1857 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8—2 .

Die Interims⸗Quittungen werden von zwei Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrathes Namens desselben vollzogen. Neunter Artikel.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Interims ⸗Quittungen, Aktien oder Talons mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenraͤumen von vier Monaten eine oͤffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumenie nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das betreffende Landgericht die Dokumente fůür nichtig. Der Verwaltungsrath verd entlicht diesen Beschluß durch die Gesellschaftsblätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus.

Die Kosten dieses Ver ahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

Dividendenscheine können weder aufgeboten noch mortifizirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrath anmeldet und den Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhaf⸗ ter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an⸗ e und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen

uittung ausbezahlt werden.

Zehnter Artikel.

Alle Aktionaire haben in Gladbach Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Gladbach. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktio⸗ nairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie köͤnnen dieselben vielmehr nur zusammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen.

Eilfter Artikel.

Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im siebenten Artikel vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.

Zwöͤlfter Artikel.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Kreisblatte von Glabbach, dem Intelligenzblatte von Rheydt, dem Ver⸗ kuüͤndiger von Viersen und in der Kölnischegn Zeitung.

Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General⸗ G eingegangenen Blattes ein anderes be⸗

dasselbe die Genehmigung gierung zu Düsseldorf er⸗

halten hat, insofern nicht schon vor dieser Zeit eine solche Bestimmung durch den Verwaltungsrath getroffen und von der Regierung genehmigt worden ist. Die Regierung zu Düsseldorf ist befugt, die Wahl anderer Blätter zu fordern, nöthigenfalls solche vorzuschreiben. Alle in Betreff der Gesellschaftsblaäͤtter eintretenden Aenderungen sind durch das Amts⸗ Nierung und durch die bleibenden Gesellschaftsblätter, und

wenn das eingehende Blatt in dem Bezirke einer anderen Regierung er⸗ schienen ist, auch durch das Amtsblatt der Letzteren bekannt zu machen.

Srn: 2 99. itter Titel.

.vVon dem Verwaltungsrathe.

Dreizehnter Artikel. b 1“ C

r Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben ir einem von der General⸗Versammlung ernannten Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegen⸗ mbon diesem über das Resultat derselben aus⸗ 111““ üsiteemsdn der Verwaltung. er Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern. G re Funktio⸗ nen dauern sechs Jahre. * 89 9 Sose cuneeh

Nach zwei Jahren scheiden die drei an Dienstjahren ältesten Mitglie⸗ der, nach vier Jahren die danach folgenden drei Mitglieder und nach üese e 9 8 ede 89 dem Verwaltungsrathe aus.

e General⸗Versammlung wählt ihre Nachfolge aöEsawnag. g hlt ihre Nachfolger durch geheime che Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht fest⸗

steht, auszuschriden haben, wird durch das Loos bestimmt. h iceht, 8 , sind eeehess her Die Namen der Gewähl⸗

b ie im zwölften Arti ö beee . 3 Artikel benannten Blätter öffentlich

Vierzehnter Artikel.

Für die Dauer des Baues des Etablissements und für die ersten sechs Jahre des Geschäftsbetriebes bilden ddeheht⸗ der Csgengte gesten Friedrich Diergardt, Franz Wilhelm Königs, Wilhelm Heinrich Martins Sohn, Anton Lamberts Chr. Sohn, Johann Heinrich Furmanng“ Zecchan eonhh Sras; August Kleinjung, Zohann Lllheim 1 Vrrheitaresras⸗ südelm Brink Senior und Johann Peter Pauen

jeser hat alle statutmäßigen Rechte und Pflichten, jedoch mit Aus⸗ efugniß zur Erwerbung und Hearferchten 8 Thn,sas. Geleraldefeche - jedem einzelnen Falle die besondere Ermächtigung der indessen frei g vng bedarf. Der ersten Generalversammlung steht es in Artikel ne zu beschließen, daß dieser erste Verwaltungsrath die vollen,

Die eeaen Fhgegebenez⸗ Befugnisse auszuüben habe. mbenatversüemahe Erneuerung desselben findet in der ordentlichen

Die Generalven es Jahres achtzehnhundert drei und sechszig statt. drei Vierteln der ersammlung hat das Recht, mit einer Mehrzahl von des merwaltungs anwesenden Stimmen eines oder mehrere Mitglieder

EE Tezwaltungsrathes auszuscheiden und an deren Stelle neue Mitglieder

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zu wählen.

Jeboch muß bazu ein Antrag von wenigstens zehn Aktionairen, die

zusammen vierzig oder mehr Aktien be iti dreißig) eingereicht sein. iigen, rechtgeitig (Lrtitel vier und

Fünfzehnter Artikel. besr⸗

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien

beschen oder erwerben.

tnsba ennieg.

Die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Ver⸗ waltungsrath dauern, unveräußerlich.

Sechszehnter Artikel.

Der Verwaltungsrath wäͤhlt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide ver hindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so über nimmt das anwesende, nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsit. Die Namen der Gewählten werden gleich wie diejenigen der Mitglieder

Siebenzehnter Artikel. Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die wieder besetzt. Versammlung. Das in dieser Weise gewaͤhlte Mitglied scheidet in dem aufgehört haben würde. neuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst.

eines Notars und müssen oͤffentlich bekannt gemacht werden. Achtzehnter Artikel. G Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig an den von ihm

ür nöthig hält. Der Letztere ist außerdem berpflichtet, den Verwaltungsrath zu be⸗ rufen, sofern von drei Mitgliedern desselben darauf angetragen wird.

drei Tage vorher. Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden am Sitze der Gesellschaft statt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwefenden Mitglieder ge⸗ faßt, in ein dazu bestimmtes Protokollbuch eingetragen und von den An⸗ wesenden unterzeichnet. it Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor⸗ itzenden.

Bei Wahlen ist das im Artikel fünf und dreißig für die General⸗ Versammlung vorgeschriebene Verfahren auch hir maßgebend. Zur Fassung eines guültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von we⸗ nigstens sechs Mitgliedern erforderlich. BZ“ 8

Neunzehnter Artikel. e 1

Der Verwaltungsrath beschließt innerhalb der Grenzen des Sta⸗ tuts uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General⸗Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind. „Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immo⸗ bilien und Gerechtsamen, über Neubauten, große Neparaturen an den Immobilien, sowie über Lage, Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements.

Er bestimmt über die Anlegung der disponiblen Fonds; er setzt den Tarif für die Leistungen der Anstalt fest; er bestimmt die Höͤhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite; er erkennt

über alle Verträge, welche sich auf Regulirung der Preise und des Ab⸗ satzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle Ankäufe von Nohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Ge⸗ sellschaft, insofern der Gegenstand des Ein⸗ oder Verkaufs über den Be⸗ trag von zweitausend Thalern binausgeht. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, zu kompromittiren, sich zu vergleichen und zu substituiren.

Sollte die Höhe des in Anspruch zu nehmenden Kredits oder der Gegenstand des Einkaufs oder eines abzuschließenden Vertrags oder Ver⸗ gleichs oder der Preis eines zu erwerbenden Immobiliars den Betrag

veräußernden Immobiliars den Betrag eines Achtels des emittirten Aktienkapitals uͤbersteigt. lung erforderlich. 5 Die bei der letzteren hierüber zu stellenden Anträge sind bei der Einberufung im Allgemeinen anzugeben. 8 „Er ernennt und entsetzt nach Maßgabe des Dienstbvertrages den Direktor, sowie in der Regel auf den Vorschlag des Direktors alle übri⸗ gen Beamten der Gesellschaft, welche in Jahresgehalt stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thaler jährlich erhalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahr⸗ läsfigkeit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Er erläßt und ändert die speziellen Dienst⸗Instruktionen für den Direktor.

Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ver⸗ leiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft ab⸗ schliezen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich ver⸗ treten zu lassen.

Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder meßuehe seiner Mitglie⸗ der, sowie den Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Selgen zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszu⸗ ertigen. 8 Zwanzigster Artikel. Für die der General⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die auszufuͤhrenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezialvollmacht an

den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. k

des Verwaltungsrathes und ebenso alle darin vorkommenden Verände⸗ rungen öffentlich bekannt gemacht.

Kcommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des

Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers 88

Bis zu der im Artikel vierzehn bestimmten ersten theilweisen Er⸗ Sämmtliche hier vorgesehene Ersatzwahlen erfolgen in Gegenwart

ihrss paber Terminen und außerordentlich, so oft der Vorsitzende es 8.

Die Einladungen zu den nicht feststehenden Sitzungen erfolgen mindestens

Dauer bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe

Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der General⸗

eines Achtels des emittirten Aktienkapitals überschreiten, so ist die Ge⸗ 8 nehmigung der General⸗Versammlung erforderlich. a Derselben Genehmigung bedarf es, wenn der Taxwerth eines zu

Zu Anleihen ist desgleichen die Autorisation der General⸗Versamm⸗

des Verwaltungsrathes unterschrieben.

waltuͤngsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben, ein

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folgte Einschreibung der Aktien ertheilten Be

Ein und zwanzigster Artikel. Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden don dem Prä⸗ sidenten oder von dem Vicepräͤsibenten oder von zwei Mitgliedern Namens

Zwei und zwanzigster Artikel. 1 Der ve wala hnren wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantième von fünf Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tant eine Mitglieder fest. b c. 1s Vierter LTLitel. Vom e2I 1 . Drei und zwanzigster Artikel. 8 Zur speziellen Führung der Geschaͤfte nach den Beschlüssen des Ver⸗

Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes ist, b eine CeInn Stimme hat. Die Besoldung des 88 tors kann auch in einem Antheile am Reingewinn bestehen. Die Ernen⸗ nung ist durch notariellen Akt zu vollziehen und durch die in Artikel zwölf benannten Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 8 durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsetzung des Direktors (Artikel 19) hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, vrisshanng. Gratifikationen oder andere Vortheile, für die Zukunft von selbst erlöschen.

Dies ist in den Dienstvertrag mit aufzunehmen.

Vier und zwanzigster Artikel.

Der Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs⸗

anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unter⸗ . eg sin alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für 89 laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen S richtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu be⸗ trachten sind; doch müssen alle Unterschriften des Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen L.8- einem Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kon⸗

trasignirt werden. b 6 Name dieses Beamten wird durch die Gesellschaftsblätter bekannt

gemacht.

Der Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten 868 kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende i. Se Besta ünf und zwanzigster Artikel.

Der Oineite. u. entsettt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehal⸗ ten ist, nach Maßgabe des mit demselben abgeschlossenen Seetaerrrages. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm zusteh 188 suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Seesg. es Verwaltungsrathes berbeizuführen. Eine hierauf bezügliche Klausel ist in den Dienstvertrag mit aufzunehmen.

Sechs und zwanzigster Artikel.

Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des Hirekovs übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Ver⸗ waltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft

isorisch dessen Dienst. b ggs 8 hh dieses dee- wird durch die Gesellschaftsbläͤtter be⸗ kannt gemacht. Eine notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legimation des Direktors.

Sieben und zwanzigster Artikel.

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Der Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. 1 8 Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder veräͤußert noch übertragen werden. Fäin sltter te Von den General⸗Versammlungen. . Acht und zwanzigster Artikel. Zur Theilnahme an der General⸗Versammlung und an deren Ver⸗ handlungen sind nur diejenigen Aktionaire befugt, auf deren Namen eine oder mehrere Aktien acht Tage vor der Versammlung bei der Direktion

angemeldet sind. Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verwal⸗

tungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines dem Ver⸗

8 waltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz der⸗

lben und auf schriftliches Ersuchen. se Den in 192 Weise berechtigten Aktionairen, welche sich persönlich

oder durch Bevollmächtigte nach Artikel dreißig an der General⸗Versamm⸗

lung betheiligen wollen, werden innerhalb der beiden letzten Tage vor

der General⸗Versammlung gegen E1114““

ilt. 1b ertheict. . Verfahren findet auch bei den außerordentlichen General⸗

Lersammlungen statt.

Für Aktien, auf welche faͤllige Ratenzahlungen rückständig find,

findet eine Theilnahme an der General⸗Versammlung nicht statt und kön⸗ nen die Snhöehtr soicher Aktien in derselben sich auch nicht vertreten

Neun und zwanzigster Artikel.

nach Artikel acht und zwanzig zur Theilnahme an der General⸗Versamm⸗ lung befähigen, und steht mit Ausnahme des, im Artikel drei und vierzig vorgesehenen Falles, nur den Aktionairen zu, welche zwei oder mehr

Alttien besitzen.

Dieses Recht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt: ““ a) bis zu zwölf Aktien auf je zwei Aktien eine Stimme, 1 ) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl zwölf hinaus besitzt,

Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche

auf je vier Altien eine Stinime, jedoch kann Niemand mehr als fünfzehn Stimmen für seine. Person abgeben. AEA Dreißigster Artikel. xéü-ega Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere, nach Artikel acht und zwanzig zur Theilnahme an den General⸗Versamm⸗ lungen befugte Aktionaire vertreten lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger, die Gemeinden und oöͤffentlichen Institute durch ihre Repräsentanten, die Minderjährigen und andere Bebormun⸗ dete durch ihre Vormünder oder Kuratoren, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Altionaire find. Für mehr als fünfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtsträger in der General⸗Versammlung sein. Die Prüfung der Vollmachten erfolgt durch den Verwaltungsrath. Entstehende Differenzen über die Gültigkeit oder Zuläsfigkeit einer Bevollmächtigung entscheidet die General⸗Versammlung. Ein und dreißigster Artikel. Die General⸗Versammlung tritt regelmäßig jährlich ein Mal, und zwar im Monat März, in Gladbach zusammen. Außerdem finden außergewoͤhnliche General⸗Versammlungen ebenfalls in Gladbach statt, so oft dies vom Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird, oder so bald wenigstens zehn Aktionaire, welche mindestens hun⸗ dert Aktien besiten, schriftlich darauf antragen. Zwei und dreißigster Artikel. Die regelmäßziggen, wie die außergewöhnlichen General⸗Versammlun⸗ gen beruft der Verwaltungsrath mittelst oöͤffentlicher Bekanntmachungen durch die im Artikel zwölf erwähnten Blätter. Diese Bekanntmachungen sollen mindestens vierzehn Tage vor der General⸗Versammlung stattfinden und die zur Berathung kommenden Gegenstände in der Kürze angeben. Drei und dreißigster Artikel.

Vorbehaltlich der in den Artikeln drei und vierzig und sechs und vierzig enthaltenen Bestimmungen, bollbringen sich alle Beschluüͤsse und Wahlen der General⸗Versammlungen mit absoluter Stimmenmehrheit; find die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorfitzende. Wer von den Aktionairen bei der General⸗Versammlung nicht erscheint oder nicht durch Bevollmaͤchtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch die Beschluͤsse jener Versammlung gebunden. Se I.

Vier und dreißigster Artikel. 1

Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorfi in der General⸗Versammlung und ernennt die Skrutatoren.

Zu Skrutatoren koͤnnen weder Verwaltungsräthe, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen General⸗Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:

a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im

Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbe⸗ ondere;

b) der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 11“

c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗ rathes, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire. Letztere müssen spätestens acht Tage vor der General⸗Versammlung dem Verwaltungsrath schriftlich eingereicht sein;

9 Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die

Bilanz mit den Buͤchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen und rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu e khheilen oder an die Gesellschaft zu berichten. 88 . Fünf und dreißigster Artikel. 8 Ddie Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Wenn sich bei der 888 Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Majorität ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten. Dabei wird die Liste der Wählbaren nur aus den Personen, welche nächst den Gewäͤhlten die meisten Stimmen erhal⸗ ten haben, aber wo möglich in der Art gebildet, daß die doppelte Zahl der noch zu Wählenden erreicht wird. 1 1

Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erfor⸗ derlich, sondern find diejenigen als gewählt anzusehen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag.

heimes Skrutinium abgestimmt werden. Sechs und dreißigster Artikel. Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nu mit den Gegenstaͤnden, die bei der Berufung bezeichnet sind. Sieben und dreißigster Artikel. Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Nota

denjenigen anwesenden Phegeeiren, e unterzeichnet. S e ter i . Sibice nde und Reserbvefonds. 12 Seet, u Acht und dreißigster Artikel. v Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird von v Di rektor eine vollständige Aufstellung der Aktiva und Passiva der Gesell schaft gemacht und in das dazu bestimmte Buch eingetragen. Diese Aufstellung wird mit den Belegen dem Verwaltungsrathe zu Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung der Aktiva werde

i 1 den Werthe festgestellt und berechnet. brtgsaes e nneene er h. der Immobilien und Mobilien abgeschrie

werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath. 29 8s ben e. von dem kostenden Preise der Gebäulichkeiten min⸗ destens zwei Prozent und von demjenigen der Maschinen und Utensilien mindestens fuͤnf Prozent jährlich fuͤr Abnutzung abgeschrieben werden.

Der nach Abzug aller Passiva verbleibende Uebersch Aktida bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft. 6 Neun und dreißigster Artikel.

Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten

18“ E1““

Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von we⸗ nigstens fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch ge 1

aufgenommen und von dem Vorsitzenden und den Skrutatoren und von

die Preise der Rohstoffe, Habeitae und Materialvorräthe nach dem nie⸗

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