1857 / 142 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Preuss. Freiw. Anléeihe. ihe von 1850 von 1855 von 1853. Staats-Schuldscheine

Präümiensch. d. Scehdl. à 50 Th. - Pramien-Anl. v. 1855 à 100 Th. 3 Kur- u. Neum. Schuldversehr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen

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Ausländ. Eisenb.- Stamm-Actien. Amsterdam-Kotterdams KicgAltonaV F. oebau-Zittaa 4 Judwigsbafen-Bexbach Mainz-Ludwigshafen.. Mecklenburger Nordb. (Friedr. Wilkh.)

Ausl. Prioritäts- (Friedr. WHh.) 4 ½ V Samb. et Meuse4

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Aachen - Mastrichter 55 ¾ à 58

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Rerliza, 17. Juni.

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Stand. Berlin-Stettiner von Neuem

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Inländ. Fonds. Kass.-Vereins-Bk.-Act. 1 Königsberg- Privatbank 4 Magdeburger Io Posener do. 4 Berl. Hand.-Gesellsch. 4

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Preuss. Eisenb.-

Quittungsbogen. Bresl.-Schw.-Frb. III. E. 4 Oppeln-Tarnowitz. 4 Rheinische II. Em. 4

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höher bezahlt.

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Das Geschäft war an heutiger Börse nicht Course nicht ihren gestrigen

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Nov.-Dez. 50 51 Rihlr. bez. u. G., Br.

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WVeizsen unverändet, wenig Geschalft. dggen bco sehr enlg und hoch gehalten, Termine animirt und rapide steigend, Lüböl schwach behauptet. Spiritus abermals höher bezahlt;

angeboten schliessen fest; gek. 200 Wspl unter nehrfachen Schwankungen gegen gestern gekünd. 20,000 Quart.

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Anzeigers) Weizen 78 90 ½, Juni-Juli schses. 89 99pfd. 68—89fd. 82 883. Koggen 47 48 ½, Juni 49 ¼, Juni - Juli . 4

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Oruck und Verlag der ö“ Ober⸗Hofbu chdruckerei⸗ NR. Decker

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25 Sgr. für das Viertelljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Alle Psst-Anstalten des In- und

80 . +obo „öe 1 L . 8 ĩr E un 1 el⸗ E . z Auslandes nehmen Besteilung an, . 8 . für Bertin die Expedition des Konigt.

Preußischen Staats-Anzeigers: 8 Mauer⸗Straße Nr. 54.

Sc. Maijestät der König haben Allergnädigst gerubt:

Den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität in Freiburg, Großherzoglich badischen Hofrath Dr. Bergk, zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität

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zu Halle zu ernennen.

Berlin, 18. Juni.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen nach Kissingen abgereist.

Privilegium vom 18. Mai 1857 wegen Aus⸗ fertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ Obligationen des Wreschener Kreises im Betrage G 3 ““ von 60,000 Thaler b ““

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vo Preußen ꝛc. ꝛc.

Nachdem von den Kreisständen des Wreschener Kreises auf dem Kreistage vom 13. Oktober 1856 beschlossen worden, die zur Förderung des Chausseebaues im Kreise erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗Coupons versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 60,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 60,000 Thaler, in Buchstaben Sechszigtausend Thaler, welche in folgenden

Apoints: F 30,000 Rthlr.

60 Apoints zu 500 Rthlr. 20,000

200 2 100 » Summa 60,000 Rthlr.

nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung, jährlich vom Jahre 1857 ab mit wenigstens jährlich einem Prozente des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere Landesherr⸗ liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligation die daraus hervorgehenden Rechte ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligation eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur allge⸗ meinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 18. Mai 1857.

von Westphalen. von Bodelschwingh.

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vom 13. Oktober 1856 wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Tha⸗ lern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des

Wreschener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber

gültige, Seitens des Glaͤubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld

von . Thalern Preußisch Courant nach dem Münzfuße von 1764,

welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich

zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom Jahre 1857 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigsten einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1857 ab in dem Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver⸗ stärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der König⸗ lichen Regierung zu Posen, so wie in der Posener Zeitung und in dem Staats⸗Anzeiger und, falls eines der gedachten Blätter eingehen bee in denjenigen anderen Blättern, welche hierzu der Ober⸗Präsident

er Provinz bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Nückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Wreschen und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗Termins folgenden Zeit, bei der Provinzial⸗Hülfskasse in Posen dagegen nur während eines hälben Jahres nach der Fälligkeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung find auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fäͤl⸗ ligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren

nach dem Ruͤckzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Fos Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51 §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wreschen. .

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der bierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung oder der Pro⸗ vinzial⸗Hülfskasse in Posen anmeldet und den stattgehabten Besitz der

Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in

Zlaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjaͤhrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind acht halbjährige Zins⸗Courons bis zum Schlusse des Jahres 1860 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Wreschen, so wie bei der Provinzial⸗Hülfskasse in Posen gegen Ablieferung des der en Zins⸗Coupons⸗Serie beige⸗

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