1857 / 226 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Schuleabung, Rreisgerichts⸗Rath zu Salzuebeg, Svul; 9* gierungs⸗Rath beim Provinzial⸗Schul⸗Kollegium zu agdeburg, 1

Seelfisch, Fechidiakonus zu Wittenberg, Thiele, Haupt⸗Steueramts⸗Rendant zu Salzwedeel, Tvhiele, Besitzer des Bades Wittekind bei Halle, Vörkel, Kreisgerichts⸗Rath zu Delitzsch, [ Wiggert, Direktor des Dom⸗Gymnasiums zu Magdeburg Wilke, Superintendent zu Bitterfeld, Westphal, Bürgermeister zu Tangermünde im Kreise Stendal, Wagner, Ober⸗Amtmann zu Petersberg im Saalkreise.

as Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern:

Meißmantel, Schülze zu Gispersleben Kiltanz im Kreise Erfurkt, n

Weppner, Schornsteinfegermeister zu Stendal,

Wiederhold, Kreisgerichts⸗, Kanzlei⸗ und Executions⸗Inspektor

zu Erfurt,

Wild, Kohlenmesser auf der Braunkohlengrube „Glückauf“ bei Völpke,

Wittsack, Schulze und Thierarzt zu Rothenburg im Saalkreise,

Zabel, Post⸗Büreaudiener zu Magdeburg. b 8

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von Witzleben, Forstmeister zu Schleulingen.

I1“ V. Das Allgemeine Ehrenzeiche:

Abesser, Förster zu Bornstedt im Kreise Querfurt, 892 8

Ackermann, Lehrer zu Giebichenstein im Saalkreise, Bachmann, genannt Debeau, Briefträger zu Naumburg,

Bader, Schulze zu Bernterode im Kreise Worbis,

Barnick, Steuer⸗Einnehmer zu Cölleda im Kreise Eckarts⸗ berga, 8 0 Barniec, Gendarm zu Seehausen im Kreise Osterburg,

Bille, Kreisgerichts⸗Bote und Exekutor zu Zahna im Kreise Blanke, Post⸗Expeditions⸗Vorsteher zu Ballenstedt, Brinkmann, berittener Gendarm zu Salzwedel, Delion, Rathmann und Buchhaͤndler zu Heiligenstadt,

Dobereck, Regierungs⸗Kanzleidiener zu Magdeburg, Fuchs, Steuer⸗Aufseher zu Groß⸗Oschersleben, .“ Goersch, Lehrer und Küster zu Sachsenburg im Kreise Eckarts⸗ berga, .““ GunkeJ⸗ Hauptamts⸗Diener zu Nordhausen,

Haberland, berittener Gendarm zu Neuhaldensleben, Hahn, Schulze zu Blankenhayn im Kreise Sangerhausen, Henn, Briefträger zu Halle, . Herbst, Appellationsgerichts⸗Bote zu Magdebure,

Hergt, Steuer⸗Einnehmer zu Sachsenburg,

Herrfurth, gräflicher Förster zu Priestäblich im Kreise ö“ Post⸗Expediteur zu Wülfingerkode, ZZ“ Hoffmann, Ortsrichter zu Schlettau im Kreise Merseburg,

Horn, Kastellan am Dom⸗Gymnasium zu Magdeburg,

Hosbach, Schulze und Ackermann zu Hildebrandshausen im

Kreise Muͤhlhausen, Jaeckel, Fuß⸗Gendarm zu Bismarck im Kreise Stendal,

Ihil/ Kreisgerichts⸗Bote zu Osterwieck im Kreise Halberstadt,

Keil, berittener Steuer⸗Aufseher zu Erfurt,

Kellermann, Schulze zu Ahlstädt im Kreise Schleusingen,

Kellermann, Schulze und Kirchenvorsteher zu Stangerode im

Mansfelder Gebirgskreise,

Kersten, Fuß⸗Gendarm zu Dingelstedt im Kreise Oschers⸗ leben,

8 Kir chhof, Kreis⸗Bote zu Mücheln im Kreise Querfurt,

Klöber, Ortsschulze zu Cossen im Kreise Delitzsch, 6

Kloß, Ortsrichter zu Crumpa im Kreise Querfurt, Kuaut, Steuer⸗Aufseher zu Sudenburg bei Magdeburg, Kgochrübe, berittener Gendarm zu Nordhause, Kdoönig, Ober⸗Steiger zu Wettin im Saalkreisee,

Kiööppe, Regierungs⸗Kanzleidiener zu Magdebure‧, Krügerx, Steuer⸗Einnehmer zu Ortrand im Kreise Liebenwerda, Khuche nbuch, Steuer⸗Aufseher zu Magdeburg,

K uhl gat, Orts⸗Vorsteher zu Huͤrsingen im Kreise Neuhaldens⸗ 19 Leonhardt, Appellationsgerichts⸗Bote zu Naumburg, Lindenstein, Salinenamts⸗Diener zu Halle, ““

auf der Saline Schönebeck,

De⸗

Manz, Steuer⸗Aufseher zu Magdeburg, U 1 Meinhardt, Kreisgerichts⸗Bote zu Heiligenstadt, Müller, erster Mädchen⸗Lehrer zu Herzberg,

Peters, Altsitzer und ehemaliger Schulze zu Groß⸗Schwarzlosen

8 im Kreise Stendal,

Pfeffer, Bauergutsbesitzer zu Kütten im Kreise Bitterfeld,

Richter, Steuer⸗Aufseher zu Nordhausen, E Schege. Fössath und Schulze zu Rohrsheim im Kreise 8 alberstadt,

Schmidt, Schulze und Gärtner zu Mücheln im Saalkreise, Schulz, Schuize zu Jahtstedt im Kreise Salzwedel, Schumann, Kreisgerschts⸗Gefangenen⸗Aufseher zu Torgau,

Stieler, Ortsrichker zu Marxdorf im Kreise Liebenwerda, Thielitz, Kassendiener auf der Saline Koͤsen,

Ullrich, Kreisgerichts⸗Botenmeister zu Torgau,

Wagener, Regierungs⸗Hauptkassen⸗Diener zu Magdeburg,

Wagner, Brieftraͤger zu Erfurt,

Konsistorial⸗-Rathe und Mitgliede des Konsistoriums und Schul⸗ Kollegiums der Provinz Sachfen zu ernennen;

Den Ober⸗Amtmännern Andreae zu Etgersleben, Reisner zu Gottesgnaden, im Regierungsbezirk Magdeburg, und Bran⸗ des zu Klein⸗Landhstädt, im Regierungsbezirk Merseburg, den Charakter als Amt⸗Rath, den Ober⸗Steuer⸗Inspektor, Regie⸗ rungs⸗Assessor Dunckelberg zu Mühlberg den Charakter als Steuer⸗Rath, so wie den Kreis⸗Steuer⸗Einnehmern Bernau in Osterburg und König in Naumburg a. d. S.; desgleichen dem Kreisgerichts⸗Deposital⸗ und Salarienkassen⸗Rendanten Wölki in Heilsberg den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu ver⸗ leihen.. tem t 8183. F18 E2 1

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Allerhöchster Erlaß vom 23. März 1857 be⸗ reffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7ten Mai 1856 aufzunehmende Staatsanleihe von

7, 680,000 Thalernr. 1

11“;

Gesetz vom 7. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 113 S. 882) Auf den Antrag in Ihrem Berichte vom 19ten d. M. ge⸗ nehmige Ich, daß die Staatsanleihe von 7,680,000 Thlrn. (sieben Millionen sechshundert achtzigtausend Thalern), welche in Gemäß⸗ heit des Gesetzes vom 7. Mai 1856, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Kreuz nach Frankfurt a. d. O. und einer Eisenbahn von Saarbrücken einerseits nach Trier und andererseits bis zur Großherzoglich luxemburgischen Grenze bei Wasserbillig, aufzunehmen ist, in Schuldverschreibungen üslüber 100 Thlr. (Einhundert Thalernrn, 88 200 Thlr. (zweihundert Thalerh), 8 500 Thlr. (fünfhundert Thalerlhl, und 1000 Thlr. (Eintausend Thaler) allmälig nach Maßgabe des Bedarfs ausgegeben, mit vier und einem halben Prozent jährlich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinset und von dem auf die vollständige Eröffnung des Betriebes der beiden genannten Eisenbahnen folgenden Jahre ab jährlich mit mindestens Einem Prozent, so wie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten und der durch Verjährung präkludirten Zinsen des Gesammtkapitals, getilgt werde. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen. 11“ Charlottenburg, den 23. März 18501u. IudtAs ihr mn seschunn 4&

von Bodelschwingh.

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. I111“ W1“ 270119, 2 An den Finanzminister. i..

Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1857 be⸗

treffend die Verleihung der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Ge⸗ meinde Emmerich, Regierungsbezirks Düsseldorf.

Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 136 S. 1110).

Auf den Bericht vom 19. August d. J., dessen Anlagen zurück⸗ erfolgen, will Ich der auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Stäaͤdte verkretenen Gemeinde Emmerich, im Kreise Rees des Regierungsbezirks Duͤsseldorf, deren Antrage gemäͤß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeisterei⸗Verbande, in welchem die⸗

selbe zur Zeit mit der Landgemeinde Klein⸗ Retterden steht, die

Den bisherigen Regierungs⸗Assessor Rüling in Breslau zum

Staͤdte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit

vetleiben. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu Sanssouci, den 24. August 1851.

Friedrich Wilbelm.

Für den Minister des Innern: aeieeeeee voen Raumer v 8 81h K302 5Ml Ksn⸗. 3

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Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1857 be⸗ treffend die Verleihung der Staäͤdte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Stadt⸗

gewmeinde Neukirchen, Regierungsbezirks Ftsl SiHi atsePstne —ẽo Wehstsehth vs.: un is iets chasd49⸗ 114885‿ & 1““

Städte⸗Ordnung vom 15. Mai 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 136, S. 1110).

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Ich will auf Ihren Bericht vom 10. August d. J., dessen Anlagen zurückerfolgen, der auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Staͤdte vertretenen Stadtgemeinde Neukirchen, im Kreise Solingen des Regierungsbezirks Düͤsseldorf, ihrem Antrage gemäß, nach erfolgter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem sich dieselbe mit anderen Gemeinden befindet, die Städte⸗ Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit ver⸗ leihen, wonach Sie das Weitere zu veranlassen haben.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt

Sanssouci, den 24. August 1857. 188 11 Fitriedrich Wilhelm. 8 8

““]

An den Minister des Innern.

(meiftrch inII P8vrz nad slin.

Bestaäͤtigungs⸗Urkunde vom 19. September 1

8 baahüͤd es Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft in der außerordent⸗ ichen General⸗Versammlung vom 29. August 1857 den anliegen⸗ den fünften Nachtrag (a) zu den von Uns unterm 10. Mai 1844 bestäaͤtigten Statuten zu errichten beschlossen hat, wollen Wir zu diesem fünften Statut⸗Nachtrage und insbesondere auch zu der darin vorgesehenen Ausgabe von vier⸗ und von viereinhalbprozen⸗ tigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem bestätigten Nachtrage zu den Statuten durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kennt⸗ zu bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. I“ Gegeben Sanssouci, den 19. September 1857.

2nl et 8 Fftriedrich Wilhelm.

von der Heydt.

E“ te nes chögg ng, ha2 11“ ö“ 8 8 8 1111“] 8. Statut der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft, Ieüa ap nn Die Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft kann an Stelle von Prioritäts⸗ Obligationen, deren Verausgabung ihr durch die Allerhöchsten Erlasse vom 19. April 1847, 17. November 1852, 9. August 1853 und 9. Juli 1856 gestattet ist, aprozentige und 4/prozentige Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nach den sub A und B beiliegenden Schematen ausgeben. 193 Die Ausgabe von 4prozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien darf nur in Stelle der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 19. April 1847, 11. November 1852 und 9. August 1853 genehmigten Prioritäts⸗Obliga⸗

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tionen, und die Ausgabe der 4prozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nur

in Stelle der durch das Allerh vom 9 1856 gestatteten Prioritäts⸗Obligationen erfolgen, dergestalt, 85,ng 9 büesen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien emittirte Summe niemals die Kapital⸗Beträge übersteigen darf, welche von den betreffenden Prioritäts⸗Ohligationen da⸗ durch unwiderruflich dem Verkehr entzogen sind, daß sie Seitens der Ge⸗ sellschaft planmäßig amortisirt oder fuͤr immer außer Cours geseßt werden. Bei jeder Ausgabe dieser Stamm⸗Prioritäts⸗Actien müssen nicht nur der Betrag und die Nummern dieser neuen Actien, sondern auch die Num⸗ mern der an ihrer Stelle im Wege der Amortisation oder Außercours⸗ setzung eingeldösten Prioritäts⸗Obligationen öffentlich bekannt ge⸗ macht werden. 12. 1 §. 3

Die 4 prozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nehmen an der Divi⸗ dende mit dem Vorzugsrechte Theil, daß, wenn der verfügbare Neinertrag eines Jahres zur Vertheilung von 4 ½ Procent Dividende auf sämmtliche Stamm⸗Actien und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nicht zureicht, sie bis auf Höhe dieses Peszenthapes sowohl den ursprüͤnglichen Stamm⸗Actien im Betrage von 2,400,000 Thlrn., als auch den durch die Allerhöchste Be⸗

staäͤtigungs⸗Urkunde vom 4. Mai 1857 genehmigten 5 pCt. Stamm⸗Priori⸗ 1

täts⸗Actien vorgehen, und daß den Inhabern der betreffenden Dividenden⸗ scheine dasjenige, was sie etwa für ein Betriebsjahr weniger als 4 ½ pCt. erhalten, aus dem auf die ursprünglichen 2,400,000 Thlr. Stamm⸗Aectien fallenden Reinertrage der chh . Jahre nachgezahlt werden muß.

„Die 4 prozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nehmen ebenfalls an der Dividende, und 1ogt mit dem Vorzugsrechte Theil, daß, wenn der Rein⸗ ertrag eines Jahres zur Vertheilung von 4 pCt. Dividende auf sämmt⸗ liche Stamm- und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nicht zulangt, sie bis auf Höhe dieses Prozentsatzes nicht nur den ursprünglichen Stamm⸗Actien, sondern auch den nach der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857 ge⸗ nehmigten 5prozentigen und den nach §. 1 dieses Statut⸗Nachtrages zu emittirenden 4zprozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien vorgehen, auch den Inhabern der betreffenden Dividendenscheine dasjenige, was sie für ein Betriebsjahr etwa weniger als 4 pCt. bekommen, aus dem auf die ur⸗ sprünglichen 2,400,000 Thlr. Stamm⸗Aetien fallenden Reinertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt 8

Nach Maaßgabe der Vorzugsrechte, welche den verschiedenen Arten der Stamm⸗Prioritäts⸗Actien zustehen, kommt der zur Dividenden⸗Ver⸗ theschäng verfügbare Reinertrag in nachstehender Reihenfolge zur Ver⸗ theilung:

zunächst bis 4 pCt. Dividende auf die 4prozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗ Actien, sodann bis 4 ½ pCt. Dividende auf die 4 ½ prozentigen Stamm⸗Priori⸗ täts⸗Actien, sodann bis 5 pCt. Dividende auf die 5prozentigen täts⸗Actien, sodann bis 4 pCt. Dividende auf die ursprünglichen Stamm⸗Aectien. sodann bis pCt. Dividende auf die ursprünglichen Stamm⸗Actien und ddie 4 rozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien, sodann bis ½ pCt. Dividende auf die ursprünglichen Stamm⸗Actien und 89 die 4 prozentigen und die 4 ½ prozentigen Stamm⸗Prioritäts⸗ Actien, und der Rest gleichmäßig auf alle Stamm⸗ und alle Stamm⸗Prioritäts⸗ vo §. 6 J11 113“]

In dem Falle, daß bei einem Anspruche auf Dividenden⸗Nachzahlung aus dem auf die ursprünglichen Stamm⸗Actien fallenden Rein⸗Ertrage die Dividendenscheine von zwei oder von allen drei Arten der Stamm⸗Prio⸗ ritäts⸗Actien mit einander konkurriren, gehen die Dividendenscheine der 4proz. Stamm⸗Prioritäts⸗Actien denen der 4½proz. und diese denen der 5proz. unbedingt vor.

Innerhalb jeder einzelnen Kategorie von Stamm⸗Prioritäts⸗Actien ent⸗ scheidet das Alter der Dividendenscheine, so daß ein Jahrgang nicht eher Anspruch auf Nachzahlung hat, als bis die sämmtlichen Dividendenscheine der vorhergehenden Betriebsjahre deeg. vollen Prozentsatz erhalten haben.

Im Falle einer künftigen Liquidation des Gesellschafts⸗Vermögens wird: a) falls dann bereits sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen amortisirt oder von der Gesellschaft erworben und für immer außer Cours geesetzt sind, dasjenige, was nach Befriedigung aller Glaäubiger für die Stamm⸗Actionaire verfügbar bleibt, in der Reihenfolge vertheilt, daß partizipiren bis auf Höhe ihres Nominalwerthes zunächst die 4 Frbberttigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nr n9 5“ 2 lich 7 A ti und zuletzt die ursprünglichen Stamm⸗Aectien. 1

8 ne zuschnt der 88 verfheltende Ueberschuß der Activa den Nomi⸗

nal⸗Werth sämmtlicher Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien, so

wird derselbe auf alle Actien gleichmäßig vertheiltt; falls dann aber noch ein Theil der Prioritäts⸗Obligationen sich

in den Händen Dritter befinden sollte, so werden die im

Besitze der Gesellschaft befindlichen, für immer außer Cours ge⸗

setzten Prioritäts⸗Obligationen als Eigenthum der Inhaber der

Stamm⸗Prioritäts⸗Actien zur Liquidation gezogen, dergestalt, daß die

Inhaber der 4proz. Stamm⸗Prioritäts⸗Actien denjenigen Betrag, mit wpelchem die 4proz. für immer außer Cours gesetzten Prioritäts⸗Obliga⸗ rttionen, und die Inhaber von 4 ⁄¶proz. Stamm⸗Prioritäts⸗Actien den⸗

jenigen Betrag, mit welchem die 4 ½¶proz. für immer außer Cours gesetzten Prioritäts⸗Obligationen bei einer Vertheilung der Masse zur Perception gelangen, bis auf Höhe des Nominalwerthes ihrer

Stamm⸗Prioritäts⸗Actien ausschließlich erhalten. Uebersteigt der

Stamm⸗Priori⸗

2,400,000 Thlr.

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