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wendung zu auch die Kosten des Proze
Minden aber — w
ahme V n d engbechn dem Schreiben vom 5. Jaͤnuar 1855 darauf hinmies,
daß die beabsichtigte nochmalige Beschreitung des Rechtsweges unzulässig erscheinen dürfte — dur Beantwortung der Klage der verfahren ist hierauf durch läufig eing
durch ihren 288 Feseabee darzustellen suchen. Das Koͤnigliche Kreisgericht zu
gegen in ihren an de Kompetenz⸗
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zu dem stiftungsmäßigen Zwecke zur Disposition zu stellen,
sies zu tragen. 1 Die Klage wurde eingeleitet, von der Koͤniglichen Regierung zu elche schon bei der Mittheitung der Klage⸗Anmeldung auf die frühere Kompetenz⸗Konflilts⸗Entscheidung dom
ch Plenarbeschluß vom 9. November 1855 vor Kompetenz⸗Konflikt erhoben. Das Nechis⸗ Resolution vom 28. November 1855 vor⸗ estellt worden. Von den Parteien haben sich nur die Kläͤger Rechtsanwalt über den Kompetenz⸗ Konflikt erklärt, den sie
1 n und das Koͤnigliche Appellationsgericht daselbst halten da⸗ vee n Ferchn Justiz⸗Minister erstatteten Berichten den Konflikt für begründet. Der Herr Finanz »Minister und die Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden halten in ihrem an den Ge⸗ richtshof gerichteten Schreiben vom 25. März 1856 denselben aufrecht. Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt erscheint begründet. Die Königliche Negierung geht in ihrem Beschlusse davon aus, daß der Verfolgung der gegenwärtigen Klage im RNechtswege die im Jahre 1844 ergangene Ent⸗ scheidung entgegenstehe, welche den gegen die damals angestellte Klage erhobenen Kompetenz⸗Konflikt für begründet erklaͤrte. Es ist dies unter der VBoraussetzung unzweifelhaft richtig, baß die gegenwaͤrtig angestellte Klage dieselbe ist, als die frühere. Kläger stellen dies indessen in Ab⸗ rede; sie geben nur zu, daß jetzt dasselbe Objekt in Anspruch genommen werde, behaupten aber in der Klageschrift, datz der Anspruch, gegenwaͤrtig in anderer Weise begründet, auf ein verschiedenes sundamentun. agendi gefte,es. Eingehens auf diese Deduetion und auf eine naäͤhere Ver⸗ gleichung beider Klagen bedarf es indeß nicht, da die Klage so, wie sie gegenwaͤrtig vorliegt, unzweifelhaft zur Verfolgung im Nechtswege nicht geeignet ist. Dieselbe ist nach ihrer Intention und nach der ganzen oben dargestellten Weise ihrer Begründung eine rei vindi catio. Sie ist gegen den Fiskus gerichtet, der die streitigen, in irriger Anwendung des Dde⸗ krets vom 1. Dezember 1810 vom Koniglich westfälischen Fiskus in Besitz genommenen, auf den Koöͤniglich preußischen Fiskus hier⸗ nächst uüͤbergegangenen Objekte, ohne Rechtsgrund besitze. Der Zu⸗ lässigkeit einer so fundirten Klage stehen aber die een staatsrechtlichen Gesichtspunkte entgegen, welche in einem früheren, im Wefentlichen gleichen Falle, in dem Urtheile des Gerichts⸗ hofes vom 11. Februar 1854, den von der Koͤniglichen Regierung zu Düsseldorf erhobenen Kompetenz⸗Konflilt in Sachen des katholischen Kirchenvorstandes zu Essen wider den Domainen⸗Fiskus betreffend, geltend gemacht worden sind. Die nämlichen Gründe, welche dort maßgebend gewesen sad, lassen auch im vorliegenden Falle den Kompetenz⸗ Konflikt als begründet erschenen. Denn wenn auch eine Vindicationsklage an und für sich, und im Allgemeinen auch dann, wenn sie gegen den Königlichen Fiskus angestellt wird, zum Rechtewege geeignet ist, so han⸗
delt es sich Frch hier um Anfechtung der im Wege der Sacu⸗ d1 8 9e erfolgten Einziehung der fraglichen Stiftungs⸗
Kapitalien. Die von den Klaäͤgern selbst angeführte faktische Voraus⸗ setzung der Klage ist die, daß bei der auf Grund des Dekreis vom isten Dezember 1810 erfolgten Saäcularisation des Domkapituls zu Paderborn und seiner Gaͤter die qu. Stiftungs⸗Kapitalien mit dem Vermögen des Domkapituls vom westsälischen Fiskus in Besitz und Benutzung ge⸗ nommen und so in den Besitz des Koͤniglich preutzischen Fiskus gelangt seien. Die Sätularisation ist ein Souverainetaͤts⸗Akt. Nach dem Begriffe der Souverainetät unterliegen solche dllte der Landeshoheit in ihren Folgen und Wirkungen nicht der Entscheidung des nur mit Privatrechtsstreitigkeiten befaßten Richters. Dieser von bewährten Rechts⸗ lehrern — efr. Pütter inst. jur. publ. lib. 6 §. 260; Haberlin, Hand⸗ duch des deutschen Staatsrechis Td. II. §. 260; Runde, deutsches Privat⸗ recht F. 101 c.; Maurenbrecher, §. 197 — anerkannte Grundsatz des allgemeinen Deutschen Staatsrechts hat auch für Preußen gesepliche An⸗ erkennung in den §§. 35, 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Ges.⸗Samml. von 1817, S. 283) und hiernächst in dem als Beilage zu der Allerhöchsten Ordre vom 4. Dezember 1831, die genauere Beobach⸗ tung der Grenzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechten be⸗ treffend, (Ges.⸗Samml. S. 255) publizirten Immediatberichte des König⸗ lichen Staats⸗Ministeriums vom 16. November 1831 (Ges.⸗Samml. S. 256 — 258) erhalten.
Danach darf die Säkularisation als ein Akt der La ndesho⸗ heit im Rechtswege nicht angefochten, der richterlichen Cognition nicht unterworfen werden. Zwar fechten die Kläger die Gultigkeit des Dekrets vom 1. Dezember 1810 (Gesetz⸗Buülletin des Königreichs Westfalen, Sect. HI. pag. 361), welches in Verfolg des Dekrets vom 5. Februar 1808 (Gesetz⸗Bülletin I. S. 273) die Aufhebung der Kapitel, Klöster und anderen geistlichen Stiftungen (Art. 1) und die Vereinigung ihrer Güter mit den Staats⸗Domainen (Art. 4) anordnete, selbst nicht an; sie behaupten nur, daß dieses Dekret irrigerweise auf die fraglichen Fonds der F'schen Stiftungen angewendet worden, indem mit dem Vermöͤgen des säkularifirten Domkapituls zu Paderborn auch die Ka⸗ pitalien dieser Stiftungen vom Westfaͤlischen Fiskus in Besitz genommen worden seien, und in Folge dessen vom Köͤniglich preußischen Fiskus noch gegenwärtig besessen würden. Sie geben damit zu, daß die Besitznahme und resp. der Besitz der fraglichen Stiftungskapitalien thatsächlich auf die Säcularisation sich begründe; sie wollen dieselbe juristisch nicht für gerechtfertigt erachten, und die angestellte Vindi⸗ cationsklage zweckt darauf ab, jenen thatsächlichen Zustand, der in
zielt, ist eben so wenig zum Rechtswege nach den in den alle⸗ girten gesetzlichen Vorscheiften festgestellten Grundsätzen geeignet, als eine Anfechtung der Gültigkeit des Landeshoheits⸗Aktes selbst, und die Frage: ob die Verwaltungsbehörde, welche Namens der Staats⸗ gewalt und in deren Auftrage einen an sich der richterlichen Einmischung nicht unterliegenden Sonberainetäts⸗Akt zur Ausführung bringt, dabei der landesherrlichen Anordnung und Willensmeinung entsprechend zu Werke gegangen sei? ist daher eine solche, die der richterlichen Cognition im Wege des Privat⸗Rechtsstreites nicht unterliegt, sondern allein im Verwaltungewege zur Entscheidung gebracht werden kann. Sie ist untrennbar von dem Landeshoheits⸗Akte selbst; weil sie eben die Ausführung desselben betrifft, und die richter⸗ liche Entscheidung über diese Frage den Landeshoheits⸗Akt selbst in den Bereich der pribatrechtlichen Entscheidung der Gerichte ziehen würde. Denn es würde der Cognition der Gerichte die Frage unterworfen wer⸗ den, ob der zur Vollziehung des Souberainetäts⸗Aktes berufenen Verwaltungs⸗ behörde die landesberrliche Ermächtigung dazu beigewohnt, oder ob sie ihr gefehlt habe; es würde nicht der Landesherr selbst, dessen Organ die vollziebende Verwaltungsbehörde nur ist, es würde das Ge⸗ richt über die Gültigkeit des Aktes der Souverainetät zu entscheiden haben. Ob übrigens die Säcularisation und resp. die Besitznahme der frag⸗ lichen Stiftungen in Folge derselben unter det preußischen Herrschaft, ob sie, wie im vorliegenden Falle, schon zur Zeit der Fremdherrschaft erfolgt ist, darauf kommt — wie dies gleichfalls in dem Präjudikate vom 11ten Februar 1854 anerkannt worden ist — nichts an. Es genügt, daß die Säͤcu⸗ larisation, in Folge deren die qu. Kapitalien im Besitze des Koͤniglichen Fiskus sich befinden, uͤberhaupt einen Akt der Landeshoheit darstellt. Hiernach war, ohne daß es einer weiteren Erörterung der im Plenar⸗ Beschlusse der Köͤniglichen Regierung sonst noch geltend gemachten Mo⸗ mente bedarf, wie geschehen, zu erkennen. 8 Berlin, den 3. Januar 1857. 8 Koͤniglicher Gerichtshef zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
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Finanz⸗Ministerinm. 8
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 2ten Klasse 116ter Königlicher Klassen⸗Lotterie siel der Hauptgewinn von 10,000 Rthlr. auf Nr. 18,914. 1 Gewinn von 2000 Rthlr. auf Nr. 27,942. 4 Gewinne zu 600 Rthlr. fielen agf Nr. 2319. 28,601. 51,753 und 88,162. 2 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 33,098 und 53,366 und 4 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 43,359. 74,900. 86,465 und 94,493.
Berlin, den 19. August 1857. 8 1
KeKiönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Abgereist: Der General⸗Major und Inspecteur lerie⸗Werkstätten, von Kunowski, nach Stettin.
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Preußen. Potsdam, 19. August. Se. Majestät der König nahmen gestern Vormittags die gewöhnlichen Vorträge ent⸗ gegen und arbeiteten Nachmittags mit dem Minister⸗Präsidenten.
Oldenburg, 17. August. Auf der Tagesordnung der heuti⸗ gen Landtags⸗Sitzung stand die zweite Lesung des Regu⸗ lativs des dauernden Bedarfs für das Bundeskontingent auf dem Friedensfuß. Der Landtag beharrte bei den in erster Lesung gefaßten Beschlüssen und wurden die Anträge, so weit heute darüber beschlossen werden konnte, mit großer Majorität abgelehnt. Wir heben von diesen Anträgen folgende hervor: Der Antrag,
werden möge, wurde in namentlicher Abstimmung mit 28 gegen 16 Stimmen abgelehnt, nicht minder auch der Regierungsantrag, daß die Vergütung für den besonderen Dienstaufwand des Generals auf 600 Rthlr. statt, wie bei der ersten Lesung beschlossen, auf 300 Rthlr. festgestellt werden möge. Der Antrag, welcher die Zahl der Stabsoffiziere von 10 auf 8 vermindern und die Gage der ersten Klasse von 1700 auf 1600 Rthlr. herabsetzen wollte, erhielt nur 14 Stimmen. Mit gleicher Stimmenzahl wurde die beantragte Herabsetzung der Zahl der Hauptleute von 23 auf 19 verworfen, dagegen aber auch der Regierungsantrag abgelehnt, welcher die Gage der Hauptleute zweiter Klasse von 700 auf 800 Rthlr. er⸗ höͤht wissen wollte. (Wes. Z.)
Holstein. Itzehoe, 17. August. In der heutigen Sitzung der holsteinschen Stände⸗Versammlung wurde das Protokell der vorigen Sitzung verlesen und genehmigt; der dem königlichen Com⸗ missair beigegebene koͤnigl. Beamte, Etatsrath und Departements⸗ Chef Springer, wurde der Versammlung vorgestellt.
she⸗. der Säͤcularisation eingetreten ist, durch Entziehung des Be⸗ itzes der Kapitalien und Herausgabe derselben mit den vom Königlich preußischen Fiskus bezogenen Nutzungen zu ändern. Sie fechten also die Aus fuͤhrung eines Aktes der Landeshoheit als eine ungerechtfertigte an. Allein eine Klage, die hierauf ab⸗
Auf die Tagesordnung war die Frage gesetzt: Ob zur Prüfung des Entnwurfes eines Verfassungs⸗Gesetzes für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein ein Comité zu erwählen sei? Der Abgeordnete
v. Blome empfahl die Wahl eines Ausschusses, da er sehnlich wünsche,
Nichtamtliches.
1.““
daß als Commandeur des Truppencorps statt eines Generals mit“ der Gage von 2400 Rthlr., ein Oberst mit 1700 Rthlr. regulirt
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jebes Mittel zu benutzen, welches zu einer Verständigung fuͤühren koͤnne.
Die Holsteiner forderien ja nicht viel, sie rekurrirten nicht auf alte Rechte,
sie wuͤnschten nur einen geringen Theil S Zusagen, welche in
der Allerhöchsten Bekanntmachung enthalten seien. Wenn ihnen von den Dänen häufig der Vorwurf gemacht sei, daß sie den Plan hätten, den Gesammtstaat aufzuloͤsen, daß sie die Integrität der dänischen Mo⸗ narchie in Gefahr brächten, daß sie den Keim zur Zwietracht und zum Unfrieden gelegt hänen, so seien solche Beschuldigungen völlig grund⸗ los. Die Holsteiner hegten keine Geluüste wie die nach einem Eiderstaat oder nach Skandinavismus gerichteten. Als Merkmal eines Ein⸗ heitsstaates, wodurch dieser sich von einem Gesammtstaat unter⸗ scheide, diene dies, wenn eine Vertretung nach der Volkszahl prinzip⸗ mäßig stattfinde; einen solchen haͤtten die Daͤnen hergestellt, ohne dazu die holsteinischen Stände mitwirken zu lassen, der Einheitsidee sei das 1,g. das Zollwefen, Kassenscheine und Muünzwesen geopfert, selbst der oberste Geistliche des Landes habe um dieser Idee willen nicht mehr General⸗Superintendent genannt werden kͤnnen, man habe ihm den Titel eines Bischofs gegeben. Die Beschwerden, die Bitten der Holsteiner seien vergeblich gewesen, und, im Neichsrath vorgetragen, seien die Beschwerden haͤufig sogar mit Hohn als unbegründet zurück⸗ gewiesen. Aber vielleicht koͤnne noch eine Aenderung eintreten und, auf diese Hoffnung gestützt, beantrage der Redner die Wahl eines Comité's, um den vorgelegten Entwurf einer Begutachtung zu unterziehen. — Von allen Seiten wurde der Antrag unterstützt, Der Prä⸗ sident: Vorzugsweise auf zwei Punkte habe die Versammlung ihre Aufmerksamkeit zu richten. Im noch zu Recht bestehenden Verfassungs⸗Gesetze beginne der K. 1 mit den Worten: „Holstein bilde einen selbstständigen Theil der dänischen Monarchie“, und in der jetzigen Vorlage fehle dieser Passus; die Versammlung werde darüber zu berathen haben, ob der Passus auch im neuen Gesetze einen Platz zu finden habe, ob solches wünschenswerth oder ob es unnütz sei. In den Motiven zu der jetzigen Vorlage heiße es sodann, daß die Versammlung nunmehr Gelegenheit habe, sich über die Gienzen der ständischen Kompetenz zu äußern, und hiemit sei eine Veranlassung ge⸗ boten, sich über Vieles auszusprechen, was die Interessen Holsteins auf das Naheste angehe. Diese Gelegenheit wolle man daher mit Vertrauen benutzen, und es sei zu hoffen, daß die Beschlußnahme der Versammlung gute Früchte tragen werde.
In das Comité wurden alsdann gewählt: von Blome (44 Stimmen), Versmann (44 St.), Reventlow⸗Jersbeck (44 Si.), Röttger (44 St.), Mannhardt (42 St.), Neventlow⸗Farve (42 St.), Lübbe (41 St.), Reincke (40 St.), Noß (27 St.). Der Abgeordnete Wall aus Aliona frägt beim Königl. Commissair an, ob der jetzt tagenden Versammlung wohl noch eine Vorlage, betreffend ein neues Gesetz über Maß und Ge⸗ wicht, im Anschluß an das in Hamburg einzuführende nene Maß und Gewicht, werde gemacht werden: ein solches Gesetz entspreche dem Interesse des Landes, und namentlich der Stadt Altona, und werde vom Kauf⸗ mannsstande gewünscht. Es entgegnet der Königl. Commissair: eine der⸗ artige Vorlage werde schwerlich gemacht werden, da, so weit bis jetzt seine Instruction gehe, die Negierung keine andere Vorlage, als die be⸗ reits gemachte, machen werde; doch werde er seinerseits eine hierauf be⸗ zügliche Anfrage an das Königl. Ministerium richten.
Nachdem die naͤchste Sitzung auf den 24. August, als heute über 8 Tage, festgesetzt und das Comité rom Präsidium aufgefordert war, ihre Arbeit möoͤglichst zu beschleunigen, wurde die Sitzung geschlossen. (H. N.) Hessen. Mainz, 17. August. Die ordentliche diesjährige Session der Centralkommission für die Rheinschifffahrt ist gestern eröffnet worden. Die verschiedenen Rheinuferstaaten sind in dieser Kommission wie folgt vertreten: Baden durch den Legationorath Kühlenthal, Baiern durch den Geh. Rath Hrn. v. Kleinschrodt, Frankreich durch den Kommissatr Hrn. Goepp, Hessen durch den großh. hessischen Geh. Rath Hrn. Schmitt, Nassau durch den Geh. Rath Freiherrn v. Zwierlein, Niederland durch den Minister⸗ Residenten Hrn. Travers, Preußen durch den Geh. Rath Hrn. Delbrück.
Oesterreich. Wien, 17. August. Se. Majestät der Kaiser ist vorgestern Abends von seiner Reise nach Ungarn wieder in Laxenburg angekommen.
Frankreich. Paris, 17. August. Der „Moniteur“ meldet, daß heute der Kaiser die neue Denkmünze für die Krieger der französischen Heere von 1792 bis 1815 dem Prinzen Jerome Napoleon, dem Marschall Grafen Vaillant, dem Admiral Hamelin, dem Marschall Magnan, dem Marschall Grafen Baraguay d'Hilliers, dem Admiral de Parseval⸗Deschenes, dem Herzog von Piacenza, dem Gonverneur der Invaliden, Grafen von Ornano, so wie meh⸗ reren Divisions⸗ und Brigade⸗Generalen, Vice⸗ und Contre⸗Admi⸗ ralen eigenhändig ertheilt habe. — Herr Fould erhielt, laut dem „Moniteur“, nach der Einweihung des Louvre als Beweis beson⸗ derer Zufriedenheit vom Kaiser die Insignien des Großkreuzes in Diamanten. — Die Absendung des Geschwaders unter Admiral Trehonart, das nach dem Feste vom 15. August nach Tunis ab⸗ Feber sollte, unterbleibt, da der Bey versprochen hat, den Europaͤern koreesecehe zu geben, raß keine fanatischen Hand lungen mehr vor⸗ Sn sollen. Die Konsuln sind bereits beim Kurban⸗Bairam
er im Palaste des Bardo zum offiziellen Empfange erschienen. 39 der Sitzung der fünf Akademicen, die heute um 2 Uhr sich * öPzg des Grafen von Montalembert stattfand, hatte Trotzd eben so zahlreiches als gewähltes Publikum eingesunden. “ große Anzahl von Akademikern sich auf dem Lande St. B 8 ädern befand, bemerkte man Odilon Barrot, Parieu,
Beupe, Viennet, Louis Reybaud, Flandrin (Maler), Duret
(Bildhauer), Vinet, Leverrier und den Prinzen Napoleon, der zum Fraee 5 Ää. Migglied der Situng beiwohntr. 4 ontalembert in deren Einleitung über d Zweck der Sitzung und einigen Worten der E 4 d2 Ser⸗ · innerung an Sal⸗ vandy, Thenard, Couchy, de la Roche, A 9. T 9 1 fung der Verhaͤltnisse über welche aus. Ihlen 2½2 he zu allen Zeiten große Maänn schufen, und bedauerte dann daß die Leid 8 ae ·1 t des Erhabenen unserer Zeit gänzlich fehle. — Nachdem er venscef marlt, sprach er von der Wiedergeburt d vFenseee ee⸗ 1 — losophie, der Ge⸗ schichte und Poesie, welche unter d 7,½ serreiche 4 Royer⸗Collard, Ube eeg 28 Feen c, En n 79 und rief dann aus: acel derktetch wleß. Meme Herren! Diese großen Todte ten. Es genügt unserem vhreßen nen die hnenn tnsgan Föße vhnc⸗ zu sein und mit und nach ihnen gelebt zu haben: wir mäͤsse Füne. wie sie, wir müssen gleich ihnen auch die Wahrheit lieben 8 bacabahe heu dienen. Alle jene ausgezeichneten Männer haben sich bis eöe letzten Tage durch unermüdlichen Eifer, durch Leidenschaft für e durch Leibenschaft für die Ideen und Ueberzeugungen, deren frei s ruhmreiche Diener nie waren, hervorgethan. Die Leibenschaft eae; bene Gegenstände, sie ist es, welche der jeßigen Gesellschaft, die ausschließ⸗ lich nur der Erjagung und der Bewahrung von Reichthüͤmern ergeben ist, mangelt und mehr und mehr zu fehlen scheint; eben deshalb 8 ist jede Anstrengung, um die Energie des Geistes wieder zu heben, ein Dienst und eine öffentliche Wohlthat. „Hütet euch“, rief Bossuet der französtschen Akademie zu, „hütrt euch, daß eine zu neichliche Verfeinerung das Feuer eurer Geister nicht verlöͤsche!“ Nicht die weichliche Verfeinerung ist in unseren Tagen zu fürchten, sondern die weichliche Nohheit eines überhand neh⸗ menden Empirismus, der die sinkenden Geschlechter lehrt, dem Geschmacke und der Sutlichteit, der Vernunft und der Ehre, dem Gewissen vnd dem Glauben zu entsagen. Unter dem Namen des Nealismus frißt dieser tödtliche Einfluß bereits die Literatur, die Kunst, ja, sogar auch die Phi⸗ losophie an. Welch ein Gegensatz zwischen diesen Erzeugnissen des za⸗ ges und den zwar selten untadelhaften, doch stets mit dem Siegel der Begeisterung und edler Eingebungen versehenen Werken, welche die Wiedergeburt der Philosophie, Geschichte, Beredtsamkeit und Poesie her⸗ beiführten! Wie weu ist es schon von diesen moralischen Größen bis zum ausschließlichen Kultus der materiellen Interessfen!. Lassen Sie uns diesem tläglichen Verfall, den man uns als einen Fortschrut anzupreisen wagt, die hohen und freien Eingebungen des Gedankens ent⸗ gegensetzen. Lassen Sie uns diesen Triumphen des Plutus die reinen und hochherzigen Siege der Vernunft entgegenstellen. Gestatten wir dem französischen Geiste, ich möchte sagen: dem Geiste der Menschhett, nicht sich abzuschwächen und in diesem Nichts zu Grunde zu gehen. Verhüten wir es, wenn es noch Zeit, daß, indem Kunst und Styl ins Unenbliche materieller und schlechter werden, das Zeitalter des sortschreitenden Ber⸗ jalles einbreche. Lassen Sie uns vor Allem das Gesetz der Pflicht und das Streben nach wahrer Größe den Gemüthern wieder vderschaffen, lassen Sie uns besonders Liebe zur Wahrheit, hochherziges Wollen, unab⸗ hängige und entschlossene Ueberzeugungen precigen und so den götllichen Funken der Vernunft und der Freiheit, der zu erloschen droht, miectir aufachen. Sursum corda! lautet der tägliche Zuruf der Neligieon, und es ist zugleich der Wahlspruch für jede wahrd Wissenschaft aufzndige Literatur und dem wahren Schönen aufrichtig ergebene unct. Dieser Wahlspruch ist im Grunde derselbe, wie der ursprüngliche der züteRaer Akademie des Instituts: „Für die Unsterblichkeir!“ Es giebt bu⸗ nieden nichts Unsterbliches, als des 2 — en nach bdem was größer ist, als er! Alles, was b is ausch 8 oder Schwäche! Mogen unsere rastlosen beiten dieser Jugend, die so schnell an unsere Aufktärung, Kräͤftigung und Erhaltung auf bedarf, zur Lehre und Ermunterung dienen! In fleißige Hände, wie viel edler Kampf mit der Armutb. Geister, die der Ruhm einst krönen wird und die jetz des reinen Gewissens umstrahlt! Aber in dieser theuren nur zu zahlreich vertretener Theil, der schon gleich ülng „ werden scheint, der die Augen von jedem erhabenen Ziel kalt und mißtrauisch ist gegen alles, was sich über die lichen erhebt, der die Macht und die göttert. Sollte man nicht meinen, sie ser entmuthigt durch Gefahren, die sie den falschen Freuden einer ephemeren echte Selbstvertrauen und den edlen eines begabten Kopfes sind, wünschen jene Begeisterung der Jugend, we ten umgestalten. Wünschen wir ihr soge muß, ja, Leidenschaften, die sie zu bändig zu machen hat, weil Alles für Herabkommen und der entnervend uns alle diese gemeine, serdil uns in keiner Weise Mitschuldtge Erstarrung unserer Zeit sein. L. erlöschen, das Licht und die heben wir über den Horizont der gemeinen und fridelen Incdesn amme schrocken unsere Blicke, suchen wir, indem wir ales Wendachehemn der Vergangenheit Gerechtigkeit widerfaßz en, r Deuch dmen dee seren Zukunft einzuatdmen. — 18. August. 1 eur“ meldet untere zadenmn dane malischen Ernennungern rofen Rapnevnat Crana araelb wie es in der gestrigen en Depeiche durs zam Deeschafemr für St. Petersburg.
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