sammlung ernannten Revisions⸗Kommissarien erhalten zugleich den Auf⸗ trag zur Prüfung der Rechnungen und Bilanz für das abgelaufene erste Rechnungsjahr mit der Ermächtigung, diese Rechnungen und diese Bilanz für den Fall des Richtigfindens ses ustellen und dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. 1
Die außerordentlichen Versammlungen beschäftigen sich nur mit den Gegenständen, welche bei der Berufung bezeichnet sind.
Jede General⸗Versammlung kann auf den schriftlichen Antrag von mindestens zehn Actionairen, welche zusammen Inhaber von mindestens einem Fünftel der emittirten Actien sind, einzelne Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes aus bewegenden Gründen ihrer Stellen entheben.
Fruͤhere Beschlüsse der General⸗Versammlung können in einer fol⸗ genden Versammlung nur dann abgeändert werden, wenn dies bei der Einladung als Setethanges erstact bezeichnet ist.
88 Bilanz, Dividende und Neserbefonds.
Paragraph acht und dreißig. 1 Das Geschäftsjahr läuft vom ersten Juli jeden Jahres bis zum dreißigsten Juni des folgenden Jahres. 1 —
Mit dem dreißigsten Juni eines jeden Jahres soll eine Bilanz des Activ⸗ und Passiv⸗Vermögens errichtet, in den zwei zunächst folgenden Monaten abgeschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen werden.
Bei dieser Aufstellung werden die rohen Produkte nach dem Tages⸗ werthe und die halb oder ganz fertigen Waaren nach den Tagespreisen des Rohmaterials unter Hinzufügung der darauf verwandten wirklichen Fabricationskosten berechnet. ““ “
Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wie viel in der Bilanz von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geraäͤthschaften und anderen beweglichen Gegenstaͤnde, welche das Kapital der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll. Diese Abschreibung muß bei Ge⸗ bäulichkeiten, Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent betragen.
8 Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug des pusta bleibende Ueberschuß des Aktivs den reinen Gewinn der Ge⸗ sellschaft.
689 Resultate der alljährlich aufzustellenden Bilanz sind in den Ge⸗ sellschaftsblättern (Paragraph neun) öffentlich bekannt zu machen. Paragraph neun und dreißig.
Die General⸗Versammlung bestimmt jährlich, wie viel von dem reinen Gewinn als Dividende unter die Actionaire vertheilt werden soll. Es sollen jedoch mindestens funfzehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent
des emittirten Aetienkapitals und mindestens Hunderttausend Thaler er⸗ reicht hat. Demnaächst ist es der jährlichen General⸗Versammlung anheim⸗ gegeben, weniger oder gar nichts dem Reservefonds zuzuweisen. Die zum Reservefonds fließenden Beträge unterliegen nicht den in den Paragraphen drei und zwanzig und vier und zwanzig bezeichneten Tantiemen.
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar. Dieselben werden am zweiten Januar des folgenden Jahres ausbezahlt. Paragraph vierzig.
Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jah⸗
ren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge⸗
stellt sind. 18 Titel sieben. Auflösung der Gesellschaft. ““ Paragraph ein und vierzig. “
Von dem Verwaltungsrathe oder von Actionairen, welche ein Drittel des Gesellschafts⸗Kapitals besizen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden. Die Auflösung kann aber nur eine besonders
dazu berufene außerordentliche General⸗Versammlung, in welcher alle Aetionaire das Stimmrecht auszuüben befugt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine . Der Beschluß über die Auflösung der Ge⸗
sellschaft bedarf der landesherrlichen Genehmigung.“
Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den im Para⸗ graphen acht und zwanzig des Gesetzes vom neunten November achtzehn hundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein, und wird nach Maßgabe
der im Paragraphen neun und zwanzig et cetera enthaltenen Vorschrif⸗ ten bewirkt. Die General⸗Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt letztere, und bestimmt deren “ .“ T i t e 1 a ch t. 88 ““ Schlichtung von Streitigkeiten. 8 8 Paragraph zwei und vierzig. Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Actionairen und der Ge⸗ sellschast in Bezug auf die letztere oder deren Auflösung entstehen, wer⸗ den mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter entschieden. Das Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsmännern gebildet, und haben sich die Parteien über deren Wahl binnen acht Tagen, nach⸗ dem von einem Theile Vorschläge dazu gemacht worden, zu einigen; im 8 dies nicht geschieht, werden auf den Antrag des fleißigeren Theiles ie zwei Schiedsmänner vom Präsidenten des Koͤniglichen Handelsgerichts zu Cöln oder, wenn dieser selbst Actionair ist, von dem nächsten unbe⸗ theiligten Handelsrichter ernannt. 1 Sind beide Schiedsmänner über die zu entscheidende Frage verschie⸗ dener Meinung, so wählen sie einen Obmann, der sich fuͤr jede Frage der einen oder anderen Ansicht anzuschließen hat. Können sich die Schiedsrichter uͤber die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe von dem Handelsgerichts⸗Präsidenten zu Cöln und, wenn dieser Felit Astiopair ist, von dem nächsten unbetheiligten Handelsrichter er⸗ Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein moͤge, verbunden, so weit sie ein und beceh Zucg emn haben, ’ inzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Cöͤln zu bezeichnen, welchem S
alle prozessualischen Akte in einer kanigen Abschrift mitgetheilt werden ⸗ Thun sie dies nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Insinuatio-
nen und Mittheilungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate
des Königlichen Handelsgerichts zu Cöln zustellen zu lassen. 8 Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter findet weder Berufung 16 noch Cassation statt. 42 TLitel neun. SP. Verhäaͤltniß der Gesellschaft zu den Ortsgemeinden. Paragraph drei und vierzig. 28
Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, in welchen
sich ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden, oder den
Nachbargemeinden durch von ihr herbeigezogene auswärtige Arbeiter nachweislich erhöhete Kosten für die Kirchen⸗ und Schulbedürfnisse, so wie für die Armenpflege erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten erhöheten Kostenbetrag aufzukommen. gt Ueber das Maaß der von der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Beiträge entscheidet die Bezirksregierung, vorbehaltlich des Rekurses an die betreffenden Königlichen Ressort⸗Ministerien und das Königliche Handels⸗Ministerium. 4“ [ito“ 8 Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. Paragraph bier und vierzig. Für den Fall, datz die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann das Königliche Handels⸗Ministertam die landesherrliche Genehmigung für erloschen erklären. 1 Paragraph fünf und vierzig.
Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, einen Kommissar zur
Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Staates für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath und die General⸗Versammlung, so wie sonstige Organe gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Verhand⸗ lungen und Schriftstücken der Gesellschaft, so wie von ihren Besitzungen, Vorräthen und Kassen, Einsicht nehmen.
Insoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in einem andern als dem kölner Regierungsbezirk besitzt, steht auch der dortigen Königlichen Regierung das Recht zu deren kommissarischen Beauf⸗
sichtigung zu. Paragraph sechs und vierzig.
Für die Gesellschaft sind alle bestehenden und noch ergehenden Ve ordnungen, sowohl über Actien⸗Gesellschaften als auch über den Betrieb derjenigen Geschäfte, 5 8. G gewidmet ist, maßgebend.
t e iI Transitorische Bestimmungen. Paragraph sieben und vierzig.
Es wird hierdurch dem Herrn Eduard Mayer, Advokat⸗Anwalt, zu Cöln wohnend, mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesberrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten vorzunehmen, welche die Staatsregierung vor⸗ schreiben oder empfehlen wird.
Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle
in Gemäßheit des Paragraphen eins des Statuts beitretenden Actionahire
eben so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem ursprünglichen Statut aufgenommen wären. 3 Paragraph acht und vierzig.
Sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist eine außerordentliche General⸗Versammlung zur Wahl des ersten Ver⸗ waltungsrathes einzuberufen, und hat die Ausschreibung der ersten Ein⸗ zahlung von zehn Prozent zu erfolgen.
Zu dieser Einberufung und Ausschreibung soll der Mitstifter der Gesellschaft, Herr Karl Theodor Guillery, Gruben⸗Direktor in Coͤln, legitimirt sein.
Die Dauer des ersten Verwaltungsrathes soll, soweit es die Neu⸗ 1
wahl betrifft, Behufs Herbeiführung des geregelten Turnus, vom Tage der ersten ordentlichen General⸗Versammlung an gerechnet werden (Paragraph fiebenzehn). vI“ Schema A. “ Saturn. Rheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein. Gegruͤndet durch Aet vor Notar. vom y“ bestaätigt durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom Sitz des Vereins: Cöln am Rhein. Grundkapital der Gesellschaft: 640,000 Thaler in 6100 Actien zu 100 Thaler. uͤber Einhundert Thaler preußisch Courant.
Der Betrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Aectie ist baar zur
Kasse dfs Setoercf. rheinischen Bergwerks⸗Actien⸗Vereins, bezahlt worden.
oͤln, den. E “
8 Der Verwaltungsrath. Der General⸗Direktor.
2 eigenhändige Unterschriften.) (Eigenhändige Unterschrift.)
88 Eingetragen Fol. No
Der Kontroll⸗Beamte. (Eigenhändige Unterschrift.)
Schema B. CE1WI
8 Rheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein. Anweisung zur Actie Nr...... gehbrig. (Trockener Stempel) (die Bezeichnung enthaltend: Saturn, Rheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein.)
“
.
statutmäßige
Eiitnngetragen sub Fol des Coupon⸗Registeres. (Eigenhändige Unterschrift des Kontroll⸗Beamten.) I empfängt ummü. ividenden⸗Coupons zu der vorstehend bezeichneten Actie. Cöln, den 1.“ 8 Der Verwaltungsrath
(2 Unterschriften per Faefimile.)
die II. Serie der 5
Saturn, Rheinischer Bergwerks⸗ Actien⸗Verein. (trockener Stempel) (wie oben) Dividenden⸗Coupon zu der Actie MA ..
Inhaber erhäͤlt am ö gegen diesen Coupon an der Kasse. der Gesellschaft zu Cöln oder den bekannt zu machenden Stellen die Dividende für das Geschäftsjahr 185. — 185.. Cöln, den u““ Der Verwaltungsrath. (2 Unterschriften per Faesimile.) Eingetragen Fol. . (Eigenhändige Unterschr Kontroll⸗Beamten.)
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach §. 40 des Statuts in fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt find.
Interims⸗Quittung. S 6 t unrn Röheinischer Bergwerks⸗Actien⸗Verein, gegründet durch Akt vor Notar Eglinger vom. . bestätigt durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom.ü
No
hat zu dem Bergwerks⸗Actien⸗Verein Stück Actien zu 100 Thaler jede ge⸗ zeichnet und darauf heute 20 pCt. als erste Rate eingezahlt.
Die späteren Einzahlungen sind auf der Rückseite dieser Interims⸗ Quittung von unserer Kasse oder den anderen, in den öffentlichen Ankündigungen zu bestimmenden Empfangsstellen zu quittiren
Cöln, den 1 18. 8
Der Verwaltungsrath. (Zwei eigenhändige Unterschriften.)
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. 8
Bekanntmachung vom 12. Juli 1857 — betreffend
die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen
iner⸗ und Rußland, Schweden und Däne⸗ mark andererseits.
Die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen einer⸗ und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgender⸗ maßen statt: 1
1) Zwischen Stettin und St. Petersburg 88 woͤchentlich einmal durch die Postdampfschiffe „Preußischer Adler“ und „Wladimir“, 8
aus Stettin: Sonnabend Mittags,
aus St. Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nachmittags. Von Stettin geht der „Preußische Adler“ ab den 18. Juli, den 1., 15. und 29. August u. s. w. jeden zweiten Sonnabend, der „Wladimir“ dagegen den 25. Juli, den 8. und 22. August u. s. w. jeden zweiten Sonnabend.
2) Zwischen Stettin und Stockholm
wöchentlich einmal durch die Post⸗Dampfschiff „Nagler“ Nordstern“, ö“
aus Stettin: Dienstag Mittags, “
aus Stockholm: Dienstag Morgene.
“ und 111““
Von Stettin geht der „Nagler“ ab den 14. und 28. Juli, den 11. und 25. August u. s. w. jeden zweiten Dienstag, der „Nordstern“ dagegen den 21. Juli, den 4. und 18. August u. s. w.
1““ 8
jeden zweiten Dienstag.
3) Zwischen Stralsund und Nstadt
wöchentlich zweimal durch das Postdampfschiff „Eugenia“, aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags,
aus Ystadt: Dienstag und Sonnabend früh.
4) Zwischen Stettin und Kopenhagen woͤchentlich zweimal durch das Postdampfschiff ghng. 1“ aus Stettin: Mittwoch und Sonnabend Mittage, 1g928 8 Kopenhagen: Montag und Donnerstag 3 Uhr Nachmittags. vie B. ie Passage⸗ und Frachtgeld⸗Tarife, so wie überhaupt alle auf 1 enutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen köͤnnen bei einer jeden Preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 12. Juli 1857. ““
“ General⸗Post-Amctktkt. 8 1 “ “ —
— 8 1 8 8 8 Das 40ste Stück der Gesetz⸗S 8 55. 18een e. enthält unter es rshe He
r. 4738. das Privilegium wegen Ausfertigung auf d “ a8 Kreis vE
iim Betrage von 140,000 Rthlr. V 1 5. “ zure h om 9. Juni 1857,
das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber deech vZS“ des Geaubenzer Mhaher
8 im Betrage von ,000 Rthlr. Vom 19. i 18.
Berlin, den 31. Juli 1857. 25 82
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗S mitns
8
Finanz⸗Ministerium.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
D11.“ Bekanntmachung vom 29. April1857 — betreffend den Ersatz für die praͤkludirten Kassen⸗Anwei⸗ sungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassen⸗ scheine vom Jahre 1848.
“ W“ “ Gesetz vom 7. Mai 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 109. S. 829 Gesetz vom 15. April 1857. (Staats⸗Anzeiger Nr. 100. S. 289)
Nachdem durch das Gesetz vom 15ten d. M. Ersatz für di in Gemäßheit der Gesetze vom 19. Mai 1851 und 2 1885 präkludirten Kassen⸗Anweisungen vom 2. Januar 1835 und Dar⸗ lehns⸗Kassenscheine vom 15. April 1848 bewilligt worden ist, wer⸗ den alle diejenigen, welche noch solche Papiere besitzen, aufgefordert, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder bei den Regierungs⸗Hauptkassen oder den von Seiten der Königlichen Regierungen beauftragten Spezial⸗Kassen Behufs der Ersatzleistung einzureichen. Zugleich ergeht an die⸗ jenigen Interessenten, welche nach dem 1. Juli 1855 Kassen⸗An⸗ weisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗ Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen zum Umtausch eingereicht und Empfang⸗ scheine oder Bescheide, in denen die Ablieferung anerkannt und das Gesuch um Umtausch abgelehnt ist, erhalten haben, die Aufforde⸗ rung, den Geldbetrag der eingereichten Papiere, gegen Rückgabe des Empfangscheines oder beziehungsweise des Bescheides, bei der Kon trole der Staatspapiere oder der betreffenden Regierungs⸗Hauptkasse in Empfang zu nehmen. 1
Die Bekanntmachung der Endfrist, bis zu welcher Ersatz für
die gedachten Papiere gewährt werden wird, bleibt vorbehalten.
Berlin, den 29. April 1857.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.
Angekommen: Se. Hoheit der Prinz Peter Oldenburg von Ostende. Se. Excellenz der wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Jäger⸗ meister, Graf von der Asseburg⸗Falkenstein, von Meisdorf. Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 11ten Division, von Schlichting, nach Breslau.
Berlin, 30. Juli. Seine Majestät der König haben Aller⸗ nädigst geruht: dem Direktor des Telegraphenwesens, Major hauvin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens zwei⸗ ter Klasse, so wie den Mitgliedern der Telegraphen⸗Direction,
Ober⸗Postrath Gottbrecht unv Baurath Borggreve, zur An⸗ legung der e di .
1
hnen verliehenen dritten dieses Ordens zu
ertheilen.