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rung zu Merseburg und durch die übrigen Gesellschaftsblätter bekannt zu mgsßgh. mbma⸗ EETE11““
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1113“ 219 5 Oberaufsicht des Staates. 1 Die Koöͤnigliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahr⸗
nehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu
bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder⸗ zeit von den Anlagen, Kassen, Büchern, Rechnungen, Registern und sonsti⸗ gen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen. Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg⸗
hbau⸗ und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und
Schulbedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflichtung dazu nach den gesetzlichen bestehenden Bestimmungen nicht Gemeinden⸗ oder andern korporativen Verbänden und Personen obliegt, oder diese dazu nicht im Stande find, auch zu den Kosten der Polizei⸗ und Gemeinde⸗Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizu⸗ steuern. Es kann dieselbe, sofern sie sich dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort⸗Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
Nicht minder ist die Gesellschaft allen hinsichtlich des Berg⸗ und Hüttenwesens bestehenden oder noch 3ePeehbrn Vorschriften unterworfen.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Alle Streitigkeiten der Actionaire mit der Gesellsch de Fall des §. 7ausgenommen, mit Ausschluß des Rechtsweges durch schieds⸗ richterliches Verfahren entschieden. 1 1
Zu diesem Behufe erwählt jede Partei einen sachkundigen Schieds⸗ richter, beide Schiedsrichter, wenn sie sich über einen Ausspruch nicht einigen können, einen Obmann, dessen Ausspruch eben so, als der der Schiedsrichter, die Kraft richterlichen Erkenntnisses hat, gegen welches die Berufung auf den Rechtsweg nur für Fälle der Nichtigkeit nach Maß⸗ gabe der §§. 172 ff. Theil I. Titel 2 der Allgemeinen Gerichtsordnung stattfindet.
Für diejenige Partei, welche binnen vier Wochen nach Aufforderung des Verwaltungsrathes keinen Schiedsrichter gewählt hat, waͤhlt einen solchen der Direktor der Königlichen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels. Dasselbe gilt, wenn sich die Schiedsrichter nach gleicher Aufforderung und Frist nicht über die Wahl eines Obmannes einigen können. 88 Sab
Mit der Leitung aller Geschäfte bis zur ersten General⸗Versamm⸗ lung nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts sind die in §. 1 genannten Begründer der Gesellschaft als provisorischer Ver⸗ waltungsrath beauftragt und sind dazu ermäͤchtigt und verpflichtet, alle diejenigen Functionen und Befugnisse auszuüben, welche dem ordent⸗ lichen Verwaltungsrathe in den §§. 6, 7, 11, 12, 14, 15, 17 und Fol⸗
Weißenfels, am 28. April 1857. ““ ““
“ 1— Karl August Jacob.
SFriedr. Wilhelm Schwarzbach.
Karl Gruhl. 8
Peißenfelser Braunkohlen⸗Actien⸗Gesellschaft.
Interims⸗Quittung Nr. b für
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Herrn über Preuß. Cour. Rthler . Falfesast Zahlung auf die Actie Nr.. der obengenannten Ge⸗ ellschaft. cfth ber ist durch diese Zahlung und die Unterzeichnung des Ver⸗ pflichtungsscheins in alle Nechte und Pflichten eingetreten, welche das unter dem. sanesaserrüi bestätigte Statut für die Theilhaber der obengenannten Gesellschaft festsetzt. 1e“* Weißenfels, am vqEö“ 6 Der Verwaltungsrath. 2 Unterschriften.
E11““ Werschen⸗Weißenfelser
Braunkoblen⸗ A. ein »Gesellschaft. Nr. über 8 Einhundert Thaler Preuß. Courant. Der Inhaber dieser Actie hat den Gesammt⸗Einschuß vo 100 Thlr. Preuß. Courant geleistet und hat nach Höhe dieses Betrages und in Ge⸗ mäßheit des unter dem landesherrlich bestätigten Statuts der Gesellschaft, verhältnißmäßigen Antheil an deren gesammten Eigenthum, Gewinne und Verlust. Weißenfels, am
8 1 Der Verwaltungsrauhkbt. Unterschrift zweier Mitglieder. v11414e6““ 2
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1 Nr. —
Dividen den⸗Schein E116““
EE Actie der Werschen⸗Weißenfelser 8 .“ Braunkohlen⸗Actien⸗Gesellschafft.
Gegen Rückgabe dieses BI empfängt Inhaber am 1. Juli 18..
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Weißenfels, den vI““ Der Verwaltungsrath. enmmnng.
seis vsterkr zlsS9 Unterschriften pr. facsimile. “ 8 Der Kontrollbeamtee. Name per facsimile. 8
2
§. 29 des Gesellschafts⸗Statuts. Die Dividenden verjähren nach Ablauf von 4 Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an zu Gunsten der von der Gesellschaft zu errichtenden Hülfs⸗ und Pensionskasse. . — 111“ Weißenfels⸗Werschener raunkohlen⸗Actien⸗Gesellschaft.
“
8 5
Anweisung zum Empfang “ Serie der Dividendenscheine zur Actie. “ Iynhaber empfäͤngt am gegen diese Anweisung gemäß §. 5 des Statuts auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels die Serie der Dividendenscheine zu vorbezeichneter Actie. Weißenfels, den Der Verwaltungsrath. 2 Unterschriften per facsimile. Der Kontrollbeamte. Unterschrift.
“
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung vom 10. August 1857 — die Be⸗
förderung und Taxirung der Korrespondenz nach
Molfetta, Messina und Malta betreffend.
““ 8 Briefe nach dem neapolitanischen Hafenorte Molfetta und nach Messina können von jetzt ab über Triest und von dort mit öster⸗ reichischen Lloyd⸗Dampfschiffen Beförderung erhalten. Zur Befoͤrderung von Briefen nach Malta wird durch die neu eingerichtete Lloyd⸗Dampfschiffs⸗Linie zwischen Corfu und
Malta vermehrte Gelegenheit geboten, und es ist nunmehr auch zu⸗ 1b
lässig, auf dem Wege über Triest rekommandirte Briefe nach Malta
zu versenden. Die Briefe nach Molfetta, Messina und Malta müssen, um auf dem gedachten Wege befördert zu werden, auf der Adresse die
Bemerkung „über Triest“ tragen und bis zum Bestimmungsorte
frankirt sein.
An Porto ist, außer dem gewöhnlichen deutschen Vereinsporto,
zu entrichten: 1) für Briefe bis 1 Loth und für Mustersendungen bis 2 Loth, a) nach Molfetta 6 Kr. Conv.⸗M., b) nach Messina 9 Kr. Conv.⸗M., c) nach Malta 9 Kr. Conv.⸗M.; 2) für Kreuzbände bis 1 Loth exkl., “ nach Molfetta, Messina und Malta gleichmäßig 1 Kr. Conv.⸗M. Bei schwereren Briefen kommt die für den deutschen Postverein geltende Gewichts⸗Progression in Anwendung.
Das neapolitanische Porto für die Briefe nach Messina und Molfetta und das englische Porto für die Briefe nach Malta muß vom Adressaten, und das neapolitanische und resp. englische Porto für die Briefe aus Messina, Molfetta und Malta vom Absender entrichtet werden. 8 Berlin, den 10. August 1857.
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General⸗Post⸗ . Schmückert.
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6 Ministerium der geistli — Medizinal⸗Angelegenheiten. I1nn“
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Der Oberlehrer Kysaeus bei der Realschule zu Siegen ist
in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium Arnoldinum zu Burg⸗
steinfurt verseht worden. —
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Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenlohe-
Oehringen, nach Breslau.
auf dem Comtoir der Gesellschaft in Weißenfels denjenigen Antheil von dem Reinertrage, welcher für das Geschäftsjahr 18.. statutengemäß be⸗ kannt gemacht werden wird.
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1583
Berlin, 15. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem General⸗Adjutanten, General⸗Lieutenant von Gerlach, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Groß⸗Kreuzes vom Herzoglich Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrecht des Bären zu ertheilen.
Personal-Veränderungen in der Armee.
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Offiziere, Portepee⸗Fähnriche üt. sdun 1.
Ernennungen, Befoͤrderungen und Versetzungen. 1 Den 27. Juli.
Großfürst Thronfolger von Nußland Nicolaus Alexandro⸗ witsch, Kaiserliche Hoheit, zum Rittm. im 3. Ulan. Regt. (Kaiser von Rußland) ernannt. öb““ Pem h ni
Bock, Hauptm. 2. Klasse von der 2. Ingen.⸗Inspect., zum Hauptm. 1. Kl., Weber, Port. Fähnr. von der 3. Pion.⸗Abth., zum etatsmäßigen Sec Lt. bei der 2. Ingen⸗Inspect. befördert.
Den 4. August.
Wille, Major vom 5. Artill. Regt., unter Führung à la suite die⸗ ses Regts., zum Comdr. der Feuerwerks⸗Abtheil. ernannt. v. Bültz ings⸗ l[öwen, Major à la suite des 5. Artill. Regts. und Commandeur des Train⸗Bats. vom V. Armee⸗Corps, in das 5. Artill. Regt. versetzt. Lachmann, Major und Artill.⸗Offiz. vom Platz in Wesel, unter Füh⸗ rung à la suite des 5. Artill. Regts., zum Commandeur des Train⸗Bats. vom V. Armee⸗Corps, Scherbening, Major vom großen Generalstabe, unter Verleihung eines Patents seiner Charge, zum Artill.⸗Offiz. vom Platz in Wesel, Bode, Hauptm. vom 7. Artill. Regt., unter Entbindung von dem Kommando als Adjutant bei der Inspection der Artillerie⸗ Werkstätten und unter Führung à la suite des 1. Artillerie⸗Regi⸗ ments, zum Direktor der Artillerie⸗Werkstatt in Danzig ernannt. Wesener, Hauptm. vom 7. Artill. Negt., als Adjutant zur Inspect. der Artill.⸗Werkstätten kommandirt. Düsing, Pr. Lt. vom 7. Artill. Regt, zum Hauptm., v Fragstein⸗Niemsdorff, Sec. Lt. von dems. Negt., zum Pr. Lt. befördert.
Den 6. August.
Bar. v. d. Goltz, Gen.⸗Major u. Kommandant von Stettin, zum Commandeur der 10. Division, v. Horn, Oberst und Commandeur des 20. Inf. Regts., zum Kommandanten von Stettin, v. Holleuffer, Oberst⸗Lieut. vom 26. Inf. Regt., zum Commandeur des 20. Inf. Regts. ernannt. v. Podewils, Oberst und Commandeur des 8. Artill. Regts., in gleicher Eigenschaft zum 3. Artill. Regt. versetzt. Hagemeier ge⸗ nannt v. Niebelschütz, Maäjor vom Garde⸗Artill. Regt., zum Comman⸗ deur des 8. Artill. Regts. ernannt.
Bia d wehrxt.. Den 4. August.
Rietig, Feldwebel von der Artill. des 1. Bats. 28. Regts., zum
Sec. Lt. beim Train 1. Aufgebots dieses Bats. befördert. Abschiedsbewilligungen zc.
. Den 4. August.
Nieger, Port. Fähnr. vom 6. Artill. Regt., zur Reserve entlassen. v. Pachelbl⸗Gehag, ausgeschiedener Sec. Lt. vom Garde⸗Jäger⸗Bat., der Abschied bewilligt. 8 Den 6. August. “ b. Brandt, Gen.⸗Lieut. u. Command. der 10. Division, der Ab⸗ schied mit Pension bewilligt und mit dem Charakter als General der Infanterie zur Allerhöchsten Disposition gestelt. Militair⸗Beamte. Durch Verfügung des Kriegs⸗Minist eriums 8 1 Den 1. August. 1 Hoenecke, Zahlmeister⸗Aspirant vom 3. Hus. Regt., zum Zahlmeister 2. Kl. bei dem 3. Bat. (Sorau) 12. Landw. Regts. ernannt. Wegener, Zahlmeister 2. Kl. vom 1. Bat. (Stettin) 2. Landw. Regts., zum Zahlmeister 1. Kl. bei dem Füsilier⸗Bat. 2 Inf. (Koͤnigs⸗) Regiments, Staege, Zahlmeister⸗Aspirant vom 2. schweren Landwehr⸗ Reiter⸗Regiment, zum Zahlmeister 2. Kl. bei dem 1. Bat. (Stettin) 2. Landw. Regts. ernannt.
Riichtamtliches.
Preußen. Potsdam, 15. August. Des Königs Majestät nahmen gestern früh in der Havel beim Neuen Garten ein Bad, machten hierauf noch eine Promenade und fuhren nach Sanssouci zurück, woselbst Allerhöchstdieselben im Laufe des Vormittags ver⸗ schiedene Vorträge entgegennahmen.
i Oldenburg, 13. August. Auf der Tagesordnung der heu⸗ 8 Landtags⸗Sitzung stand der Ausschußbericht zur Begutachtung 5 8 Gesetz⸗Entwurfs, betreffend die Heranziehung es Grundbesitzes zu den Baulasten der Schul⸗ 8eedin he. Das neue Schulgesetz von 1855 hatte die Lasten dalkei Fülgemecnbes erheblich vergrößert. Insbesondere war es Rehee als ein Uebelstand empfunden worden, daß die Schul⸗ dee, Pelche bisher vom Grundbesitze ohne Rücksicht auf den öö und die Konfession des Eigenthümers waren ge⸗ agen worden, nach dem neuen Gesetze als eine persönliche Last
lentia aus wurden gestern fortwährend kräftige Signale abgeschickt,
von den in dem Schulbezirke woh 3 hnenden und der betreffenden Kon⸗ feücen vee Genossen abgehalten werden solle, wonach die 8 8 är c rundbesitzer (Forensen) von allen Beiträgen befreit ieben. Die Gesetzesvorlage der Staatsregierung beabsichtigte hierin 8
Das amtliche Blatt bringt sodann einen 19 Artikel starken
5
insofern eine Erleichterung zu gewähren, daß die Schulbaulasten künftig als eine Reallast wiederum vom Grundbesitze als solchem solle getragen werden, dagegen solle die Aufbringung der übrigen Schul- Ausgaben den Genossen der Schulgemeinde als eine persönliche Last verbleiben. In der darüber entstandenen längeren Debatte wurde der Antrag eingebracht und vertheidigt, welcher die Gesetzesvorlage dahin abgeändert wissen wollte, daß die Schullasten wesentlich von Grund und Boden als Reallast getragen, zugleich aber auch nach einem gewissen näher festzusetzenden Verhältnisse das persön⸗ liche Einkommen der Genossen der Schulgemeinde herangezogen würde. Die hierauf abzielenden Modificationen des Gesetzentwurfs kamen speziell zur Berathung und wurden mit großer Majorität an- genommen. Holstein. Kiel, 12. August. Gestern Vormittag um 10 Uhr verließen die beiden letzten russischen Schiffe, Linienschiff „Wivorg“ und Fregatte „Castor“, unsern Hafen nach einem etwa vierzehntägigen Aufenthalt. (A. M.) Großbritannien und Irland. London, 13. August. Der Sprecher des Unterhauses gab gestern den Beamten des Par⸗ laments das beim Schluß der Session übliche Diner. — Aus Va⸗ lentia wird von gestern telegraphirt, daß die elektrische Verbindung mit dem, das transatlantische Kabel versenkenden Geschwader, plötz⸗ lich unterbrochen worden sei. Bis Dienstag 4 Uhr Morgens war 8 dieselbe vollkommen gewesen; 12 Stunden später waren die Signale plötzlich ausgeblieben. Welches die Veranlassung sei, läßt sich natür- lich nicht ermitteln; fast scheint es, als ob die Isolirung in einem Abschnitte des versenkten Drahtes gelitten habe, und in diesem Falle 2 wird es den Schiffen wohl bald gelingen, das Kabel so weit wieder aufzuwinden, bis sie an die schadhafte Stelle kommen. Von Va⸗-⸗ ohne daß sie jedoch erwidert worden wären. 8 Im Unterhause wurde gestern Lord Campbell's Bill gegen den Verkauf obscöner Bücher durchs Comité gefördert, ohne daß sich weiterer Widerspruch gegen die einzelnen Punkte bemerkbar gemacht hätte. — Der 8 Schatzkanzler beantragte eine Resolution des Hauses, daß die Thee⸗ und Zucker⸗Zölle bis zum 1. April 1859 auf ihrer jetzigen Höhe belassen 2 werden sollen. (Die Steuer ist nämlich blos bis zum 1. April des nächsten Jahres bewilligt.) Nachdem der Schatzkanzler sein Be⸗ dauern darüber ausgesprochen hatte, die Thee⸗ und Zucker⸗Zölle, obwohl dieselben zu keiner Zeit niedriger, als eben jetzt waren, noch weiter reduziren zu können, bemerkt er bezüglich der finan⸗ ziellen Verhältnisse Indiens, — es sei die allgemeine Ansicht, daß die indische Regierung sehr bald die finanzielle Unterstützung der heimischen in Anspruch zu nehmen genöͤthigt sein werde. Er selbst habe bereits die indische Regierung aufgefordert, ihm deshalb die nöthigen Andeutungen zukommen zu lassen, worauf die Direktoren jedoch erwiedert hätten, daß sie für den Augenblick vollkommen hinreichende Fonds be⸗ säßen, um die nöthigen Auslagen zu decken, und daß ihre Ver⸗ legenheiten, so groß sie auch in andern Beziehungen sein mögen, sich nicht in das Bereich der Finanzen erstreckten. Somit habe die Regierung nicht nöthig, dem Hause außerordentliche finanzielle Vor⸗ schläge zu machen. Die bisherigen Steuern seien hinreichend, und sollte sich das nicht bewähren, würde die Regierung keinen Anstand nehmen, das Parlament um weitere Hülfe anzugehen. Bis jetzt seien die laufenden Ausgaben durch die Einnahmen regelrecht gedeckt, und kein Defizit im Schatze, trotzdem, daß in den letzten Wochen die Ablösungssumme für die Sundzölle gezahlt und 2,000,000 Pfd. Schatzkammer⸗Bons eingelöst wurden. Auch die Kosten der Truppeneinschiffung, der Rekrutirung und 8 Miliz⸗Einkleidung ließen sich durch die bereits bewilligten Gelder bestreiten, und was die der indischen Regierung zur Last fallenden Truppen⸗Transporte betrifft, dürfe man nicht vergessen, daß sie dem in⸗ dischen Schatze verhältnißmaͤßig weniger Schwierigkeit bereiten, nachdem die Besoldung von ungefaͤhr 40 indischen Regimentern aufgehört hat. — Diese, jedenfalls sehr befriedigenden Mittheilungen des Schatzkanzlers wurden mit großem Beifall aufgenommen, und nach einigen Bemerkungen von Mr. Gladstone, der es für seine Pflicht hielt, die Regierung in dieser Weise kräftig zu unterstüͤtzen, wird die Resolution angenommen, und das Haus vertagt sich um 5 Uhr. 6 Frankreich. Paris, 13. August. Der „Moniteur“ ent-⸗ hält ein (telegraphisch schon gemeldetes) vom gestrigen Tage datirtes Kaiserliches Dekret, in welchem der Kaiser verordnet: 8 Um durch eine besondere Auszeichnung die Krieger zu ehren, welche unter Frankreichs Fahnen in den großen Kriegen von 1792 bis 1815 gefochten, haben Wir beschlossen und beschließen, wie folgt: Art. 1. Eine Denkmünze wird allen denjenigen französischen und ausländischen Mili⸗ tairs der Land⸗ und Seeheere bderliehen, welche unter Unseren Fahnen von 1792 bis 1815 gekämpft haben. Diese Denkmünze soll von Bronze sein und auf der einen Seite das Bild des Kaisers, auf der anderen die Inschrift tragen: „Campagnes de 1792 à 1815. — A ses compasneons 8 de gloire sa dernière pensée, 5. Mai 1821.“ Diese Medaille wird an einem grünen und rothen Bande im Knopfloche getragen. Art. 2. Unser Staats⸗Minister und der Großkanzler Unseres Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion sind, jeder in dem, was ihn angeht, mit Ausführung gegen⸗ wäaͤrtigen Dekrets beauftragt. 1 So gegeben im Palaste von St. Cloud, 12. August 1857. “ 8 Napoleon. Erlaß des Polizei⸗Präfekten, Paris, 12. August, datirt, worin die Ruhe und Ordnung, die am 15. d. während des Tag⸗ und Nacht⸗ festes vom Volke zu beobachten, vorgezeichnet wird. — Heute war unter dem Vorsitze des Kaisers großer Ministerrath, in welchem