lassung in seinem Kommando als Adjutant der 28 Inf. Tg.n, 5. 19. Inf. Regt., v. Kotze, Pr. Lt. vom 26. in das 25. Inf. Reg Esch, Sec. Lt. vom 27. Inf. Regt., unter Beförderung zum Pr. Lt., 1 das 26. Inf. Regt. versetz n n. Han. v. Schlotheim, Major im Generalstabe, vom großen Generalstabe zum Kommando der 1. Garde⸗Division versetzt. Mirus, Rittm. vom 10. Hus. Regt., unter Beförderung zum Major in den Generalstab versett und dem großen Generalstabe zugetheilt. v. Schkopp, Hauptm. ven. — Inf. Regt., in den Generalstab versetzt und ebenfalls dem großen C 85 ralstabe zugetheilt. Bronsart v. Schellend orff, Oberst un Kommandant von Wesel, zum Commandeur des 35 Regiments, v. Heister, Oberst⸗Lieut. und zweiter Kommandant von Coblenz und Ebrenbreitstein, zum Kommandanten von Wesel ernannt. 11“ “ Bei der Landwehr. “ Den 22. August. 8 Janssen, v. Fisenne, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 25. Regts., zu Sec. Lts. 1. Aufgeb., Plewe, Vice⸗Wachtm. von dems. Bat., zum Set. Lt. beim Train 1. Aufg., Kaulhausen, Vice⸗Wachtm. von dems. Bat., zum Sec. Lt. bei der Kavallerie 1. Aufgebots, Noth, Franz, Ott, Vice⸗Feldwebel vom 1. Bat. 30. Regiments, zu 1. Aufgebots, v. B riesen, Sec. Lt. von der Kavall. 2. Aufg. dessell en Bats., zum Pr. Lt., Wagner, Vice⸗Wachtm., von dems. Bat., zum 1“ Lt. bei der Kavall. 1. Aufg. befördert. Graßhoff, Sec. Lt. vom 1 Aufgeb. des 3. Bats. 8., Schlösser, Gau⸗ G(ee Lt vom 1. Ausge 1 des 1. Bats. 15., ins 3. Bat. 25. Regts., v. Treskow, Sec. Lt. vom 2. Aufg. des 1. Bats. 28., ins 2. Bat. 28. Regts., Fuchs, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 1. Bats. 30., ins 2. Bat. 30. Regts. einrangirt. Abschiedsbewilligungen C 111“ Den 22. August. “ 1.
. Griesheim, Oberst und Commandeur es 35. Inf. 8., 1“ 8 in, Fce Pension be willigt, und gleichzeitig l enr⸗ Major zur Allerhöchsten Disposition gestellt. v. S chmidt, Sec. Lt. b 33. Inf. Regt., der Abschied Fefünigt. Kaumann, Port. Fähnr. vom
36. Inf. Re⸗ Reserve entlassen.
36. Inf. Regt., zur ü Sbn ser “ 8 Gr. v. Koönigsmarck, Setc. Lt. vom 6. Kür. erhöphetgg BOeider Landwehr: Albrecht, Pr. Lt. vom 2. Aufg. den Landw. Bats. 38. Inf. Regts.,
8 der Abschied bewilligt.
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der Abschied
Militair⸗Ae rzte. Dr. Ho n, Assistenz⸗Arzt vom 13. Inf. Regt., zum Stabs⸗ Ba And des 3. Haaegahs Ldw. Regts., Dr. Regenb recht, 1S vom 11. Infant. Regt., Dr. Wittichen, Unterarzt vom 28. Inf. “ zu Assistenz⸗-Aerzten ernannt. Den im Reserve ö““ tceen praktischen Aerzten und Wundärzten: Dr. Ha rtog vom 1.₰ 21. I a eu in vom 14., Dr. Westphal, Dr. Menzel vom 20., Dr. Reißner vom 26., Dr. Otto vom 27., Dr. Rügner vom 10., Dr. Pyrkosch vom 22. Landwehr⸗Regiment, Dr. Oppler vom Landw. Bat. 38. Infanterie⸗ Regiments, Dr. Luxembourg vom II Dr. E.. r gc 28. Landwehr⸗Regiment der Charakter „Assistenz-Arzt verliehen. Dr. Deutschert, Ober⸗Stabs⸗Arzt bei dem Kadettenhause zu CEulm, mit 28 Pension Freyberg, Assistenz⸗Arzt vom 4. Jäger⸗Bat., mit Pension, La urentowski, Assistenz⸗Arzt vom 5. Artill.⸗Regt., mit Pension, nebst Aussicht auf Civilversorgung, Schemm, Assistenz⸗ Arzt vom 8 Regt., mit Penfion, Dr. Caesar, Assistenz⸗Arzt vom 27. Ldw. Regt., der
Abschied bewilligt.
*—8
Militair⸗Beamte. Den 20. August. ü “ n. Fis ister⸗ sse 5. Landw. Ulanen⸗Regt., ber Fischer, Zahlmeister 2. Klasse, vom 5. Landr en⸗Regt., be u“ Pensionirung der bedingte Anspruch auf Anstellung im Civildienst a frcpf Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Den 15. August. .“ Sonnenbrandt, Zahlmeister⸗Aspirant vom 3. Bat. (Oppeln) 23. Landw. Regts., zum Zahlmeister 2. Klasse bei dem 3. Bat. (Schweidnitz) 10. Landw. Regts. ernannt. 1 Den 26. August. Jaquet, Intendantur⸗ Referendarius vom I. Armee⸗Corps, Garde⸗Corps versetzt. 8 II. In der Marine. Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, . Den 11. August. F Jacobi, Port. Fähnr. des 24. Inf. Regts., unter Beförderung zum Sec. Lt. im See⸗Bataillon angestellt. “ Abschiedsbewilligungen. 1“ Erdtmann, See⸗Kadett, auf den gestellten Antrag aus der Köͤnigl. Marine entlassen. 3
.“
zum
Versetzungen.
Nichtamtliches.
Preußen. Sans souci, 4. September⸗ Se. Majestä
der 7 88 badeten früh Morgens in der Havel, empfingen später den Vortrag des Minister⸗Präsidenten und machten dann einen Spazierritt; zur Tafel, die im Neuen Palais stattfand, hatten sämmtliche Offiziere des Königlichen Lehrbataillons Einladung
in Stettin gestern Mittag mit 33 angekommen.
Holstein. Itzehoe, 3. September. Die Hamburger Blätter theilen den Ausschußbericht über den Entwurf eines Ver⸗ fassungsgesetzes fuͤr die besonderen Angelegenheiten des Herzog⸗ thums Holstein mit. Der Antrag, zu welchem sich die Kommission geeinigt hat, geht dahin: „die holsteinische Stände⸗Versammlung möge beschließen, daß der Inhalt des vorstehenden, event. nach der Ansicht der Versammlung zu modificirenden Berichts als der ehrfurchtsvolle Ausdruck ihrer Ueberzeugung von der bedenk— lichen Lage des Landes Sr. Majestät dem Könige in einem aller⸗ unterthänigsten Bedenken zu überreichen und dabei die Erklärung hinzuzufügen sei, daß die Stände⸗Versammlung. zu ihrem Bedauern sich außer Stande gesehen habe, der Allergnädigsten Absicht Seiner Majestät auf Einfuͤhrung einer verbesserten Verfassung für die be⸗ sonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein entgegen⸗ zukommen, ehe und bevor die politische Stellung dieses Herzog⸗ thums in der Monarchie in einer dem gerechten Anspruch des Landes auf Selbstständigkeit und Gleichberechtigung entsprechenden Weise geregelt sein werde.“ Der Bericht lautet:
Bei Behandlung des dem Ausschusse überwiesenen Entwurfs zu einem Verfassungsgesetze für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein hat es nicht unsere Aufgabe sein können, uns auf eine Beurthei⸗ lung der einzelnen Paragraphen dieses Entwurfs zu beschränken. Denn die Verfassung, sowie jedes Landes, so auch die des Herzogthums Holstein, wenn dieselbe auch in getrennten Actenstücken ihren Ausdruck erhalten hat, bildet doch ein Ganzes, dessen einzelne Theile in ihrer eigentlichen Bedeutung erst hervortreten, wenn sie in ihrer Gesammtheit ins Auge gefaßt werden. Es hat deshalb bei Beurtheilung des Entwurfs für die besondern Angelegenheiten unsere Aufmerksamkeit auf das Verhältniß gerichtet werden müssen, in welchem das Herzogthum Holstein sich zur Gesammt⸗Monarchie befindet, und auf die Bestimmungen, welche rücksichtlich seiner mit den übrigen Theilen der Monarchie gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Form eines Verfassungsgesetzes anderweitig getroffen worden sind. Die Nothwendigkeit dieses Verfahrens hat die Versammlung selbst schon bei Gelegenheit der Erörterung der Frage, ob ein Ausschuß zu erwählen sei, anerkannt, und auch der Regierung scheint der Gedanke einer solchen Nothwendigkeit vorgeschwebt zu haben, wenn
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Das Postdampfschiff „Hecla“ ist
sie in den Motiven zum Entwurfe ausgesprochen hat, daß der Versammlung Gelegenheit habe ge⸗ geben werden sollen, sich über die Abgrenzung der besonderen Angelegen heiten von den gemeinschaftlichen zu äußern.
Von ganz besonderer Wichtigkeit aber mußte es dem Ausschusse er⸗ scheinen, daß die Versammlung bei ihrer Beschlußnahme über den vor⸗ liegenden Entwurf sich das Verhältniß, in welches das Herzogthum Hol⸗ stein zur Gesammt⸗Monarchie gebracht ist, vergegenwärtige, weil es zu be— kannt ist, daß gerade dieses Verhältniß zu Erörterungen geführt hat, welche keinesweges als erledigt betrachtet werden dürfen, und daß über dasselbe noch in neuester Zeit nur durch den Zusammentritt der Stände Versammlung einstweilen sistirte Verhandlungen zwischen der Negierung Sr. Majestät des Königs und den deutschen Großmächten Namens des deutschen Bundes geführt sind, auf deren ferneren Verlauf die Beschlüsse dieser Versammlung von Einfluß sein könnten. Der Ausschuß wird daher nicht unterlassen dürfen, zunächst einen⸗ Rückblick zu thun auf die Ent⸗ wickelungsgeschichte der augenblicklichen Verfassungs⸗Verhältnisse Holsteins, um daran
1) die Frage zu knüpfen, ob die nach der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 herbeigeführten Verfassungszustände formell rechtsbeständig sind oder nicht, 8. “
2) es einer Untersuchung zu unterziehen, welchen Einfluß unsere bis
herigen Verfassungszustände auf das Wohl des Landes ausgeübt haben. .
Der jetzt vorliegende Entwurf zu einem Verfassungs⸗Gesetze fuür die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein ist der dritte Ent wurf dieser Art, welcher der Versammlung im Laufe weniger Jahre vor gelegt ist. Die überwiegende Mehrzahl der Mitglieder der jetzigen Ver sammlung hat an der Behandlung der beiden vorhergegangenen Entwürfe selbst Theil genommen, und die über die Entstehungsart des Verfassungs Gesetzes für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom 2ie Oktober 1855 und das Wahlgesetz vom gleichen Dato im Reichsrathe geführten erschöpfenden Verhandlungen haben „trotz der durch das Ver bot des Debits derselben, in einer in deutscher Sprache verfaßten Zusam⸗ menstellung, eingetretenen Behinderung doch ohne Frage die Aufmerksam keit sämmtlicher Mitglieder der Versammlung in Anspruch genommen Wir können daher eine genaue Bekanntschaft mit der Entwickelungs geschichte unserer Verfassungs⸗Angelegenheiten voraussetzen, und haben uns deshalb auf eine möglichst gedrängte Zusammenstellung der hauptsächlichen Momente beschränken dürfen; dieselben bilden aber zugleich den Hauptste zur Begründung der Resultate, zu welchen der Ausschuß gelangt ist.
In der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 ist es ausgesprochen daß dem Herzogthum Holstein, gleich wie dem Herzogthum Schleswig, hin sichtlich seiner bisher zu dem Wirkungskreise der berathenden Pro vinzialstände gehörigen Angelegenheiten eine ständische Vertretung mit 8 schließender Befugniß zu Theil werden und daß diese Entwickelung de Provinzialstände auf verfassungsmäßigem Wege erfolgen solle. Das aclg⸗ meine Gesetz vom 28. Mai 18341 wegen Anordnung von Provinzialständen und die Verordnung vom 15. Mai 1834 wegen mäaherer Regulirung de ständischen Verhältnisse wurden als zu Recht bestehend anerkannt und 4 Gemäßheit derselben sollte ein Ge etz⸗Entwurf den Provinzialständen 2 Begutachtung vorgelegt werden. Nach dem §. 4 des erstgedachten Ge
Passagieren aus Kopenhagen setzes sollten die Entwürfe sol
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rf er allgemeinen Gesetze, welche Veränderun⸗ gen in Personen⸗ und Eigenthumsrechten und in den Steuern und öffent⸗ lichen Lasten zum Gegenstande haben, so weit sie Ein Herzogthum allein angehen, der ständischen Versammlung dieses Herzogthums, so weit sie aber beide Herzogthümer betreffen, beiden ständischen Versammlungen der Herzogthümer zur Berathung vorgelegt werden. Im §. 8. desselben Ge⸗ setzes heißt es ferner: „Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besonderen Ge⸗ setzen Abänderungen als wohlthätig und nützlich erachten würden, diese nur nach vorgängiger Berathung mit den Ständen jedes Herzogthums treffen“, und die Schlußworte der Verordnung vom 15. gendermaßen: „Sollten Wir zur vollkommeneren Erreichung Unserer landes⸗ väterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in den wegen Anordnung und Regulirung der ständischen Verhältnisse erlassenen Vorschriften nöthig finden, so werden Wir dies als einen nach Maß⸗ gabe Unseres allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzial⸗ ständen vom 28. Mai 1831 zu behandelnden Gegenstand betrachten, und die solche Veränderungen betreffenden Gesetzentwürfe der stän⸗ dischen Versammlung zur Berathung vorlegen lassen, ehe Wir dar⸗ über Unseren Allerhöchsten Beschluß fassen. es konnte hiernach weder rücksichtlich der Gegenstände, auf welche sich in der Gemäßheit der Allerhöchsten Bekanntmachung von 1852 zu er⸗ wartende Gesetz⸗Entwurf zu erstrecken haben würde, noch rücksichtlich der Besugniß der Stände irgend ein rechtlicher Zweifel bbwalten. Das Ge⸗ biet der ständischen Wirksamkeit ist in dem Gesetze vom 28. Mai 1831 in so umfassenden Worten deutlich bezeichnet, daß kaum ein Gebiet mensch⸗ licher Thätigkeit, auf welches die Gesetzgebung einen Einfluß ausübt, aus⸗ findig zu machen sein dürfte, welches davon ausgeschlossen wäre; die Be⸗ fugniß aber war eine berathende und sollte nunmehr eine beschließenbe werden. hiermit eine andere Bestimmung der mehrgedachten Allerhöchsten Bekanntmachung in Einklang gebracht werden sollte, diejenige nämlich, nach welcher auf die Einführung einer ge⸗ meinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaft⸗ lichen Angelegenheiten Bedacht genommen werden solle, war mit Rücksicht darauf, daß die meisten der als solche bezeichneten Gegenstände bisher zum Wirkungskreise der Stände gehört hatten, minder klar. Der Einklang ließ sich kaum anders herstellen, als indem man annahm, daß es die Ab⸗ sicht der Regierung sei, daß dem Herzogthume Holstein auch rücksichtlich der gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine ständische Vertretung zu Theil wer⸗
Mai 1834 lauten fol—⸗
Wie
den solle — eine Annahme, welche in den der Bekanntmachung unmittel⸗
bar vorausgegangenen Verhandlungen mit den deutschen Großmächten Namens des deutschen Bundes (vergleiche z. B. Anlage zur Depesche des preußischen Minister⸗Präsidenten vom 30. Dezember 1851) ihre Stütze fand. Jedenfalls aber stand zu erwarten, daß die beabsichtigten Ver⸗ änderungen in der Stellung des Herzogthums Holstein zur Gesammt⸗ Monarchie und rücksichtlich seiner Vertretung in den besonderen Angele⸗ genheiten nur auf verfassungsmäßigem Wege, d. h. nach Berathung der Provinzialstände, würden vorgenommen werden. Guanz anders aber kam es. Der Verfassungs⸗Entwurf, welcher der ständischen Versammlung des Jahres 1853 vorgelegt wurde, beschränkte die Kompetenz der Provinzialstände auf die Beschlußnahme rücksichtlich derjenigen holsteinischen Angelegenheiten, welche, nach der Bekanntmachung vom 28 Januar 1852, zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums für Holstein und Lauenburg gehören, und auf die Begutachtung der weni⸗ gen nicht politischen Cinrichtungen, welche dem Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig gemeinsam bleiben sollten. Derselbe enthielt aber ferner in 6 Anfangs⸗Paragraphen die wichtigsten Bestimmungen über die staatsrechtliche Stellung Holsteins in der dänischen Monarchie und über die hauptsächlichsten Zweige der Verwaltung und Gesetzgebung. Diese ersten 6 Paragraphen waren von der Berathung durch die Provinzialstände ausgenommen. Die ständische Versammlung hielt diese Beschränkung ihrer Kompetenz weder in den ängeführten allgemeinen Ge⸗ setzen für begründet, noch in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852. Sie beschloß daher, nur mit einer Verwahrung auf den übrigen Inhalt des Entwurfs einzugeben und nahm in ihrem allerunter⸗ thänigsten Bedenken vom 19. Dezember 1853 die Verwahrung mit dem Zusatze auf, daß wegen der nicht geschehenen Mitwirkung der Provinzial⸗ stände keinerlei Zustimmung zu dem Inhalt der angeführten Paragraphen gefolgert werden dürfe. In der Hauptsache mit dem vorgelegten Ent⸗ wurfe übereinstimmend und nur mit einigen unwesentlichen Abweichungen, wurde hierauf die Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein vom 11. Juni 1854 publizirt. Im Jahre 1855 legte die Regierung einen neuen Entwurf zu einer Sonderverfassung vor, welcher für die Kompetenz der Provinzialstände eine fernerweitige Beschränkung dadurch enthielt, daß die Verwaltung der sogenannten Domanial⸗Angelegenheiten dem holsteinischen Ministerium ab⸗ genommen werden sollte. Auch diese Gesetzveränderung wurde von der Mitwirkung der Stände ausgenommen, ungeachtet der Bestimmung des §. 11 der eben erlassenen Verfassung, nach welchem Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff der zum antlichen Wirkungskreise des Ministeriums für Holstein und Lauenburg gehörigen Angelegenbei ten nicht anders, als nach vorgängiger Zustimmung der Pro⸗ vinzialstände, vorgenommen, mithin auch die Amtsgeschäfte dieses Ministeriums selbst nicht ohne solche Zustimmung beschräͤnkt werden durften. Die Versammlung führte in ihrem allerunterthänigsten Gut— achten vom 19. Februar 1856 aus, daß die fragliche Kompetenz⸗Be⸗ schränkung der Verfassung vom 11. Juni 1854 widerstreite. Gleichwohl ist die Verfügung vom 23. Juni 1856 erlassen worden, die eine Auf⸗ zählung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein enthält, in welcher des Domainewesens keiner Erwähnung geschieht. In dieser Verfügung ist zugleich eine Rechtfertigung des der Bestimmung des eben⸗ gedachten §. 11 widersprechenden Verfahrens in einer Weise ver⸗
sucht, welche zu charakteristisch ist und ein zu treffendes Bild 2 27 ¹ 8 “ 1 8
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von der Behandlungsweise giebt, welche dem Herzogthum Hol⸗ stein in seinen Verfassungs⸗Angelegenheiten zu Theil geworden ist, als daß sie hier mit Stillschweigen übergangen werden könnte. Die Verwaltung der Domainen gehoͤrte bekanntlich früher zum Ressort der Rentekammer und sollte, nach der Bekanntmachung von 1852 und der Verordnung vom 11. Juni 1854, zum amtlichen Wirkungskreise des Ministeriums für Holstein gehören. Später beabsichtigte Ke Re⸗ gierung den Uebergang dieser Verwaltung auf ein zu dem Ende er⸗ richtetes, der Bekanntmachung von 1852 völlig unbekanntes Ministerium für die gemeinschaftlichen innern Angelegenheiten. Zu einer solchen Be⸗ schränkung des amtlichen Wirkungskreises des erstgedachten Ministeriums bedurfte es nach Sinn und Wort des eben erlassenen Gesetzes, wie schon bemerkt, der Zustimmung der Stände. —
Daß diese nicht zu erlangen sein werde, war vorauszusehen. Wie half sich nun die Regierung auf den Rath des Ministers für Holstein? Die Bestimmungen der §§. 1—6 der Verordnung vom 11. Juni 1854 sind von dem Wirkungskreise der Stände ausgeschlossen, sie sind also nach F. 24 derselben Verordnung nicht wie die uͤbrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln. Daraus wird nun gefolgert, daß sie ohne Zu stimmung der Stände durch einseitigen Beschluß der Regierung abzuändern sind. In den §§. 3 und 4 sind zwar die Ressortverhältnisse der gemein⸗ schaftlichen Ministerien und des Mmisteriums für Holstein bestimmt genug, und so, daß ein Zweifel üͤber dieselben kaum in irgend einem Punkte statt⸗ 3 finden konnte, bezeichnet. Es wird aber doch eine nähere Be⸗ stimmung und Veränderung derselben für zweckmäßig erklärt und dabei als Prinzip die ebengedachte einseitige Befugniß der Regierung hingestellt. Am Schlusse derselben Verfügung ist nun vollends, gleichsam um die Stände des Herzogthums Holstein noch auf weitergreifende ein⸗ seitige Beschränkungen ihres Wirkungskreises vorzubereiten, hinzugefügt, daß es der Allerhöchste Wille sei, daß sämmtlichen Landestheilen rucksicht⸗ lich etwaiger Bestimmungen über den Umfang der besonderen Angelegen⸗ hein h derselben eine gleiche Stellung angewiesen werde und desbalb das in Ansehung des Herzogthums Holstein zu dem Ende Erforderliche werde veranlaßt werden. Bei diesem Verfahren ist gar keine Rücksicht darauf gengf, a⸗ wenn eine solche Befugniß der Regierung durch den Föss⸗ metartic S emgeraumt werden sollten, es in ihrer Macht stehen zürde, den amtlichen Wirkungskreis des Ministeriums für Holstein beliebig einzuschränken, ja auf nichts zu reduciren, mithin auch den Wirkungs kreis der beschließenden Stände ohne ihr Zuthun zu beschränken ode gänzlich zu vernichten. Der wahre Sinn des oft gedachten §. 24 hat vffbar. wihe sein können, daß die Bestimmungen der §§. 1—6 überhaup deh hesseruree in ets s ane und daß dieses der Sinn sei, ist von schen Peesa fnns. Gef Motiven zum gleichlautenden §. 28 des schleswig⸗ verütikrelst der e⸗ esetzes ausdrücklich ausgesprochen. Trotzdem fand di aufgenommene Bekanntmachung vom 23. Juni 1856 ins „Gesetzblatt “ Gelegenheit der Verhandlungen im Reichs⸗ Majorität dieses Drgans eifall saͤmmtlicher Minifter und der dänischen be Verfü sungs⸗Verdedne So wurde der verfassungswidrigen Entstehung zogthums Holstein 8 ung für die besonderen Angelegenheiten des Her⸗ “ 8 ETX“ Veränderung in der Form der welches der W“ 88 dabei ein Prinzip ausgesprochen 8 N Boden und jeden Haltepunkt ent⸗ 111“ ungebundener Willkür preisgiebt. In wie sich ““ der Herbeiführung von Gesetzen, welche Oanter ve Frenic., die Anwendung derselben während der mehr abgetretenen Mus ves Ministeriums für Holstein abseiten des nun⸗ regeln 1““ See Ss b. Scheele entsprach, davon geben die Maß⸗ schwverhe bei Er “ Stände⸗Versammlung veranlaßten, eine Be⸗ zur Anklage 88 ee cst dem König einzureichen, so wie diejenigen, welche dett in andar nistexs beim Ober⸗Appellationsgerichte führten und Inen b amn grer Weise die Thätigkeit der Versammlung in Anspruch neh⸗ dürkl⸗ Füßerbe Zeugniß. Doch diesen Gesichtspunkt weiter zu verfolgen,
fte auf erhalb des Bereiches unserer Aufgabe liegen. 6 HazreUchin war die Regierung ohne Mitwirkung der Provinzialstände den Her vfüstung der Verfassung für die gemeinsamen Angelegenheiten vonn, 16 Kn “ Sie erließ das allgemeine Verfassungs⸗Gesetz verfaffun Snaßs 2d. wed versprach die Vorlegung eines Wahlgesetzes zur veeleh ngsMe zigen Behandlung, d. h. nunmehr zur Beschlußnahme der Provinzial⸗Stände. Die Veränderung des Ministeriums zog die Verfassung vom 2. Oktober 1855 nach sich, in Begleitung eines ohne Mitwirkung der Provinzial⸗Stände erlassenen Wahlgesetzes. 98
So stand denn das von der Regierung bei Einführung der gemein⸗ schaftlichen Verfassung rücksichtlich des Herzogthums Holstein beobachtete Verfahren in vollkommener Uebereinstimmung mit dem in Betreff der be⸗ sonderen Angelegenheiten beobachteten. Die erste Entstehung solcher Ver⸗ fassung in dem Gesetze vom 26. Juli 1854 ohne Beirath der Stände widersprach der ständischen Gesetzgebung und der Allerhöchsten Zusage in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852. Das Recht, welches aber in dieser Verfassung den Ständen noch vorbehalten war, das Recht näm⸗ lich der Beschlußnahme über Gesetz-Entwürfe in Betreff der von ihnen vorzunehmenden Wahlen zum Reichsrathe, wurde ihnen durch das eben gedachte Wahlgesetz wieder genommen, und das gleichzeitig mit diesem in’s Leben getretene Verfassungs⸗Gesetz vom 2. Oktober 1855 ist gleichfalls ohne Beirath der Stände erlassen. Zum Beweise aber, daß durch diese Gesetze in den Wirkungskreis der holsteinischen Provinzial⸗Stände vielfach eingegriffen ist, dazu bedarf es nur eines Hinweises auf die vorgedachten Bestimmungen der Gesetze, auf welchen die ständische Institution basirt und durch welche ihr Wirkungskreis bestimmt ist. —
Der Umstand, daß Gesetze nicht ausschließlich für Einen Landestheil, sondern auch für andere oder für die ganze Monarchie bestimmt waren, hat auch die Regierung niemals veranlaßt, die betreffenden Entwürfe der ständischen Berathung zu entziehen. Bei der Gleichartigkeit der Gesetz⸗ gebung in allen Zweigen der Staatsverwaltung in den Herzogthümern Schleswig und Holstein war schon in dem Gesetze vom 28. Mai 1831, wie oben bemerkt, bestimmt, daß für beide Herzogthümer zu erlassende Ge⸗