8 Sss bhe He vx
Bahnstrecke von St. Peiersburg bis zu dem Abgangspunkte der Zweig⸗ bahn von der Hauptbahn fertig sein wird. Artikel 7.
Der Betriebswechsel soll an der Grenze stattfinden in der Weise, daß die preußische und die russische Eisenbahnverwaltung jede für sich einen be⸗ sonderen Endbahnhof in unmittelbarer Nähe der Grenze auf ihrem Ge⸗ biete anlegen und die preußischen Bahnzüge auf dem schmaleren preußi⸗ schen Geleise in den russischen Bahnhof, die russischen Züge auf dem brei⸗ teren russischen Geleife in e Frereses Bahnhof einfahren.
8 rtikel 8.
Der Bau „ die Unterhaltung und die Beaufsichtigung des breiteren Geleises auf preußischem Gebiete, zwischen dem preußischen Endbahnhof und der Grenze, liegt der preußischen Verwaltung ob; der Bau, die Unterhaltung und die Beaufsichtigung des schmaleren Geleises auf russi⸗ schem Gebiete, zwischen dem russischen Endbahnhof und der Grenze, liegt der russischen Verwaltung ob. Für das Befahren und die Benutzung
ddieser Theile der Eisenbahn sollen die preußische und die russische Ver⸗ 8 waltung eine der andern keine Vergütung zu zahlen haben.
„ Die Brücke über die Lipona soll auf gemeinschaftliche Kosten und zwar zu gleichen Theilen zwischen der preußischen und der russischen Verwaltung gebaut und unterhalten werden. 1 Artikel 9. Die hohen kontrahirenden Theile werden dafür sorgen, daß in den Endbahnhöfen die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden, um mit dem möglichst geringen Zeit⸗ und Kostenaufwande die durch den Unter⸗ schied der Spurweite bedingten Umladungen der Güterwagen bewirken zu können. . Artikel 10.
Für die Endbahnhöfe bei Eydtkuhnen soll zwischen den Verwaltun⸗ gen der beiden Eisenbahnen, unter Genehmigung der betreffenden Landes⸗ behörden, ein übereinstimmendes Neglement fuür die Signale und alle
Einzelnheiten des Betriebes vereinbart werden.
Artikel 11.
Die beiden Eisenbahn⸗Verwaltungen werden behufs der zweckent⸗ sprechenden Negelung des Fahrplans, besonders der durchgehenden Züge, unter Genehmigung der betreffenden 1“ sich verständigen.
Artikel 12.
Der Fahr⸗ und Frachttarif wird von jeder der beiden Eisenbahn⸗ Verwaltungen für ihr Gebiet festgesetzt und der anderen Verwaltung
mitgetheilt werden. 8 8 8
Es soll sowohl in Letreff der Befoöͤrderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Aufent⸗ halts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten gemacht werden, wobei sich von selbst versteht, daß diese Zollvorschriften für die Bewohner beider Länder eine gleichmäßige Anwendung finden sollen.
Artikel 14.
Für den Fall, daß eine der beiden Regierungen es vorziehen sollte, sich nicht selbst mit dem Bau und dem Betrieb der Eisenbahn auf ihrem
Gebiete zu befassen, sondern solche einer Privat⸗Gesellschaft zu überlassen, wird die betreffende Negierung darauf Bedacht nehmen, die pünktliche Ausführung der Bestimmungen der gegenwärtigen Ueberei; kunft sicher zu stellen, und sich die geeignete Einwirkung auf den Betrieb vorzubehalten.
Artikel 15.
Alle polizeilichen und zollamtlichen Maßregeln, zu welchen die Be— triebs⸗Eröffnung der den Gegenstand der gegenwärtigen Uebereinkunft bildenden Eisenbahn Veranlassung geben sollte, bleiben einer jeden der beiden Regierungen vorbehalten und sollen, so weit als thunlich, vor⸗ gängig vereinbart werden.
In Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Ab⸗ fertigung des Passagiergepäcks und der ein⸗ oder ausgehenden Güter, so wie der Paßrevifion, ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Eisenbahn von Königsberg nach St. Petersburg nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahn behandelt werden, und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs dabei jede nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen zulaͤssige Er⸗ leichterung und Vereinfachung stattfinden soll.
Artikel 16.
Vor der Betriebseröffnung der beiden Eisenbahnen werden die Re⸗ gierungen sich in Betreff der Veränderungen, welche die neue Verbindung in dem Betrieb der Posten und Telegraphen herbeiführen könnte, näher benehmen.
Artikel 17.
In allen Fällen, wo die Eisenbahn⸗Verwaltungen des einen oder des anderen Staates über die verschiedenen in der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunft vorgesehenen Punkte, und überhaupt über die, den Zusammen⸗ hang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Transithandels sichernden Mittel sich nicht sollten einigen können, werden die Regierungen von Amtswegen einschreiten und sich über alle zu er⸗ greifenden Maßregeln verständigen.
1 Artikel 18.
be Fasiedin wüshes Uebereinkunft. soll ratifizirt und die Auswechselung 88 Ke 4. nn en zu Berlin im Laufe eines Jahres, vom Tage s zeichnung ab gerechnet, oder wenn thunlich früher bewirkt
8 E” dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unter⸗ So geschehen Berlin, den 14. (2.) Februar 1857. “ (L. S.) v. d. Reck. w1(üöL. S.) Scheele. (L. S.) Saint⸗Pierre. (L. S.) de Kerbedz.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und B
er Natifications⸗Urkunden zu Berlin ve .“
“ 8 8 ₰ 84 9 989½ 1212 98½ 5 * . 18 9 Q 11“ “
Uebersetzung der Uebereinkunft zwischen Preußen
und Rußland — betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Bromberg nach Lowicz. Vom 19. Februar 1857.
.““ 8
g E“ NMNachdem Seine Majestaͤt der König von Preußen und Seine Majestät der Kaiser von Nußland und Koöͤnig von Polen beschlossen haben, eine Eisenbahn⸗Verbindung zwischen Bromberg und Warschau ins Leben treten zu lassen, so sind zur Regelung der dadurch entstehenden, eine gemein⸗
schaftliche Feststellung erfordernden Verhältnisse zu Bevollmächtigten
ernann: “ “ 8 - Von Seiten Seiner Majestät des Königs vor Preußen:
Allerhöchstihr Geheimer Ober⸗Regierungsrath Aug uüst Ludwig reiberr von der Reck, Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath. Friedrich Wilhelm Alexander Scheele, 8 Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Julius Alexander EEEE Saint⸗Pierre; Von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Rußland und Königs von Polen: . Allerhöchstihr General⸗Major Johann von Smolikowski, welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der
Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind.
Artikel 1. 8 Ddie Königlich preußische Regierung und die Regierung des König⸗ reichs Polen verpflichten sich, eine Eisenbahn zwischen Bromberg und Lowicz zu bauen oder deren Bau und Betrieb zu gestatten.
Artikel 2.
Die genannte Eisenbahn sell von Bromberg aus auf dem linken
Weichselufer nach Thorn und von dort nach Lowiez zum Anschluß an die Zweigbahn von Lowicz nach Skierniewice geführt werden.
Als Grenzübergangspunkt ist vorläufig die Mühle bei Otloczynek in Aussicht genommen. Nach Beendigung der Vorarbeiten soll der Grenzübergangspunkt durch beiderseits zu ernennende technische Kommissarien näher ermittelt und das Ergebniß den beiden Regierungen zur Bestätigung vorgelegt werden.
Artikel 3.
Die Bahn zwischen Bromberg und Lowicz wird vorläufig Ein Schienengeleis erhalten; die Grunderwerbung so wie die Kunstbauwerke und Erdarbeiten sollen aber sogleich für ei Ooppelgeleis eingerichtet werden.
Die Spurweite soll 4 Fuß 8 ½ Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen; auch sollen die Bahn und die Betriebsmittel so ge⸗ baut und eingerichtet werden, daß die Züge zwischen Bromberg und Warschau ungehindert durchgehen können. Zur Legung des zweiten Ge⸗ leises soll geschritten werden, sobald das Bedürfniß dazu beiderseits an⸗ erkannt wird. 1 14 Die Königlich preußische Regierung wird den in ihrem Gebiete bele⸗
1 8 1 1 1 genen Theil von Bromberg über Thorn bis zur Landesgrenze für eigene
Rechnung herstellen lassen.
Die betreffenden Negierungen werden sich angelegen sein lassen, den Bau der auf ihrem Gebirete belegenen Strecken der Eisenbahn von Brom⸗ berg nach Lowicz in thunlichst kurzer Frif zu sichern, und wird die Re⸗ gierung des Königreichs Polen, im Fall sie für die ihr angehörige Bahn⸗ strecke die Konzession an Privatunternehmer ertheilen sollte, der Königlich preußischen Regierung davon Kenntniß geben.
Die hohen kontrabirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Bau auf dem beiderseitigen Gebiete gleichzeitig vollendet wer⸗ den soll.
Artikel 5.
Der Betriebswechsel soll an der Grenze in der Weise stattfinden, daß die preußische und die polnische Eisenbahn⸗Verwaltung jede für sich einen besonderen Endbahnhof in unmittelbarer Nähe der Grenze auf ihrem Gebiet anlegen, und die preußischen Bahnzüge in den polnischen, die polnischen in den preußischen Bahnhof einsahren. “*—
Die polizeiliche Revision der Pässe, so wie die zollamtliche Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der aus⸗ und eingehenden Güter, wird auf diesen Bahnhöfen stattfinden, sofern nicht die eine oder die andere der kontrahirenden Regierungen zur schließlichen Zollabfertigung einen anderen Ort auf ihrem Gebiet bestimmt. Sollte es sich für die Interessen des Verkehrs und des Eisenbahndienstes als zweckmäßiger er⸗ geben, für den Wechsel der Züge, so wie für die Paß⸗ und Zollrevision einen gemeinschaftlichen Grenzbahnhof entweder auf preußischem oder auf polnischem Gebiet nahe der Grenze zu errichten, so wird über die Stelle, den Bau und die Einrichtung dieses Bahnhofes seiner Zeit eine nähere Uebereinkunft zwischen den beiden Regierungen getroffen werden.
3 Artikel 6.
In Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Ab⸗ fertigung des Passagiergepäcks und der ein⸗ oder ausgehenden Güter, so wie der Paßrevision, ertheilen beide Negierungen sich die Zusicherung, daß die Bromberg⸗Lowicz⸗Warschauer Eisenbahn nicht minder guünstig als irgend eine andere in das Auesland übergehende Eisenbahn⸗Noute behan⸗ delt werden, und daß im Interesse der Foͤrderung des Verkehrs dabe jede nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen irgend zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. G G
Artikel 7.
Der Fahr⸗ und Frachttarif wird von jeder der beiden Eisenbahn⸗ Verwaltungen für ihr Geviet festgesetzt und der anderen Verwaltung mitgetheilt werden . 8
Es soll sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Auf⸗
bedingt wird.
1213
enthalts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten gemacht werden; diese Zollvorschriften sollen für die Bewohner beider Länder eine gleichmäßige Anwendung finden.
Artikel 9.
Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahr⸗ ten auf eine möglichst zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden daher, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die entsprechende Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplanes sich vorbehalten.
Insbesondere soll täglich mindestens Eine ununterbrochene Verbin⸗ dung zwischen Berlin resp. Danzig und Warschau und unmngekehrt statt⸗ finden, dergestalt, daß entsprechende Züge von Warschau resp. von Bromberg an die zwischen Berlin und Königsberg durchgehenden Züge sich unmittel⸗ bar anschließen. 1 8
Die hohen kontrahirenden Regierungen wollen darauf bedacht sein, daß die Fahr⸗ und Fracht⸗Tarifsätze auf der Bromberg-Lowiczer Bahn thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, soweit nicht durch die Verschiedenheit der Betriebs⸗ und Verkehrs⸗Verhältnisse ein Anderes
Artikel 11.
Die Eisenbahn zwischen Bromberg und Lowicz⸗Warschau soll auch zur Vermittelung des Brief⸗ und Fahrpost⸗Verkehrs, ingleichen zur An⸗ legung von Telegraphenlinien benüͤtzt werden. Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß den Privat⸗Unternehmern der Eisen⸗ bahn diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, welche geeignet sind, die Zwecke der Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltungen zu sichern.
Die nähere Verständigung über die Art und Weise dieser Benutzung 8 den beiderseitigen Post⸗ resp. Telegraphen⸗Verwaltungen vorbehalten leiben.
Artikel 12.
Für die Grenz⸗Bahnhoͤfe soll zwischen den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der betressenden Behörden ein überein⸗ stimmendes Reglement für die Signale und alle Einzelheiten triebes vereinbart werden.
8 Artikel 13.
In allen Fällen, wo die Eisenbahn⸗Verwaltungen des einen oder
des andern Staates über die verschiedenen, in der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunft vorgesehenen Punkte und im Allgemeinen über die den Zusam⸗ menhang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeihen des Verkehrs überhaupt, insbesondere des Transithandels, sichernden Mittel sich nicht sollten einigen koͤnnen, werden die Regierungen von Amts⸗ wegen einschreiten und sich über alle zu ergreifenden Maßregeln ver⸗ ständigen. Artikel 14.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage der Unterzeichnung ab gerechnet, oder wenn thunlich früher vorgenommen werden.
Dessen zu Urkunde ist die gegenwärtige Uebereinkunft von den Be⸗ vollmaͤchtigten unterzeichnet und besiezelt worden.
So geschehen Berlin, den 19. Februar 1857.
“ 111. 8.) von der Rech. Scheele. 1 (IL. S.) Iqer (L. 89 Zvon Smolikowski
“
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt und die Auswechselung der Natifications⸗Urkunden zu Berlin bewirkt worden “ 8
Uebersetzung der Uebereinkunft zwischen Preußen
und Rußland, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Kattowitz nach Zombkowice. Vom 19. Februar 1857. 8
8 “ 11I““ v11““
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der Kaiser von Nußland und König von Polen beschlossen haben, eine Eisenbahn⸗Verbindung zwischen der Oberschlesischen und der Warschau⸗ Wiener Eisenbahn ins Leben treten zu lassen, so sind zur Regelung der dadurch entstehenden, eine gemeinschaftliche Feststellung erfordernden Ver⸗ häͤltnisse zu Bevollmächtigten ernannt: b
Von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 8 Allerhöchstihr Geheimer Ober⸗Regierungsrath August Ludwig Freiherr von der Reck, Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele, Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Julius Alexander
8 Aloys Saint⸗Pierre; .
Seiten Seiner Majestaͤt des Kaisers von Rußland und dönigs von Polen: Allerhöchstihr General⸗Major Johann von Smoli kowski,
welche nach vorangegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der
Ratification, über folgende 1 .““ sind. rtikel 1.
Die Königlich preußische Regierung und die Regierung des König⸗ reichs Polen verpflichten sich, eine Eisenbahn zwischen Kattowitz (einer Station der Oberschlesischen Eisenbahn) und Zombkowice (einer Station der Eisenbahn von Warschau nach Wien) zu bauen oder deren Bau und Betrieb zu gestatten. 1 1.““
CCE 8 soll bei Kattowiß von der Oberschlesischen
Eisenbahn sich abzweigen und na ombkowice 8 g Eisenzac⸗ von Warschau nach 1ec, veabr 8989. hescans as Zi durch c eendigung der verarbeten son der Grenanberzangenunntk und das Ergebnis den ö Kommissarien näher ermittelt bben2. egierungen zur Bestätigung vorgelegt Die Bahn zwischen Kattowitz und Zomblowic V Schi aflghs erhalten; die “ so “ dorlanacghnn Ee arbeiten sollen aber sogleich für ein Doppelgeleis eingerichtet
Die Spurweite soll 4 Fuß 8 ½ Zoll Englis 8 im Li der Schienen betragen; auch sollen K b09g 8 Eö“ gebaut und eingerichtet werden, daß die Züge zwischen Breslau und He geschritten werden, so Fedürfni anerkannt * “
Die Königlich preußische Regierung wird den in ihrem Gebiete be⸗ legenen Theil von Kattowitz bis zur Grenze durch die Oberschlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft ausführen lassen, sobald der Bau der Linie auf Gebiete sichergestellt sein wird.
Die Regierung des Königreichs Polen wird sich angelegen sei lassen, den Bau der auf ihrem Gebiete . sobald dls 18 8 lich zu sichern, und wird, im Fall sie für die polnische Bahnstrecke die — Konzeffion an Privat⸗Unternehmer ertheilen sollte, den letzteren die Ver- pflichtung auferlegen, die Bauarbeiten in thunlichst kurzer Frist zu vollenden.
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die Konzessionen mit⸗ theilen, welche sie an Pribat⸗Unternehmer ertheilen sollten.
uu Artikel 5.
Der Betriebswechsel soll unmittelbar an der Grenze stattfinden. Zu diesem Zwecke soll die Regierung des Königreichs Polen auf ihrem Ge⸗ biete unmittelbar an der Grenze einen Endbahnhof anlegen und in dem⸗ selben alle für den Betriebswechsel erforderlichen Einrichtungen treffen, sofern nicht die Königlich preußische Regierung es vorzieht, auch ihrer⸗ seits unmittelbar an der Grenze einen Endbahnhof anzulegen.
Wenn es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebes ür an⸗ gemessener erachtet werden sollte, die polnischen Züge bis Kattowitz gehen zu lassen, wird man seiner Zeit zur Regelung der hierauf bezüglichen Detailfragen ein besonderes Uebereinkommen treffen. 1 “
8 1 Artikel 6.
In Betreff der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Ab⸗ fertigung des Passagiergepäcks und der ein⸗ und ausgehenden Güter, so wie der Paßrebision, ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Eisenbahn von Katiowitz nach Zombkowice nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute be⸗ handelt werden und daß im Interesse der Förderung des Verkehrs da⸗ bei jede nach den in beiden Staaten bestehenden Gesetzen irgend zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. “
Der Fahr⸗ und Frachttarif wird von jeder der beiden Eisenbahn⸗ Verwaltungen für ihr Gebiet festgesetzt und der anderen Verwaltung mitgetheilt werden.
“ Artikel 8.
Es soll sowohl in Betreff der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, vorbehaltlich des durch die Zollvorschriften bedingten Auf⸗ enthalts, kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten ge⸗ macht werden, diese Zollvorschriften sollen für die Bewohner beider Länder eine gleichmäßige Anwendung finden. I“
Artikel 9. Bu.
Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahr⸗ ten auf eine moͤglichst zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden da⸗ her, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die ent⸗ sprechende Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplans sich vorbehalten.
Insbesondere soll täglich mindestens Eine ununterbrochene Verbin⸗ dung zwischen Breslau und Warschau und umgekehrt stattfinden, der⸗ gestalt, daß entsprechende Züge von Warschau resp. Kosel an die zwischen Verlin und Wien durchgehenden Züge sich unmittelbar anschließen.
Artikel 10.
Die hohen kontrahirenden Regierungen wollen darauf bedacht sein, daß die Fahr⸗ und Fracht⸗Tarifsätze auf der Kattowitz⸗Zombkowicer Eisenbahn thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, so weit nicht durch die Verschiedenheit der Betriebs⸗ und Verkehrsverhältnisse ein An⸗ deres bedingt wirrd. 18 8 Artitel 11.
Die Eisenbahn zwischen Kattowitz und Zombkowice soll auch zur Ver⸗ mittelung des Brief⸗ und Fahrpostverkehrs, ingleichen zur Anlegung von Telegraphenlinien benutzt werden. Die hohen Regierungen wollen darauf Bedacht nehmen, daß den Privatunternehmern der Eisenbahn diejenigen Verpflichtungen auferlegt werden, welche geeignet sind, die Zwecke der Post⸗ und Telegraphenverwaltungen zu sichern.
Die nͤhere Verständigung uüͤber die Art und Weise dieser Benutzung soll den beiderseitigen Post⸗ resp. Telegraphenverwaltungen vorbehalten
Für die Grenzbahnhöfe soll zwischen den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der betreffenden Behörden ein überein- stimmendes Reglement für bie Signale und alle Einzelheiten des Betriebes vereinbart werden.
1 Artikel 13.
In allen Fällen, wo die Eisenbahnverwaltungen des einen oder des andern Staates über die verschiedenen in der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen Punkte und im Allgemeinen über die den Zusammenhang des Betriebes zwischen beiden Grenzen und das Gedeiben des Verkehrs 8
“ 8 8