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Die Exrhebung dieser Abgabe und deren Verwendung zur Amortisa⸗
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Im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern wird
tion der Aklien des Unternehmens miitelst Ankaufs soll von der Königlich V den Gerichtsbehörden hierüber Folgendes eröffnet:
preußischen Regierung ebenso für die in das Großherzoglich oldenburgische Gebiet falle den Bahnstrecken, wie für den in ihrem eigenen Gebiete be⸗- legenen Theil der Bahn bewirkt werden. 8
Die Königlich preußische Regierung wird das Ergebniß der Amorti⸗ sation alljährlich zur Kenntniß der Großherzoglich oldenburgischen Regie⸗
rung bringen. . 88 8 Nach vollendeter Amortisation der Stamm⸗Aetien soll jede der Hohen
kontrahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theiles der Bahn sammt Zubehor und verhältnißmäßige Miteigenthuͤmerin des der Bahn im Ganzen zugehörigen Betriebsmaterials werden. Jedoch soll auch nach vollendeter Amortisation des Anlagekapitals die Verwal⸗ tung und der Betrieb der Bahn auf dem Großhberzoglich oldenburgischen eben so, wie auf dem Königlich preußischen Gebiele der Königlich preußi⸗ schen Regierung zustehen.
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung erklärt sich damit ein⸗ verstanden, daß, wenn zur Zeit ihrer künftigen Eigenthumsbetheiligung der in Preußen dermalen bestehende bezuͤgliche Grundsatz noch gesetzliche Geltung haben sollte, die Tarifsätze für Benutzung der Bahn alsdann auf die durch Aufbringung der Kosten für deren Unterhaltung, Verwal⸗ tung und Betrieb bedingte Höhe herabzusetzen seien. Sollte dagegen jener Grundsatz außer Anwendung treten, so wird die Königlich preußische Ne⸗ gierung jährlich von dem Nesultate des Nechnungsabschlusses über die Verwaltung der Bahn der Großherzoglich oldenburgischen Regierung innerhalb dreier Monate nach Abschlutz der Rechnung Kenntniß geben und den nach dem Eigenthumsverhältniß der Bahn der oldenburgischen Regierung zustehenden Antheil an dem Reinertrage an die Großherzog⸗ liche Landeskasse zu Birkenfeld auszahlen.
Artikel 17.
Etwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten sollen schieds⸗ richterlich erledigt werden.
Jede der Hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unpar⸗ teiischen Schiedsmann ernennen. Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Verhandlung einen Dritten sich beizuordnen, über dessen Person in Ermangelung einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren Berufung.
Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor⸗ gelegt und die Auswechselung der darüber auszuferkigenden Ratifica⸗ tions⸗Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen erfolgen.
Dessen zu Urkund ist derselbe in zweifacher Ausfertigung je für einen der Hohen kontrahirenden Theile von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Verlin, am 1. April 1857. 8
b. d. Neck. vb. Finckh (L. S.) (L. S.) Saint⸗Pierre. v. Liebe.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der
Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der bei dem Nogat⸗Brückenbau zu Marienburg beschäftigte Königliche Wasserbaumeister Schmidt ist zum Königlichen Bau⸗ Inspektor ernannt worden.
Justiz⸗Ministerium. 18
Der Kreisgerichts⸗Rath Triebel in Angerburg ist zum Rechts⸗
anwalt bei dem Kreisgerichte in Darkehmen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Insterburg, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Darkehmen und mit der Verpflichtung ernannt worden, statt seines bisherigen Amts⸗Charakters fortan den Titel als Justiz⸗Rath zu führen. .“
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1
Allgemeine Verfügung vom 16. Juni 1857 — be⸗
treffend das Aufsichtsrecht über die Dorfgerichte.
Allg. Landrecht Th. II. Tit. 7 §H. 82. 85. 86.
Stempelgesetz vom 7. Maͤrz 1822 §. 30 (Ges.⸗Samml. S. 57).
Allerhöchste Ordre vom 28. Oktober 1836 (Ges.⸗Samml. S. 308).
Gesetz vom 21. Juli 1852 (Ges.⸗Samml. S. 465 und Staats⸗Anzeiger Nr. 177 S. 1065). “
Es haben sich Zweifel darüber erhoben:
ob und inwieweit die Gerichtsbehörden befugt sind, gegen Dorf⸗
gerichte wegen Versehen oder Pflichtwidrigkeiten, welche sie sich
bei Ausführung gerichtlicher Geschäfte haben zu Schulden kom⸗
men lassen, Ordnungsstrafen festzusetzen und einzuziehen.
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(vergl. §. 100 des Gesetzes vom 21. Juli 1852).
Die aus Schulzen und Schöppen bestehenden Dorfgerichte sind Gemeindebeamte. Insoweit sie aber in Gemäßheit der §8. 82, 85 und 86, Tit. 7, Th. II. des Allg. Landrechts und anderer gesetz⸗ licher Bestimmungen gerichtliche Geschäfte, sei es im Auftrage der Gerichtsbehörden, sei es ohne Auftrag derselben, auszuführen haben, stehen sie unter der Aufsicht der Gerichtsbehörden, da diesen die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, daß die gerichtlichen Geschäfte
ordnungsmäßig verwaltet werden. Aus dieser Aufsichtspflicht folgt
das Recht der Gerichtsbehörden, die Dorfgerichte zur Erledigung der ihnen aufgetragenen oder ihnen ressortmäßig obliegenden ge⸗ richtlichen Geschäfte anzuhalten, und zu diesem Zwecke nöthigenfalls Ordnungestrafen gegen sie festzusetzen und von ihnen einzuziehen
V Die übrige Disziplinargewalt über die Dorfgerichte steht da⸗ gegen nach §. 78 des gedachten Gesetzes vom 21. Juli 1852, da die Dorfgerichte in Beziehung auf ihren hauptsächlichen Wirkungs⸗ kreis als Gemeindebeamte erscheinen, den Verwaltungsbehörden zu.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen findet nur hinsichtlich der Contraventionen statt, welche von den Dorfgerichten bei Aus⸗ führung gerichtlicher Geschäfte gegen die Stempelgesetze be⸗ gangen werden. Nach §. 30 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 haben alle Staats⸗ oder Kommunal⸗Behörden und Beamte, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung: auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Stem⸗ pel⸗Contraventionen von Amtswegen zu rügen. Wenn dort ferner bestimmt ist, daß Stempelstrafen gegen Staats⸗ und Kommunal⸗ Behörden, wie auch gegen Beamte, sofern denselben eine Nicht⸗ beachtung der Stempelgesetze bei ihrer Dienstverwaltung zur Last fällt, nur von der ihnen vorgesetzten Behörde ausgehen können, so sind in Beziehung auf die gerichtlichen Geschäfte der Dorf⸗ gerichte die Gerichte als die vorgesetzten Behörden derselben zu erachten. Daher haben auch die Gerichte die im Bereich ihrer Amtsverwaltung vorkommenden Stempel⸗Contraventionen der Dorfgerichte mit den Stempelstrafen zu belegen und diese einzu⸗ ziehen. Demgemäß ist ferner über die Ermäßigung oder Nieder⸗ schlagung der von den Gerichtsbehörden gegen Dorfgerichte fest⸗ gesetzten Stempelstrafen nach der Bestimmung Nr. 3 der Aller⸗ höchsten Order vom 28. Oktober 1836 vom Justizminister zu ent⸗ scheiden, wenn gegen die Festsetzung Rekurs eingelegt wird (vergl. Verfügung des Finanzministers vom 14. September 1837, Schmidt’'s Kommentar zu den preußischen Stempelgesetzen 1855 S. 305).
Die Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich nach diesen Grundsätzen zu achten, und demgemäß in den geeigneten Fällen zu verfahren. “
Berlin, den 16. Juni 1857.
1 Der Justiz⸗Minister
V Simons.
An sämmtliche Gerichts⸗Behörden, mit Ausschluß derjenigen im Bezirk des Appellations⸗Gerichts 8 hofes zu Köln.
V Eriegs⸗Ministerium.
Verfügung vom 19. Juni 1857 — betreffend die Verlegung der 1sten Festungs⸗Compagnie 7ten Artillerie⸗Regiments von Jülich nach Köln und der 3ten Festungs⸗Compagnie 8ten Artillerie⸗
Seeine Majestät der König haben mittelst Allerhö
nets-Ordre vom 4. Juni c. zu genehmigen geruht, daß vdie 1ste Festungs-Compagnie 7ten Artillerie-Regiments von Jülich nach Köln und dagegen die 3te Festungs⸗Compagnie 8ten Artillerie⸗ Regiments von Köln nach Jülich verlegt und dieser Wechsel zum
1. Oktober d. Is. in Ausführung gebracht werde. V Beerlin, den 19. Juni 1857. 8
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement von Clausewitz.
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kanntmachnung
vom 20. Juni 1857 — betreffend die Preissätze für die nicht in natura
Rationen, für den Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1857.
Die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1857 von immobilen Truppen nicht in natura aus dem
Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen vergütigt.
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SDOdiee monatliche Ration
—
Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke
8 “ 8. 8 — à à . 3 Metzen Hafer, 2 ⅜ Metzen Hafer, en Regterungs⸗Betirten: 55 efund Geu, e3 Pfund Hen⸗
1 1 mas 8 Pfb. Stroh 8 Pfund Stroh
Rthlr. [Sgr. Pf. I Rthlr. Sgr.] Pf.
Hn Dienstpferde.
2à
à 2 ½ Metzen Hafer, 5 Pfund 29 hgr ventner Das Schock 8 Pfund Stroh 1 Heu 2 Stroh
Rthlr. Sgr. Pf. IRthlr. Sgr.] Pf.
Rthlr. Sgr. Pf.
Gumbinnen 8 V Königsberg in Pr6. fars Danzig b Marienwerder...
Frankfurt a. d. O. ZSosen
Bromberg Breslau
Merseburg Erfurt 8 Münster “
Arnsberg
Magdeburg V Düsseldorf 1 G 15
3 Berlin, den 20. Juni 1857.
Kriegs⸗Ministerium. 1
Ilgner. Messerschmid Wilcke.
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epartement.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Christian und Se. Durchlaucht der Erbprinz Friedrich zu Schleswig⸗ Holstein⸗Sonderburg⸗Augustenburg, nach Breslau. 8 Se. Durchlaucht der Fürst August Sulkowski, nach “ Reisen. der General-⸗Intendant der Königlichen Schauspiele, Kammer⸗ herr von Hülsen, nach Wiese bei Preußisch e
Berlin, 27. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Commandeur der 15ten Division, General— Lieutenant von Schack, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar Königliche Hoheit ihm ver⸗ liehenen Groß⸗Kreuzes des Haus⸗Ordens vom weißen Falken dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Carl von Preußen Königliche Hoheit, Hauptmann Baron von Puttkammer, zur Anlegung des von des Königs von Sardinien Majestät ihm verliehenen Offizier-Kreuzes des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗ Ordens; so wie dem, als preußischer Unterthan in Düsseldorf wohn⸗ haften, Königlich Hannoverschen Major a. D. Eichhorn zur An⸗ legung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Guelphen⸗Ordens zu ertheilen.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛec.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen
b 18 Den 8. Juni. 1
Kappe, Oberst u. Kommandant von Stralsund, die Genehmigun zum Tragen der Uniform des 6. Inf. Regts., unter Führung à la 6 desselben, v. Baczko, Oberst u. Commandeur der 5. Infant. Brigade, die Genehmigung zum Tragen der Uniform des 12. Inf. Regts., unter Führung à la suite desselben, ertheilt. v. Holtzendorff, Sec. Lt. vom 2. Kür. Regt., Frhr. v. Meerscheidt⸗Hüllessem, Sec. Lt. vom 21
Inf. Regt., zu Pr. Lts. befördert, v. d. Osten, Hauptm. vom 14. Inf.
Regt. er Beförde Maj 9 vhn “ zum Major, zum Commandeur des 1. Bats i Den 13. Juni.
Bonin, Pr. Lt. vom 5. Jäger⸗Bat., zum Hauptm., v. Barfus 1 alkenburg, Sec. Lt. von dems. Bat., zum Pr. Lt., Eckert Port, vom 2. Jäger⸗Bat, zum Sec. Lt. im 5. Jäger⸗Bat., Graf z u Dohna, Oberjäger vom 6. Jäger⸗Bat., Gr. zu Eulenburg Unteroff vom 4. Garde⸗Regt. zu Fuß, zu Port.⸗Fähnrs., v. W. olffradt, Pr. Lr. “ Garde⸗Regt. zu Futz, zum Hauptmann, Bar. v. Bu hl., gen. Feme eben nkg v. d. Oye, Gr. v. Schlieffen, Sec. Lts. von dems. 8 6. Pr. Pts., v. Eberhard, Pr. Lt. v. Garde⸗Res. Inf. Regt., z. Hauptm., v. Breberlow, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Prem. Lieut. befördert. v. Brandenstein, Rittm. und Command. der Leib⸗Comp. des Negts 8 Gardes du Corps, zum Chef der 3. Comp. und Command. der 2ten Fer v. Rauch, Rittm. und Chef der 4. Comp. desselben Regts., zum Command. der Leib⸗Comp. ernannt. b. Rochow, Prem. Lt. von dems Negt., unter Ernennung zum Chef der 4. Comp., zum Rittmeister Graf v. Kleist, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Rosenberg Pr. Lt. vom Garde⸗Kür. Regt., zum Rittmeister, v. Prillwitz, See. Lt. von dems. Regt., unter Stellung à la suite des Regts., zum Premier⸗Lieute⸗ nant, v. Warburg, Seconde Lieutenant von demselben Regiment, zum Premier⸗Lieutenant, Prinz Leopold von Schwarzburg⸗Sondersbausen Sek. Lt von demseiben Negt., zum überzähligen Prem. Lt. befördert. v. 8 aldern⸗A hlim b, Sek. Lt. vom 7. Kür. Regt., ins Garde⸗Kürass. Negt. versetzt. v. Köhler, Sek. Lt. vom Garde⸗Drag. Regr, v Rochow, Sek. Li. vom 1. Garde⸗Ulan. Negt., zu Prem. Lts., v. Dallw it Port. Fähnr. von dems. Regt., zum Sek. Lt. befördert. v. Alvensleben 1, Port. Fähnr. vom 1. Garde⸗Regt. zu Fuß, ins 7. Kür. Negt versetzi. v. Ciesielski, Oberst u. Commandeur der 27. Inf. Brigade die Genech⸗ migung zum Tragen der Uniform des 17. Inf. Regts, unter Führung a la zulte dies. Rgts., ertheilt. Bene, Plewig, Port. Fähnrs. *.15. Inf. Regts., zu Sek. Lts., v. Bu’'se, Pr. Lt. vom 17. Inf. Rgt., zum Haupim Ritter, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Tübben Port Föhnr. von dems. Reg, zum Sec. Lt., Deetz, Unteroff von dems. Regt. zum Port. Fähnr., Frhr. v. Diepenbrock⸗Grüter, Pr. Lt. vom 11. Hu⸗ Regt., zum Nittm., v. Cranach, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. besördert. Packenius, Unteroff. vom 25. Infant. Regim., v. Hayn, Umteroff. vom 28. Inf. Negt., zu Port. Fähnrs., v. Hugo, Pr. Lieut. vom 21. Inf. Regt., zum Hauptm., v. Bangels Il., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Kosack, Scherpe, Port. Fähnrichs von demselben Negiment, zu Sec. Lis., Dilthey, Unteroffizier von demselben Regt⸗, Buͤtiner, Unteroff. vom 38. Inf. Regt., zu Port. Fähnrs., Hasse,
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