1857 / 192 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1“

nE ss8 HastlehrK. Aocg iun. 96. 2n 14 3 4 HDHiie Aetien lauten auf jeden Feaver und werden nach dem bei⸗ gefügten Schema ausgefertigt. Sie tragen eine laufende Nummer und die Unterschrift vom Vorsitzenden respektive dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem Betriebsdirektor.

Ueber den Nominalwerth der Actien und die etwa nach §. 7 ver⸗ fallenden Conventionalstrafen hinaus ist kein Actionair zu Zahlungen an die Gesellschaft verbunden. 1

Alle Actionaixe haben, sofern es sich um die Erfüllung ibrer Ver⸗ pflichtungen gegen die Gesellschaft und die Erfüllungen der Gesellschafts⸗ Verpflichtungen gegen sie handelt, ihr Domizil in Weißenfels.

Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizil⸗Orte wohnende, von dem Actionair zu bestimmende Person, oder in dem da⸗ selbst belegenen, von dem Actionair zu bezeichnenden Hause, nach Maß⸗ gabe der §§. 20 und 21, Theil J., Tit. 7 der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses, auf dem Prozeß⸗Büreau der jedesmaligen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels. 1 8. r

.2. 1ö6u Dividendenscheine und Verzinsung. Mitt jeder Actie werden für fünf Jahre auf jeden Inhaber lautende Dividendenscheine nebst Talons nach dem beigefügten Schema ausgegeben⸗ welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt und gegen Rück⸗ gabe des Talons an dessen Inhaber ausgehändigt werden. Die sehlung der Dividenden beginnt mit dem zweiten Geschäftsjahr.

Bis zu dessen Eintritt werden sämmtliche Einzahlungen auf Actien, von

dem Tage ab, wo sie geleistet sind, mit vier Prozent jährlich verzinst.

]

Die Ausgabe der Actien erfolgt nach geleisteter voller Einzahlung. Bis dahin werden auf den Namen lautende Interims Quittungen aus⸗ gehändigt.

Die Einzahlung der Actienbeträge soll mit mindestens 10 Prozent sogleich nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung des Statuts gesche⸗ hen. Die Berichtigung der weiteren Naten erfolgt nach dem Bedürfniß der Gesellschaft. Es muß die Zahlungsaufforderung zu demselben min⸗ destens vier Wochen vor dem Zahlungs⸗Termine durch die §. 31 bezeich⸗ neten Gesellschafts⸗Blaͤtter geschehen, und es müssen im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens 40 Ferzeng eingezablt werden.

Folgen der verzögerten resp. nicht geleisteten Zahlungen.

Wer den eingeforderten Actienbetrag bis zum bestimmten Zahlungs⸗ Termine nicht einzahlt, verfällt in eine Conventionalstrafe von Zehn pro Cent des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt die Zahlung nach ander⸗ weiter öffentlicher Aufforderung (§. 31) nicht binnen vierwöchentlicher Frist, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Natenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären. Diese Erklärung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung (§. 31) unter Angabe der Nummer der Actie.

An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire, können von dem Verwaltungsrath neue Actienzeichner zugelassen werden.

Der Verwaltungsrath ist statt dessen auch ermaͤchtigt, die faͤlligen Einzahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner gerichtlich einklagen zu lassen. v 8

1 vSZö Amortisation abhanden gekommener Actien. Gehen Actien, Talons oder Interims⸗Quittungen verloren, oder werden dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das den

gesetzlichen Vorschriften entsprechende Mortifications⸗Verfahren ein,

welches der Verwaltungsrath bei der kompetenten Behörde (§. 1 und 4) veranlaßt.

Nach legal ausgesprochener Mortification werden neue Actien, Talons oder Interims⸗Quittungen ausgefertigt.

In Betreff der Dibvidendenscheine findet ein Mortifications⸗Verfahren nicht statt, doch wird demjenigen, welcher den Verlust von Dibvidenden⸗ scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst glaubbaft darihut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine ge⸗ gen Quittung ausgezahlt.

11“*“

HmiEHBerwaltungsroth 6

Zur oberen Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung dersel“ ben wird von der General⸗Versammlung ein aus neun Mitgliedern be⸗ stehender Verwaltungsrath gewäbhlt.

„Eine gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes.

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden öffent⸗ lich bekannt gemacht (§. 31).

Alle Jahre scheiden drei Mitglieder nach dem Dienstalter aus und werden durch Neuwahlen ersetzt; bis die Reihe im Austritt sich gebildet, entscheidet das Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 1 8 Zum Ausscheiden vor Ablauf ihrer Amtsdauer sind Mitglieder des Verwaltungsrathes verpflichtet, wenn sie in Konkurs verfallen, oder Gru⸗ ben innerhalb einer Meile von gesellschaftlichen Gruben besitzen, erwerben oder betreiben. Ausnahmen kann der Verwaltungsrath gestatten. Die dadurch, so wie durch Tod oder freiwilligen Austritt, oder aus anderen Ursachen ausscheidenden Mitglieder, ergaͤnzt bis zur naͤchsten General⸗ JZonngeEöbböö⸗ eigene zu gerichtlichem oder

orzunehmende Wahl, deren Ergebni ei öffentlich (§. 31) bekannt gemacht werden 185 öö

b8 Zeitpunkt der Aectien⸗Ausgabe, Interims⸗Quittungen, Ratenzahlungen.

x. h . g. TShn 10. —— a) Caution.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß „Zwei Tausend Thaler“ Caution in Actien nach dem Nennwerthe bei der Gesellschaft nieder⸗ legen. Doch kann die General⸗Versammlung bei der Wahl durch be⸗ sonderen Beschluß diese Caution bis 28 Ein Tausend Thaler ermäßigen.

b) Wahl des Vorfitzenden und zweier fungirenden Naäthe.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte in der Regel und sofern die Amtsdauer nicht früher endet, auf drei Jahre einen Vor⸗ sitzenden und einen Stellvertreter desselben, so wie zwei fungirende Räthe. Zum Stellvertreter des Vorsitzenden kann auch einer der fun⸗ girenden Räͤthe erwählt werden. Die Namen der Gewäaͤhlten sind öffent⸗ lich bekannt zu machen (§. 31). ““

c) Versammlung und Beschlußfassung.

Der Verwaltungsraih versammelt sich, so oft als der Vorsitzende es für nöthig erachtet, auf dessen Einladung und zwar in der Regel zu Weißenfels.

Eine außerordentliche Zusammenberufung hat der Vorsitzende zu bewirken, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes oder die zwei fungirenden Näthe, oder der Betriebs⸗Direktor bei ihm darauf antragen.

Der Verwaltungsrath beschließt mit Ausnahme der in §. 16 und 24 gedachten Fäͤlle nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird solche bei Wahlen nicht erzielt, so wird der in §. 18 für diesen Fall vorgeschriebene Wahlmodus eingeschlagen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende, respektive dessen Stellvertreter an⸗ wesend sein.

Das über die Beschlüsse aufzunehmende Protokoll muß bvon dem Vorsitzenden, respektive dessen Stellvertreter und außerdem von mindestens vier der anwesenden Mitglieder unterzeichnet werden.

Alle Unterschriften, welche der Verwaltungsrath in für die Gesell⸗ schaft bindender Form zu leisten hat, müssen mindestens von dessen Vorsitzenden, respektive Stellvertreter und zwei seiner Mitglieder voll⸗ zogen sein. 5 8 11.“

d) Umfang der Befugnisse und Pflichten.

Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations⸗ und Eigen⸗ thumshandlungen fuͤr die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Konzessionen, Werke, Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aktiv⸗Kapitalien und Immobiliar⸗Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekar⸗Eintragungen zu nehmen, Hypothekar⸗Löͤschungen zu beilli⸗ gen, über die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, ferner uͤber die vorübergehende Benutzung von Kredit zu bestimmen, über An⸗ schaffung und Veräußerung von Maschinen, die zum Betrieb der Berg⸗ werke und zur Fabrication der Produkte erforderlich sind, über die An⸗ legung von Schäͤchten, Stollen und andern nöthigen Arbeiten in den Bergwerken, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und den Absatz der Produkte der Gesell⸗ schaft beziehen und über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit andern zu beschließen. Der Verwaltungsrath ernennt und entsetzt nach Anhoͤrung oder auf Antrag des Betriebs⸗ Direktors alle Agenten, so wie diejenigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von 200 Thalern und darüber jährlich erhalten, bestimmt ihre Gehalte und etwanige Kau⸗ tionen. Er ist befugt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft be⸗ trifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. Kaͤufe und Verkäufe von Immobilien und neue Anla⸗ gen, sofern ein solches Geschäft den Berrag von Funfzehn Tausend Thalern übersteigt, bedürfen der Zustimmung der General⸗Versammlung. Für die der General⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die auszuführenden Maß⸗ regeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezial⸗Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen und vollziehen

Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, sowie den Betriebs⸗Direktor zur Besoraung besonderer Functionen zu delegiren, wie auch den Repräsentanten der Bergbehörde gegenüber z wählen. Argisltea n e) Reisekosten und Besoldungen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes bekommen Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Sitzungen oder durch Aufträge des Ver⸗ waltungsrathes im Interesse der Gesellschaft erwachsen.

Außerdem kam dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und dessen Stellvertreter, den fungirenden Räthen und den Mitgliedern, welche von dem Verwaltungsrathe vorzugsweise vor den andern mit Wahrnehmung gesellschaftlicher Interessen beauftragt werden, von dem Verwaltungsrathe nach dessen Ermessen für ihre Mühen und Besorgungen ein jaͤbrliches

8

Pauschquantum oder auch eine Tantième bewilligt werden, welche indessen 6 Prozent des Betriebsüberschusses (§. 28) nicht übersteigen soll.

Betriebs⸗Direktor. Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗

waltungsrathes wird ein Betriebs⸗Direktor von ihm angestellt, welcher

nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist. Er kann zugleich Repräsentant (§. 14) sein, und ist der nächste Vorgesetzte aller im Dienste der Gesell⸗ schaft angestellten Beamten und Agenten.

Seine Geschäfte, so wie sein Gehalt und die zu stellende Kautio werden durch besondern Vertrag von dem Verwaltungsrathe festgestellt.

Seine Entlassung erfolgt durch den Verwaltungsrath, wenn zwei

Drittel der Mitglieder dafuüͤr stimmen. . Zur Vertretung des Betriebs⸗Direktors bestimmt der Verwaltungs⸗

rath entweder einen der fungirenden Räthe oder einen Beamten und er⸗

theilt die Instruction für denselben.

Die Wahl des Betriebs⸗Direktors und von dessen Stellvertreter muß zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen. Der Name von beiden ist durch die Fs ellschaftsbkeiter bekannt zu machen.

8

General⸗Versammlung.

Im zweiten Quartale eines jeden Geschäftsjahres beruft der Ver⸗ waltungsrath die regelmäßige General⸗Versammlung.

Außerordentlich muß eine solche stattfinden, wenn der Verwaltungs⸗ rath es für nöthig erachtet, oder die Inhaber von mindestens dem fünf⸗ ten Theile der ausgegebenen Actien unter deren Deponirung und Angabe der Berathungsgegenstände schriftlich bei ihm darauf antragen.

Der Ort des Zusammentritts der General⸗Versammlung ist jederzeit

Weißenfels. 86 Die für die Verhandlungen der General⸗Versammlung bestimmten

und deren Beschlußnabme ausdrücklich vorbehaltenen Gegenstände sind:

Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres ins⸗ besondere; 4

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes (§. 9; 1

Wahl von drei Kommissarien zur Prüfung der Bilanz (§. 21); Decharge der Jahresrechnung 21);) 8 Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe gestellten Anträge, namentlich in Beziehung auf diejenigen Geschaͤfte, welche nach §. 13 der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehal⸗ ten sind; - ““ Beschlußnahme über die von einzelnen Actionairs gemäß §. 20 ge⸗ stellten Anträͤge; 1 8 die Aufnahme dauernder, nicht den gewöhnlichen geschaͤftlichen Ver⸗ kehr betreffenden Anleihen (§. 13); ö der und Erhöhung des Grundkapitals ( 22)

.+ =879

Beschlußnahme über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft (§. 23) und 1

10) über deren Auflösung (§. 24). Die Einladungen zu den General Versammlungen geschehen in den §. 31 bestimmten Blaͤttern zweimal, mindestens 3 Wochen und 8 Tage vor dem angesetzten Termine. Dieselben müssen bei außerordentlichen General⸗Versammlungen alle Gegenstände der Verhandlung, bei den ordentlichen aber mindestens diejenigen angeben, welche nicht die gewöhn⸗ liche laufende Geschͤfts⸗Verwaltung betreffen. Se Se Namentlich bedürfen die vorstehend sub 7, 8, 9, 10 angeführten Gegenstände dieser vorherigen Angabe.

Mit Ausnahme der im §. 23 und 24 gedachten Fälle sind nur die⸗ jenigen Actionaire zur Theilnahme an der General⸗Versammlung befugt und in derselben stimmberechtigt, welche den Besitz von mindestens fünf Actien nachweisen und auf Erfordern solche bis nach abgehaltener Ge⸗ neral⸗Versammlung bei der Gesellschaftskasse gegen Aushändigung einer Eintrittskarte, auf welcher ihr Stimmrecht angegeben wird, deponiren.

Abwesende Actionaire koͤnnen sich in der General⸗Versammlung nur durch andere stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen; über die Gül⸗ tigkeit von Privat⸗Vollmachten entscheidet der Verwaltungsrath.

Je fünf Actien geben eine Stimme, jedoch kann ein Actionair durch Besitz oder Vollmacht nicht mehr als 30 Stimmen in sich vereinigen.

Minderjaͤhrige und andere Bevormundete werden durch ihre Vor⸗ münder oder Curatoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten, diese Vertreter brauchen nicht selbst Actionaire zu sein, müssen aber gegen den Verwaltungsrath ihre Berechtigung glaubhaft ausweisen.

Besitzer von Actien, auf welche fällige Natenzahlungen rückständig sind, können in der General⸗Versammlung weder ein Stimmrecht aus⸗ üben, noch sich vertreten lassen.

Alle Beschluͤsse der Gesellschaft werden, mit Ausnabhme der in §. 22 und 23 bezeichneten Fälle, mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vorzunchmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stmmenmehrheit. Tritt solche nicht sofort ein, so werden diejenigen, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, in der doppelten Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

6. 19.

Den Vorsitz führt der Vorshene des Verwoltungsrathes. Er be⸗ richtet selbst oder durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts, und trägt die Gegenstände, welche auf der Tages⸗ ordnung stehen, vor. Die Protokolle in der Versammlung werden sämmtlich gerichtlich oder notariell aufgenommen, vom Vorsitzenden, von den von der General⸗Versammlung zu erwählenden zwei Stimmzählern und wenigstens noch zwei Actionairen unterzeichnet.

5. 20.

Anträge zur Berathung bei 8. General⸗Versammlung, welche von Actionairen ausgehen, müssen mindestens vierzehn Tage vor der Ver⸗ sammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht werden; geschieht dies späͤter, so werden sie nach dessen Befinden für die nächste General⸗ Versammlung zurückgelegt.

§. 21.

Die jährliche General⸗Versammlung ernennt aus ihrer Mitte drei Actionaire, welche den Auftrag haben, im jedesmaligen Geschäftslokale der Gesellschaft in Weißenfels die Jahres⸗Nechnung zu prüfen, welche der näͤchsten General⸗Versammlung vom Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Dieselben haben das Resultat ihrer Prüfung dem Verwaltungsrathe mit⸗ zutheilen und sodann der General⸗Versammlung Bericht zu erstatten, welche darauf Decharge ertheilt oder verweigert. 8

vZZ11166— Abänderungen des Statuts. 8

Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals können in einer General⸗Versammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn der Inhalt des zu Verhandelnden bei der Einberufung in diesen Beziehungen im Allgemeinen angegeben war.

Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals be⸗ dütfen der landesherrlichen Henehah sns.

I 4 Dauer der Gesellschaft.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf 50, vom Tage der landesherr⸗ lichen Genehmigung laufende Jahre bestimmt. 1

Eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über diesen Zeitbunkt hinaus kann in einer General⸗Versammlung, in welcher jeder Actionair stimmberechtigt und soviel Stimmen als derselbe Actien besitzt, abzugeben befugt ist, beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der General⸗ 5 Versammlung dieser Zweck angekündigt ist und in derselben eine Mehr⸗ 8 heit von Dreiviertel der vertretenen Actien für die Verlängerung stimmt. 6 Der Beschluß bedarf der landsgerh es Genehmigung. 9

§. 24. Auflösung der Gesellschaft. 899

Von mindestens 7 Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von Actionairen, welche zusammen des Gesellschafts⸗Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General⸗Versammlung durch eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden oder vertretenen Aktien, jede für eine Stimme zählend, §. 23, beschlossen werden.

Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außer⸗ dem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Gesetze bvom 9. November 1843 bestimmten Faͤllen ein, und wird nach Maßgabe der in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen bewirkt.

Rechnungslegung und Inbentur. 8

Die Buch⸗ und Kassen⸗, wie überhaupt die ganze Geschäftsführung der Gesellschaft, findet nach baufneanzischen Grundsätzen statt.

Unmittelbar nach Ablauf jeden Kalender⸗Jahres sind sämmtliche Geschäftsbücher abzuschließen, ein vollständiges Inventarium über das ganze Gesellschafts⸗Vermögen aufzunehmen und die Vilanz zu ziehen.

Dieser Gesammt⸗Abschluß ist bis Ende März den nach §. 21 ge⸗ wählten Kommissarien im Lokale der Gesellschaft zur Prüfung vorzu⸗ legen. Die Bilanz wird bald nach Aufstellung der Koͤniglichen Regierung zu Merseburg mitgetheilt und durch die Gesellschafts⸗Blätter bekannt gemg2 h.. . 8238

r22 1“

Betriebs⸗Ueberschiuß. 8

Zur Inventur werden alle Besitstücke an Kohlen in der Erde, Produkten, Fabrikaten ꝛc, nach den Erwerbs⸗ und Selbstkosten, oder wenn der wahre Werth zur Zeit geringer ist, nach diesem abgeschätt, und es ist dabei ganz besonders jederzeit der Werth der abgebauten Kohle mit in Abrechnung zu bringen. Wie viel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Forderungen und sonstigen beweglichen Ver⸗ mögensstuücken abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath, jedoch müssen bei Maschinen und Utenfilien stets mindestens 5 Prozent

pro Jahr abgeschrieben werden.

52

Der sich hiernach beim Abschluß herausstellende Uebe über die Paffiva bildet den Rein gauchs. ..“ 2 Vertheilung desselben.

Von dem Reingewinn sind abzuführen: 1“

a) mindestens 10 Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds, bis dieser 10 Prozent des Actien⸗Kapitals erreicht hat (§. 30);

b) die etwanigen Tantièmen für die Mitglieder des Verwaltungsrathes

und die Beamten der Gesellschaft. 8

Wie viel von dem bleibenden Reingewinn nach Ablauf des ersten Betriebs⸗Jahres (§. 5) als Dividende vertheilt, und wie der etwanige Rest verwendet werden soll, bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungs⸗

al⸗Versammlung. Dibidenden⸗Auszablung.

Die Dividenden werden jährlich am 1. Juli auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels gegen die ausgegebenen Dividendenscheine ge⸗ zahlt. Die Dividenden berjähren nach Ablauf von vier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an zu Gunsten der von der Gesellschaft zu errich⸗

teuden Hülfs⸗ und Pensions⸗Kasse. EA1 Verwendung des Reserbefonds. Der nach § 28 zu bildende Reservefond ist mindestens bis 10 p Ct des Actien⸗Kapitals zu bringen und bis dabin zu ergänzen, wenn er

unter diesen Betrag wieder herabsinken sollte.

Ueber die Anlegung destelben befchtießt der Verwaltungsrath. Oeffentliche Bekanntmachungen. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in de „Leipziger Zeitung“, der „Halle'schen Neuen Zeitung“ und den Weißen⸗ felser, Naumburger und Zeitzer Kreisbläaͤttern. b b Beim Eingehen eines der genannten Blätter hat der Verwaltungs⸗ rath, vorbehaltlich der Genehmigung der Koͤniglichen Regierung zu Merse⸗ burg und der naͤchsten öö zu bestimmen, welches Blatt an dessen Stelle treten soll. Eh Königliche Regierung ist befugt, jederzeit die Wahl anderer Ge⸗ sellschaftsblätter zu fordern oder dieselben vorzuschreiben. bes .Alle Aenderungen sind durch das Amtsblatt der Koͤniglichen gie