Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Augelegenheiten.
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228 Der zum Pfarrer in Pillkallen berufene Superintendent Peteaux in Ruß ist zum Superintendenten der Diöcese Pillkallen
ernannt worden.
ö“ inanz⸗Ministerium. 3 F 3 si 11“ Cirkular⸗Verfügung vom 12. Juli 1857 — betref⸗ fend die Zollbegünstigung für den auf inländischen
Reismühlen verarbeiteten Reis.
1 Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten überein⸗ gekommen sind, eine Zollbegünstigung für den auf inländischen Reis⸗ mühlen verarbeiteten Reis in der Art eintreten zu lassen, daß der Eingangszoll so wie der Durchgangszoll nur nach dem Brutto⸗ gewichte des aus der Reismühle hervorgehenden Fabrikats zur Er⸗ hebung kommt, übersende ich Ew. ꝛc. in der Anlage (a.) die dies fällige
Vereinbarung nebst den verabredeten Kontrolbestimmungen. Berlin, den 12. Juli 1857. “
Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt ꝛc. 11131“*“
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88 “ Vereinbarun wegen einer Zollbegünstigung für den auf inländischen Reismühlen verarbeiteten Neis. 1) Ungeschälter und von der Strohhäülse befreiter Reis soll fortan unbverzollt zur Enthülsung und Polirung zu Reismühlen, welche inner⸗ halb des Zollvereinsgebiets gelegen sind, in der Art abgelassen werden dürfen, daß der Eingangszoll, so wie der Durchgangszoll nur nach dem Bruttogewicht des aus der Reismühle hervorgehend en Fabrikats zur Er⸗ hebung gelangt. 8b 2) Die Kontrole über den behufs der Verarbeitung zu Reismühlen abgelassenen Reis soll nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen ge⸗ heandhabt werden, über deren Nevision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen die Verständigung vorbehalten bleibt. Bezüglich der im 3. Absatze unter Nr. 6 enthaltenen Bestimmung ist man darüber einverstanden, daß die daselbst erwähnte Einrichtung nur auf Grund besonderer Genehmigung der Centralbehörde soll zugelassen werden dürfen, wenn der Nachweis geführt wird, daß dieselbe ohne un⸗ verhaͤltnißmäßige Störung des Betriebes nicht entbehrt werden kann.
3) Aus der Zollbegünstigung für die Reismühlen, sie mögen im Binnenlande oder im Grenzbezuke liegen, sollen der Gesammtheit des Vereins keine Kosten in Anrechnung gebracht werden. Wegen der Kosten der Beaufsichtigung ist unter Nr. 1 und 2 der anliegenden Kontrolbe⸗ flimmungen Vorkehrung getroffen. Sollte, abgesehen von diesen Kosten, lediglich die zugestandene Zollbegünstigung eine Vermehrung der Assisten⸗ ten oder Revisionsbeamten bei einem Amte zur Folge haben, so daß diese also nicht schon durch die mit der Verzollung von Reis verbundenen Abfertigungen, sondern allein durch die aus der Zollbegünstigung her⸗ vorgehende Geschäftsvermehrung bedingt wäre, so sollen die hieraus erwachsenden Kosten, auch bei Mühlen, welche im Grenzbezirke liegen, zur Last des betreffenden Vereinsstaates bleiben.
4) Sollte neben den Muühlen ein Privatlager für den unverzollten unverarbeiteten und verarbeiteten Neis nach Maßgabe der Verabredungen im §. 34 des Hauptprotokolles der Aten und im §. 23 des Hauptproto⸗ kolles der Zten General⸗Konferenz zugestanden werden, so soll dabei die Herstellung besonderer verschließbarer Abtheilungen des Lagers einerseits für den unverarbeiteten und andererseits füͤr den verarbeiteten Reis zur Bedingung gestellt und jede Abtheilung unter zollamtlichem Mitverschlusse gehalten werden.
.5,) Mit Ablauf jedes Jahres soll dem Central⸗Büreau des Zollvereins
eine Zusammenstellung mügetheilt werden, aus welcher für jede Reis⸗ mühle gesondert ersehen werden kann, wie viel Reis in dem betreffenden Jahre zur Verarbeitung angemeldet worden ist, wie viel Fabrikate und Abfälle, so wie brauchbare Nebenprodukte (Mehl, Gries u. s. w.) ab⸗ gemeldet und aus der Muhle abgelassen worden find, endlich welcher Be⸗ stand auf der e- verblieben ist. Das Central⸗Büreau hat die ein⸗ gehenden Nachweisungen zusammenzutragen und die Hauptnachweisung allen Vereinsregierungen vorzulegen.
Bestimmungen die K 8 die ontrole von Mühlen, in welchen unverzollter Reis 1 . Schälen und Poliren verarbeitet wird. 4 — Mühlen, in welchen unverzollter, ungeschälter und von der Strob⸗ huͤlse befreuter Neis verarbeitet, d. h. enthͤlset und polirt werden soll,
dürfen mit anderen Gebäulichkei itte icht i vnrha n stehen. ulichkeiten durch unmittelbare Zugänge nicht in
Die
— ann. Die Gebäude dürfen nur mit einem Eingange versehen sein und die Fensteröffnungen müssen, abgesehen von
dergestalt vergittert werden, daß durch dieselben weder Personen, noch Waaren zur Mühle gelangen oder aus derselben entfernt werden können.
Ueber die innere Einrichtung der Mühle ist eine durch eine Zeich nung verdeutlichte Beschreibung von dem Mühlenbesitzer aufzustellen, von einem Ober⸗Beamten der Zollverwaltung zu beglaubigen und an einem
oder zu berichtigen.
langenden unverarbeiteten Reis einerseits und für die Fabrikate darau andererseits bestimmt und bezeichnet werden.
aus der Mühleneingang übersehen werden kann.
und Geraͤthschaften, so wie die Erleuchtung und Erwärmung desselben müssen die Mühlenbesitzer nach Anweisung der Steuerbehörde auf ihre Kosten bewirken.
Kontrole unterliegt, so ist:
lange nicht in der Mühle gearbeitet wird; und es dürfen
b) Gegenstände in die Mühle nur unter Aufsicht von Steuerbeamten gebracht, auch in gleicher Weise nur aus derselben entfernt werden, endlich
oder aus derselben hberausgehenden Personen, insonderheit der Ar⸗ beiter durch Steuerbeamte statt, für deren Besoldung von dem Mühlenbesitzer voller Ersatz geleistet werden muß.
3) Der Reis, welcher in der Mühle verarbeitet werden soll, ist dazu b
schriftlich anzumelden, und es wird dessen Brutto⸗ und Nettogewicht und
zwar letztereß nicht durch Abrechnung der tarifmäßigen Tara, sondern b
durch wirkliche Verwiegung, wobei jedoch, wenn die Verpackung gleich⸗
Ablassung zur Mühle festgestellt, auch für den darauf haftenden Ein⸗ gangszoll Sicherheit bestellt. Das Ergebniß wird in einem Negister ver⸗ merkt und auf Grund des Revisionsbefundes eine Bezettelung ausgefer⸗ tigt, kraft deren der Mühlenbesitzer zur richtigen Ablieferung des abge⸗ lassenen Reises in der Muͤhle bei Vermeidung der Entrichtung des Ein⸗ gangszolles verpflichtet wird. Der Reis wird zur Mühle nach Befinden durch Beamte begleitet oder unter amtlichem Verschlusse abgelassen, in der Muͤhle aber durch Revifion geprüft, ob der eingebrachte Reis mit dem Inhalte der Bezettelung übereinstimmt, wobei die Verwiegung voll⸗ staͤndig wiederholt werden kann und jedenfalls eine Probeverwiegung vorzunehmen ist.
Auch in der Mühle wird über den dahin gelangten Reis ein Re⸗ gister geführt.
dem noöthigen Glasverschlusse, durch eiferne Stäbchen oder Drahtgeflecht
4) Nach vollendeter Bearbeitung sind die aus der Mühle zu ent⸗ fernenden Fabrikate an Neis nebst den Abfällen dazu schriftlich anzu⸗ melden. Die Prüfung dieser Anmeldung geschieht durch Nevision, bei welcher mindestens zwei Beamte mitwirken müssen.
Ist die ausgehende Post zur Entrichtung des Eingangszolles be⸗ stimmt und angemeldet, so kann dieselbe aus der Mühle zum freien Ver⸗ kehr abgelassen werden, sobald der Muhlenbesitzer die erfolgte Entrich⸗ tung oder Kreditirung des Zolles auf Grund des Revisionsbefundes nachgewiesen hat. Der Eingangszoll ist nach dem Gewichte des Reises mit Einschluß der Verpackung, also ohne eine Vergütung für Tara, zu erheben. Ist die Post zur Durchfuhr oder zur Niederlegung angemeldet, so wird dieselbe mit einer geeigneten Bezettelung an die Zell⸗Abferti⸗ gungsstelle abgelassen, welche hierauf die weitere Behandlung, im erstern Falle unter Erhebung des tarifmäßigen Durchgangszolles nach dem Bruttogewichte der zur Ausfuhr gelangenden Kolli eintreten läßt.
Wenn die in eine Reismühle gebrachten Reismengen auf verschiede⸗ nen Eingangspunkten, welche verschiedene Durchgangszollsaͤte begründen, eingefuͤhrt worden sein sollten, so muß der Durchgangszoll von dem ver⸗ arheiteten Reis stets nach derjenigen möglichen Eingangsroute erhoben werden, welche den höchsten Durchgangszoll begründet.
Die Abfaͤlle sind stets zugleich mit den Fabrikaten an Reis nicht blos anzumelden, sondern auch aus der Mühle zu entfernen. .
5) Von dem zur Verarbeitung auf die Mühle abgelassenen Neise darf an enthülstem und polirtem Reis, so wie au Abfällen zusammen⸗ genommen nicht mehr aus der Mühle zurückgewogen werden, als an Neis da⸗ hin abgelassen worden ist. Von einem etwanigen Mehrbefunde wird der Eingangszoll nach dem Satze für geschälten Reis erhoben, und es findet außerdem die Einleitung eines Strafverfahrens statt. Bleibt die zurück⸗ Uoßen⸗ Reismenge unter Hinzunehmung der Abfäalle hinter dem bei der Ablassung zur Mühle festgestellten Gewichte zurück, so kann dieser Ausfall als ein Abgang bei der Bearbeitung angesehen und unbeachtet gelassen werden, so weit er 3 Pfund für den Ceniner Reis nicht uͤbersteigt. Von dem Ausfalle, so weit er dieses Maß uͤbersteigt, ist der Eingangezoll nach dem Satze fuͤr geschälten Reis zu erheben.
An enthuülstem und polirtem Reis, welcher dem Eingangszolle nach dem Eatze für geschälten Reis unterliegt, müssen vom Centner der zur Mühle abgelassenen Reismengen mindestens 85 Pfund zurückgewogen werden. Beträgt die zurückgewogene Reismenge weniger, so gelangt von dem Fehlenden der Eingangszoll nach dem Satze für, geschälten Neis ebenfalls zur Erhebung.
Abfaͤlle, welche in rein ausgesiebten Hülsen bestehen, ober welche, so weit dies nicht der Fall sein sollte, entweder augenscheinlich nicht zum menschlichen Genuß geeignet sind, oder unter amtlicher Aufsicht durch Beimengung von 2 †Ct. Kohlenstaub zum menschlichen Genuß untauglich gemacht werden, lönnen zollfrei bleiben. Abfälle dagegen, welche aus Reistheilen (Mehl, Gries u. s. w.) bestehen, und bei henen die vorge⸗
von dem letzteren zu bestimmenden Orte in der Mühle anzuheften. Die⸗ selbe ist dort unversehrt zu erhalten und nach Bedürfniß zu erneuern
Es müssen in der Mühle besondere Räume fuüͤr den zur Mühle ge⸗ Die Muͤhlenbesitzer haben auf ihre Kosten die nöthigen Waagen und
Gewichte zur Verwiegung des Reises herzustellen und ein Gelaß zum Aufenthalte der Steuerbeamten in der Mühle einzurichten, von welchem
Auch die Ausstattung dieses Gelasses mit den nothwendigen Mobilien
2) Wenn sich in der Mühle Reis befindet, dessen Verarbeitung der
a) der Zugang zur Mühle unter amtlichen Verschluß zu stellen, so
c) findet, so lange in der Mühle gearbeitet wird, eine dauernde Be⸗ aufsichtigung des Mühlenverkehrs und der in die Müble hinein
mäßig ist, Probeverwiegungen nicht ausgeschlossen sein sollen, vor der
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dachten Voraussetzungen der Zollfreiheit nicht eintreten, unterliegen dem Eingangszolle füͤr geschälten Reis. 8
6) Für jede Mähle ist das kleinste und groͤßte Gewicht vorzuschreiben, in welchem die einzelnen Neisposten zur Mühle abgelassen werden dürfen, nicht minder eine entsprechende Frist, mit deren Ablaufe, insofern nicht
eine Verlängerung zugestanden wird, die Bearbeitung beendigt und das
Ergebniß derselben an Reis und Abfällen zur Ruͤckverwiegung gestellt werden muß. 8
Wenn es nach der Einrichtung des Betriebes thunlich ist, müssen die einzelnen, zur Mühle abgelassenen Posten ohne Unterbrechung durch Zwischenposten den einzelnen Akten der Bearbeitung unterworfen, so wie ungetrennt zur Rückverwiegung gestellt werden. Darüber, daß dies ge⸗
schehe, eine Kontrole zu üben, müssen die Steuerbeamten in den Stand
esetzt werden. 1 8 be vitte nach der Einrichtung des Betriebes die Festhaltung und Ver⸗
folgung der einzelnen Posten sich als unausführbar darstellen, so muß
mindestens am Schlusse jedes Vierteljahres der in der Muühle vorbandene Bestand an verarbeitetem und unverarbeitetem Neis, so wie an Abfällen aufgenommen, mit dem Sollbestande verglichen und auf diese Weise fest⸗ gestellt werden, ob und welche Beträge an Eingangszoll nach den Be⸗ stimmungen unter Nr. 5 zu entrichten sind. “
7) Auch abgesehen von der rvorgedachten (Nr. 6) vierteljährlichen Bestandsaufnahme, kann überhaupt bei den Mühlenrevisionen nach dem Befinden der Steuerbeamten die Feststellung des Bestandes durch Ver⸗ wiegung zum Zweck der Vergleichung mit dem Sollbestande stattfinden.
8) Defraudationen werden nach Vorschrift des (§. 12 des preußi⸗
schen) Zoll⸗Strafgesetzes geahndet, wobei nach den Umständen des Falles
zu bemessen ist, ob eine Entziehung der gemißbrauchten Vergünstigung eintreten müsse. Ordnungswidrigkeiten ziehen eine Strafe von 1 bis 10 Rthlrn. (1 bis 15 Fl.) nach sich. 1 1 1 9) Für jede Noapie wird mit Beachtung der vorstehenden Bestim⸗ mungen ein besonderes Negulativ erlassen, nicht minder eine Anweisung für die mit der Ausführung desselben beauftragten Zollbeamten. In die letztere sind die näberen Vorschriften über die anzuwendenden Muster und die zu führenden Bücher und Negister aufzunehmen. In dem Regulative ist die Abänderung und Ergänzung der darin enthaltenen Anordnungen ausdrücklich vorzubehalten. Der Mühlenbesitzer hat sich in einer mit ihm aufzunehmenden Ver⸗
handlung für sich und seine Gewerbsgehülfen und Leute zur
des Regulativs zu verpflichten. Dabei ist demselben zugleich zu eröffnen, daß, wenn Reis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, hieraus ein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangs⸗ zolles nicht erwachse. 8 “
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Die Ziehung der 2ten Klasse 116ter Königlicher Klassen⸗ Lotterie wird den 18. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs⸗ Saal des Lotterie⸗Hauses ihren Anfang nehmen.
Berrlin, den 11. August 1857. ae Ksoönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Inspecteur der 2ten Artillerie⸗Inspection, Encke, von Magdeburg.
7 Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Heinrich XI. von leß, nach Wien. . Der General⸗Major und Inspecteur der 1sten Ingenieur⸗In⸗
spection, von Prittwit, nach der Provinz Sachsen. 8 8
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e Nichtamtliches. ö 8 fgga: ö“ Preußen. Potsdam, 9. August. Se. Majestät der
König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge entgegen. Heute Vormittag wohnten Ihre Majestäten der König
und die König dem Gottesdienste in der Friedenskirche bei. Um
3 Uhr fand bei Allerhöchstdenenselben auf Sanssouci Familientafel statt; gegen Abend begaben Sich Ihre Majestäten nebst Um⸗ gebung zu Wasser nach Sacrow und kehrten nach dort eingenom⸗ menem Thee nach Sanssouci zurück.
Danzig, 7. August. Sr. Majestät Fregatte „Thetis“ (Ca⸗ pitain Sundewall) hat gestern früh unsere Rhede verlassen. Die⸗
selbe ist nach der Jade hin abgegangen, wird jedoch, dem Ver⸗ nehmen nach, bevor sie eine längere Reise unternimmt, noch einmal hierher zurückkehren.
— 8. August. Heute Vormittag ist Danzig von einem Brand⸗ unglücke heimgesucht worden, wie seit dem Speicherbrande glücklicher⸗ weise kein zweites gewesen. Etwa 30 Gebäude sind ein Opfer der Flammen geworden. (Danz. D.) ö
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1114“ 6“ Hamburg, 8. August. Mit dem Zuge um 10 ⅞ Uhr von
Wittenberge traf heute Vormittag Ihre Kaiserl. Hoheit die Groß⸗
fürstin Alexandra Josephowna in Begleitung ihres Sohnes, des Großfürsten Nikolaus Konstantinowitsch, hier ein, nachdem bereits gestern ihre beiden Toͤchter Olga und Wera Konstantinowna von
Hannover hier eingetroffen waren. Säͤmmtliche hohe Herrschaften werden sich heute Abend in Kirl zur Weiterreise nach St. Peters⸗ burg einschiffen. (H. B. H.)
Hessen. Darmstadt, 7. August. Mit Rücksicht auf vie in diesem Jahre ganz besonders dringlichen Ernte⸗Arbeiten und auf den überall sehr fühlbar gewordenen Mangel an Arbeitskräften, haben Se. K. Hoheit der Großherzog eine weit greifende Klein⸗ Beurlaubung von Mannschaften aller Waffen und in allen Garni⸗ sonen zu I geruht. Die Truppenübungen sind vorerst in Folge dieser Maßregel ganz eingestellt worden. (Darmst. Z.)
Oesterreich. Wien, 9. August. Se. Majestät der Kaiser Franz Joseph ist gestern Abends von Laxenburg nach Ungarn abgereist. (Wien. Z.)
Großbritannien und Irland. London, 7. August. In der gestrigen Oberhaus⸗Sitzung stand auf der Tagesordnung die zweite Lesung der Miliz⸗Bill. Der Marquis von Salisbury drückte die Hoffnung aus, daß die Regierung den Eintritt von Miliz⸗Mannschaften in die Linie so viel wie möglich begünstigen werde. Lord Panmure erklärte, man werde dem Eintritt von Milizen in das stehende Heer den größten Vorschub leisten. Der Herzog von Cambridge bemerkte, kein Heer, welches sich nicht an eine Reserve anlehne, durch die es Verstär⸗ kungen an sich ziehen könne, vermöge den Anforberungen, die an ein Heer im Felde zu stellen seien, zu genügen. Das einheimische englische Heer aber vertrete dem indischen gegenüber die Stelle einer Neserve. Deshalb gebe er dem Plane der Regierung, die Miliz nöthigenfalls einzureihen, seine herzliche Zustimmung. Die Bill wurde hierauf zum zweiten Male verlesen.
88 der Unterbaus⸗Sitzung kam das Ehescheidungs⸗Gesetz im Comité zur Berathung. Die Besprechung drehte sich hauptsächlich um die Zusammensetzung des neu zu gründenden Gerichtshofes, welcher in Ehescheidungs⸗Sachen entscheiden soll. Die auf den Verkauf unzüchtiger Veröffentlichungen bezügliche Bill wurde dem Comité pro forma überwiesen.
— 8. August. Mehrere Blätter (s. Nr. 186 d. Bl. unter London) haben von einem kleinen Unfalle gesprochen, der den Kaiser bei seiner Begrüßung mit dem Prinzen Albert, oder als er in das Boot steigen wollte, in welchem dieser der „Reine Hortense“ ent⸗ gegengesegelt war, betroffen haben soll. Der „Morning Post“ zufolge stieg der Kaiser in seinem Eifer, den Prinzen zu begrüßen, auf den Radkasten, that, als er hastig hinavsteigen wollte, einen Fehltritt und fiel heftig auf das Deck nieder. Die „Times“ erklärt diese Nachricht für falsch, schon aus dem Grunde, weil die „Reine Hortense“ ein Schrauben⸗Dampfer sei und gar keinen Radkasten habe. Zugleich benutzt sie diese Gelegenheit, um zu erwähnen, daß ihr Bericht⸗ erstatter der einzige Vertreter der Presse gewesen sei, welcher bet der Ankunft Ihrer Kaiserlichen Majestäten zugegen war. — Der Herzog von Cambridge und Viscount Palmerston schifften sich gestern Nachmittags an Bord der Königlichen Yacht „Elfin“ nach Osborne ein. Sowohl Ce. Königliche Hoheit, wie der Premier kehrten am Montag nach der Hauptstadt zurück. — Die letzte chinesische Post brachte an Lord Palmerston eine Reihe von Resolu⸗ tionen der Handelskammer von Schanghai, welcher sämmtliche da⸗ selbst ansässige Kaufleute ersten Ranges angehören. Die Resolu⸗ tionen danken der Regierung für ihr energisches Verfahren, drücken ihr Bedauern über die Opposition im vorigen Hause der Gemeinen aus und erklären diese Opposition für gefährlich, so wie in Bezug auf Sir John Bowring für ungerecht. — Einem so eben veröffent⸗ lichten parlamentarischen Berichte zufolge, beläuft sich die Ge⸗ sammt⸗Bevölkerung von Britisch⸗Indien auf 180,884,297 Seelen.“
General⸗Major Windham, welcher sich auf der Krim bei dem unglücklichen Sturme auf den Redan — derselbe erfolgte an demselben Tage, wo die Franzosen sich des Malakoff⸗Thurmes be⸗ mächtigten — durch seinen Heldenmuth auszeichnete, hat ein wich⸗ tiges Kommando in Indien angenommen und wird seine Reise dorthin so bald wie möglich antreten. Er vertritt im Parlament den Ostbezirk von Norfolk. Gestern sind zwei nach Indien bde⸗ stimmte Regimenter aus dem Lager zu Aldershott in Portsmouth eingetroffen. Ein anderes Regiment hat sich gestern früh an Bord des Dampfers „Golden Fleece“ eingeschifft. “
In der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung fragte Vansitart den Praͤsidenten des ostindischen Büreau’s, ob die Regierung die Ab⸗ sicht habe, Truppen nach Bombay und Madras zu schicken, um die durch Absendung der aus jenen Präsidentschaften nach Bengalen und den nord⸗ westlichen Provinzen gesandten Regimenter verursachte Lücke auszufüllen. Die Ruhe und Ordnung sei in jenen Provinzen in dem Grade gefährder. daß er es nicht für thunlich halte, sie auf längere Zeit von Trudpen zu entblößen. Vernon Smith entgegnete, seit Eintreffen der Racheiche von dem Ausbruche der Meuterei in Indien hade die Regierung ein Regiment, so wie ein Bataillon des 60sten Scharfschüzem⸗
Regiments abgesandt als Ersatz für das Regiment xeiches während des Krieges auf der Krim aus der Vräsidentschaft Madras ent⸗ fernt worden. Sie haben ferner dier Regimenter nach Point de Becle (auf Ceylon) geschickt, von wo vieselben, je nachdem der Fenerat Geouver⸗ neur entscheiden werde, nach Bombad Madras oder Kalkutta dmigert werden sollten. Außerdem babe die Regierung sich auf Wunsch der Die⸗ rektoren der Ostindischen Gesellschaft dazu verstanden, zwri Infantere⸗Regi⸗ menter nach Madras, zwei nach Bomdag und zwer Compagnicen Fuß Artillerie nach jeder der erwähnten Prösidenkschaften zu schicken. Auch
sei das dritte Garde⸗Dragoner Regiment nach Bemdag gefas A worden-