1857 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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folgen, will Ich der auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Städte vertretenen Stadtgemeinde Kettwig, im Regierungsbezirk Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe mit Landgemein⸗

8 ¾ 1118 werksgelbes;: meistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit Landgemeinden 6 Pf steht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 2*

„p) für eine Dreiling oder Bodenstein.... B. Von der Entrichtung des Bohl 1 1856 hiermit verleihen.

8 n fuͤr die Klafter ...... 1) das für Rechnung des Staats eingehende Solz; 5 29) See es asgvne 275 dasselbe in 2) Köͤnigliche und Armee⸗Effekten, überhaupt Alles, was zum eoäunden, oder Flößen oder in eigenen Gebrauch des Staates oder des Landesherrn oder

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eingehen, fuüͤr je 72 Kubikfuß und zwar: a) von Kiefern⸗ und anderm Weichholz... b) von Eichen⸗ und anderm Hartholz... 23) sichtenes Stabholz für 50 Rumpf 24) Bretter für das Schock 24 füßiger b])) von 1 ⁄136 lligen p) von 1 ⁄zoöͤlligen lec) von Pölligen 25) Tonnenbänder 8 a) Oxrhoftbänder für 5 Schock⸗ b) Tonnenbänder c) Eimerbänder 8 d) Ankerbänder 12 e) ½ Ankerbänder 15 1f) Ankerbänder für 20 Schocbk . 26) Bänder zu Zuckerfässern: 8 7.„) von 12⸗ bis 10 füßige für 5 Schock V ö85„ 86 c) kleinere 27) Kiehnäpfel für 72 Scheffel 28) Z wiebeln für 72 Scheffel 29) Dammsteine für je 112 Kubikfuß 30) Torf für das Tausend. 1 31) Salz für die Schiffslast 32) Kartoffeln, wenn sie als Handelsartikel vor⸗ 1 kommen, für je 72 Scheffeel IIl. An Brückenaufzugsgeld wird für das Auf⸗ ziehen der uͤber die Oder erbauten Baumbrücke entrichtet a) wenn eine Klappe gezogen wird 2 ¾ Sgr für jedes b) wenn beide Klappen gezogen durchgehende ö66F6AA —.5 Sgr. 1 Schiffsgefaͤß. Zusätzliche Bestimmungen. 1) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaßstab bildet, ist darunter die preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen.

2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes und Bohlwerksgeldes

für Flöße resp. Waaren derselben Kategorie (I. 4. und II. des Tarifs) ein Bruchtheil vom Centner, Scheffel u. s. w. sich er⸗ giebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der ls Maßstab angegebenen Größen⸗Einheit erreicht oder übersteigt,

ür voll, sonst aber gar nicht berechnet.

3) Das Hafengebiet (1. und II. des Tarifs) umfaßt:

72)) die Oder von der Grenze zwischen Güstow und Pommerens⸗ dorf bis zu der zwischen dem Zieskeschen und dem Schumacher⸗ schen Grundstücke befindlichen Grenze zwischen der Unter yk und Grabow,

b) den Dunzig und ece) die Parnitz. 4) Aus ländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen,

a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladung gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag zur

Zeit des Eingangs in den Hafen nicht besteht, oder b) welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die preußischen Schiffe und deren Ladung nicht gleich den inländischen be⸗ handeln, haben die in dem Tarif zu J. angegebenen Hafenabgaben doppelt zu entrichten. 5) Außer den in diesem Tarif festgesetzten Abgaben, den nach dem FZarife vom 24. Oktober 1840 zu erhebenden Lootsengebühren und den besonderen Vergütigungen, welche den nach freier Wahl angenommenen Hafendienern fuͤr das Verholen der Schiffe im Hafengebiete zukommen, wird füͤr die Benutzung des Hafens, der dazu gehörigen Bohlwerke, Pfähle, Krahne, Waagen mit Ausschluß der Rathswaage und der sonstigen, der allgemei⸗ nen Benutzung gewidmeten Anstalten an die Stadt keine Gebühr entrichtet. Es brauchen daher nicht nur die Schiffer und Floßführer oder deren Stellvertreter den Schifffahrts⸗, Zoll⸗ Hafen⸗ und Polizei⸗Beamten unter irgend einem Vorwand eine Vergütigung nicht zu entrichten, sondern es ist jenen ausdrücklich untersagr, einem dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten, zu verabreichen, oder durch einen Dritten verabreichen zu lassen, indem ein solches An⸗ erbieten nach den bestehenden Landesgesetzen bestraft und das Helches außerdem zur städtischen Armenkasse eingezogen wer⸗ en soll. 6) Ein Unterschied zwischen den den Einwohnern von Stettin ge⸗ seäicger dn fremden Fahrgeugen oder Gütern findet hin⸗ ich der Erhebung der in diesem Tari w 1 nicht statt. e te eus Perifesgesesehgen Abgat Befreit sind: gu A. Von der Entrichtung des Hafengeldes: 3. ¹) Königliche Schiffe und Staatsschiffe solcher Nationen, denen durch bestehende Staatsverträge zur Zeit des Einganges in den Hafen die Befreiung von allen städtischen Hafen⸗ abgaben bereits ausdrücklich zugesichert ist; 2) Dampfschiffe und Seefahrzeuge von weniger als 3 Schiffs⸗ lasten, so wie Oderkähne und andere Fahrzeuge von weniger als 6 Lasten Tragfähigkeit. G

seiner Hofhaltung transportirt wird; 3) Waaren und Guͤter, die vom Wasser aus an Privatbohl⸗

werken oder an Privat⸗Grundstücken zu Lande gebracht,

ferner solche Waaren, die von Bord zu Bord umgelade werden. 4) Ballast. C. Von der Entrichtung des Hafen⸗ und Bohlwerkgelde:; 1) Solche Fahrzeuge und Waaren, welche unmittelbar, also beim Eingange in das Hafengebiet, schon die Bestimmung nach einem andern Orte haben und ohne Aufenthalt und Umladung durch den Hafen transitiren;

2) das geflößte Bau⸗ und Nutzholz, welches ohne Aufenthalt durch den Hafen geht;

3) Fahrzeuge, welche den städtischen Wochen⸗ und Jahrmarkts⸗ Verkehr vermitteln, so wie deren zum Wochen⸗ und Jahr⸗ markt bestimmte Ladung.

D. An den auf speziellem Rechtstitel beruhenden Befreiungen wird

durch den gegenwärtigen Tarif nichts geändert. Potsdam, den 4. Mai 1857.

(L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm.

(ggz.) von der Heydt. von Westpbalen. von Bobelschwingh.

Gesetz, betreffend die Revision der Actiengesell⸗

schaften im Stempel⸗Interesse. Vom 25. Mai 1857.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, was folgt: 1

Die Vorschrift im §. 34 des Stempelgesetzes von 7. März 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 57 für 1822), nach welcher Behörden und Beamte gehalten sind, den Stempelsiskalen die Einsicht ihrer Verhandlungen bei den vorzunehmenden Stempelrevisionen zu gestatten, findet fortan Anwendung auf alle Actien⸗Gesellschaften, welche ganz oder theil⸗ weise auf einen Handels⸗ oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind. v 8 ..“

Vorstände und Beauftragte der im §. 1 genannten Gesellschaf⸗ ten, welche bei den Namens derselben gepflogenen Verhandlungen oder mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen den tarifmäßigen

Stempel nicht verwenden, sind mit einer dem einfachen Betrage

des nicht verwendeten Stempels gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch die Summe von funfzig Thalern nicht übersteigen soll, zu belegen. Dagegen bleibt die bei dem Vertrage betheiligte Privat⸗ person, desgleichen jeder andere Besitzer oder Produzent der darüber aufgenommenen Verhandlung, mit Strafe verschont.

Soc weit jedoch nachgewiesen wird, daß die Verwendung des gesetzlich erforderlichen Stempels gegen besseres Wissen unterblieben

ist, tritt in allen vorbezeichneten Fällen die ordentliche Stempel⸗

strafe nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 und den dasselbe erläuternden, ergänzend d abänder Bestimmungen ein.

Die Strafe gegen die im §. 2 gedachten Vorstände und Be⸗ auftragten ist von der Regierung, unter deren Aufsicht die Actien⸗ Gesellschaft steht, festzusetzen. Die Entscheidung in zweiter Instanz steht dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu, welcher auch zur Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe ermächtigt ist.

Der Rechtsweg findet gegen diese Stempelstrafen wie gegen andere Stempelstrafen statt. 1

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 25. Mai 1857. 8

d. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen.

von Bodelschwingh.

b von Massow von Manteuffel II. ss

Für den Kriegs⸗Minister: von Hann.

8 . Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betreffend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rhein⸗ provinz vom 15. Mai 1856 an die Stadtgemeinde Kettwig, Regierungsbezirks Düsseldorf.

Städte Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 136. S. 1110.) Auf den Bericht vom 18. Mai d. J., dessen Anlagen zurück⸗

den steht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen. 1“ Berlin, den 25. Mai 1857. 8

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An den Minister des Innern.

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Allerhöchster Erlaß vom 25. Ma 1857, betref⸗

fend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Stadtge⸗ meinde Steele, Regierungs ezirks Düsseldorf.

Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 136. S. 1110.)

Auf den Bericht vom 18. Mai d. J., dessen Anlagen zurück⸗ folgen, will Ich der auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Städte vertretenen Stadtgemeinde Steele, im Regierungsbezirk Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe mit Landgemeinden steht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 25. Mai 1857.

Friedrich Wilhelm

von Westphalen.

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8 11u“ An den Minister des Innern.

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Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betref⸗ fend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt⸗ gemeinde Schleiden, Regierungsbezirks Aachen.

Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 136. S. 1110.)

Auf den Bericht vom 15. Mai d. J., dessen Anlagen zurück⸗ folgen, will Ich der Stadtgemeinde Schleiden, im Regierungs⸗ bezirk Aachen, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung

aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit Landgemeinden steht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz

vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen. 8 Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt

zu machen. 8

Beerlin, den 25. Mai 1857.

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Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1857 betref⸗ fend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Gemeinde MNerzig, Regierungsbezirks Trier.

Staats⸗Anzeiger Nr. 136 S

8

8.

Auf den Bericht vom 19. Mai d. J., dessen Anlagen zurück⸗ folgen, will Ich der auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinde Merzig, im Regierungsbezirk Trier, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürger⸗

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt

zu machen. 8 v Berlin, den 25. Mai 1855551un7. 1 8 1 4 1““

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Friedrich Wilhelm.

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1“ Westphalen.

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Hessen⸗Homburg, die Rhein⸗Nahe Eisenbahn betreffend. Vom

7. Juni 1856. 5

Nachdem von Seiten der Königlich preußischen und der Landgräflich hessischen Regierung im Einvernehmen mit der Großherzoglich oldenbur gischen Regierung die Förderung des Baues einer von Neunkirchen, da Blies⸗ und Nahe⸗Thal entlang über Kreuznach bis zum Rheine bei Bin gerbrück führenden Eisenbahn beschlossen worden, so haben zum Zweck der näheren Verständigung über das gedachte Eisenbahnunternehmen zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König bon Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Regierungsrath Freiherrn Auguf⸗

Ludwig von der Reck Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Julius Alexander Aloys St. Pierre; Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen:

Höchstihren Regierungsrath Friedrich Wiesenbach, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Artitel 1. 82

Gleichwie die Koͤniglich preußische Regierung wird auch die Land- gräflich hessische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Land⸗ gräfliche Oberamt Meisenheim) fallende Bahnstrecke die Konzession zum Bau und Betrieb einer von Neunkirchen, das Blies⸗ und Nahe⸗Thal ent⸗ lang, über Kreuznach bis zum Rheine bei Bingerbrück herzustellenden Eisenbahn unter den in gegenwärtigem Vertrage enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilen, ohne den Unternehmern der Bahn andere, bierin nicht namhaft gemachte lästige Verpflichtungen aufzuerlegen. Insbesondere verpflichtet sich die Landgräflich hessische Regierung fuͤr

den Fall, daß die Erwerbung des für die Bahn und deren Zubehör er⸗ forderlichen Grund und Bodens nicht im Wege güt licher Uebereinkunft mit den betreffenden Grundeigenthümern sollte erfohlgen können, dafür Sorge zu tragen, daß die Unternehmer der vorgedachten Eisenbahn ver⸗ mittelst der zwangsweisen Entäußerung in den Besitz des erforderlichen Grund und Bodens gelangen.

Artikel 2.

Die Landgräflich hessische Regierung wird derjenigen Actien⸗Gesell⸗ schaft, welche die Königlich preutische Regierung für das fragliche Eisen⸗ bahn⸗Unternehmen konzessionirt, die Konzession ertheilen und die Statuten dieser Gesellschaft, wie solche von der Königlich preußischen Regierung mit derselben werden vereinbart. werden, auch ihrerseits bestätigen.

Die Landgräflich hessische Regierung ertheilt ferner ihre Zustimmung zu dem zwischen der Koͤniglich preußischen Regierung und der Eisenbahn⸗ Actien⸗Gesellschaft abzuschließenden Vertrage, vermöge dessen die Ausfüh⸗ rung des Baues, so wie der Betrieb der Eisenbahn für Rechnung der Gesellschaft der Königlich preußischen Regierung übertragen wird. 808

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Die Vorstände der Actiengesellschaft, insbesondere auch der zur Ver⸗-

tretung der Rechte und Interessen derselben in Wirksamkeit tretende Ver⸗ waltungs⸗Ausschuß, sollen ausschließlich mit der Königlich preußischen Regierung zu verhandeln haben, wogegen letztere, der Landgr aͤflich heffi⸗ schen Regierung gegenüber, die Actiengesellschaft in allen Beziehungen

Die Baupläne für die in das Landgräflich hessische Gebiet fallende Strecke der Bahn und deren Zubehör sollen von der mit der Au füh⸗ rung der Bahn beauftragten Koͤniglich preußischen Beboͤrde der Land⸗ gräflich hessischen Regierung II. Deputation zur Prüͤfung und Genebmi⸗ gung in landespoltzeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wegeübergänge und dergl., vorgelegt und es soll von denselben bei dem Bau oder mittelst Veränderung nach dessen Vollen dung nicht obne zuder erwirkte ebenmäßige Genehmigung der Landgräflichen Regierung adse⸗ wichen werden.

Uebrigens soll die Bestimmung der Richtungslinie der Bahn im Allgemeinen auch für das Landgräfliche Gebiet der Königlich preußischen Regierung überlassen werden.

Artikel 5.

Auf Landgräͤflich hessischem Gebiete wird in moͤglichster Räde dei der

nächst dem Orte Staudernheim über die Rade fuüͤdrende Brucke - Land⸗

grafenbrücke) und der auf dieselbe leitenden Landstraße eine Anbaltestelle

angelegt und fortdauernd unterhalten werden Artikel 6.

auf Landgräflich bessischem Gebiete

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