8 1468 8 8 8 88 S8 8 “ 8 8 8 v““ “ Den Actien⸗Dokumenten, den Divibendenscheinen und eden Talons 22 In 848 EIIvier.— Zu Käufen und Verkäufen von Meagilicg und neuen Anlagen ist „Der Verwaltungsrath beruft mittelst öͤffentlicher
wird auf der Rücksette eine Uebersetzung in französischer Sprache bei - Verwaltung. ““ “ . jedoch, sofern diese Geschäͤfte den Gesammibetrag bon zwanzig tausend B. .
gefügt. P Paragraph siebenzehn. G Thalern erreichen, die Zustimmung der General⸗Versammlung erforderlich. die außergewöhnlichen General⸗Versammlungen, Paragraph neun. Zur oberen Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung derselben Um Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft zu kontrahiren, sei es r es fuͤr dienlich erachtet, ober wenn wenigstens zehn Allle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der in allen Beziehungen wird ein aus fieben Mitgliedern bestehender durch Aufnahme von Darlehen oder durch Eingehen von Schuldverbind⸗ welche Inhaber von mindestens einem Viertel *
„Kölnischen Zeitung“ und in dem „Preußischen Staatsanzeiger“. Verwaltungsrath von der General⸗Versammlung der Actionaire ernannt. lichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Ge⸗ h — riftlich darauf antragen. Die Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in dem uͤbrig⸗ Wenigstens vier Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen Inlände schäftsjahres erfolgen kann, bedarf es gleichfalls der Zustimmung der g Tage vor dem Versammlungs⸗ bleibenden Blatte so lange genügen, bis die nächste General⸗Versammlung sein. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und der General⸗Versammlung, welche über die Aufnahme von Anleiben nur tage stattsi Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlungen ist statt des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt hat. Die getroffene von diesem üͤber das Resultat derselben aufgenommene Akt bildet die dann gültig beschließen kann, wenn bei der Einlabung ausdrücklich ange⸗ im Einberufungsschreiben anzugeben. neue Wabhl bedarf der Genehmigung der Königlichen Regierung zu Cöln. Legitimation der Verwaltung. Die Namen der Mitglieder des Verwal.. geben wurde, daß über diesen Gegenstand berathen werden solle. Die Paragraph dreißig.
Dieselbe Königliche Negierung zu Cöln ist ermächtigt, die Wahl anderer tungsrathes, so wie die Namen seines Präsidenten und seines Vice-⸗ Beschlüsse der General⸗Versammlung über die Aufnahme von Anleihen In der General⸗Versammlung können abwesende stimmberechtigte Blätter zu sordern und nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben. Praͤsidenten (Paragraph neunzehn) werden in den Gesellschaftsblätterrn bedürfen der Genehmigung des Handelsministers. “ Actionaire durch Vollmacht, jedoch nur durch Actionaire, vettreten wer⸗
Sämmtliche in Bezug auf Gesellschaftsblätter eintretene Aenderun⸗ (Paragraph neun) bekannt gemacht. Der Verwaltungsrath wird alle Für die der General⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt den. Die Prüfung der Vollmachten ist Sache des Verwaltungsrathes. gen sind in dem Amisblatte der Königlichen Regierung zu Cöln, so wie zwei Jahre zum Theil erneuert, indem nach zwei und respektive vier in deren Beschlüssen über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Er⸗ Es genügt eine Vollmacht unter Privat⸗Unterschrift; doch kann der Ver⸗ derjenigen Negierungen, in deren Bezirk die Blätter etwa erscheinen, und Jahren zwei, nach sechs Jahren drei Mitglieder austreten. tkheilung der General⸗ und Spezial⸗Vollmacht an den Verwaltungsrath, waltungsrath die amtliche Beglaubigung ihm unbekannter Unterschriften
in den üͤbrigen Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Es bestimmt das erste und zweite Mal das Loos, sodann stets das diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. verlangen. Prokuraträger einer eeinasegh können dieselben Rechte
Paragraph zehn. 8 Dienstalter die Reihenfolge der Ausscheidenden. Die austretenden Mit “ Der Verwaltungsrath ist befugt, einzelne seiner Mitglieder, so wie ausüben, wie die Chefs der Handlung, Ehefrauen werden durch ihre Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der glieder sind jedesmal wieder wählbar. 1 einzelne Beamten zur Besorgung besonderer Functionen zu delegiren unter Ehemänner, Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren und Gesellschaft in Raten von zehn bis zwanzig Prazent. Die erste Erneuerungswahl findet in der dritten ordentlichen General Ausstellung einer Spezial⸗Vollmacht. . n diesem Falle kann eine beson⸗ juristische Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten ver⸗ Die Einzahlung von mindestens zehn Prozent muß sofort nach Ein⸗ Versammlung statt. 8 esere Vergütung für die übernommene Muͤhewaltung bewilligt werden. treten. „
gang der landesberrlichen Genehmigung erfolgen, und innerhalb des Paragraph achtzehn. . “ 8 Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden durch die Unter⸗ Paragraph ein und dreißig. 1 ersten Jahres müssen uberhaupt mindestens vierzig Prozent eingezahlt JZedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens dreißig Attiin schrift zweier Mitglieder vollzogen. . „Die General⸗Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt⸗ werden. eigenthümlich besitzen oder erwerben. Paragraph drei und zwanzig. . heit der Actionaire dar. 8 — Die Einzahlung muß jedesmal binnen vier Wochen nach einer in Diese Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt, sind unver— Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch für seine Ihre statutenmäßigen Beschlüͤsse bverbinden die nicht erschienenen oder
die Gesellschaftsblätter (Paragraph neun) einzurückenden Aufforderung äußerlich während der ganzen Dauer der Functionen des Eigenthümers, Mühewaltung außer dem Ersatz für die durch seine Functionen beran⸗ nicht vertretenen Actionaire, so wie den Verwaltungsrath.
des Verwaltungsrathes erfolgen. Zwischen jeder Rate muß ein freier und haften als Caution für etwaige Anspruüͤche aus der Geschäftsführung laßten Auslagen eine Tantieme von sieben Prozent vom Reingewinne, . Paragraph zwei und dreißig.
Monat liegen. desselben. b welche von ihm unter seine Mitglieder nach den Präsenzlisten vertheilt Der Präfident des Verwaltungsratbes fuͤhrt den Vorsitz in der Ge⸗ Wer innerhalb der angegebenen Frist die Zahlung nicht leistet, soll Ihre Unveräußerlichkeit soll auf den Actien⸗Dokumenten vermerkt werden. Die General⸗Versammlung bestimmt die Summe, über welche neral⸗Versammlung und ernennt zwei Stimmzähler, welche jedoch weder gerichtlich dazu angehalten werden, und außerdem zu Gunsten der Ge⸗ werden. 3 . 8 hinaus die einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzuwendende Tan⸗ Mitglieder des Verwaltungsrathes, noch Beamte der Geslüschaft sein
sellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie⸗ Paragraph neunzehhhn. tieme sich nicht erheben kann. Die festgesetzte Summe gilt, bis sie von können. Die Protokolle der General⸗Versammlung werden sämmtlich benen Betrages verfallen sein durch den bloßen Ablauf der Frist, ohne Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte einen Praäͤsidenten 1 der General⸗Versammlung anderweit bestimmt wird. durch einen Notar aufgenommen und von den borgenannten Personen, daß es einer andern Sommation oder Inverzugsetzung bedarf. und einen Vice⸗Präsidenten. Paragraph vier und zwanzig. 1 so wie von den anwesenden Actionairen, welche es berlangen, unter⸗ b Ist ein Actionair wegen nicht eingehaltener Frist einmal verurtheilt Ihre Functionen dauern ein Jahr, sie können jedoch wieder gewählt Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ zeichnet. 8 worden, so steht es bei den folgenden Einzahlungen der Gesellschaft frei, werden. Sind beide abwesend, so steht dem an Lebensjahren ältesten Fu waltungsrathes wird ein General⸗Direktor angestellt, welcher, wenn der 8 Paragraph drei und dreißig. auf die gerichtliche Klage zu verzichten und den Säumigen seiner ferneren Mitgliede das Präfidium zu. Präfident und Vice⸗Präsident müssen Verwaltungsrath nichts Anderes bestimmt, den Sitzungen des Verwal⸗ Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird eine Verpflichtungen mit der Wirkung zu entbinden, daß die bereits geleisteten Iuländer sein. 6 bItungsrathes beiwohnt und darin berathende Stimme hat. solche nicht gleich bei der ersten Abstimmung erreicht, so ist die doppelte 8 1 18 8 Die Besoldung des General⸗Direktors, wie auch die Besoldung von Zahl der zu erwählenden Personen, entnommen aus denjenigen, die beim erloͤschen. Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes in anderen höheren Beamten, kann zum Theil in einem Antheile am Nein⸗ ersten Skrutinium die meisten Stimmen erhielten, auf eine engere Wahl — Es bedarf dazu nur einer öffentlich bekannt gemachten Erklärung dee außerordentlicher Weise, so wird dieselbe von dem Verwaltungsrathe gewinne bestehen. Es ist jedoch für diesen Antheil ein Maximum festzu⸗ zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Verwaltungsrathes. provisorisch besetzt. Ueber diese Besezung muß ein notarielles Protokoll setzen. Uesgleichen erfolgen alle Beschlüsse der General⸗Versammlung vor⸗ An die Stelle solcher erloschenen Actien müssen neue in derselben aufgenommen werden. 1“ Der General⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle behaltlich der fuͤr einzelne Fälle abweichenden Bestimmungen des gegen⸗ Anzahl kreirt, und es müssen hierzu Zeichner gesucht werden. Die definitive Besetzung erfolgt durch Wahl der nächsten General⸗ 8 Zahlungsanweisungen auf den Kassirer, er acceptirt, unterschreibt und wärtigen Statuts nach absoluter Stimmenmehrheit. 8 Paragraph eilf. Versammlung. Die provisorische sowohl wie die demnäͤchstige definitivre indossirt alle Wechsel und Anweisungen, unterzeichnet für alle laufenden Bei Stimmengleichheit giebt der Vorfitzende den Ausschlag. Je fünf Paragraphen neun Geschaͤfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen Actien geben eine Stimme; jedoch kann kein Actionair mehr als zehn oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, Stimmen für seine eigenen Actien und außerdem noch zehn Stimmen für
Zahlungen der Gesellschaft anheimfallen und die erworbenen Ansprüche CC6868- aragraph zwanzig.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ Ersatzwahl muß ihrem Resultate nach durch-die im
Quittungen nach dem beiliegenden Schema C. ertheilt, welche nach Ein⸗ bestimmten Gesellschaftsblaͤtter bekannt gemacht werden. , G zahlung des vollen Betrages gegen die Actien⸗Dokumente umgewechselt Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt doch müssen alle Unterschriften des General⸗Direktors von einem der die von ihm vertretenen Actien abgeben. werden. sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Functionen Mitglieder des Verwaltungsrathes oder von einem zweiten Beamten der Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Der Zeichner einer Actie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent seines Vorgängers gedauert haben würden. 1 8 Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der Auch über andere Gegenstände muß durch geheimes Skrutinium abge⸗ des Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. Nachdem vierzig Paragraph ein und zwanzig. Name des zur Contrasignatur bestellten Mitgliedes des Verwaltungs⸗ stimmt werden, wenn dieses durch den Vorsitzenden oder durch zehn Prozent des Actienbetrages eingezahlt sind, koͤnnen die aus der Actien⸗ Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er⸗ rathes und des hierzu etwa bestimmten Gesellschaftsbeamten ist in den im Acctionaire beantragt wird. zeichnung entspringenden Rechte und Pflichten durch einen von beiden achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Praͤsidenten resp. Paragraphen neun bestimmten Gesellschaftsblättern befannt zu machen. Paragraph vier und dreißig. 1“ Kontrahenten zu unterzeichnenden Uebertragsschein übertragen werden, Vice⸗ Präsidenten, welche auf den Antrag von dreien seiner Mitglieder Bei Krankheit und sonstigen Verhinderungsfällen des General⸗Direktors Der Verwaltungsrath ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen wenn der Verwaltungsrath diesen Uebertrag genehmigt. Diese Genehmi⸗ ergehen muß, aber wenigstens einmal im Monate, und zwar in der übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Ver⸗ Anträge bis zur nächsten General⸗Versammlung zu vertagen, welche nicht gung wird auf den zu diesem Zwecke mit einzureichenden Interims⸗ Regel am Sitze der Gesellschaft, um vom Gange der Geschaͤfte Kenntniß waltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Geselle von ihm ausgeben oder ihm nicht acht Tage vor dem Versammlungstage Quittungsbogen vermerkt. zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse werden schaft provisorisch dessen Dienst. schriftlich mitgetheilt worden sind. Es kann in diesem Falle die General⸗ Paragraph zwölf. V nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Im Falle der Paragraph fünf und zwanzig. Versammlung beschließen, daß sie ohne weitere Berufung an einem der ZJeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 11“ Der General⸗Direktor ist bevollmächtigt, bei allen gerichtlichen Ver⸗ naͤchsten drei Tage wieder zusammentreten werde, um die Erklärung des Actie zugleich Domizil in Cöln. In Ermangelung der Bestimmung einer Zur Fassung eines guültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von handlungen und Angelegenheiten, bei welchen die Partei durch einen Be⸗ Verwaltungsrathes zu hören und Beschluß zu fassen. Person oder eines Hauses erfolgen alle Insinuationen gültiger Weise auf mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Dieselbe Zahl von Mitgliedern vobmäaͤchtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte des Verwaltungs⸗ behc⸗Zaragrapb fünf und dreißig. ict dem Sekretariate des Koͤniglichen Handelsgerichts zu Cöln. ist erforderlich zur Vornahme von Wahlen, die nur mit absoluter rathes wahrzunehmen, und können alle Zustellungen an die Gesellschaft Die jäͤbhrliche General⸗Versammlung ernennt drei Kommissarien Paragraph dreizehn. Stimmenmehrheit der Anwesenden Gültigkeit erlangen. Itt eine solche in dem Geschäftsbüreau des General⸗Direktors bewirkt werden. von denen mindestens zwei Juländer sein müssen, mit dem Auftrage, die Mehrere Repräsentanten und Nechtsnachfolger eines Actionairs sind V Mehrheit im ersten und zweiten Scrutinium nicht erlangt so wird die Paragraph sechs und zwanzig. Rechnungen und die Bilanz zu untersuchen, die der naͤchsten General⸗ nicht befugt, ihre Rechte einzeln oder getrennt auszuüben; sie können Wahlverhandlung auf die nächste Sizung vertagt. Wird auch in dieser Der Verwaltungsrath darf in keinem Falle einen Vertrag mit dem Versammlung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen find. 8 V 1 — en er auf die Befugniß ver⸗ Die Functionen der Kommissarien fangen erst einen Monat vor der V
dieselben nur zusammen und zwar nur durch eine Person ausüben lassen. beim ersten Scrutinium keine absolute Majorität erlangt, so werden di G l⸗Direkt bschließen, durch welch
di d 1 Majori t, rden die eneral⸗Direktor abschließen, durch welch zefugni . Paragraph vierzehn. beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten, igt g- engere Wahl zichtet, ihn wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, Fahrlassigkeit oder Vorlegung der Rechnung an die General⸗Versammlung an und höͤren gebracht, und wird zwischen ihnen, wenn Stimmengleichheit erfolgt, durch Unsittlichkeit von seinen Amtsverrichtungen zu entsetzen (Paragraph zwei] mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer chieden. 88 und zwanzig). Der General⸗Direktor ist befugt, dicjenigen Beamten, Functionen untersuchen die Kommissarien am Gesellschaftssitze die Nech⸗
das Loos ents⸗ der im Paragraphen zehn vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes mß votok , dderen Erne ind Entlassung ihm nicht etwa durch den Verwaltungs⸗ nungen des vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der General⸗ — 8 V . hlus 5 ungsrathes müssen Protokolle auf⸗ eren Ernennung und Entlass ng ih 1 a h de erwo g 8 rherg Jahses Und, er Paragraph fünfzehn. genommen werden, welche von säͤmmtlichen T zu 15 rath ganz überlassen werden möchte, zu suspendiren. Versammlung einen Bericht. Dieser Vericht muß dem Verwaltungsrathe Die Uebertragung des Eigenthums der Aectie erfolgt durch die bloße zeichnen sind. — “ Er hat jedoch
Uebergabe des Actien⸗Dokumentes. öö“ Paragraph zwei und zwanzig: herbeizuführen. Paragraph sechszehn. Der Verwaltungs rath berathet und verfügt innerhalb der Grenzen
BUMAeber den Betrag. der Actie hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zur Zahlung nicht verpflichtet, den einzigen Fall
die sofortige Entscheidung des Verwaltungsrathes acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. 1 Paragraph sechs und dreißig. 86
Paragraph sieben und zwanzig. 4 Ddie General⸗Versammlung kann Abänderungen des Statuts be⸗
Gehen Interims⸗HQuittungen, Actien oder Talons dem Eigenthümer des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht Der General⸗Direktor muß mindestens dreißig Actien der Gesellschaft schließen, jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesen⸗
verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortification er⸗ der Beschlußn ahme der General⸗Versammlung vorbehalten sind. Nament⸗ besitzen oder erwerben. 1G den öder vertretenen Stimmen und nur dann, wenn ihr allgemeiner
3 folgen. lich ist er befugt, Konzessionen, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben Diese Aetien unterliegen den im Paragraph achtzehn für die Actien Inhalt bei der Einberufung angedeutet war. “
* Zu diesem Ende erläßt der Verwaltungsrath auf den Antrag der und zu beräußern, Aktiv⸗Kapitalien und Immobilar⸗Kaufschillinge einzu⸗ der Verwaltungsraͤthe festgesetzten Bedingungen und haften insbesondere Der Antrag dazu muß vom Verwaltungsrathe vbe hon mindestens
Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier Monaten ziehen, Hypothekar⸗Eintragungen zu nehmen, Hypotheken⸗Löschungen dzu als 8esg 8 etwaige Anspruͤche aus der Geschäftsführung des Ge⸗ zehn Actionairen, welche Inhaber von mindestens einem Orittel des emit⸗ 1
eine öͤffentliche Aufforderung in den Gesellschaftsblättern (Paragraph bewilligen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren, zu substitui ie Ver tirten Actien⸗Kapitals sind, ausgehen. . B 8 Des 8 grap B H Pron ituiren, die Ver⸗ 8 8 8 8 — 8 8 .r; . neun), die angeblich verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefer. wendung und Anlegugg 88 isponibten Fonds 88 “ über Ma⸗ oo““ Alle Abänderungen der Statuten bedürfen der landesherrlichen Ge 88 die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nach⸗ schinen, die zum Betriebe und zur Fabrication der Produkte erforderlich General⸗Versammlungen. nebmigung. ie d dreißt dem zwei Monate nach der letzten Aufforderung abgelaufen, die Doku⸗ sind, über Neubauten, große Reparaturen an den Immohilien bis zum h Varagraph acht und zwanzig. 8 Paragraphsieben und dreißig. bih mente nicht eingeliefert, und ist bis dahin kein Anspruch erhoben, so Betrage von drei tausend Thalern über alle Verträge, welche sich auf die Vorbehaltlich der in dem Paragraphen ein und bierzig jenthaltenen In der regelmäßigen General⸗Versammlung werden die Geschäfte as Königliche Landgericht in Cöln auf den Antrag des Ver⸗ Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft Bestimmung haben nur die Besitzer von fuͤnf oder mehr Actien Stimm⸗ in nachfolgender Ordnung verhandelt: b 8 8 Dokumente für nichtig. Der General⸗Direktor ver⸗ beziehen, und über alle Uebereinkünfte zur Eingehung eines der Gefell⸗ recht in den General⸗Versammlungen. „„Die Besitzer von weniger als zeErstens. Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Ge⸗ arung, und es werden dem angemeldeten Eigenthümer schaft zustehenden Geschaͤftes in Gemeinschaft mit Anderen zu beschließen. fünf Actien sind nur befugt, an den Diskussionen Theil zu nehmen und schäftes im Allgemeinen und üͤber die Resultate des verflossenen Jahres anstatt der nichtig erklärten ausgefertigt. Der Verwaltungsralh ernennt und entläßt den General⸗Direktor so Kiimmberechtigte Actionaire als Bevollmächtigte zu vertreten. 8 inehe ne6 8 visi sson ‚e b fu⸗ Rosten dieses Verfahrens und der neucn Liten fallen dem be⸗ wie die Agenten und Beamten der Gesellschaft, und bestimmt ihre Ge⸗ Um zu diesen Versammlungen, welche stets am Gesellschaftssitze ab⸗ Zweitens. Bericht der Revisions Kommission (Paragrapt füͤnf treffenden Eigenthümer zur Last. hälter und etwaige Cautionen. Er ist befugt den General⸗Direktor und zuhalten find, zugelassen zu werden, müssen die Actionaire ihre Doku⸗ und dreißig) über die Prüfung der Rechnungen und . Bilanz für das G .„ In Bezug auf Diyidendenscheine ist das Mortifikationsverfahre alle Agenten und Be der Ge Uschaft wegen Ver 1 mente sechs Tage vor jenem der Zusammenkunft bei der Kasse der Gesell⸗ abgelaufene Rechnungsjahr, nach dessen Anhörung die Versammlung, 8 nicht zulaäfff Es b eine ahren e Ag eamten der Gesellschaf vegen Verletzung ihrer Dienst⸗ — “ . gC: 8 8 5 — chts 3 det, d Verwaltungsrathe Decharge aeg zuläffig. kann jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Bivi⸗ pflichten, Fahrläͤssigkeit oder Unfittlichkeit jeder Zeit ihrer Stellen zu ent⸗ schaft oder bei den in der Einberüfung zur General⸗Versammlung bekannt wenn sich nichts zu erinnern findet, dem Verwaltungsrathe D ge 8 “ Vecwaltnngetasd acfndfr Hersthrundefeae (Paragraph vierzig) bei setzen. Diese Befugniß des Verwaltungsrathes ist ausdrücklich jedem 8 E““ gilt als Eintrittskarte zur stenee . Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des . . . 8 ; 8 . 8 36 6 8 . 8 asro Dʒ 3 1 . — . 84 1 ’1 d en -stattgehabten Besitz durch Vor Dienstvertrage einzuverleiben. Ueber die Ernennung des General⸗Direktors g Verwaltungsrathes so wie über die Anträge einzelner Actionaire.
zeigung der Aectien oder sonst Shafte 4 5 z1 General⸗Ver 1 g sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf so wie dessen Stellvertreters ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen, 8 11* neun und zwanzig. Viertens. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der
—
dder Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten u das Ergebniß ist i im P im . 1 8 vorgekommenen Dibidendenscheine ausgegahir werden. 18, schoftsdätkesn .. 8 Fachen Paragraphen neun bestimmten Gesell⸗ 8 Im Monat Oktober jeden Jahres findet regelmäßig eine General⸗ Reblsions⸗Kommissarien. Die von der ersten regelmäßigen General⸗-Ver⸗