von Manteuffel II.

Für den Kriegs⸗Minister: von Hann

V

Ministerium für Handel, Gewerb Arbeiten.

.“

85—

in Berlin ist unter

em Maschinen⸗Fabrikanten Leonhard

em 8. Juni 1857 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zum Gießen von Kugeln, insoweit dieselbe in

ihrer ganzen Zusammensetzung für neu erkannt worden ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗

Dem Karl Ma ret in Berlin ist unter dem 8. Juni 1857 ein Einführungs⸗Patent auf eine Nähmaschine in der durch Zeichnung und B

schreibung nebst Modell nachgewiesenen Zusammensetzung

und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu

f fünf 219 6 auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden

b

Dem Zöglinge des Königlichen Gewerbe⸗Instituts G. Simony

zu Berlin ist unter dem 8. Juni 1857 ein 8 auf einen Zirkel zum Zeichnen von Hypocykloiden, Epicy⸗ kloiden und Kreis⸗Evolventen, Behufs Darstellung der

Form der Radzähne, in der durch Zeichnung und Be⸗ schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne „Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden. ““

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Cirkular⸗Verfügung vom 29.

fend die Beurtheilung von Anträgen auf Er⸗

ziehungsgelder für Kinder verstorbener Beamten und Unterbeamten.

Zu den allgemeinen Bedingungen, von welchen es nach de Postdienst⸗Instruction, Abschn. X. §. 283 (§. 286) abhängt, ob Erziehungsgelder für die Kinder verstorbener Beamten und Unter⸗ beamten dewilligt werden, gehörte bisher auch diejenige, daß der Vater mindestens 10 Jahre vorwurfsfrei im Postwesen gedient haben müsse.

„Ess liegen jedoch die Fälle vor, daß das Bedürfniß der Hinter⸗ bliebenen sich auch, ohne daß jene Bedingung erfüllt war, auf das Entschiedenste herausgestellt hat, in Folge dessen einige Ober⸗Post⸗ Directionen in dergleichen Fällen die betreffenden Gesuche eingereicht und befürwortet haben, während von anderen Ober⸗Post⸗Directio⸗ nen solche Anträge, welche nach jener allgemeinen Bestimmung zur Berücksichtigung nicht geecignet waren, auf Grund der Instruction abgewiesen worden sfind.

Ich sehe mich daher veranlaßt, den Königlichen Ober⸗Post⸗ Directionen zu erkennen zu geben, daß jene Bestimmung zwar auch für die Folge im Allgemeinen als Regel zu betrachten ist, dadurch jedoch nicht unbedingte Schranken gezogen werden sollen, vielmehr, wenn die Erwerbsunfähigkeit, die Hülfsbedürftigkeit und die Wür⸗ digkeit der Hinterbliebenen eine ausnahmsweise Berücksichtigung be⸗ sonders begründen, etwaige Anträge auf Erziehungsgeld, auch in solchen Fällen, wo der Ernährer noch nicht zehn Jahre beim Post wesen gedient hatte, zur näheren Erörterung gezogen und zum Gegenstande der Berichtserstattung gemacht werden dürfen.

Berlin, den 29. Mai 1857.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

AUn die Königlichen Ober⸗Post⸗Direction

Verfügung vom 8. Juni 1857 betreffend di Mitwirkung der Post⸗Anstalten zur fortschreiten⸗ den Sicherstellung und erweiterten Benutzung der Landbriefträger⸗Anstalten 8 8 8 Nachdem die Landbriefbestellung im Laufe der letzten Jahre thunlichst erweitert und im Allgemeinen dahin ausgedehnt ist, daß bei jeder Post⸗Anstalt, die bis des Morgens angekommenen Briefe, an demselben Tage (des Sonntags ausgenommen) nach den umliegenden Dorfschaften u. s. w. bestellt werden, bedarf es um so mohr einer recht einsichtsvollen und sorgsamen Mitwirkung der Post⸗Anstalten, um die gegebenen Einrichkungen so zugäng⸗ lich und nutzbar wie möglich für das Publikum zu machen und zugleich durch fortschreitende Verwerthung der Landbriefträger⸗- Anstalten die Mittel zu weiterer Verbesserung und Vervollkomm⸗ nung der bestehenden Einrichtung zu gewinnen. Das Vertrauen des Publikums zu der Landbriefbestellung wird sich immer weiter befestigen und heben, je mehr eine jede Post⸗Anstalt es sich mit Eifer und Interesse angelegen sein läßt, für eine recht pünktliche und ordnungsmäßige Durchführung des Dienstes zu sorgen, so daß das Publikum mit vollster Sicherheit auf eine stets gleichmäßige und wiederkehrende, regelmäßige Bestellungsweise zu rechnen vermag. Die Post⸗Anstalten werden im Stande sein, ohne daß erst etwaige Klage oder Unzufriedenheit laut wird, sch 8. 2 1“

Patent