Hüen 82 2 82 bn I 8 s. a e W Line Erhbhung bes Grundkapitals kann nur durch die General⸗Versamm⸗ lung (§. 38) mit landesherrlicher “ beschlossen werden.
Die Actien lauten auf jeden Inhaber. Dieselben werden nach dem diesem Statute beigehefteten Formulare A. in fortlaufenden, aus dem Stamm⸗Actienbuche auszuziehenden Nummern von Eins bis Sechstausend fünfhundert ausgefertigt und ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Ge⸗ sellschaftskasse berichtigt ist.
Mit den Actien werden Dividendenscheine nebst Talons, jedesmal auf fünf Jahre, nach dem beiliegenden Formulare B. ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres gegen Einreichung der Talons durch neue ersetzt werden.
Ueber die Partial⸗Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichtigung des Actien⸗Betrages, werden besondere, mit den Nummern der künftig aus⸗ zufertigenden Actien versehene Quittungsbogen ausgegeben, die auf den Namen des ersten Zeichners lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag der Actien voll eingezahlt ist, gegen die Actien selbst ausgewechselt.
Ein jeder Actien⸗Zeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und den von ihm geleisteten Einzahlungen auf andere zu übertragen be⸗ fugt: er bleibt aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Actien⸗Kapitals verpflichtet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Ein⸗ zahlung von vierzig Prozent gar nicht, nach Einzahlung von Vierzig Prozent nur durch Beschluß des Verwaltungsraths der Gesellschaft befreit werden.
Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Eessionen ist die Gesell⸗ schaft zu prüfen zwar berechtigt, 111“ verpflichtett. 8
Die Einzahlung der Actien⸗Beträge erfolgt in Raten von zehn bis zwanzig Prozent, und in den Terminen, die der Verwaltungsrath nach dem Beduͤrfnisse der Gesellschaft festsetzt. Die Aufforderung zur Zahlung wird jedesmal durch die Gesellschaftsblätter (§. 15) mindestens vier
Wochen vor dem Zahlungs⸗Termin durch den Verwaltungsrath erlassen.
Sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung (K 1) müssen jedoch mindestens zehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres über⸗ haupt mindestens Vierzig Prozent eingefordert und eingezahlt werden. Der Verwaltungsrath ist befugt, die Volleinzahlung von Acttien jederzeit anzunehmen.
Wer innerhalb der nach §. 9 festzusetzenden Fristen die ausgeschriebenen
Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft außer den ge⸗
etzlichen Verzugszinsen in eine Conventionalstrafe von Einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die RNatenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair
gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien.
An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire können von dem Verwaltungsrath neue Actien⸗Zeichner zugelassen werden.
Derselbe ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche Ein⸗ lagung der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Conven⸗ ionalstrafe gegen die säumigen hetsh enr zu beschließen.
Die einzelnen Raten, welche auf die Actien eingehen, werden von dem vom Verwaltungsrathe bestimmten Zahlungstage ab, während der Bau⸗ zeit, d. h. bis zur Beendigung des Baues und der in Betriebsetzung der Kohlengruben und Hochöfen auf dem ersten von der Gesellschaft zu grün⸗ denden Etablissement, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres Eintausend acht Hundert neun und funfzig mit fünf Prozent pro anno verzinst. Für die spätere Zeit tritt der Anspruch auf die Dividenden aus dem Reingewinn der Gesellschaft ein (§. 44). Zinsen und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren nach dem ersten durch Bekanntmachung des Verwaltungsraths (§. 44) festgesetzten Zahlungstage abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft.
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können die⸗ selben vielmehr nur gemeinschaftlich und nur durch Eine Person wahr⸗ nehmen lassen. 88
.13.
Sind Actien, Quittungsbogen oder Talons verloren gegangen, so hat der Verlierer die Amortisation derselben nach den gesetzlichen Vorschriften auf seine Kosten zu erwirken.
An Stelle der amortifirten Dokumente fertigt der Verwaltungsrath, nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortisations⸗Urtels in dem Actienbuche der Gesellschaft vermerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen Nummern aus.
Verlorne Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Wohl aber soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ab⸗ lauf der im §. 11 festgesetzten vierwöchentlichen Frist angezeigt und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise dargethan hat, der Betrag der angemeldeten Dividendenscheine nach Ablauf der Verjährungsfrist gegen Quittung ausbezahlt werden, falls die Dividendenscheine selbst nicht etwa inzwischen eingegangen und realisirt sind. 8 b
14
Ueber den Betrag seiner Aetien hinaus ist kein Actionair für die Zwecke der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend etwas beizutragen verpflichtet, den einzigen Fall der im §. 10 bestimmten Conventionalstrafe aufge nommen. 8 1 §. 15.
Alle Bekanntmachungen, Zahlungs⸗Aufforderungen und sonstigen Mit⸗
1.“
theilungen, die der Verwaltungsrath oder die hörig geschehen, wenn fie durch 9 „Magdeburger Zeitung“ und die „Berliner Börsen⸗Zeitung“
rer Blätter zu fordern, nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben.
übrig gebliebenen Blätter. Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen find
b Organisation der Gesellschaft.
1“ Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte durch 1) den Verwaltungsrath, 2) die Direction, 3) die General⸗Versammlung. A. Der Verwaltungsrath. Deer Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus neun Personen, von denen mindestens fünf in Berlin wohnen müssen. Derselbe wird, vorbehaltlich der Ausnahme-Bestimmung des §. 18, von der General-⸗Versammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jedesmal auf sechs Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß immer nach zwei Jahren drei Mitglieder ausscheiden. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. .“ Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. 8 Derr erste Verwaltungsrath besteht kraft des gegenwärtigen aus folgenden Personen: . =
1) dem Bank⸗Präsidenten Louis Nulandt zu Dessau,
2) dem Stadtrath August Morgenstern zu Magdeburg,
3) dem Kaufmann Eduard Eiserhardt zu Magdeburg,
4) dem Kaufmann Adolph Eiserhardt zu Berlin,
5) dem Kaufmann Wilhelm Deneke zu Magdeburg, die sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung (§. 1) vier in Berlin wohnende Actionaire zu wählen und dadurch die im §. 17 vor⸗ geschriebene Mitgliederzahl zu ergänzen berechtigt sind.
Der solchergestalt konstituirte Verwaltungsrath bleibt während der längstens bis zum Ende des Jahres Eintausend acht Hundert neun und funfzig zu rechnenden Bauzeit (§. 11) und bis zu der nach Verlauf der bier ersten Betriebsjahre abzuhaltenden ordentlichen General⸗Versammlung in Function, längstens also bis zur ordentlichen General⸗Versammlung des Jahres Eintausend acht Hundert vier und Sechszig. Erst in dieser General-Versammlung beginnt daher das alljährliche Ausscheiden von zwei Mitgliedern und die Besetzung der dadurch entstehenden Vacanzen durch Wahl der General-Versammlung (§. 17).
§. 19. 11“
Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß mindestens Zehn Stück Aectien respective Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder erwer⸗ ben. Diese Aetien werden bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, un⸗ veräußerlich.
§. 20
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. Beide müssen in Berlin wohnen und Inländer sein. Ihre Functionen dauern zwei Jahre.
Ist in einer Versammlung des Verwaltungsraths weder der Vor⸗ sitzende noch sein Stellvertreter zugegen, so führt das nach den Lebens⸗ jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
“
Jedes Mitglied des Verwaltungsraths ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung niederzulegen.
Die solchergestalt oder sonst auf außergewöhnliche Art erledigte Stelle wird durch eine von den übrig gebliebenen Mitgliedern des Verwaltungs⸗ raths in einer deshalb besonders anzuberaumenden Sitzung zu vollziehende Wahl besetzt.
Das vom Verwaltungsrath gewählte Mitglied bleibt nur für die noch übrige Amtsdauer seines Vorgängers in Function.
) versammelt sich auf schriftliche Einladung des
Der Verwaltungsrath Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einmal in Berlin. Auf den Antrag von mindestens drei Verwaltungsräthen ist jedoch der Vorsitzende ver⸗ pflichtet, binnen acht Tagen eine Versammlung zu berufen.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach “ Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern es sich nicht um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt bei einer Wahl die erste Abstimmung keine absolute Majorität, so werden diejenigen Personen, welche die Mehrzahl der Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur engern Wahl gestellt; bei Stimmengleich⸗ heit aber entscheidet das Loos.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Verwaltungsraths ist die Anwesenheit von wenigstens sänf seiner Mitglieder erforderlich.
Ueber die in den Sitzungen des Verwaltungsraths gefaßten Beschlüsse ist jedesmal ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths zu unterschreiben.
tth o irection in den Angelegen⸗ heiten ber Gesellschaft an die Activnaire zu erlassen haben, gelten für ge⸗
G den „Preußischen Staats⸗Anzeiger“, die „Breslauer Zeitung“, die veröffentlicht sind. Der vorgesetzten Behörde steht es zu, die Wahl ande⸗ Geht eins oder das andere der Gesellschaftsblätter ein, so hat der Verwaltungsrath andere, an denselben Orten erscheinende Blätter in
gleicher Zahl, unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesetzten Staats⸗ behörde, zu wählen. Bis dieses gescheben ist, genügt die Insertion in die
durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und Oppeln, und derjenigen Regierungen, in deren Bezirken überhaupt die Gesellschaftsblätter erscheinen, so wie durch letztere selbst bekannt zu machen.
Dem Verwaltungsrathe steh⸗ die obere Leitung der Geschäfte der Gesellschaft zu. Derselbe beschließt und verfügt demzufolge über alle An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehalten oder der Direction übertragen sind.
Der Verwaltungsrath ist insbesondere ermächtigt: 18
die Mitglieder der Direction zu wählen und zu entlassen, und Ver⸗
träge mit ihnen abzuschließen; 1
ese für die Geschäftsführung der Direction zu erlassen
und abzuändern, und darin insbesondere zu bestimmen, in welcher
Weise die Geschäfte unter die Mitglieder der Direction vertheilt
werden sollen, und bei welchen Geschäften die Direction an die Zu⸗
stimmung des Verwaltungsraths gebunden sein soll;
die Bau⸗ und Betrieb⸗Etats festzusetzen; 1
die von der Direction zu legenden Bau⸗ und Betriebs⸗Rechnungen
zu revidiren, vorbehaltlich der Prüfung derselben durch die Revisions⸗
Kommission (§. 36, Nr. 2)) — 8
die Direction in allen ihren Geschäften zu kontrolliren, und von
denselben jederzeit Kenntniß zu nehmen; 16
die Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder Gerechtig⸗
keiten zu beschließen. Insofern aber der Preis resp. Werth einer
einzelnen Erwerbung oder Veräußerung dieser Art die Summe von
fünf und zwanzig Tausend Thalern übersteigt, ist die Genehmigung dder General⸗Versammlung erforderlich. “
Der nach §. 18 bereits eingesetzte erste Verwaltungsrath bedarf zu jeder Erwerbung oder Veräußerung ohne Unterschied des Betrages der besonderen Genehmigung der General⸗Versammlung, insofern letztere ihm nicht durch einen besonderen Beschluß die volle dem Verwaltungsrath nach Nr. 6 zustehende Befugniß überträgt. y
Alle Erlasse und Ausfertigungen, die der Verwaltungsrath zu voll⸗ ziehen hat, gelten für gültig vollzogen, sobald sie von dem Vorsitzenden, resp. dessen Stellvertreter, Namens des Verwaltungsrathes unterschrie⸗ ben sind. 4
86 9, 25.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem Ersatze der durch die Ausübung seiner Functionen entstandenen Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme vom Reingewinne von fünf Prozent, die unter die Mitglieder des Verwaltungsraths gleichmäßig vertheilt wird.
Der General⸗Versammlung ist das I. rung dieser Bestimmung zu beschließen. vW B. Die Dirertion. v“ 8 §. 26. 1“
Die Direction besteht aus einem General⸗Bevollmächtigten und einem technischen Director, die der Verwaltungsrath zu wählen und deren Ver⸗ hältnisse zur Gesellschaft der Verwaltungsrath durch mit ihnen abzuschlie⸗ ßende Verträge zu bestimmen hat. Die Besoldung der Direction kann zum Theil in einer Tantieme vom Reingewinn bestehen. 2 9
Der General⸗Bevollmächtigte muß in Berlin, der technische Direktor in Ornontowitz oder auf den Werken wohnen. Dem ersteren soll haupt⸗ sächlich die kaufmännische, dem letzteren hauptsächlich die technische Leitung der Geschäfte nach näherem Inhalte der von dem Verwaltungsrath fest⸗ zusetzenden Instructionen übertragen werden. v““
Jedes Mitglied der Direction muß mindestens zehn Stück Actien, resp. Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Dieselben werden bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als “ unveräußerlich.
Es ist zulässig, die Functionen des General⸗ Bevollmächtigten durch ein Mitglied des Verwaltungsraths, welches auch der Vorsitzende sein kann, ausüben zu lassen. Dasselbe scheidet, so lange es als General— Bevollmächtigter fungirt, bei allen Berathungen und Beschlüssen, bei denen der Verwaltungsrath der Direction als controlirende Behörde ge⸗ genübersteht, insbesondere also bei Ausübung der im §. 23 sub No. 4 und 5 dem Verwaltungsrath beigelegten Functionen, aus, ohne daß es deshalb einer Ergänzungswahl für den Verwaltungsrath bedarf.
Das einem Mitgliede des Verwaltungsraths ertheilte Mandat zur Ausübung der Functionen des General⸗Bevollmächtigten kann jederzeit von dem betreffenden Mitgliede gekündigt und eben so durch einen ohne seine Zuziehung von dem Verwaltungsrathe zu fassenden Beschluß wider⸗ rufen werden. Im Uebrigen gelten für die Dauer jener Function wegen der Tantième und Remuneration die Bestimmungen des §. 26.
Auch den besonders angestellten Directions⸗Mitgliedern gegenüber muß dem Verwaltungsrath durch die abzuschließenden Verträge jeder⸗ zeit das Recht vorbehalten werden, die Direktoren zu entlassen, sobald er dies im Interesse der Gesellschaft für nöthig erachtet. Der desfall⸗ sige Beschluß kann jedoch nur in einer dazu besonders anzuberau⸗ menden Sitzung, und auch nur dann gültig gefaßt werden, wenn nindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsraths für die Entlassung stimmen. Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsraths wegen Verletzung der dem Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so zieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst kontraktlich zu gewäh⸗ renden Austritts⸗Entschädigung oder Pension, so wie aller Ansprüche auf Besoldung, Gratification, Tantieme oder sonstige Emolumente für die Zukunft nach sich. Die Bestimmungen des gegenwärtigen §. 28 sind in die mit den Directions⸗Mitgliedern abzuschließenden Verträge auf⸗ zunehmen.
Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschäften und
Rechtsverhältnissen dritten Personen gegenüber. Ihr allein steht es zu, die Firma der Gesellschaft zu zeichnen, und unter dieser Firma zu cor⸗
„
respondiren und Verträge abzuschließen 8 8 1.““ 8. u“ 1161“
“
1 ijne 2 5 2 lten, eihe lbände 8
Zeit von der Begründung der Gesellschaft bis zun
Alle Erlasse und Verträge der Direction find gültig und für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma der 6e ellschaft voll⸗ zogen und wenn derselben die Unterschriften entweder 8 General⸗ Bevollmächtigten und des technischen Direktors oder eines von ihnen und eines dazu vom Verwaltungsrath besonders beauftragten Verwal⸗ tungsraths⸗Mitgliedes oder Beamten der Gesellschaft, oder zweier in glei⸗ hfh Weist ermächtigten Verwaltungsraths⸗Mitglieder oder Beamten bei⸗ gefügt sind.
Der Nachweis, daß die Direction innerhalb der Grenzen der ihr vom Verwaltungsrath ertheilten Instructionen gehandelt habe, ist dritten Per⸗ sonen gegenüber niemals erforderlich. Auch kann dritten Personen der Einwand, daß die Direction ihre Instructionen überschritten habe, niemals entgegengesetzt werden.
Alle General⸗Versammlungen finden in Berlin statt. Zur Theilnahme an denselben sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 45 diejenigen Actionaire berechtigt, die mindestens fünf Actien der Gesellschaft eigen⸗ thümlich befitzen und dieselben spätestens am zweiten Geschäftstage vor dem Tage der General⸗Versammlung bis Mittags 12 Uhr im Bürcau der Gesellschaft niedergelegt oder den Besitz derselben anderweitig auf eine dem Verwaltungsrath genügende Artbescheinigt haben. Quittungsbogen, auf welche die bis zur Zeit der General⸗Versammlung fällig gewordenen Natenzahlungen geleistet sind, werden dabei den Actien gleich gerechnet. Ueber die Anerkennung etwaiger Cessionen der Quittungsbogen entscheidet der Verwaltungsrath. Ueber die geschehene Niederlegung der Actien respective Quittungsbogen wird eine Bescheinigung ertheilt, die als Einlaßkarte für die General⸗ Versammlung dient, und gegen deren Wiedereinreichung die deponirten Dokumente am Tage nach der General⸗Versammlung zurückgegeben wer⸗ den. Bescheinigungen über den Besitz von Actien oder Quittungsbogen muß der Verwaltungsrath als genügend anerkennen, sofern die Unter⸗ schriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind.
§. 31.
DOrdentliche General⸗Versammlungen werden alljährlich im zweiten Kalender⸗Quartale gehalten. v“ 1
Außerordentliche General⸗Versammlungen finden statt, so oft es der Verwaltungsrath für nöthig erachtet, oder Actionaire, die zusammen min⸗ destens den fünften Theil der emittirten Actien resp. Quittungsbogen eigen⸗ thümlich besitzen, darauf antragen.
Zur Begründung eines solchen Antrages ist erforderlich, daß die im §. 30 vorgeschriebene Niederlegung der Actien, resp. Quittungsbogen der Antragsteller bei Einreichung des Antrches bewirkt wird.
Die General⸗Versammlungen werden vom Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die letzte spätestens vier Wochen vor dem Tage der General⸗Versammlung in den §. 15 ge⸗ dachten öffentlichen Blättern erscheinen muß, berufen.
Stimmberechtigte Actionaire, die in der Versammlung nicht erscheinen, können sich durch anwesende, stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen.
Die zur Legitimation der Vertreter erforderlichen schriftlichen Voll⸗ machten sind dem Verwaltungsrath zu überreichen, der über ihre Aus⸗ länglichkeit zu entscheiden hat.
Notarielle oder gerichtliche Vollmachten, ingleichen solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten unter Bei⸗ drückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß der Verwaltungsrath als⸗ auslänglich anerkennen.
Handlungsfirmen können sich durch ihre Prokuraträger, Frauen durch⸗ ihre Ehemänner, Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vor⸗ münder resp. Kuratoren und juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter, auch wenn dieselben nicht Actionaire sind, in den General⸗Ver⸗
sammlungen vertreten lassen
§. 34.
In den General⸗Versammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungs⸗ raths (§. 20) den Vorsitz. Er ernennt zwei bis vier Scrutatoren aus der Mitte der Versammlung, und setzt den Abstimmungsmodus fest.
Bei den von den General⸗Versammlungen vorzunehmenden Wahlen findet jedoch stets geheime Abstimmung durch Stimnzettel statt. 1
Die Beschlüsse der General⸗Versammlungen werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire gefaßt. Bei den Abstimmun⸗ gen geben je fünf Actien eine Stimme. Doch kann kein Actionair, außer dem Falle des §. 45, mehr als dreißig Stimmen für sich selbst und als Bevollmächtigter in seiner Person vereinigen. 1 .
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei allen Beschlüssen mit Ausnahme der Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. 3 18
Ergiebt bei einer Wahl die erste Abstimmung keine absolute Majo⸗ rität, so werden diejenigen Personen, welche die mehrsten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu wählenden zur engeren Wahl gestellt. Bei 14“ entscheidet das Loos.
Die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlungen sind für alle Actionaire verbindlich, auch wenn sie dabei nicht anwesend, resp. nicht vertreten gewesen, oder nicht stimmberechtigt sind. “ 88
In den ordentlichen General⸗Versammlungen erstattet der Verwal⸗ tungsrath über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht.
Sodann erwählt die General⸗Versammlung:
1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes (§§. 17 und 18) und b
2) drei Revisions⸗Kommissarien, denen die Prüfung der vom Ver⸗ waltungsrathe revidirten Rechnungen (§. 23 Nr. 4) zusteht.
Die Revisions⸗Kommissarien, welche in der ersten ordentlichen General⸗Versammlung des Jahres Eintausend acht Hundert acht und funfzig gewählt werden, haben die Prüfung der Rechnungen für die
Schluß des Jahres⸗