1857 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 —38 ,ℳ hrnnh.12 „üe Bün Külsnt.Acer Fen ¶. Belmisterium, des Innern. hahderer Kultur⸗Arbeit zu beschäftigen, damit dieselben, folls in der Berlin, 21. August. Se. Majestt der König hab ascts de. oieeicgzna 0, Chlegas agehoeh ser de ee.).). is y. 1e-e22egend 1in geheande enthehen 1omte, ohne großen Zeitverust gatbi erußte em Geheimen düatennh Se grvene kungen auf den Einzelverkau b 8 BE“ eee en ööuum Löschen herbeigerufen werden können. Wenn in allen diesen Minissteriuüm d swärti iter 2 nonsischen und gewerblichen Verhältnisse mit sich führen würde, Erlaß vom 16. Juli 1857 betreffend das Ver⸗ Beziehungen die gehörige Vorsorge getroffen wird, wobei in Bereshe vnhchen des von des Feerh Aehnöecheege ve Ecaubniß ee. können wir uns zwar zur Zeit nicht veranlaßt finden, dem Antrage fahren bei Versetzung der Gendarmen innerhalb ajestät ihm ver⸗

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kommt, daß die da · b 7 z

auf eine desfallsige Ergänzung der einschlägigen Gesetzgebung eine „daß zu erforderlichen Kosten im Verhältniß zu der weitere Folge zu geben. Nach dem Gutachten der Koöniglichen technischen Deputation für Gewerbe kann jedoch Spiritus von einem Alkoholgehalte von weniger als 80 Grad Tralles als zum Brennen oder zur Verwendung für technische Zwecke geeignet nicht angesehen werden. Es muß mithin vorausgesetzt werden, daß Spiritus von geringerem Alkoholgehalte, wenn er im Kleinhandel feilgeboten wird, nur als Getränk sei es mit oder ohne Verdünnung mit Wasser verwendet werden kann, und haben deshalb Gewerbtrei⸗ bende, welche, ohne die polizeiliche Erlaubniß zum Kleinhandel mit Getränken zu besitzen, solchen Spiritus feil halten, die Vermuthung einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften gegen sich.

Die Königliche Regierung veranlassen wir aus diesen Grün⸗ den, eine im Amtsblatte zu veröffentlichende Bekanntmachung dahin zu erlassen, daß Spiritus von geringerem Alkoholgehalte als 80 Grad Tralles zu den geistigen Getränken im Sinne der Aller⸗ höchsten Erlasse vom 7. Februar 1835 und 22. Juni 1844 zu rech⸗ nen, und daß demzufolge gegen diejenigen, welche solchen Spiritus in kleineren Quantitäten, als in Gebinden von mindestens einem halben Anker verkaufen, ohne die nach jenen Allerhöchsten Erlassen und nach §. 55 der Gewerbe⸗Ordnung für den Kleinhandel mit Getränken erforderliche Erlaubniß zu besitzen, auf Grund der Straf⸗ bestimmungen des §. 177 a. a. O. einzuschreiten sei.

Sollte diese Maßregel zur Handhabung einer wirksamen Schank⸗ polizei praktisch nicht ausreichen, so wird weiterer Bericht erwartet, unter Anführung der vorgekommenen bezüglichen Spezialfälle.

1““ hb1111.“ Der Minister für Handel, Der Minister des Innern. Gewerbe und öffentliche Im Auftrage: Arbeiten. n Sulzer. von der Heydt. 11“ 8

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die Königlichen Regierungen zu Gumbinnen, Danzig, Marienwerver, Stetein, öslin, Stralsund, Frankfurt, Breslau, Posen, Seomderg, Merseburg, Erfurt, Münster, Minden, Coblenz, Aachen, Trier.

Abschrift hiervon zur Nachricht mit! em Bemerken, daß bei

eintretendem Bedürfniß auch dortseits nach Inhalt des obigen Cirkular⸗Erlasses zu verfahren ist.

Berlin, den 16. Juni 1857. anhe.

Der Minister für Handel, 888 Gewerbe und öffentliche

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Der Minister des Innern. Im Auftrage:

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Arbeiten. von der Heydt. ö111“]

die Königlichen Regierungen zu Königsberg, Potsdam, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg Arnsberg, Köln, Düsseldorf, und das König liche hiesige Polizei⸗Präsidium. 8 8

828 Abschrift hiervon zur Nachricht und Nachachtung bei Anwen⸗ dung des Gesetzes vom 17. Mai v. J., falls dort das Bedürfniß zu einer ähnlichen Bekanntmachung hervortreten sollte.

Der Minister für Handel, Der Minister des Innern.

Gewerbe und öffentliche 1 Sulzer.

Arbeiten. I“ von der Heydt. Hls

ö“ h111ö1“ die Königliche Regierung zu Sigmaringen.

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Zustiz⸗Ministerium.

Der vormalige Obergerichts⸗Assessor Oberbeck ist zum Rechts⸗

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des Regierungsbezirks, in welchem sie stationirt

Ich habe beschlossen, in dem durch die Cirkular⸗Verfügungen

von 29. Mai 1824 (Annal. S. 481), 20. Februar 1825 (Annal.

S. 168) und 5. November 1843 (Minist.⸗Bl. S. 285) vorgeschrie⸗ benen Verfahren hinsichtlich der Versetzung von Gendarmen dahin eine Aenderung eintreten zu lassen, daß fortan die Königlichen Regie⸗ rungen befugt sein sollen, die Versetzung von Gendarmen inner⸗ halb des betreffenden Regierungsbezirks im Einver⸗ ständniß mit dem Brigadier der betreffenden Gendarmerie⸗Brigade selbstständig zu verfügen. 1

8 sehrg ich egeh,nc. Regierung hiervon in Kenntniß setze, entbinde ich Sie von der bisher erforderlich gewesenen Einholung meiner Genehmigung zu derartigen Versetzungen von Gendarmen, und ermächtige ich Sie, solche Versetzungen, wenn der betreffende Brigadier sich damit einverstanden erklärt hat, von jetzt ab selbst⸗ ständig zu veranlassen. In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn es sich um die Versetzung eines Gendarmen aus einem Re⸗ gierungsbezirke in einen anderen handelt, ist jedoch nach wie vor meine Genehmigung dazu einzuholen. Auch mache ich die Königliche Regierung noch darauf aufmerksam, daß zur möglichsten Ersparung von Versetzungskosten, hinsichtlich deren Anweisung und Zahlung übrigens in dem bisherigen Verfahren eine Aenderung hierdurch nicht eintritt, die Versetzung von Gensdarmen selbstredend auf die Fälle beschränkt g muß, 8 solche durch besondere Um⸗ tände und Verhältnisse geboten wird. Berlin, den 16. Juli 1857. ö.“ 1

Der Minister des Inner. nachtos von Westphalen. 1“

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An sämmtliche Königliche Regierungen.

Finanz⸗Ministerium.

die Maßregeln zur Verhütung von Waldbränden.

Die Anzeigen über Waldbrände, von denen die Königlichen

Forsten, namentlich im potsdamer und frankfurter Regierungs⸗Be⸗ zirke heimgesucht sind, haben sich in den letzten Tagen so gehäuft, daß bei der in vielen Bezirken noch immer anhaltenden ganz außer⸗ gewöhnlichen Dürre die größte Besorgniß dadurch erregt wird. Ich sehe mich deshalb veranlaßt, der Königlichen Regierung noch be⸗ sonders zur Pflicht zu machen, daß bei längerer Fortdauer der gegenwärtigen großen Trockenheit zur Abwendung der dadurch ge⸗

steigerten Feuersgefahr in den bedroheten Nadelholz⸗Forsten überall

die geeigneten Schutzmaßregeln ergriffen werden. Es ist vor allen Dingen nothwendig, daß während der herrschenden Trockenheit die Forsten auf das sorgfältigste ununterbrochen beaufsichtigt, daß die forstpolizeilichen Vorschriften zur Verhütung von Waldbränden mit Sorgsamkeit und Strenge gehandhabt werden und daß Vorkehr ge⸗

troffen wird, jedes dennoch eswa entstehende Waldfeuer möglichst sofort

im Entstehen entd ecken, und schnell die nöthige Hülfe zum Löschen herbei führen zu können. Zu diesem Behufe hat die Königliche Regie⸗ rung von der unter solchen Umständen durch die Cirkular⸗Verfü⸗ gung vom 26. Mai 1842 schon ertheilten Befugniß zur Annahme und Aufstellung besonderer Feuerwachen in den Forsten, wozu rech rüstige, flinke und zuverlässige Holzhauer auszuwählen sind, überall in dem durch die Umstände gebotenen Umfange Gebrauch zu machen Die Oberförster sind, wenn es nicht schon geschehen sein sollte, die⸗ serhalb unverzüglich mit entsprechender Anweisung zu versehen. Es ist denselben dabei bemerklich zu machen, daß die Wachen zweck⸗ mäßig vertheilt und an solchen Orten postirt werden, wo sie die bedrohete Gegend, namentlich die Schonungs⸗Komplexe am besten

übersehen können, und daß sie mit Axt und Spaten oder Hacke

sich zu versehen haben, um nach den Umstäͤnden sofort selbst zur Löschung des Feuers schreiten oder Hülfe herbeiholen zu können. Die Wachen müssen daher auch instruirt werden, wie sie am schnellsten

und auf kürzestem Wege Löschmannschaften herbeizuziehen im Stande sein werden, und wo sie zu jeder Tageszeit den Schutzbeamten des, In den größeren, von bewohnten Orten entfernt liegenden Wald⸗Komplexen, wo deshalb

betreffenden Reviers aufzusuchen haben.

mit Ausnahme der Rheinprovinz

Cirkular⸗Erlaß vom 26. Juni 1857 betreffend

Verwaltung zu einem solchen Verbote ermächtigen.

Größe des ohne solche Vorsichtsmaßregeln zu besorgenden Schadens nur gering sein können, so läßt sich erwarten, daß fernere derartige Unglückefälle von den Forsten mehr abgewendet werden. .

zu den Lokalbeamten das Vertrauen, daß sie darauf eifrig Bedacht nehmen, ihre Thätigkeit verdoppeln, und überhaupt unter solchen

Umständen Mühe und Anstrengung nicht scheuen. Die Kosten für

die gegen das übliche Tagelohn anzunehmenden Wachen hat die

Königliche Regierung auf das Forst⸗Extraordinarium anzuweisen jedoch nachträglich den Betrag derselben anzuzeigen. 5 Berlin, den 26. Juni 1857. Y4 h1““ von B odel s ch win 9 h. FHIaIgn. MHe1hR b11“ v sämmtliche Königliche Regierunge,

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Juli 1857

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Im Verfolg der Cirkular⸗Verfügung vom 26sten v. M. be⸗ nachrichtige ich die Königliche Regierung noch, daß bei der in Folge

der vorgenommenen Ermittelungen hervorgetretenen Wahrschein⸗ lichkeit, daß auch durch das Schießen mit Platz⸗ Patronen bei den militairischen Felddienst⸗Uebungen Waldbrände in den Königlichen

Forsten herbeigeführt worden sind, ich Veranlassung genommen habe, den Herrn Kriegsminister zu ersuchen, daß sämmtliche General⸗ Kommando's veranlaßt werden, während der Sommer⸗Monate

bei den gewöhnlichen Felddienst⸗-Uebungen das Schießen in⸗

nerhalb der Forsten thunlichst ganz vermeiden, oder wenigstens,

innerhalb oder in der Nähe von Nadelholz⸗Schonungen,

oder solchen älteren Nadelholz⸗Beständen, in denen sich viel junger

Unterwuchs (sogenannte Flatterdickungen) oder eine starke Boden⸗ ecke von Haide, Gras, Nadeln zc. befindet, bei trockenem Wetter anz zu untersagen.

Daran ist noch der Antrag geknüpft worden, daß der bereits im Jahre 1819 getroffenen Bestimmung gemäß, bei allen, auch nur nit obigen Einschränkungen stattfindenden Felddienst⸗ und Schieß⸗ Uebungen während der trockenen Jahreszeit jedesmal noch besondere Mannschaften in hinreichender Anzahl zum sofor⸗ 1i Löschen der brennenden oder fortglimmenden Patronen⸗ oder Spiegel kommandirt werden, und daß dem betreffenden Forstbeamten jedesmal vorher Mittheilung ge⸗ macht wird, wenn in den Forsten außerhalb der gewöͤhnlichen Schießstände mit Schießen verbundene Felddienst⸗Uebungen statt⸗ finden sollen, damit auch seitens der Forstbeamten die geeigneten Vorkehrungen zur Verhütung von Brandschäden getroffen werden können.

Nach einer Benachrichtigung des Herrn Kriegs⸗Ministers sind sämmtliche General⸗Kommando's demgemäß beauftragt worden, zur Verhütung von Waldbränden den Truppen alle mit dem Interesse des Dienstes irgend vereinbarte Sorgfalt anzuempfehlen. Unzweifelhaft aber giebt auch Unvorsichtigkeit bei dem Tabak⸗ rauchen mehrfach Veranlassung zu Waldbränden. Das Tabak⸗ rauchen in den Königlichen Forsten in den geschlossenen Zeiten ist aber fast in allen älteren Forst⸗Ordnungen, deren für die meisten Landestheile bestehen, untersagt, und wo dies nicht der Fall wäͤre, würde der §. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗ Ich überlasse daher der Königlichen Regierung, auch hiernach das Geeignete zu veranlassen.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. .

sämmtliche Königliche Regierungen, excl. der Rheinprovinz und Westfalen.

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Ich hege

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im Begriff stand.

beseitigt worden, allein nichtsdestoweniger beklage önigli

beseits 1 gen Se. Königliche Hoheit diesen Vorgang Gum so mehr, als Höchstdieselben Sich 9 V der Erwartung berechtigt glaubten, daß die Treue und Gewissenhaf⸗ tigkeit, mit der Höchstihre Regierung nicht allein nach den Worten, son⸗

liehenen St. Stanislaus⸗Ordeng zweiter Klasse mit dem b so wie dem Geheimen Finanzrath Scheele 1— und dem Wirklichen Legationsrath Sain t⸗Pierre im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, zur Anlegung des ihnen ver⸗ liehenen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse zu ertheilen. 8

91175 Nichtamtliches.

Oldenburg, 19. August. Der nach stattgehabter Vertagung len ges Icsess vA. wieder versammelte Landtag des Groß⸗ erzogthums wurde heute durch den Minister von Iu nachfolgender Rede geschlossen: 8 Fhsg üt leine Herren! Se. Königliche Hoheit der Großherzo b .

dem Sie die Ihnen obliegenden Geschäfte beendigt, shes Kensernge a. Landtag des Großherzogthums zu schließen. Se. Königliche Hoheit der Großherzog danken Ihnen zunächst für den Eifer und die Ausdauer mit der Sie allen den schwierigen Aufgaben, die Ihrer Berathung vor⸗ lagen, Sich unterzogen haben. Der Umfang dieser Vorlagen machte es unvermeidlich, datz Ihre Thätigkeit in eine Zeit sich ausdehnte, in welcher Sie vorzugsweise von Ihren Berufsgeschäften in Anspruch genommen werden. Um so weniger häͤtte aus Ibrer eigenen Mitte jener Vorgang besorgt werden mögen, der eine Beschlußunfähigkeit des Landtags in dem Augenblicke herbeiführte, wo derselbe seine Arbeiten zu beendigen Zwar ist die eingetretene Störung rasch wieder

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dern auch im Geiste der Ver assung handelt, auch ei Si au gh 8 ch einem gleichen Sinne auf Seiten eines jeden der Abgeordneten begegnen würde. Vergessen

wir nicht, meine Herren! daß die junge Verfassung des Landes in mehr

als Einem Punkte noch erst durch die Erfahrung sich ; al 1 och h die Erf g sich zu bewähren hat. S. k. H. vertrauen indeß, daß der gesunde Sinn des Volkes der Wieder

V kehr eines solchen Vorgangs vorbeugen werde und eb 8 wenn dies gus überwiegenden militairischen Rücksichten nicht d89 8 egatc haben

angänglich sein „sollte, auf das Minimum des unbedingt Noth⸗ wendigen beschränken zu lassen, jedenfalls aber das Schießen

Höͤchstdieselben auch davon abgesehen, eine Aenderung der betreffenden Verfassungsbestimmung in Antrag bringen zu lassen.

Die auf die verfassungsmäßige Peform des Instizwesens und die damit in Verbindung stehende neue Behörden⸗Einrichtung bezüglichen

Verlagen haben Ihre Thätigkeit am meisten in Ansdruch genommen. Je 8 umfassender diese so mannigfache Gesichtspunkte darbietende Angelegenheit

ist, um desto eher konnten in Ihren Verhandlungen Zweifel ge ie st, um n ker gen * gegen die beabsichtigte Art der Lösung der verschiedenen Aufgaben herbortreten, und je tiefer dabei in bestehende und gewohnte Beziehungen einzugreifen

unvermeidlich ist, um so eher mochte die Besoraniß sich äußern, daß die

von einem solchen Eingreifen unzertrennlichen Uebelstände vielleicht als mit den zu erwartenden Vortheilen außer Verhäaͤltniß stehend empfunden

werden koͤnnten. Se. Königl. Hoheit hoffen jedoch, daß diese Uebelstände binnen Kurzem werden überwunden werden, und daß die für die Reform

der Rechtspflege neu gewonnenen Grundlagen auch bei uns, wie in so

vielen anderen deutschen Staaten, sich bewähren werden.

In Betreff der Revision des bestehenden Gehaltsregulativs, welche durch die veräͤnderte Behördenorganisation und bei dem unzureichenden

Diensteinkommen verschiedener Civilbeamten erforderlich geworden war,

haben die darauf bezüglichen Vorschläge der Staatsregierung in nicht wenigen Säaͤtzen eine Abminderung von Seiten des Landtags erfahren, und zwar in groͤßerem Maße, als bei der Bedeutung, welche nach den Landesverhältnissen die Staatsdiener in Beziehung auf die allgemeine Wohlfahrt baben, hätte erwartet werden mögen. Se. Königliche Hoheit wollen indeß den gefaßten Beschlüssen Höchstihre Zustimmung nicht ver⸗ sagen, indem Sie hoffen und vertrauen, daß in den Fällen, in welchem die Dienstgehalte nur kärglich zugemessen sind, die davon zu besorgenden Mißstaͤnde in unserer Erfahrung nicht hervortreten werden. Dasselbe gilt von der verfassungsmäaͤßig geschehenen Feststellung des Mili⸗ tair⸗Regulativs. Se. Koͤnigliche Hoheit haben dabei dem Lande nur die⸗ jenigen Opfer zugemuthet, welche eine treue Erfüllung der Bundespflichten gebietet. Se. Königliche Hoheit, meine Herren! lassen zum Schlusse noch Höͤchstihre besondere Freude aussprechen üͤber den im ganzen Lande frisch emporblühenden Wohlstand und über die bielen Anzeichen einer größeren Regsamkeit des gewerblichen Lebens. Zur Wohlfahrt des Landes werden

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auch Ihre jetzt beendeten Arbeiten beitragen, wozu Gott seinen Segen geben möge. Im Namen und Auftrage Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs erkläre ich den gegenwärtig bersammelten Landtag für ge⸗ schlossen. (Wes. Ztg.)

Holstein. Itzehoe, 18. August. Der zur Prüfung und Begutachtung des den holsteinischen Provinzialständen von Seiten der Regierung vorgelegten Entwurfs eines Verfassungsgesetzes für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein nieder⸗ gesetzte Neuner⸗Ausschuß hat gestern Vormittag in dem Stände⸗ saal seine erste Sitzung gehalten, welcher, dem Vernehmen nach, bis Sonnabend täglich zwei Zusammenkünfte folgen werden. (H. C.)

Sachsen. Weimar, 19. August. Gestern sind zwei Bataillone unserer Truppen ausgerückt, um unter der Führung des

jüngst zum General⸗Major ernannten Obersten v. Poyda an den Uebungen der achten Königl. preußischen Division und später an den Corpsmanövern in der Nähe von Halle Theil zu nehmen. Che

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Anwalt bei dem Kreisgerichte in Jüterbogk, mit der Anweisung seines Wohnsitzes in Luckenwalde, und zugleich zum Notar im De⸗ II des Kammergerichts ernannt worden.

„Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗ Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 6. Di⸗ vision, von Willisen, nach Brandenburg.

die Heranziehung von Hülfe zum Löschen schwierig ist, wird es sich empfehlen, neben den Wachen noch an geeigneten Orten eine ange⸗ messene Zahl von Arbeitern mit Wegebesserung, Graben⸗ oder

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