1857 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sellschaft ab. b 8 Artikel 22 1n &ꝙ 8

Die Bergisch⸗Maͤrlische Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt „das ge⸗ sammte Vermoͤgen der Oüsseldorf⸗Elberfelder Gesellschaft und tritt als Nachfolgerin derselben in deren gesammte Rechte und Verpflichtungen zu dem Zwecke ein, um die Düsseldorf⸗Elberfelder Bahn mit dem Bergisch Mär⸗ kischen Eisenbahn⸗Unternehmen als integrirenden Theil desselben zu ver⸗ einigen.

Artikel 3.

Als Entschädigung erhalten die Actionaire der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn Stamm⸗ Actien der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn, und zwar für je drei Actien der Düsseldorf⸗Elberfelder Gesellschaft fünf Actien der Bergisch⸗Mäͤrkischen. Diese Umwechselung der Actien wird binnen Jahres⸗ frist nach Genehmigung dieses Vertrages durch die beiderseitigen General⸗ Versammlungen und nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung desselben stattfinden und zwar zu Elberfeld, Düsseldorf und Berlin. Zum Zwedl dieses Austausches wird die Bergisch⸗Maͤrkische Eisenbahn⸗Gesellschaft ihr Stamm⸗Actien⸗Kapital durch Ausgabe von 17,130 Stück neuer Stamm⸗ Actien 5 100 Thaler, um im Ganzen 1,713,000 Nthlr. vermehren. Bei der Umwechselung werden, wenn einzelne, oder nicht vollaus auf⸗ gehende Düsseldorf⸗ Elberfelder Actien präsentirt werden, für den Ueberschuß Bons auf Drittel⸗Actien ausgegeben. Gegen diese Bons⸗ können, sofern sie in volle Actien aufgehen, Actien der Bergisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn zu jeder Zeit mit den alsdann nach Inhalt des Statuts der Bergisch⸗Maͤrkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft nicht verjährten Dibiden⸗ denscheinen gefordert werden. 1

Artikel 4.

Dem Staate wird hinsichtlich der ihm nach §. 10 des Statuts der Bergisch⸗Mäarkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft zustehenden Eine Million Thaler Stamm⸗Actien der Zutritt zu diesem Vertrage bis zum 1. Juli 1857 vorbehalten. Erfolgt der Zutritt, so wird auch bei Berechnung der Dividenden für die eine Million Thaler Staats⸗Actien der Ertrag der Bergisch⸗Maͤrkischen und der Duüsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn als ein Ganzes betrachtet, dabei aber alsdann den nach Art. 3 neu zu kreirenden Stamm⸗-⸗Actien bis zur Höhe von 32½ Prozent Dividende ein gleiches Vor zugsrecht vor jenen Staats⸗Actien zugestanden, als den ursprünglichen 3 Millionen Thaler Privat⸗Aetien seither statutenmäßig gebührt.

Tritt dagegen der Staat bis zum 1. Juli 1857 diesem Vertrage nicht bei, so nimmt der Staat an Gewinn und Verlust aus diesem Ver⸗ trage, beziehungsweise an Einnahmen und Ausgaben der dadurch erwor⸗ benen Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn keinen Antheil. Er erhält in diesem Falle auf die 1 Million Thaler Staats⸗Actien nicht mehr und nicht weniger an Dividende, als er statutenmätzig erhalten würde, wenn dieser Vertrag nicht zu Stande gekommen sein wuͤrde, mithin eine Ver⸗ schmelzung der Düsseldorf⸗Elberfelder mit der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn, so wie die im Art. 3 vorgesehene Vermehrung des Bergisch⸗Märki⸗ schen Stamm⸗Actien⸗Kapitals nicht stattgefunden hätte.

Bei Ermittelung des Reinertrages der Strecken Elberfeld⸗Dortmund resp. Düsseldorf⸗Elberfeld wird in der im F. 22 des Statuten⸗Nachtrages der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 6. Juli 1853 vor⸗ geschriebenen Weise versabren und werden die Zinsen der Prioritäts⸗ Kapitalien den resp. Strecken zur Laft gestellt.

Artikel 58 6

Die nach Art. 3 neu zu kreirenden 17,130 Stück Actien erhalten, mit den nach dem Statute vom 12. Juli 1844 emittirten 30,000 Stück Privat⸗Actien völlig gleiche Rechte; insbesondere soll auch dann, wenn der Staat diesem Vertrage nicht zutritt (Art. 4), der Ertrag der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn abzüglich des auf die 1 Million Thaler Staats⸗ Actien fallenden Theiles Behufs der Dividenden⸗Berechnung für die alten und neuen Actien mit dem Ertrage der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn zusammengeworfen werden.

Artikel 6. d⸗Mäͤrkische Eisenbahn verpflichtet sich, die Zahl der Mit⸗ glieder der Depu , welche nach §. 2 des am 23. August 1850 mit

dem Staate ossenen Vertrages die Interessen der Actionaire zu

vertreten hat, die jetzt nach der Erbauung der Dortmund⸗Soester Eisen⸗

bahn aus 7 Personen besteht, noch um fernere zwei Mitglieder und zwei tellvertreter zu vermehren, wovon wenigstens 1 Mitglied und 1 Stell⸗ vertreter im Kreise Düsseldorf seinen Wohnsitz haben muß.

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Die Be riebs⸗Ueberschüsse der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn, welche sich am Schlusse des laufenden Jahres ergeben, werden in nachstehender

Zum Erneuerungs⸗ und Reserve⸗Fonds wird die Summe von 36,000 Rthlr. zurückgelegt und der Königlichen Eisenbahn⸗Direction uͤberwiesen.

2) Die Reste an nicht erhobenen Prioritäts⸗Zinsen und Dividenden werden von der Direction der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn er⸗ mittelt und der Betrag derselben der nachfolgenden Direction E16““

3) Der nach Deckung der laufenden, den Betriebsfonds betref⸗ fenden Ausgaben und Verpflichtungen, welche am Jahresschlußte liquide oder, in Folge einer nach K. 34 des Statuts der Düssel⸗ dorf⸗Elberfelder Eisenbahn⸗Gesellschaft zu erlassenden Bekannt⸗ machung bis zur Rechnungslegung noch angemeldet werden, erge⸗

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bende Ueberschuß wird als Dividende für das Jahr 1856 an die Düsseldorf⸗Elberfelder Actionaire vertheiltlt.

Artikel 8. 4.8

Die Verwaltung des Düsseldorf-Elberfelder Unternehmens verbleibt bis zum Schlusse dieses Jahres oder, falls bis dahin die schließliche Genehmigung des Vertrags noch nicht erfolgt sein mochte, bis zu dieser Genehmigung der gegenwärtigen Direction resp. dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft; nach diesem Zeitpunkte geht dieselbe an die Königliche Eisenbahn⸗Direction über, mit Ausnahme der der Düsseldorf⸗Elberfelder Direction verbleibenden Nechnungslegung für das laufende Jahr, so wie der auf die Vertheilung der letztjährigen Dividende bezüglichen Geschäfte, bis zu deren Abwickelung der Verwaltungsrath und die Direction be⸗ stehen bleiben.

Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn wird durch das vorhandene, von der Oüsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn zu übernehmende Personal neben den laufenden Geschäften ohne besondere Vergütung oder Beitrag zu den Be⸗ soldungen die Geschäfte dieser Abwickelung bearbeiten lassen, und über nimmt nach Auflösung der Hüsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn die allen⸗ fallsigen Bestände, um aus denselben etwa nicht erhobene Dividenden oder Forderungen auszahlen zu lassen.

Sollte mit dem 1. Januar künftigen Jahres die Uebergabe der Ge⸗ schäfte der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn an die Koͤnigliche Direetion der Bergisch⸗Maͤrkischen Eisenbahn noch nicht stattfinden können, so ver⸗ pflichtet sich die Direction der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn, die Ver- waltung fortzusetzen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in diesem Falle lediglich zu Gunsten und Lasten der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn vom 1. Januar 1857 an. 8

Mit dem 1. Januar künftigen Jahres event. mit der Genehmigung des Vertrages, treten die Beamten der Düsseldorf⸗Elberfelder Verwaltung nach Maßgabe der bestehenden Engagements⸗Verträge in die Dienste der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft über

Was am ersten Januar kommenden Jahres an Vorräͤthen und

Beständen an Materialien vorhanden ist, geht, so weit die Anschaffung

aus dem Erneuerungs⸗ und Verschleißfonds oder aus dem Reservefonds⸗ stattgefunden hat, ohne Vergütung an die Bergisch⸗Maͤrlische Eisenbahn⸗ Gesellschaft über.

Alle sonstigen Materialien. Bestände werden, so weit sie den Betrag. von 4500 Thalern übersteigen, der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft nach dem Anschaffungspreise von der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft ersetzt, resp. in Anrechnung auf die nach Artikel 5 zu überweisenden 36,000 Thaler angenommen.

Artikel 10.

Den Prioritäts⸗Aktionairen der Oüsseldorf⸗Elberfelder so wie der Bergisch⸗Mäarlischen Eisenbahn⸗Gesellschaft bleiben die Betriebs⸗Ueberschüsse der Strecke Düsseldorf⸗Elberfeld beziehungsweise Elberfeld⸗Soest so wie die resp. Bahnstrecken selbst vorzugsweise verhaftet.

Die Genehmigung der beiderseitigen Gesellschafts⸗Vorstände und der GeneralVersammlungen, so wie der Königlichen Staatsbehörde bleibt vorbehalten.

Also geschehen zu Elberfeld den 22. September 1856 und ist der vorstehende Vertrag in zwei Epemplaren ausgefertigt, von den beider⸗ seitigen Kontrahenter. vollzogen und ausgewechselt worden.

Königliche Eisenbahn⸗Dircstion. Oie Bevollmächtigten

(gz.) Danco. Weishaupt. Plange⸗ der Düsseldorf⸗Elberfelder (L. S.) Eisenbahn⸗Gesellschaft. (gz.) Wortmann. 11ö1 F. J. Servaes. Fllrter Oppermann.

Genehmigt in der Sitzung es Verwaltungsraths der Düsseld Elberfelder Eisenbahn⸗Gesellschaft von heute. 9 üsse orf Düsseldorf, den 29. September 1856.

Der Präsident des Verwaltungsraths

Staats⸗Ministerium.

Erlaß vom 23. Mai 1857 betreffend ergän⸗

zende Bestimmung zu dem Reglement für die

Benutzung der Provinzial⸗Archive; vom 28. Mai 1856.

Reglement vom 28. Mai 1856 (0 taats⸗Anzeiger Nr. 147. S. 1206).

Es hat sich das Bedürfniß herausgestellt, zu §. 10 des Regle⸗ ments vom 28. Mai a. pr., die Benutzung der Provinzial⸗Archive betreffend, nachstehende ergänzende Bestimmungen hinzuzufügen:

Für ö..“ sind pro Bogen 15 Sgr. bis 2 Rthlr. zu zahlen. 8

Für Ahnentafeln über 16 Ahnen hinaus 2 Thlr. b1s 5 rhlr Die für Kopialien festgestellten Sätze beziehen sich auf Ab⸗

schriften, die nicht durch Kopisten von gewöhnlicher Qualification

gefertigt werden können. Sollten die Archivbeamten nicht ver⸗ meiden können, Abschriften gewöhnlicher nnchn üübernehmen, so sind 1 für dergleichen nur die bei den an dem Ort, wo das Archiv sich befindet, ihren Sitz habenden höheren Behörden üblichen Kopialien n Ansatz zu bringen. Berlin, den 23. Mai 1857.

Der Minister⸗ Prästrent.

An den Königlichen Ober⸗Präsidenten N. zu N.

Arbeiten.

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Bekanntmachung vom 4. Mai 1857 betreffend Taxirung der Korrespondenz nach Ostindien und China via England und Marseille.

Einer Benachrichtigung der großbritannischen Po Ve waltung ufolge ist das französische Genes g h für ”. Eees ftns England und vermittelst der englisch⸗ostindischen Ueberlandspost iber Marseille zu befördernden Briefe zwischen dem preußischen Postbezirke resp. dem Deutschen Post⸗Vereine und Aegypten, Ost⸗ ndien, den ostindischen Inseln und China von 5 Pence auf den Satz von 39 YPenect 7. Sgr. sur .(Li excl. ermäßigt vorden. Außer diesem Satze ist für die gedachte Korrespondenz

a) dasselbe Porto, wie für die Briefe nach und aus Großbri⸗ tannien, d. i. 7 Sgr., und

b) das britische Seeporto von 6 Pence oder 5 Sgr.

für den einfachen, unter 1 Loth schweren⸗ Brief zu erheben. Bet⸗ schwereren Briefen steigt das Porto ad a. und b. von Loth zu

Loth mit dem einfachen Satze.

Demnach beträgt das Porto für Briefe aus Preußen resp. dem deutschen Postverein nach bbengenannten überseeischen Ländern, via England und EEX“ 18

unter ½ Loth. von bis exkl. 1 Loth von 1 bis erkl. 1 ½¼ Loth...

Die Korrespondenz wird übrigens nach wie vor nur dann über England und Marseille befördert, wenn dieselbe auf der Adresse mit dem Vermerke „via England“ versehen ss.

General⸗Post⸗Amt.

Schmückert.

Der Registratur⸗Assistent Benke ist zum Geheimen Registra⸗ tor im Büreau des Justiz⸗Ministeriums ernannt worden. 2n 18,8

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

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Der Schulamts⸗Kandidat Eduard Ortmann ist als ordent⸗ licher Lehrer am Pädagogium des Klosters Unser⸗Lieben⸗Frauen in Magdeburg; und

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Der bisherige provisorische Hülfslehrer Müller an dem Schullehrer⸗Seminar zu Bunzlau als solcher definitiv angestellt

worden. 8

Bekanntmachung vom 11. Juni 1857 betref

gbs. *. Kündigung der noch kursirenden verifi⸗ zirten Danziger Stadt⸗Obligationen und Schulbd-

F a“ Unter Bezugnahme auf die Allerhöchse V

24. April 1824 über die 1 1Sr. Aa. 88 wesen des vormaligen Freistaats und der Kommune ver Periode vom 13. Juli 1807 bis zum 8s März 491 92 ö werden soll (Gesetz Sammlung Seite 82) 16 9

erhöchste Kabinets⸗Order vom 13. April 1825 wegen Verloos 88 der Danziger Obligationen aus den nicht zur Verwent 8 menen Beständen des jährlichen Tilgungsfonds (Gefes-C Seite 55) werden behufs endlicher Tilgung des Reste⸗ diese Schuldengattung die darüber ausgestellten und verifizirten Danziget

Stadt⸗Obligationen und Schuldanerkenntnisse zur baaren Auszah⸗ 8

lung des Kapitalbetrages zu dem nach der Besti 2 der oben gedachten Allerhöchsten ꝗI 1824 1rs das Jahr 1857 sich ergebenden Course von 77 Prozent 28* E d. J. hiermit gekündigt, und die Inhaber dieser O ligationen und Schuldanerkenntnisse aufgefordert solche vom 8 1. d. J. ab in den Vormittagsstunden⸗ von 9 bis Eb vJEOEI Tilgungskasse hterselbst, zu Danzig zur Prüfung einzureichen, v Tgasen; Richtigkeit die oben bezeichnete Rückzahlungs⸗Valuta gegen Quit⸗ 88 FenxJZ assen 88 verabfolgt werden daselbst baar in Empf⸗ Auf schriftliche Gesuche um Auszahlung der edans ze, n gedachten Kassen nicht einlassen, und werden dergleichen 9 s g. vielmehr unberücksichtigt und portopflichtig den Bätsteltern zurück⸗ gesandt werden. Für diejenigen Schult Dokumente welche 2 8 Termine etwa nicht zur Einlösung präfentirn are ne eheq,-. irzum ie dum & orse. pE. Aün pei er Ich vta⸗2

22*

Schulden⸗Tilgungskasse zinslos asservirt werden

Häaupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.

Preußische Bank. 8

Bekanntmachung vom 16. April 1857 betreffend die Gewährung von Darlehnen auf Wolle.

Die Hauptbank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, dere n

Niederlegung in die Speicher der Bank geschehen kann, Darlehne

gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher abgelieferten Wolle gegen Feuersgefahr wird auf Verlangen der Verpfänder

für deren Rechnung Seitens der Bank besorgt, und können die Darlehne, wenn die dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nach⸗ mittags in den Bankspeichern aufgelagert sein wird, noch an 88 v Tage bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse in Empfang genommen werden.

Anträge auf Bewilligung von Darlehnen sind an die Bank⸗ 1

Taxatoren Bauer, Bernard, Lietzmann, Natorff und Parrisius zu richten, von denen einer oder mehrere an den Wollmarktstagen im Bankgebäude anzutreffen sein werden.

Berlin, den 16. April 1857. Königlich Preußisches Ha

Angekommen: Der General⸗Maiorund Derektor des

meinen Kriegs⸗Departements, von Hann, von Dresden.

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Abgereist: Garde⸗Infanterie⸗Brigarl on Steinmetz, nach Hamm.