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mus, nur mit Benutzung dieser Sammlung und der durch die Reise des Herrn Professor Petermann der Königlichen Bech i.n — gekommenen Handschriften wird geschrieben werden können. In der schönen Literatur finden wir die umfangreichen Meisterwerke, 55 Hamasa, zwei Handschriften des großen und seltenen Kitäb⸗al⸗aghaäni u. s. w., und neue Seltenheiten, wie den arabischen Diwan der Dichterin Khansa, das persische längst untergegangen geglaubte Epos Wais und Ramin ꝛc. Die reichste sprachwissenschaftliche Literatur (darunter ein Kommentar zum Tibawaihi, ein Mufassal), fachwissenschaftliche Werke über Naturgeschichte, Philosophie, Astro⸗ nomie geben so reiche Aufschluͤsse, daß diese Sammlung wohl als eine höchst kundig und glücklich angelegte Enchclopädie des Islam gelten kann. Neben einzelnen, in dem gedruck⸗ 8 ten Katalog nicht verzeichneten Stücken, ergiebt die nä- here Untersuchung der Miseellenbände einen weiteren, kaum angedeuteten Reichthum, und der Sammler, dessen Arbeiten in den verschiedenen Schriften der deutschen und bengalischen asiati⸗ schen Gesellschaft Glanzpunkte bilden, und der im Verein mit dem verstorbenen Regierungs⸗Secretair Elliot einen Wendepunkt in der indisch-muhamedanischen Kulturgeschichte bezeichnet, erscheint je
mehr und mehr des Lobes wüͤrdig, welches ihm gerade mit Bezug
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— zifentlicht in Nr. 223 des Staats⸗Anzeigers vom 21. Sep⸗ weil Entscheidungen vorliegen, welche eine subsidiarische Verhaftung der enlice 2 bese sich 85 8 Einreichung Un Gewerbetreibenden für die durch verbotswidrige Einmaischung ihrer ¹) des Beburtsscheins 1 Gewerbegehülfen verwirkten Geldbußen ausgesprochen, und solche, welche 2) des Confirmationsscheins bs he eracc vonn 6 Blerber le vur din ereabe ean2selfer
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3) des Schulzeugnisses oder der Zeugnisse über genossenen Privat⸗ die Rede sein soll! 8 Defraudationsstra
Unterricht, “ 888 in Erwägung jedoch, 8 —
4) im Fall der Minderjaͤhrigkeit, einer Bescheinigung des Vaters daß der §. 83 der Steuer⸗Ordnung bestimmt: oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüͤler Wer Brauerei als Gewerbe und Branntweinbrennerei ꝛc. betreibt, mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß sie muß für sein Gesinde, Diener und Gewerbsgehülfen und seine im
für den Unterhalt und das Unterrichtsgeld einstehen,
Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spätestens verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften den 15. September d. J. schriftlich zu melden.
— Deklaration vom 19. Oktober 1812 —, jedoch nur dann, wenn
. 4½ 8 * . * viev 8 8 die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Verbrechers, so
Das Unterrichtsgeld ist halbjährlich mit 12 Thlr. fuͤr sämmt⸗ wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängnißstrafe nicht
liche Lehrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen zur Vollziehung gebracht werden kann; ger
Gen gee esden 12 August — ee--—.——— Berlin, 1. September. Se. Majestät der König haben
Berlin, den 12. August 13515. b dationen, sondern auch für Uebertretungen der Steuergesetze — die eigent⸗ Allergnädigst geruht: Dem Hauptmann Riese im 39sten Infan⸗ Der Geheime Baurath und Direktor des Königlichen Gewerbe⸗
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G 38 5 2* 0 ; 3 ; 20 1 9 9 H * 8 5 ( 8 „ . c — . „ — .,7 lichen Contraventionen im Gegensatze von Defraudationen Straf terie⸗Regiment (7ten Reserve⸗ Regiment) die Erlaubniß zur An— Nottebohm.
15. Oktober d. J.
und an den darauf folgenden Tagen, von 8 Uhr Vormittags ab, in dem großen Konferenzsaale des Seehandlungs⸗Gebäudes mit Zuziehung von zwei Notarien und zwei vereideten Protokollführern stattfinden. b
Das betheiligte Publikum setzen wir hiervon mit dem Bemer⸗ ken in Kenntniß, daß wir nach geschehener Ziehung die gezogenen Nummern und Prämien durch vier verschiedene hiesige öffentliche Blätter bekannt machen werden. RupuFE. ZUmah michms⸗ Berlin, den 22. August 1851323I. — I General⸗Direction der Seehandlungs⸗Soziett. 29184 Hste. Mamute t. Scahtler Z1
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bestimmungen enthalten und insbesondere Geldstrafen angedroht sind, w 1121 v1111“ .2 vger der §. 83 a. a. O. aber im Allgemeinen und in Beziehung auf die semahgs ge2 “ ö“ 111““ Geldstrafen, ohne zwischen den durch Defraudationen und Contraven⸗ schen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts des Bären zu ertheilen.
tionen verwirkten zu unterscheiden, eine subsidiarische Verhaftung der
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Das 47ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter 8 8 Nr. 4756. den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juli 1857, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chausseen von Düren nach Lechenich und von Düren nach Erp; unter
das Statut für die Meliorations⸗Societät des Orzec⸗ Gebietes, Kreises Neidenburg. Vom 10. August 1857; und unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 17. August 1857, be⸗ treffend die Uebertragung der Verwaltung der Star⸗
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gard⸗Posener Eisenbahn an die Direction der Ober⸗
schlesischen Eisenbahn. den 2. September 1857.
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v“ 1““ Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 25. Mai 1857 — daß die im §. 83 der Steuer⸗ ordnung vom 8. Februar 1819 ausgesprochene Verpflichtung der Gewerbetreibenden, für die von ihrem Gesinde, ihren Dienern, Gewerbegehülfen und im Hause befindlichen Angehörigen verwirkten Geldstrafen mit ihrem Vermögen zu haften, sich nicht blos auf die Defraudationsstrafen, sondern Nauch auf die Kontraventionsstrafen erstreckt und daß demnach der Besitzer einer Brennerei für die von seinem Brenner nach der Allerhöchsten
m Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1824 zu 5 ver⸗ 8 -
wirkte Geldbuße subsidiarisch haften muß. Declaration vom 6. Oktober 1821 Gesetz⸗Sammlung S. 187). 6
dider den Brennerei⸗Inspektor M. in O. und
In der Untersuchung 1 5 auf die von dem Angeklagten P. erhobene
—₰ + — 2 1 8 pächter P. in L., 4
den Guts tigker chwerde,
Nichtigkeitsbes hat das Königliche Ober⸗ in seiner Sitzung vom 2 in Erwägung, daß nach der thatsächlichen Feststellung des ersten Richters der Brenne⸗ rei⸗Inspektor M. am 15. Februar 1856 in der Brennerei zu L. die Zubereitung von Maische in einem anderen als dem angesagten Gefäße vorgenommen hat; 1“““ in fernerer Erwägung, “ 8 daß auf diesen Thatbestand gegen. den Mitangeklagten M. die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1824 zu 5, gegen den Imploranten aber dieses Gesetz in Verbindung mit dem §. 83 der Steuer⸗Ordnung vom 8. Februar 1819 angewandt und auf den Grund des §. 83 a. a. O. der Letztere für die gegen den ꝛc. M. festgesetzte Geldbuße von 100 Thalern für haftbar erklärt ist; . daß, da der Implorant, um von der Verhaftung für die von dem 2c. M. berwirkte Geldbuße befreit zu werden, die Verletzung der Aller⸗ höchsten Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1824 zu 5 gerügt hat, diese Beschwerde zugleich die Anwendung des §. 83 der Steuer⸗Ordnung 1aß bdu Auslegung dieses Gesetzes aber zweifelhaft geworden ist,
Tribunal, Plenum des Senats für Strafsachen, 5. Mai 1857 ec.
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Gewerbetreibenden für die durch ihre Gewerbegehülfen verwirkten Strafen ausgesprochen hat; daß mithin der §. 83 a. a. O. auch auf die im F. 66 a. a. O. für die ordnungswidrige Einmaischung bestimmte Geldbuße von 25 bis 100 Thalern, an deren Stelle die in der Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1824 zu 5. angedrohte Geldbuße von 100 Thalern getreten ist, sich bezieht; daß diese Auslegung in dem Regulativ wegen Erhebung und Kon⸗ rolirung der Branntweinsteuer ꝛc. in den Kreisen Erfurt ꝛc. vom 24sten dovember 1833, welche nach derdas Regulativ genehmigenden Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 8. Dezember 1833 mit namentlicher Hinweisung auf die Steuerordnung vom 8. Februar 1819 eine Zusammenstellung der über die Besteuerung des Branntweins bestehenden gesetzlichen Be⸗ timmungen enthält, ihre Bestätigung findet, weil im §. 71 des Re⸗ gulativs die subsidiarische Verhaftung desjenigen, für welchen die Bren⸗ ierei betrieben wird, für die in den §§. 54 bis 70 bestimmten Strafen, nithin auch für die im K. 62 a. a. O. auf die ordnungswidrige Ein⸗ naischung angedrohte Geldbuße von 100 Thalern ausgesprochen ist; daß die vorstehende Auslegung des §. 83 der Steuer⸗Ordnung auch
ddurch die Beziehung auf die Declaration der §S§. 293 ff. Tit. 20. Th. II.
des Allg. Landrechts vom 19. Oktober 1812 nicht zweifelhaft werden kann, vielmehr bei der allgemeinen Fassung des §. 83 der Steuer⸗Ord⸗ nung anzunehmen ist, daß das in jener Declaration für die Fälle der Contrebande und Defraudation ausgesprochene Prinzip, daß die Verhaf⸗ tung der Gewerbetreibenden für die von dem Gesinde und den Ange⸗ hörigen verwirkten Strafen nicht blos auf die Confiscation der Waaren und Sachen, woran das Vergehen verübt worden, sondern auch auf die verwirkten Geldbußen zu beziehen sei, auch auf die Uebertretung der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 Anwendung finden soll, so wie es in den §§. 130 — 139 der Zoll⸗ und Verbrauchs⸗Steuer⸗Ordnung vom 26. Mai 1818 mit gleichmäßiger Beziehung auf jene Declaration auf alle Uebertretungen der Steuergesetze, resp. Contraventionen zur Anwendung gebracht worden war;
daß endlich auch aus der am 6. Oktober 1821 ergangenen Decla⸗ ration des §. 83 der Steuerordnung kein Zweifelsgrund gegen die obige Auslegung dieses Gesetzes zu entnehmen ist, weil jene Deeclara⸗ tion nach ihren dispositiven Worten nur den Zweck hat, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die subsidiarische Verhaftung der Gewerbetreibenden für verwirkte Geldstrafen ihrer Gewerbegehülfen zur Geltung zu bringen ist, die Zweifel hierüber zu der Declaration Veranlassung gegeben haben und daher kein Gewicht darauf zu legen ist, daß im Eingange der Declaration blos von der Verhaftung der Gewerbetreibenden für die von ihren Gewerbegehülfen ꝛc. verwirkten Defraudationsstrafen die Rede ist, daß demnach die in dem §. 83 a. a. O. ausgesprochene Verpflich⸗
tung der Gewerbetreibenden, für die von ihren Gewerbegehülfen ꝛc. verwirkten Geldstrafen mit ihrem Vermögen zu haften, sich nicht blos auf die Defraudationsstrafen, sondern auch auf die Contraventions⸗ strafen bezieht, und der Besitzer einer Brennerei für die von seinem Brenner nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 10. Januar 1824 zu 5 verwirkte⸗Geldbuße subsidiarisch verhaftet, die Beschwerde mithin für Recht erkannt: .“
daß die gegen das Erkenntniß des Kriminalsenats des Königlichen
Appellationsgerichts zu K. vom 15. Dezember 1856 eingelegte Nichtig⸗
keitsbeschwerde zurückzuweisen, und dem Angeklagten die Kosten de
Rechtsmittels aufzulegen. 86 1I1“
Bekanntmachung vom 22. August 1857 — betref⸗ end die Ziehung der zur Ausloosung bestimmten 10, 800 Seehandlungs⸗Prämienscheine.
Die Ziehung der Prämien von den nach unserer Bekannt⸗
machung vom 1. Juli c. zur Ausloosung bestimmten 10,800 See⸗
handlungs⸗Prämienscheine wird am
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so aß die
Nichtamtliches.
Preußen. Potsdam, 1. September. Se. Majestät der König setzen die Bäder in der Havel fort. Nach dem gestrigen Diner, zu dem auch der K. K. österreichische Feldzeugmeister Graf Khevenhüller⸗Metsch eine Einladung erhalten hatte, arbeiteten Se. Majestät mit dem Minister-Präsidenten und fuhren Abends mit Ihrer Majestät der Königin spazieren.
Berlin, 29. August. Der hiesigen Königlichen Bibliothek ist durch die Munificenz Allerhöchstseiner Majestät des Königs eine sehr bedeutende Bereicherung ihrer wissenschaftlichen Schätze zu Theil geworden. Von dem ersten mit einer Zeitangabe versehenen gedruckten Buche, dem am 14. August 1457 von Fust und Schöf⸗
fer vollendeten Mainzer Psalterium in groß Folio giebt es bekanntlich nur äußerst wenige Exemplare, sämmtlich auf Pergament,
und zwar von dem ersten Druck, in welchem aus den Handschriften mehr Abkürzungen beibehalten sind, nur drei, — von dem zweiten mit mehr aufgelösten Worten, vier Exemplare, — deren eines am Ende die später gebräuchlichen Schilder der Drucker führt. — Letztere befinden sich in den kaiserlichen Bibliotheken zu Wien, Paris, in der Grenville’schen Sammlung im Britischen Museum und der Biblio⸗ thek des Earl of Spencer zu Althorp; vom ersten Druck ein Exemplar in der Königlichen Bibliothek zu Dresden, ein anderes in der Königlichen Bibliothekzu Windsor, das vollständigste aber und durch Kunstvollen⸗
dung so wie durch zwei Miniaturen des Königs David und des heiligen
Christoph vor allen ausgezeichnete, nunmehr in der hiesigen König⸗ lichen Bibliothek. Wenn es hier neben den herrlichen Pergament⸗ Exemplaren der Gutenbergischen und der Fustschen Bibel und dem undatirten Pfisterschen Druck des Boner als ein Meisterwerk der deutschen Buchdruckerkunst bewundert wird und die heutigen Kunst⸗ genossen zur Nacheiferung anreizen mag, so hat andererseits die der Königlichen Bibliothek zu Theil gewordene Orientalische Bi⸗ bliokhek des Herrn DUr. Sprenger einen höchst bedeutenden Zuwachs an Handschriften und lithographirten wichtigen wissen⸗
schaftlichen Werken des Orients ergeben.
Die Königliche Bibliothek hat dadurch 1515 Handschriften, 558 lithographirte Druckwerke, zwei Steine mit Keilschrift aus Babylon und Ninive, und ein Astrolabium aus Toledo vom Jahre der Hegira 412 d. J. 1021 nach unserer Zeitrechnung, im Ganzen 2076 Nummern erlangt. Wenn bisher fast alle Samm⸗ ungen muhamedanischer Handschriften ihrer Hauptmasse nach nur
in Westasien zusammengebracht worden, so liegt hier zum ersten
Male eine hauptsächlich in Indien gemachte vor, welche nicht allein ie Hauptrichtungen der indisch⸗muhamedanischen Litteratur, son⸗ ern, was wichtiger ist, die kritischen Eigenthümlichkeiten der ost⸗ nuhamedanischen Handschriftenfamilien darstellt, so daß selbst auch Abschriften schon vorhandener Werke nebst westasiatischen Stücken Kostbarkeiten bleiben. Die Hauptmasse, fast drei Fünftel der Sammlung, gehört der Arabischen Sprache an, nächstdem wird
der bereits reiche Bestand der Königlichen Bibliothek im Persischen
sehr glücklich Rest bildet das und Türkische. Schwerpunkt des Ganzen liegt in der geographisch⸗ geschichtlichen Abtheilung: das kostbare arabische eographische Wörterbuch Moe dscham- el-buldän, Handbücher us dem dritten und vierten Jahrhundert der Hidschra;
ergänzt; den Der
Hindnstanische
ferner Theile des berühmten Historikers Tabari, die bisher unbe⸗ kannt waren, geschlossene Reihen für die Geschichte Muhameds meist
in arabischer Sprache, und in persischer vorzüglich für die Indiens. Die theologischen Wissenschaften sind, wie das nicht anders von dem genialen Verfasser des in Allahabad gedruckten Life of Mohammad zu erwarten war, in einer fruchtbringenden Weise berücksichtigt, innere Geschichte des Islam, besonders die des Suf
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Sufis⸗ E
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Prozedur wegen des dreifachen Mordes zu Tler
auf den eben erschienenen Katalog seiner Sammlung deutsche Orien⸗-
talisten wie Weil und Flugel ertheilten, indem sie ihn neben Golius
und Seeten stellten. Die Drucke sind ebenso — neu — als Inkunabeln der zum Theil von Sprenger selbst in Delhi, Cawn—
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graphischen, ganz die Handschriften nachahmenden Druckes.
sonders aus Persien, gelten anderen großen Bibliotheken ganz Hand⸗ schriften gleich. 1“
Möge diese reiche Sammlung in Verbindung mit dem alten Bestande der Königlichen Bibliothek und den in den letzten Jahren 1 wozu die Königliche Munifizenz
gemachten weiteren Erwerbungen, gleichfalls die Mittel gewährte, Wetzstein und Petermann, Studien wirken, wie aus der ebenfalls Sr. Majestät dem Könige
namentlich den Sammlungen von
zu verdankenden Chambers'schen Sammlung das Aufblühen der
Indischen Studien bei uns hervorgegangen ist.
Köln, 31. August.
selten; es sind meist
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pore, Allahabad, Lucknow und an andern Orten begründeten litho⸗
finden sich nirgend so vollständig zusammen; einzelne Stücke, be⸗
für das Gedeihen der orienkalischen
Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, Höchstwelcher Ostende nach mehrwöchentlichem Ge⸗
brauche der dortigen Seebäder gestern Morgens 6 Uhr verlassen,
traf gestern Nachmittags 4 Uhr mit dem Courierzuge der Rheini⸗
von wo der hohe Herr sich nach den Kantonnirungen der in dor⸗
tiger Gegend vereinigten Truppen der 14. Diviston begeben wollte.
Am 2. September wird Se. Königliche Hoheit wieder in Köln ein⸗
(Köln. Z.)
treffen, um die hiesigen Truppen zu inspiziren.
Sachsen. Weimar, 30. August. die Prinzessin von Preußen ist gestern Nachmittag hier ein⸗ getroffen und hat sich nach Belvedere zu der Frau Großherzogin⸗ Großfürstin Kaiserliche Hoheit begeben. Schiller⸗Goethe⸗Gruppe und die Wieland⸗Statue von München auf dem Bahnhof hier angelangt. Heute ist Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Wilhelmsthal hierher zurückgekehrt.
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Frankreich. Paris, 30. August. Der „Moniteur“ be⸗ richtet, daß gestern Se. Eminenz der Kardinal Morlot als Groß⸗ Almosenier des Kaiserlichen Hauses in die Hände des Kaisers den verfassungsmäßigen Eid abgelegt hat. — Bekanntlich hat Herr v. Lesseps die Generalräthe, die jetzt versammelt sind, aufgefordert, ihre Ansichten, Wuünsche u. s. w. über das Projekt der Durch⸗ stechung der Landenge von Suez auszusprechen. Die Mehrzahl der Generalräthe hat sich bis jetzt noch nicht mit dieser Frage be⸗ schäftigt. Der Generalrath der Nievre ist auf Antrag des Barons Charles Dupin der erste gewesen, der sich günstig für die Sache ausgesprochen hat; der Generalrath der Rhone⸗Mündungen hat sich ihm angeschlossen. — Der „Courrier de Saone⸗et⸗Leoire“ mel⸗ det, die Reife der Trauben sei in jener Gegend bereits so weit vorgerückt, daß die Weinlese gegen Mitte September beginnen könne.
— 31. August. Der heutige „Moniteur“ meldet, da diplomatischen Beziehungen zwischen der hohen Pforte und den Mächten, welche mit ihr gebrochen hatten, wieder aufgenommen sei
Das offizielle Blatt veröffentlicht ferner die
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mehrerer mit Eisenbahn⸗Gesellschaften geschlossener
andern jenes, wodurch der Gesellschaft der Suͤdbahn Netz mittels einer Subvention von 24 Mill. Fr. Verpflichtung der Erbauung von 500 Kilometern
wirthschaftlichen Zwecken zugestanden wird.
Aus Marseille wird von gestern Abends daß in der
Ihre Königliche Hoheit
Gestern Abend ist die
1 23. August
schen Eisenbahn hier ein und benutzte den um 5 ¼ Uhr abgehenden Zug der Köln-Mindener Bahn zur Weiterreise nach Küppersteg,