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Den Rittergutsbesitzer, Staats⸗Anwalt a. D., Hans Gustav
Adolph Wilckens. auf Staffelde, zum Landrathe des Kreises
Osthavelland im Regierungs⸗Bezirk Potsdam; 88
Den seitherigen Landraths⸗Amts⸗Verweser, Rittmeister Freiherrn
Wilhelm von Schorlemer auf Niederhellinghausen, zum Land⸗ rathe des Kreises Lippstadt im Regierungs⸗Bezirk Arnsberg;
Den Oekonomie⸗ und Spezial⸗Kommissarius Otto in Burg zum Oekonomie⸗Kommissions⸗Rath;
Den General⸗Kommissions⸗Secretair und Registrator Münch⸗ hoff in Stendal zum Kanzlei⸗Rath; und
Den Gutsbesitzer Reiche zu Kinderode zum Oekonomie⸗Rath
Potsdam, 27. September.
Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl von
.
st nach Dessau abgereist.
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der zwischen dem Königlichen Ober⸗Bergamt zu Breslau und
Hder Königlichen Direction der Wilhelmsbahn zu Ratibor unterm
7./8ten d. M. ge schlassen⸗ Vertrag wegen Uebernahme einer zehnjährigen Dividenden⸗Garantie für die fuͤnfprozentigen Stamm⸗ Prioritäts⸗Actien der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft ist auf Grund nachstehender Allerhöchster Ordre vom 19ten d. M. (a) genehmigt
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öAuf den Bericht vom 13. September c. ermächtige Ich Sie,
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zu dem zwischen dem Ober-Berg⸗Amte in Breslau und der Di⸗ rection der Wilhelmsbahn in Ratibor abgeschlossenen Vertrage vom 7/8. September d. J. (b), betreffend die Uebernahme einer zehn⸗ jährigen Dividenden Garantie fuͤr die fünfprozentigen Stamm⸗ Prioritäaͤts⸗Actien der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft Seitens der Ober⸗ schlesischen Bergbau⸗Hülfs⸗Kasse, die vorbehalte ertheilen. 8 Sanssouci, den 19. September 1857.
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(Fez.) Friedrich Wilhelm. “ vaus (ggez.) von der Heydt.
den Minister fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1
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Zwischen der Oberschlesischen Steinkohlen⸗Bergbau⸗Hulfskasse, vertreten durch das Königliche Ober⸗Bergamt zu Breslau, einer⸗ seits und der Königlichen Direction andererseits, ist unter Vor⸗ behalt der Genehmigung des Herrn Ministers für Handel, Ge⸗ berhe und öffentliche Arbeiten nachstehendes Uebereinkommen ge⸗ roffen:
§. 1. .Durch die Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde vom 4. Mai 1857 ist die Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft ermächtigt worden, zur Deckung ihrer lau⸗ fenden Verbindlichkeiten, so wie zur vollständigen Herstellung der Bahn von 1,500,000 Thlr. in fünfprozentigen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien zu
emittiren.
.
Diese Papiere find bisher nicht zu verwerthen gewesen und befinden 89 vcher. noch sämmtlich im Besitze und Eigenthum der Wilhelmsbahn⸗ esellschaft. Bei dem Interesse, welches die Besitzer der im Nicolaier und Ratiborer Reviere belegenen Hütten und Gruben daran haben, daß durch Unterbrin⸗ gung dieser Ein und einhalb Millionen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien die Mittel beschafft werden, die Bahn von Nendza bis Nicolai im Betriebe zu erhalten und im Bau zu vollenden, übernimmt es die Oberschlesische Steinkohlen⸗Bergbau⸗Hülfskasse, soweit mit ihrer Zustimmung diese Prioritäts⸗Stamm⸗Actien wirklich ausgegeben werden, die davon jedesmal faͤlligen Dividendenscheine pro 1858 bis 1867 einschließlich, alljaäͤhrlich von dem 1. Mai des auf das jedesmalige Be⸗ triebsjahr folgenden Jahres ab, durch die Ober⸗Bergamts⸗Baukasse zu Breslau mit der bekannt gemachten Dividende, wenn dieselbe 5 Prozent ubbersteigt, dagegen aber mit 5 Thlr. pro Stück einzulösen, wenn entweder ur keine oder unr eine geringere Dividende aus dem Reinertrage der ilhelmsbahn für das betreffende Jahr zur Vertheilung kommen köͤnnte. „Durch diese Eenlosang tritt die Bergbau⸗Hulfskasse in die den In⸗ abern der Dividendens eine zustehenden Rechte, erhält also diejenige Summe, welche aus dem Fenctesn. der Wilhelmsbahn für das 84. 2 fende Betriebsjahr zur Vertheilung kommt, dvon der Direetion der gedach⸗ ten Bahn ausgezahlt und ist berechtigt, dasjenige, was don ihr in einem
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1876
Jahre zugeschossen ist, um den Inhabern der Dividendenscheine 5 Thlr. pro anno zu zahlen, nach Maßgabe der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai d. J. aus dem auf die ursprünglichen Stamm⸗Acien fallenden Rein⸗ Ertrage der nächstfolgenden Jahre . zu verlangen.
Um diese von der Bergbau⸗Hülfskasse übernommene Verpflichtung äußerlich erkennbar zu machen, wird jede dieser Prioritäts⸗Stamm⸗Actien vor ihrer Verausgabung seitens der Oberschlesischen Steinkohlen⸗Bergbau⸗ Hülfskasse mit nachstehendem Vermerke versehen:
„Pro 1858 bis 1867 löset die Oberschlesische Steinkohlen⸗Bergbau⸗ Hülfskasse jährlich vom 1. Mai ab die Dividendenscheine für das ver⸗ gangene Betriebsjahr mit mindestens 5 Thlr. pro Stück durch die Ober⸗ Bergamts⸗Hauptkasse zu Breslau ein.“
Die erwähnten Dividendenscheine werden deshalb mit:
„garantirt mit fünf Prozent von der Oberschlesischen Steinkohlen⸗Berg⸗ bau⸗Hülfskasse“ abgestempelt.
Um den Umfang der von der Bergbau⸗Hülfskasse übernommenen Verbindlichkeiten auf das geringste zulässige Maaß zurückzuführen und ihre Aussicht auf einen dereinstigen vollständigen Ersatz der von ihr etwa 9 einzelne Jahre geleisteten Zuschüsse zu erhöhen, wird die Königliche Direction der Wilhelmsbahn:
a) die gedachten Prioritäts⸗Stamm⸗Actien nicht eher verwerthen, als bis die Staats⸗Verwaltung sich zu der Ansicht berechtigt glaubt, durch die Ausgabe dieser Actien und die sonst ergriffenen Maßnah⸗ men den Vermögensverfall des Unternehmens abwenden zu können; b) sobald die Unterbringung der sämmtlichen 1 ½¼ Million Stamm⸗ Prioritäaͤts⸗Actien gesichert ist, sowohl den Bau der Bahnen von Nicolai nach Idahütte und von Orzesche nach Lazisk als auch die Ausführung einer Zweigbahn von der Wilhelmsbahn (in der Nähe es Bahnhofs Cosel) nach der Clodnitz oder dem Clodnitz⸗Kanal so⸗ fort gleichzeitig in Angriff nehmen, letzteren Bau jedoch nur, sofern er sich nach dem noch aufzustellenden speziellen Kostenanschlage, ein⸗ schließlich der dabei etwa aus militairischen Rücksichten auszuführen⸗ den Anlagen, mit höchstens 50,000 Thlr. zweckentsprechend bewerk⸗ stelligen läßt. Während der Dauer der Garantiezeit, mithin bis Ende 1867, für alle Kohlentransporte in ganzen Wagenladungen, von den Bahn⸗ höfen Nicolai, Orzesche, Rybnick und Czernitz resp. dem etwa an die Stelle des letztern bei Ausführung der Bahn zur Umgehung des Tunnels tretenden Bahnhofe nach Cosel und darüber hinaus, auf er Wilhelmsbahn pro Tonne und Meile nur 8 Pf. Fracht erheben, auch waͤhrend der Dauer der Garantiezeit bei dem Kohlenverkehr öb sämmtlichen auf der Hauptbahn und der Nendza⸗ icolaier Zweigbahn belegenen Stationen untereinander bei Ent, ffeernungen bis zu 4 Meilen nicht mehr, als einen Silbergroschen, bis zu 7 Meilen nicht mehr als 10 Pfennige und über 7 Meilen nicht mehr als 9 Pfennige pro Tonne und Meile an Fracht zu erheben. 1
Diese Zusage wird indeß nur unter der Bedingung abgegeben, daß der Besitzer der Charlottengrube bei Fhernsß sich spätestens bis zum 30. September dieses Jahres der Oberschlesischen Steinkohlen⸗Bergbau⸗ Hülfskasse gegenüber zur Mitübernahme eines der Förderung aus 68 sämmtlichen Gruben entsprechenden Theiles der zur Zinsengarantie für die fongbrogentegen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien erforderlichen Beiträge vertrags⸗ mäßig verbindlich macht; entgegengesetzten Falles beschränkt sich die vor⸗ stehend von der Königlichen Direction der Wilhelmsbahn eingegangene Verpflichtung auf die Bahnhöfe Nicolai, Orzesche und Rybnick.
Außerdem behält die Königliche Direction der Wilhelmsbahn sich das Recht vor, die Anwendung der nach vorstehenden Zusicherungen regulirten ermäßigten Frachtsätze von der Bedingung abhängig zu machen, daß auf den Bahnhöfen die Verladung der Kohlen unter Benutzung von besonderen Ladebühnen stattfindet. Für die Benutzung solcher, mit den Bahnhöfen un⸗ mittelbar zusammenhängender Ladebühnen, darf eacac von allen Kohlen aus solchen Gruben, deren Besitzer sich der Oberschlesischen Bergbau⸗Hülfskasse gegenüber zur Mitübernahme eines entsprechenden Theils der zur Zinsen⸗ arantie für die 1,500,000 Thaler Wilhelmsbahn⸗Stamm⸗Prioritäͤts⸗ Actien erforderlichen Summe vertragsmäßig verbindlich machen, keine Ver⸗ gütung oder sonstige Gebühr erhoben werden.
Die Koͤnigliche Direction der Wilhelmsbahn wird serner bei den⸗ jenigen Ausweichungen und Anschlußsträngen, welche zwischen zwei Bahnhöfen auf der Nendza⸗Nicolaier Bahn zum Zwecke der Kohlenverladung angelegt sind oder werden, von allen Kohlen aus solchen Gruben, deren Besitzer dem beiliegenden Vertrage mit der Oberschlesischen Bergbau⸗Hülfskasse wegen Leistung eines Beitrags zu den nach §. 1 dieses Vertrages von der gedachten Kasse bei Einlösung der Dividendenscheine vorzuschiegenden Summen beigetreten sind oder bei⸗
treten werden, während der Dauer der Garantiezeit, bei Ausweichungen
unmittelbar an der Bahn, bei denen die Ladestelle weniger als eine Viertelmeile von demjenigen Bahnhofe entfernt ist, den der beladene Kohlenwagen, um seinen Bestimmungsort zu erreichen, zunächst passiren muß, für die Strecke von der Ladestelle bis zu diesem nächsten Bahnhofe nicht mehr als einen halben Silbergroschen pro Tonne, falls aber die Entfernung in gleicher Richtung mehr als eine Viertelmeile, aber weniger als eine Meile beträgt, nicht mehr als einen Silbergroschen pro Tonne, und falls endlich die Entfernung in gleicher Richtung mehr als eine Meile, aber weniger als zwei Meilen beträgt, nicht mehr als ein und einen halben Silbergroschen pro Tonne Kohlen an Fracht zu erheben.
Daruüͤber hmaus liegende Ausweichungen haben den Tarifsatz des na Ee Bahnhofes zu entrichten. Eben dieser Frachtsaß wird auch nur erhoben, wenn er weniger ist, als der nacf Vorstehendem für eine Entfernung zwischen 1 und 2 Meilen zu zahlende Satz bon
11 ½ Sgr.
Vei Weichenstraͤngen von der Bahn ab nach benachbarten Gtuben 85
8 Weichensträngen,
steigen dürfe, welche von den betreffenden Prioritäts⸗
lußsträngen) wird die Fracht eben so, wie bei anderen Ausweichun⸗ ꝙß os et, 699 mit der Pazc daß bei Berechnung der Entfernung 8 dem näͤchsten Bahnhofe die Länge der Bahnstrecke von der Grube bis ur Einmündung in die Hauptbahn doppelt gerechnet, und für das von ve Bahnverwaltung zu besorgende Hinbringen der leeren Kohlenwagen bis zur Grube und das Abholen der beladenen von derselben noch eine
bä sonbere Gebühr, jedvoch nicht höher, als vier Pfennige pro Tonne, er⸗ hoben wird.
n Erwaͤgung, daß den Besitzern aller Kohlengruben ohne Unter⸗ schied die Betheiligung bei der Dividenden⸗Garantie für die fünfpro⸗ entigen Stamm⸗Prioritäts⸗Actien der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft gleich⸗ waßig freigestellt wird, auch ohne solche Betheiligung der Grubenbesitzer näsig freigegenrn dieser Gesellschaft nicht in Betrieb erhalten werden kann, will außerdem die Königliche Direction der Wilhelmsbahn sich für die
auer der Garantiezeit hierdurch ausdrücklich verpflichten, allen Gruben, deren Besitzer dem obengedachten Vertrage mit der Oberschlesischen Berg⸗ bau⸗Hülfskasse wegen Leistung eines Beitrags nicht beigetreten sind oder beitreten, binsichtlich der Anlage von Ladebühnen, Weichen oder Anschluß⸗
„so wie der Frachtsätze auf dieselben ꝛc. laͤstigere Bedingungen zu 8 h. wsenknench ven allen Kohlen aus solchen Gruben des Nicolaier und des Ratiborer Reviers bei der Beförderung auf der Nendza⸗Nicolaier
Zweiabahn spätestens vom 1. Dezember dieses Jahres ab, sei es als 1886 4 Vergütung für die Be ang oder Anlegung von 1 Ladebühnen, Ladesträngen u. s. w. mindestens zwei Silbergroschen pro Tonne mehr zu erheben, als bei gleichen Verhältnissen von den Kohlen der sich bei der Dividendengarante betheiligenden Gruben nach Maßgabe vorstehender Zuficherungen berechnet werden soll, auch nach Herstellung der Bahn von Nicolai nach Idahuͤtte den Tarif so zu regu⸗ liren, daß für die in Idahütte zugehenden Kohlen, die Eisenbahnfracht der Wilhelmsbahn und der Oberschlesischen Eisenbahn fich zusammen min⸗ destens 2 Sgr. pro Tonne höher stellt, als die Fracht ab Idahütte für die Kohlen der bei der Dividendengarantie betheiligten Gruben;
d) endlich bei der auszuführenden Haupt⸗Reparatur der alten Bahn von Kosel bis Oereerotg die Differenz vadhgen dem Anschaffungs⸗ preise der neuen Schienen und dem Verkaufswerthe der ausgewech⸗ selten alten, so wie der Betrag, um welchen bei einer Anlage von eisernen Brücken die Kosten dieser, die Kosten von hölzernen Brlücken übersteigen, dem Betriebsfonds aus dem durch Verwerthung der fünfprozentigen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien erzielten Erlöse
eerrstatten.
Diese im vorstehenden Paragraphen von der Wilhelmsbahn ein⸗
gegangenen Verpflichtungen, sind weder als Gegenleistungen noch als Be⸗ dingungen für die von der Bergbau⸗Hülfskasse im §. 1 übernommene zehn⸗ jährige Dividendengarantie anzusehen; beides ist vielmehr ganz unabhängig von einander, so daß die Bergbau⸗Hülfskasse ar die Erfüllung der von der Wilhelmsbahn⸗Gesellschaft im §. 3 abgegebenen Zusicherungen fordern kann, aber nicht das Recht hat, wegen etwaniger Nichterfüllung derselben
auch ihrerseits sich der Erfüllung der durch dieses Abkommen eingegange⸗
nen Verbindlichkeiten zu weigern und den Inhabern derjenigen Stamm⸗ Prioritäts⸗Actien, welche mit dem im §. 2 gedachten Vermerke versehen find, die garantirenden Dividenden ganz oder theilweise zu entziehen.
Endlich hält es die Bergbau⸗Hülfskasse noch für wünschenswerth und erklärt sich daher auch damit einverstanden, daß die Königliche Direction der Wilhelmsbahn sich bemühe, die Allerhöchste Ermächtigung zu erlan⸗ gen, außer den, nach der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai d. J. zu emittirenden 1,500,000 Thlr. fünfprozentiger Prioritäts⸗Stamm⸗Actien noch
emittiren zu dürfen:
a) vier und einhalbprozentige Prioritäts⸗Stamm⸗Actien, welche an der Dividende mit dem Vorzugsrechte Theil nehmen, daß, wenn der verfügbare Reinertrag zur Vertheilung von vier und ein halb Pro⸗ zent Dividende auf sämmtliche Stamm⸗Actien und Stamm⸗Prioritäts⸗ Actien nicht zureichte, sie bis auf Höhe dieses Prozentsatzes sowohl den ursprünglichen Stamm⸗Actien im Betrage von 2,400,000 Thlr. als auch den nach der Allerhöchsten Bestätigungs⸗Urkunde vom 4. Mai d. J. emittirten fünfprozentigen Priesritaͤts⸗Stamm⸗Actien vorgingen, auch den Inhabern der betreffenden Dividendenscheine dasjenige, was sie etwa für ein Betriebsjahr weniger als vier und ein halb Prozent erhielten, aus dem auf die urshran rcheg 2,400,000 Thlr. Stamm⸗Aetien fallenden Reinertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt werden müsse; vierprozentige Prioritäts⸗Stamm⸗Actien, welche ebenfalls an den Dividenden theilnehmen, jedoch mit dem Vorzugsrechte, daß, wenn der Reinertrag zur Vertheilung von vier Prozent Dividende auf sämmtliche Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nicht zulangte, sie bis auf Höͤhe dieses Prozentsatzes nicht nur den urspruüͤnglichen Stamm⸗Actien, 19 auch den nach der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857 genehmigten fünfprozentigen und den vorstehend erwähnten vier und ein halbprozentigen Prioritäts⸗Stamm⸗Aetien vorgingen, auch den Inhabern der betreffenden Dividendenscheine
dasjenige, was sie für ein Betriebsjahr etwa weniger als vier Pro⸗
zent bekommen hätten, aus dem auf die ursprünglichen 2,400,000
Thlr. Stamm⸗Actien fallenden Rein⸗Ertrage der nächstfolgenden
IJeahre nachgezahlt werden. ie
—Es durfe dabei jedoch die Ausgabe der vierprozentigen Prioritäts⸗ Stamm⸗Actien nur in Stelle der durch die Allerhöchsten Erlasse vom 19. April 1847, 17. November 1852 und 9. August 1853 genehmigten Prioritäts⸗Obligationen I. und II. Emission und die Ausgabe der vier und ein halbprozentigen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien, nur in Stelle der durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 9. Juli 1853 gestatteten Prioritäts⸗ Obligationen III. Emission erfolgen, dergestalt, daß die in diesen Prioritäts⸗ Stamm⸗Actien emittirte Summe niemals die Kapitals⸗Beträge über⸗ Obligationen dadurch
Allerhöchstihrer
daß sie Seitens der Gesellschaft planmäßig amortifirt, oder sonst für immer außer Cours gesetzt seien, dem Verkehre unwiderruflich entzogen wären. „Reichte fuür ein Betriebsjahr der Rein⸗Ertrag zur Vertheilung einer Dividende von vier Prozent auf die vierprozentigen, von vier und ein halb Prozent auf die vier und ein halbprozentigen und von fünf Prozentauf die fünf⸗ prozentigen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien nicht aus, so müßte die Wilhelmsbahn⸗ Gesellschaft, falls diese neue Stamm⸗Prioritäten⸗Emission zur Ausführung käme, in Stelle der aus den laufenden Einnahmen, des betreffenden Betriebs⸗ jahres planmäßig amortifirten Prioritäts⸗Obligationen, nach Maßgabe des Vorstehenden, vierprozentige resp. vier und ein halbprozentige Prioritäts⸗ Stamm⸗Artien verausgaben, und den durch den Verkauf derselben gelöse⸗ ten Kapital⸗Betrag, soweit er erforderlich waäre, um den Stamm Prioritäts⸗ Actien eine Dividende von vier Prozent resp. vier und ein halb Prozent zu Bsrx dem zu vertheilenden Betriebs⸗Ueberschusse zuschlagen. “ Breslau, den 8. September 1857. Natibor, den 7. September 1857. Königliches Ober⸗Berg⸗Amt. Königliche Direction der Wilhelms⸗ “ r
Dem Schriftsteller A. Bernstein September 1857 ein Patent Fkhlauf einen als neu und eigenthümlich erkannten Commu⸗ tator-Schlüssel zu telegraphischen Zwecken, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ setzung und ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des Preußischen Staats ertheilt worden.
zu Berlin ist unter dem
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Deer Rechtsanwalt und Notar Hertzler zu Schroda ist unter Verleihung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg als Rechtsanwalt an das Kreisgericht in Trzemeszno mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst versezt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angele⸗
genheiten, Freiherr von Manteuffel, von Posen. “ ö Ir “ 8
Abgereist: Se. Excellenz der St aats⸗Minister fuͤr Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, nach Stettin
Die Vorlesungen auf hiefiger Universität werden im bevorstehenden Winterbalbjahre 18578 der fesigesetzten Ferienordnung und der Angabe im Lectionsverzeichnisse gemäß sofort nach der öffentlichen Feier des Ge⸗ burtsfestes Sr. Majestät des Koͤnigs am 15. October d. J., und nach der mit derselben zu verbindenden öffentlichen Preisertheilung beginnen.
Halle, den 24. September 1857.
Der Rektor der Königl. vereinigten Friedrichs
Univerfität.
NRNichtamtliches.
Preußen. Potsdam, 27. September. Se. Majestät der X. 59„ descshdescget in Charlottenburg genächtigt hatten, fuhren gestern Vormittag gegen 10 Uhr nach Berlin und wohnten daselbst der Feier der Einweihung des neuerbauten Kirchensaales der Evange⸗ lischen Brüder⸗Gemeinde bei. Nach beendigter Feier nahmen Allerhöchst⸗ dieselben in der Porzellan⸗Manufaktur mehrere neugefertigte Gegen⸗ staͤnde in Augenschein und statteten hierauf Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Großfuͤrstin Marie, verwittweten Herzogin von Leuchten⸗ berg, Höchstwelche früh von Hamburg eingetroffen und im Hotel der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft abgetreten war, einen Besuch ab, begaben Sich demnächst nach Charlottenburg zurück und nah⸗ men verschiedene Vortraͤge entgegen. Nach dem Diner arbeiteten Seine Majestaͤt mit dem Minister⸗Präfidenten und fuhren gegen 7 Uhr nach Berlin. Hier waren zu dieser Zeit auch Ihre Majestaͤt die Königin, von Muskau zurückkehrend, eingetroffen und nachdem Allerhöchstdieselben auf kurze Zeit im Königlichen Schlosse abgetreten, beehrten beide Königliche Majestäten die aus Veranlassung des Juhiläums des Königlichen Schauspielers es. im Opernhaufe stattfindende Vorstellung bis zum Scigsse me Gegenwart. Nach, derselben fuhren Ihre