1857 / 196 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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März des folgenden Jahres abgeschlossen und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen, sowie den Rechnungskommissarien auf dem Büreau der Gesellschaft durch besondere Anzeige zur Verfügung gestellt werden. Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, bei Aufstellung der Bilanz die vorhan⸗ denen Materialien, Mineralien und Fossilien nach dem selbstkostenden

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Preise, die Fabrikationsprodukte nach den durchschnittlichen Verkaufsprei⸗

sen während der letzten Hälfte des abgelaufenen Jahres in Rechnung zu bringen. Wie viel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Forde⸗ rungen und anderen beweglichen Gegenstände, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll, steht in dem Ermessen des Verwaltungsrathes. Es müssen jedoch bei Gebäuden, Maschinen und Utenfilien mindestens fünf Prozent pro Jahr abgeschrieben werden. Nach⸗ dem die Abschreibungen vollzogen sind, bildet der nach Abzug der Pas⸗ siven bleibende Ueberschuß der Aktiven den reinen Gewinn der Gesell⸗ schaft. Die Jahresbilanzen sollen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht werden. 1— §. Sechs und dreißig.

Von dem nach dem vorstehenden Paragraphen ermittelten und ver—

kürzten Reingewinne werden vorab mindestens zehn Prozent so lange zur

Bildung eines Reservefonds zurückgelegt, bis dieser zehn Prozent des ein⸗

gezahlten Grundkapitals erreicht hat. Die Generalversammlung beschließt, wie viel von dem nach Abzug der Neservequote und der Tantieme des Verwaltungsrathes, sowie der Direktoren und Beamten verbleibenden Reingewinnreste als Dividende unter die Aktionaire vertheilt werden soll. §. Sieben und dreißig.

Der Reservefonds wird durch den Verwaltungsrath getrennt ber⸗ waltet und kann nur auf Beschluß der Generalversammlung ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. Er ist jedoch, im Fall seiner gänz⸗

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lichen, wie theilweisen Verwendung ununterbrochen auf dem statutarischen Wege zu ergänzen. §. Acht und dreißig.

Die Dividenden sind an der Kasse der Gesellschaft und an allen den Orten zahlbar, welche der Verwaltungsrath bestimmen und bekannt machen wird. Sie werden jährlich am 1. Juli gegen Einlieferung der ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Dividendenscheine ausgezahlt und verjähren zu Gunsten der Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage

der Zahlbarkeit an. 1 TFitel Stehen.

Auflösung der Gesellschaft. 8 Neun und dreißig. 1 8 uflösung der Gesellschaft erfolgt in den durch das Gesetz vom neunten November Eintausend achthundert drei und vierzig, Gesetz⸗Samm⸗ lung de Eintausend achthundert drei und vierzig Seite Dreihundert ein und vierzig vorgesehenen Fällen und wenn die Generalversammlung die⸗ selbe in Gemäßheit des Paragraphen Drei und vierzig beschließt. Im letzteren Falle bedarf sie der landesherrlichen Genehmigung. Die Generalversammlung bestimmt in Uebereinstimmung Gesetze den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie rnennt letztere und bestimmt deren Befugnisse und Honorare. Titel Aocht. Schlichtung bon Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft. 8 Sctreitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft urch zwei von den Parteien zu erwählende im Regierungsbezirk Minden wohnende Schiedsrichter mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtsweges eschlichtet werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf

den Antrag des Einen derselben der zeitige Präsident der Königlichen Re⸗

8 8

gierung zu Minden und wenn dieser selbst Aktionair ist, das älteste unbe⸗

theiligte Mitglied derselben Königlichen Regierung einen Obmann, wel⸗ cher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns.

Das schiedsrichterliche Verfahren wird jedoch nur für diejenigen

Streitigkeiten eingeführt, welche die Nechte und Pflichten des Aktionairs und der Gesellschaft auf Grund des gegenwärtigen Statuts zum Gegen⸗ stande haben. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet kein Rechts— mittel, mit Ausnahme der Nichtigkeitsbeschwerde, nach §. Ein hundert zwei und siebenzig, Theil eins, Titel zwei der Allgemeinen Gerichtsord⸗ nung statt. 1es ö““

IETIN Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung und zu 12 den Spezialgesetzen. §. Ein und vierzig.

Die Königliche Regierung zu Minden, so wie diejenigen Königlichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, find befugt, Kommissarien zur Wahrung des Aufsichtsrechts fuͤr beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Den Königlichen Kommessarien steht das Recht zu, von den Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlun⸗ gen und Schriftstücken der Gesellschaft, sowie deren Kassen und Anlagen jederzeit Einsicht zu nehmen. Auch kann der Kommissar der Königlichen Regierung zu Minden den Verwaltungsrath die Generalversammlung und sonstigen Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen.

8 §. Zwei und vierzig.

Die Gesellschaft bleibt den, den Bergbau betreffenden, ergangenen und noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen und verpflichtet sich, auf Verlangen der Königlichen Regierung Obliegenheiten für öf⸗ fentliche Zwecke zu übernehmen. Namentlich hat die „Gesellschaft mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau⸗Hütten⸗ und anderen ge⸗ werblichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schulbedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei⸗ und Gemeindeverwaltung in angemessenem Verhältniß beizusteuern, und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten

8—

mit dem

ollen

8 RQRc) 1111141424“*“ werden, für die gedachten Zwecke, und Unterhaltung neuer Kirchen⸗ und Schulsysteme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.

1I1m“ Ias.

EETEC11111“*“ Allgemeine Bestimmung.

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1 §. Drei und vierzig. K

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Sämmtliche, an das Datum der Publikation von Bekanntmach ingen

in den Gesellschaftsblättern gebundenen Fristen laufen von dem Tage, an welchem das Blatt, worin die Bekanntmachung zuletzt erscheint, ausge⸗ 8 1 ö569929gxbalen Aectie Auszu⸗ Müen⸗Gesellschaft fuͤr Bergbau und Hütten⸗ No. ssicchneiden⸗ 8

8 der „Porta Westphalica.“ Talon.

Gegründet durch notariellen Vertrag

Actie 1 über 1 Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhbaber ist an der Actien⸗ Gesell⸗ schaft für Bergbau⸗ und Hütten⸗Betrieb „Porta Westphalica“ für den Betrag von Fünfhundert Thalern betheiligt und hat alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten.

Dieser Actie sind fünf Dividendenscheine pro Iööö868886 einschließlich nebst Talon beigefügt.

Ausgefertigt Porta bei ößh

1.

Dieser Ta⸗ lon wird gebunden

und beruht

im Archibe

der Gesell⸗

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en 8

(Trockener Stempel.) Der Verwaltungsrath. (Eigenhäͤndige Unterschrift ddreier Mitglieder.)

Eingetragen sub (Eigenhändige Unter⸗ Folio .. des Registers. schrift des Kontroll⸗

so wie nöthigenfalls zur Gründung

vi1111A4*X“

Beamten.) 50 0 Thaler.

r Bergbau⸗ und Hüttenbetrieb „Porta Westphalica.“ Anweisung zur Aetie No w16 (Trockener Stempel.) Coupons⸗Register (Eigenhändige Unterschrift des Kontroll⸗Beamten.)

Actien⸗Gesellschaft für Bergbau⸗ und Hüttenbetrieb „Porta Westpbalica.“ (Trockener Stempel.) Dividendenschein zu der Actie No. 1

Irhnhaber empfängt am

iesen Schein an der Gesellschaftskasse in 3 oder an den bekannt zu machenden Stellen die statut⸗ mäͤßig ermittelte Dividende für das Geschaͤftsjahr 18.. Porta bei Minden umm.. 18..

Der Verwaltungsrath. (Unterschriften dreier Mitglieder

per facsimile.)

Inhaber empfängt am 18.. gegen diese An⸗ weisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend be⸗ zeichneten Aectie.

Porta bei Minden, bden 1“

8 Der Verwaltungsrathht. (Unterschrift dreier Mitglieder per faesimile.)

zahlbar am Für das Geschäftsjahr pro

.38. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an.

den Minister des Innern.

folgen, Koblenz,

den st 1 6s 1 18 eht, die Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai

1“ 8— 1““ 1 116“ 8 8

v11“

8 . Allerhoͤchster Erlaß vom 20. Juli 1857 betref⸗ fend die Zulässigkeit der Aenderung des Wort⸗ lauts in den Reglements der öffentlichen Feuer⸗ sozietäten über feuerfeste Dachungen.

D. e vom 9. Juli d. J. der or in einigen Reglements der öffentlichen Feuersozietäten die Direc

ionen derselben hindert, Dachungen unter den feuerfesten zu) klassifiziren, welche als solche nicht ausdrücklich genannt sind, die neuere Technik aber aus anderen Stoffen, als Stein und Metalle,

feuerfeste Dachungen hergestellt hat, deren Tragbarkeit und Wohl feilheit überdies die Beseitigung der feuergefährlichen Strohdäche wesentlich zu erleichtern geeignet ermächtigen, den allgemeinen von der Staatsbehörde als feuerfest anerkannt Bedachung zu verändern. Diese Meine Ordre ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu machen. 8 Sanssouci, den 20. Juli 1857.

8

8 8

11A11“*“ 8 v v . Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1857 betref⸗ fend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Gemeinde Mayen, Regierungsbezirks Koblenz.

vE 6 8 8 Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856.

16“ “*“ .X“ 8 Auf den Bericht vom 9. Juli d. J., dessen Anlagen . olgen, will Ich der Gemeinde Mayen, EEE11“ eren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürger⸗ eistereiverbande mit Landgemeinden, die Städte⸗Ordnung für die 15. Mai 1856 hiermit verleihen. 2 11 ein Erlaß ist durch die Geseß⸗Sammlung bekannt Saäanssouci, den 20. Juli 1857. 3

88

von Westphalen.

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8 3 *

Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1857 betreffend ü8 Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Gemeinde

8 Braunfels, Regierungsbezirks Koblenz.

Städte⸗Ordnung vom 15. Mai

1856 8 Staats

8

Bericht vom 7. Juli d. J Fiiagert zari 7. —.J., dessen Anlagen zurück⸗ 6 cahtcs ehh 8es. segetar Regierungsbezirk enz 1 emäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe IT

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7

hiermit verleihen.

vseh ege Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗S

Sanssouci, den 20. Juli 1857.

ist, so will Ich Sie hierdurch auf den Antrag der Sozietäten jenen Wortlaut in

zurück⸗

2 I1“ 8 Ministerium

1

r Handel, Gewerbe und öffentlich e imebbiten, uu

SeheHe gehng vom 18. August 1857 etref⸗ fend die Errichtung einer Telegraphen⸗Station zu Gleiwitz mit beschränktem Tagedienst.

8 12

ent vom 1. Nobember 1855. In der Telegraphenli - sch 8 ““

2 EE1 inie zwischen Kosel und tz i

r. Gleiwitz eine Telegraphen⸗Station errichtet 1eea

(Staats-Anzeiger Nr. 269.

21. August cr. dem öffentlichen Verkehre ü⸗ G

liche übergeben w Dieselbe wird nur beschränkten Tagesdiens deh e daß He⸗ e eschen 88 und nach Gleiwitz an Wochentagen von 9 bis 12 Uhr 8 or⸗ und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags und an den Sonntagen

bekannt von 2 bis 7 Uhr Nachmittags befördert werd In Bezug auf die Annahme und Befoͤrderung von Depeschen

2

Reglements vom 1. November 1855 2 Berlin, den 18. August 1857. Anwendung.

Königliche Telegraphen⸗Direction. Chauvin.

von resp. nach Gleiwitz finden im Uebrigen die Bestimmungen des

ekanntmachung.

1 Dihe am Königlichen Gewerbe-Institute begit ewerber um Aufnahme in die Anstalt haben si äte b 3 s 2 b 88 September d. J. unter Cintaeci P.- 681 und ihrer Schulzeugnisse nach Maßgabe des Regulativs ür die Organisation des Gewerbe⸗Instituts vom 5. Juni 1850 schrif tlich bei dem Unterzeichneten zu melden. Diejenigen welche sic gün mechanischen Fache widmen oder Bauhandwerker werden 7 g.sg. . Festa tthts Atteste nachweisen, daß olles Jahr prakti bei ihre H. bücigens bene G praktische Arbeiten als ihre Haupt⸗ urch die in Nr. 60 des Staats⸗Anzeigers vom 11 ärz . veröffentlichte Verfügung des Herrn Mänisters für Sne ewerbe und öffentliche Arbeiten vom 5. März 1855 ist die Un⸗ W des Unterrichts am Gewerbe⸗Institut aufgehoben und estimmt worden, daß für den Besuch des vollständigen Kursus einer Klasse ein Honorar von 40 Rthlr. jährlich in Quartalraten praenumerando zu entrichten ist. Hospitanten haben für jede Vor⸗ lesung, zu welcher sie zugelassen werden, ein Honorar von Thlr. pro Semester für jede wöchentliche Stunde zu zahlen. Außerdem hat jeder Zögling des Gewerbe⸗Instituts, welcher sich als Chemiker ausbilden will und seine Bedürftigkeit nicht nach⸗ weisen kann, mit dem Eintritt in die II. Klasse, außer dem für alle

8öglinge gleichmäßig normirten Honorar von 40 Rthlr., noch ein

Honorar von jährlich 50 Rthlr. zur Bestreitung der baaren A

f. d 3 * 1 us⸗

lagen für die Arbeiten im Laboratorium zu Pe Derselbe Satz

kommt auch für die Hospitanten in Anwendung. 8 Berlin, den 12. August 1857.

Der Geheime Baurath und Direktor des Königlichen Gewerb Instituts.

1.“ v“

Velan a chung.

Derr Unterricht in der mit dem Königlichen Gewerbe⸗Institut verbundenen Muster⸗Zeichnenschule für das kommende Winter⸗Halb⸗ jahr beginnt mit dem 1. Oktober d. J. Diejenigen jungen Leute, welche die vorgenannte Schule besuchen wollen und den Bedingun⸗ gen des §. 11 des Reglements vom 8. September v. J. ver⸗ öffentlicht in Nr. 223 des Staats⸗Anzeigers vom 21. September v. J. entsprechen, haben sich dazu unter Einreichug

1) des Geburtsscheins,

2) des Confirmationsscheins,

3) w“ oder der Zeugnisse über genossenen Privat⸗

nterricht, 4) im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß sie

für den Unterhalt und das Unterrichtsgeld einstehen,

bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spätestens

Innern.

den 15. September d. J. schriftlich zu melden.

Das Unterrichtsgeld ist halbjährlich mit 128 thlr. für sämmt⸗