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Militair⸗ und Civilbehörden, und Kaiserlich russischer oder Königlich Polscher Seits an die nächste preußische Provinzial⸗Regierung gerichtet werden. Im Kaiserthum Rußland wird der Spezial⸗Kommissarius, dessen Be⸗ stimmung ist, über die Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Beziehun⸗ gen an der Grenze zu wachen, eben so wie früher ermächtigt sein, die Mittheilungen und Requisitionen, welche in gegenwärtigem Artikel sehen sind, zu machen und entgegenzunemmen. “ 8 Art. 5. “ D11.“ Wenn der Fall eintritt, daß ein Individuum, bevor es aus dem Dienste des einen oder des andern der hohen kontrahirenden Theile ent⸗ wichen ist, schon von den Truppen eines andern Souverains oder eines andern Staates, mit welchem einer der hohen kontrahirenden Theile eine Kartel⸗Convention geschlossen hat, desertirt wäre, so soll gleichwohl ein solcher Ueberläufer derjenigen Armee ausgeliefert werden, von welcher er zuletzt desertirt ist. Art. 6. Den beiderseitigen Militair⸗ und Civilbehörden ist ausdrücklich unter⸗ sagt, ein Individuum, dessen Deserkion aus dem jenseitigen Militairdienst als gewiß oder selbst nur als wahrscheinlich anzunehmen ist, in den Mili⸗ tair⸗ oder Civildienst ihres Souverains aufzunehmen; auch dürfen sie keine Unteroffiziere oder Soldaten der jenseitigen Armee auf der Grenze durch⸗ gehen lassen, wenn sie nicht mit einem Passe oder Abschiede von dem Chef oder Commandeur des Truppentheils, dem sie angehören, versehen sind. Jedes ohne einen solchen Paß oder Abschied von ihnen betroffene oder von ihren Untergebenen ihnen angezeigte Individuum, welches in Folge äußerer Merkmale oder sonstiger Umstände den Truppen des andern Staates anzugehören verdächtig ist, haben sie mit sämmtlichen bei ihm befindlichen Effekten sofort zu verhaften und zu Protokoll vernehmen zu keesa⸗ welchemnächst nach den im Artikel 2 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren . Die hohen kontrahirenden Theile werden darauf halten, daß den an hre Behörden zu richtenden Auslieferungs⸗Requifitionen schnell und ohne Rückhalt genügt werde. Selbst in dem Falle, wo die reklamirten In⸗ dividuen in den Dienst des Staates aufgenommen sein sollten, auf dessen Gebiete sie sich befinden, soll dieser Umstand auf die aus dem gegenwär⸗ tigen Artikel entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen von keinem Ein⸗ flusse sein. 2 . u“ I . (2 9 1“ Sollten über die Richtigkeit irgend eines in dem Requisitionsschreiben angefuͤhrten Umstandes Zweifel entstehen, so köͤnnen diese, die im Artikel 3 erwähnten Fälle ausgenommen, eine Verweigerung der Auslieferung nicht begründen. 111A“ 1114““ 1 4 Nb“
Bei der Auslieferung eines Deserteurs r Militairpflichtigen ist merzitt und ohne Ausnahme nicht allein das bei seiner Verhaftung über die Veranlassung und Umstände derselben aufgenommene Protokoll, son⸗ dern es sind auch, wenn derselbe zur Klasse der nach Artikel 2 von Amts⸗ wegen Auszuliefernden gehöoͤrt, die Militaireffekten, durch welche seine
Desertion sich ergeben hat, sofort mit zu überliefern. Gehört er dagegen zu den erst nach vorheriger Communication mit den resp. Militair⸗Behör⸗ den oder in Folge einer besonderen Requisition auszuliefernden Individuen, so ist, um jeden Zweifel darüber zu beseitigen, daß seine Auslieferung den im gegenwärtigen Vertrage bestimmten Grundsätzen gemäß sei, allemal das Original oder eine beglaubigte Abschrift des ihn betreffenden Requisitions⸗ schreibens bei seiner Auslieferung vorzuzeigen. Art. 10.
Die Grenzorte, wo früher die ordnungsmäßige Auslieferung der Deserteure und anderer Individuen stattgefunden hat, werden auch ferner, und zwar so lange zu diesem Zwecke beibehalten, als die beiderseitigen Behörden nicht etwa über eine Abänderung in dieser Beziehung sich ver⸗ einbaren. Die an diesen Orten mit dem Auslieferungs⸗Geschäft beauftrag⸗ ten Beamten find, je nachdem sie zum Militair⸗ oder Civilstande gehören, von Seiten der betreffenden Militair⸗ oder Civilbehörden den jenseitigen namhaft zu machen. en 8f
1) An Unterhaltungskosten werden für jeden Deserteur oder Militair⸗ pflichtigen von dem Tage an, wo er zum Zwecke seiner von Amts⸗ weegen oder auf Requisition zu bewirkenden Auslieferung verhaftet 5 worden ist, vier (4) Silbergroschen preußisch Courant oder zwölf (12) Kopeken Silber täglich bergütet. Hat der Deserteur ein Dienst⸗ pferd mit sich genommen, so werden, von dem ebengedachten Zeit⸗ ve. „ täglich auf dasselbe zwei Metzen Hafer und acht Pfund Heu nebst dem nöͤthigen Stroh, gutgethan, und diese Fourage wird naach den jedesmaligen Marktpreisen der nächsten Stadt bezahlt. 2) Die Auslieferung des Deserteurs wird spätestens acht Tage nach seeiner bei dessen Entdeckung sofort stattfindenden Verhaftung erfolgen. uund die Kosten für seinen Unterhalt sollen auch gegenseitig nur für den Zeitraum von acht Tagen erstattet werden, es sei denn, daß Auslieferung an die betreffenden Behörden, wegen der Ent⸗ nung des Ortes, wo derselbe ergriffen worden, oder wegen anderer bhhinreichend nachgewiesener Umstände, über jenen Zeitraum hinaus verzögert werden müßte. Ist der Ueberläufer Krankheit halber in ein Hospital aufgenommen worden, so werden die desfallsigen Kosten von dem reklamirenden Gouvernement mit fünf (5) Silbergroschen preußisch Courant oder fünfzehn (15) Kopeken Silber täglich für die ganze Zeit seines Aufenthalts daselbst erstattet. u“ Art. 12. MWird außer dem Deserteur zugleich das von ihm mitgenommene Dienst⸗ pferd entdeckt und dem Staate, welchem es gehört, zurückgegeben, so erhält: berjenige, durch dessen Anzeige die Beschlagnahme des Pferdes erwirkt worden ist, von dem Staate, an den die Auslieferung erfolgt, eine Be⸗ lohnung von sieben und einem halben (7 ½) Thaler preußisch Courant (sechs Rubel 75 Kopeken Silber). 2 SeE;
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4ꝗ 1* WWEWETE Art. 13 111äö
Zur Berichtigung dieser Belohnung, so wie der im Artikel 11 be⸗ merkten Unterhaltungskosten, welche in keinem Falle erhöhet werden dürfen, werden die hohen kontrahirenden Theile bei den mit dem Aus⸗ lieferungsgeschäft in den dazu bestimmten Grenzorten beauftragten Be⸗ amten eine gewisse Summe Geldes niederlegen lassen, von welcher diese Beamten sofort bei Auslieferung des Deserteurs oder Militairpflichtigen und des Dienst⸗ pferdes sowohl die Unterhaltungskosten auf den Grund einer Berechnung welche bei der Auslieferung von der dazu beauftragten jenseitigen Behörde mit zu übergeben ist, als auch die Belohnung fin ie eschlagnahme des Dienstpferdes zu berichtigen haben. Sollte diese Berechnung fuͤr unrichtig gehalten werden, was jedoch bei der genauen Festsetzung des Satzes der Belohnung und der Unterhaltungskosten nicht leicht wird stattfinden können so soll dennoch die Zahlung der aufgerechneten Summe erfolgen und erst spaͤter ist eine desfallsige Reclamation zu untersuchen, mit alleiniger Aus⸗ nahme des Falles, wo der im Artikel 9 enthaltenen Bestimmung wegen gleichzeitiger Ueberlieferung der bei einem Deserteur gefundenen Militair⸗ Effekten oder Vorzeigung des Original⸗Requisitionsschreibens oder einer beglaubten Abschritt davon nicht genügt wäre, indem alsdann weder die Unterhaltungskosten, noch die Belohnung gezahlt werden. Art. 14. Ig Da weder von Deserteuren noch von ausgetretenen Militairpflichtigen Schulden kontrahirt werden können, die den auf ihre Person Anspruch habenden Staat zu deren Erstattung rechtlich verpflichten, so kann auch die Bezahlung solcher Schulden bei der Auslieferung nie einen Gegenstand der Erörterung zwischen den Behörden beider Staaten bilden. Hat ein solches Individuum während seines Aufenthalts in dem Staate, von welchem es auszuliefern ist, Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen übernommen, an deren Erfüllung es durch die Auslieferung verhindert wird, so bleibt dem dadurch verletzten Theile nur übrig, seinen Schuldner bei dessen kompetenter vaterländischer Behörde zur Geltendmachung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. 1 Eben so befreit die persönliche Haft, in welcher ein Deserteur oder ausgetretener Militairpflichtiger sich im Augenblicke seiner Reclamation etwa wegen eingegangener Privatverbindlichkeiten befinden sollte, den Staat, an welchen die Reclamation gerichtet ist, keineswegs von der Ver⸗ pflichtung zur sofortigen Auslieferung des reklamirten Individuums. Art. 15. . 1) Diejenigen, welche in den Staaten eines der beiden Souveraine ein Verbrechen oder Vergehen vollbringen, oder eines solchen angeschul⸗ digt oder bezüchtigt sind, und darauf entfliehen und in das Gebiet des andern Souverains sich begeben, werden gegenseitig auf eine Requisition, welche auf die unten im Artikel 16 bezeichnete Art er folgen muß, ausgeliefert. Der Stand oder die bürgerlichen Verhältnisse des Verbrechers, An⸗ geschuldigten oder Bezüchtigten machen hierin keinen Unterschied, und selbiger wird ausgeliefert, wes Standes er auch sei, Edelmann, Stadt⸗ oder Landbewohner, ein Freier oder Leibeigener, ein Soldat oder vom Civilstande. Ist aber der erwähnte Verbrecher oder der Angeschuldigte ein Unter⸗ than desjenigen Souverains, in dessen Land er geflüchtet ist, nach dem er in dem Lande des andern Souverains ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, so findet die Auslieferung nicht statt, son⸗ dern der Souverain, dessen Unterthan er ist, wird denselben sofort nach seinen Landesgesetzen zur Untersuchung und Strafe ziehen lassen. Es ist insbesondere verabredet, daß, wenn ein Individuum sich von dem Gebiete des einen Staates auf dasjenige des andern begiebt, dort ein Verbrechen oder Vergehen begeht, und hierauf in den Staat zurückkehrt, aus dem es gekommen, die Behörden dieses Staates (obwohl die Auslieferung eines solchen Individuums nach den vorerwähnten Bestimmungen unstatthaft ist) nichtsdestoweniger, wenn sie darum angegangen werden, den kompetenten Behoͤrden des Staates, auf dessen Gebiet das Verbrechen oder Vergeben begangen worden, alle Hülfe und Beistand leisten sollen, welche ihnen die Landesgesetze gestatten, um den Thatbestand festzustellen und die Schuldigen, die dem andern Staat angehören, zu entdecken vorausgesetzt, die begangene That sei von der Art, daß sie auch nach der Gesetzgebung des requirirten Staates strafbar ist. Sobald jedoch ein Individuum in dem Lande, wo dasselbe ein Ver⸗ brechen, Vergehen oder irgend eine Uebertretung sich hat u. Schulden kommen lassen, deshalb verhaftet worden ist, kann der Souverain des Landes, in welchem die Verhaftung erfolgt ist, dasselbe zur Untersuchung ziehen und die verwirkte Strafe vollstrecken lassen, wenn auch dieses Individuum ein Unterthan des andern Landesherrn wäre. — In keinem Fealle wird ein Individuum, welches in dem Lande selbst, wo es sich eines Verbrechens, Vergehens oder irgend einer Uebertretung schul⸗ dig gemacht hat, verhaftet wurde, ausgeliefert oder in dem anderen Lande übernommen werden, bevor es durch ordentliches Erkenntnitz verurtheilt worden ist. 11“ . v1AAXAAXAX“; Die Verhaftung eines Verbrechers behufs dessen Auslieferung soll erfolgen auf die Requisition einer Polizei⸗ oder Gerichtsbehörde des Staates, in welchem der Angeschuldigte das ihm schuldgegebene Ver⸗ brechen begangen hat. Diese Requisition wird an eine Polizei⸗ oder Gerichtsbehörde des anderen Staates gerichtet. Es sollen zu einer solchen Requisition außerdem berechtigt sein: in den Staaten Seiner Majestät des Königs von Preußen der Königliche Staatsanwalt; in dem Kaiserthum Rußland der Spezial⸗Kommissarius, welcher beauf tragt ist, laängs der Grenze über die Aufrechterhaltung der freund⸗ naachbarlichen Beziehungen zu wachen; in dem Königreiche Polen die Vorsteher der Greuzkreise, welche für die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dieselben Befugnisse und dieselben Rechte, wie der rut⸗ . sische Spezial⸗Kommissarius, haben. n Die betreffenden Behörden sind verpflichtet, selbst dann, wer⸗
sie zur Erfüllung der ihnen zustehenden Requisition nicht kompetent find, dieselbe anzunehmen und sie unverzüglich an die kompetente Behörde zu befördern. 1
Die wirkliche Auslieferung geschieht jedoch von Seiten Preußens nur auf die Requisition des General⸗Gouverneurs oder des Civil⸗Gou⸗ verneurs desjenigen Gouvernements des Kaiserthums Nußland, oder auf die Requisition des Obergerichtes desjen igen Gouvernements des Königreichs Polen, wo gegen den Verbrecher oder Angeschul⸗ digten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll. In den durch gegenwaͤrtigen Artikel vorgesehenen Fällen wirh die Requisition an das Obergericht derjenigen Provinz der Preußischen Monarchie gerichtet, wo der Verbrecher oder Ange⸗ chuldigte, sei er öffentlicher Beamter oder nicht, dem Vermuthen nach Zuflucht gesucht hat. Die Behörden des Kaiserthums Nuß⸗ land werden ihre Requisitionen durch den Russischen Spezialkommis⸗ sarius übermitteln lassen.
Von Seiten Rußlands und des Königreichs Polen wird die Aus⸗ lieferung nur auf die Requisition des Obergerichtes derjenigen Preu⸗ ßischen Provinz erfolgen, wo gegen den Verbrecher oder Angeschul⸗ digten eine gerichtliche üntersuchung bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll. Diese Requisition wird an den General⸗Gouverneur desjenigen Gouvernements des Kaiserthums Rußland oder an das Obergericht desjenigen Gouvernements des Königreichs Polen gerich⸗ tet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuflucht gesucht hat. 1
Beide Regierungen werden sich gegenseitig das Verzeichniß der Ober⸗ gerichte und öͤffentlichen Behörden mittheilen, welchen die Erlassung dieser Requisitionen in den betreffenden Staaten anvertraut ist.
In allen vorgedachten Fällen, der Antrag auf Auslieferung möge von einem Obergerichte Preußens gemacht sein oder von einem der General⸗Gouverneure oder der Civil⸗Gouverneure des Kaiserthums Nußland, oder von einem Obergerichte oder einem Civil⸗Gouverneur des Königreichs Polen ausgehen, soll die Requisition von einer Aus⸗ fertigung entweder des Erkenntnisses, wenn ein solches schon ergan⸗ gen ist, oder des Beschlusses über die Eröffnung der Kriminalunter⸗ suchung oder einem Haftbefehl des kompetenten Gerichts begleitet sein, in welchem die näheren Umstände des Verbrechens oder Ver⸗ gehens, so wie die Verdachtsgründe v. sind.
Bei Unterschlagungen von öffentlichen Geldern oder von Gegen ständen, welche der Krone angehören, soll die Requisition der Civil⸗ Gouverneure außerdem von einem authentischen Verzeichniß der Summen oder der Gegenstände begleitet sein, welche entfremdet oder unterschlagen worden sind. Dieselben Förmlichkeiten werden bei den Requisitionen eines Obergerichts der Preußischen Monarchie beobachtet werden.
Der Antrag auf Auslieferung und die zur Begründung desselben dienenden Dokumente sollen binnen sechs Monaten von dem Tage an, wo die Anzeige über die Verhaftung des Verbrechers oder des Angeschuldigten an den requirirenden Beamten oder das requirirende Gericht abgesandt wird, vorgelegt werden. Im Verzögerungsfalle erlischt die Verbindlichkeit zur Auslieferung des Verbrechers oder Angeschuldigten.
Die Auslieferung selbst soll erfolgen, nachdem durch Vernehmung des Angeschuldigten die Ibentität seiner Person festgestellt worden, und wenn die ihm schuldgegebene Handlung eine solche ist, daß auch nach den Gesetzen des requirirten Staates der Schuldige gleichfalls zur Kriminaluntersuchung gezogen werden müßte.
Ist das Individuum, besas Auslieferung verlangt wird, mehrerer Verbrechen oder Vergehen angeschuldigt, so soll die Auslieferung auch dann stattfinden, wenn nur eine der ihm Schuld gegebenen Handlungen nach der Gesetzgebung des requirirten Staates eine Kriminal⸗Untersuchung zur Folge hätte.
Behufs der Auslieferung soll der Verbrecher bis an den Ort trans⸗ portirt werden, wo sich die mit seiner Uebernahme beauftragte Be⸗ hbörde des requirirenden Staates befindet. Er wird derselben gegen Erstattung der Kosten übergeben werden. Ln Kosten werden Sir 18½ 1“ für den Unterhalt des Verbrechers, vom Tage seiner Verhaftung an, täglich vier (4) Silbergroschen preußisch Courant (zwölf [12] Ko⸗ peken Silber), 1 b) an Kosten der Haft, so lange diese dauert, täglich fünf (5) Silber⸗ groschen preußisch Courant (funfzehn [15] Kopeken Silber) und außerdem t 1 e) die in jedem einzelnen Falle zu liquidirenden Auslagen für den
TLransport des Verbrechers und für Anschaffung der zu seiner Be⸗
kleidung erforderlich gewesenen Gegenstände—
Weder Deserteure, noch Militairpflichtige, noch Verbrecher, können
von Seiten des reklamirenden Staates auf gewaltsame, eigenmächtige oder
aauf die Auslieferung antragen.
heimliche Weise auf das Gebiet des anderen Staates verfokgt werden. Es ist daher untersagt, daß zu diesem Zwecke irgend ein Militair⸗ oder Civil⸗ kommando oder geheimer Abgeordneter die Grenze beider Staaten über⸗ schreite. Ist von Seite der reklamirenden Macht die Verfolgung eines oder mehrerer Deserteure oder Militairpstichtiger, oder geflüchteter Ver⸗ brecher mittelst eines Militair⸗ oder Eivilkommandos, oder auf andere Art verfügt worden, so darf sich diese Verfolgung nicht weiter als bis zur Grenze welche beide Staaten von einander trennt, erstrecken. Hier muß das Kommando Halt machen, und nur Ein Mann darf die Grenze überschreiten. Dieser muß sich, bei Enthaltung jeder Ausübung von Ge⸗ 9 1 Eigenmacht, unter Vorzeigung des Requisitionsschreibens seiner Vorgesetzten, an die kompetente Militair⸗ oder Civilbehörde wenden und 4 Ein solcher Abgeordneter wird mit den⸗ jentgen Rücksichten, welche beide Gouvern
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ements sich gegenseitig schuldig
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nd, empfangen werden, und das weitere Verfahren er be Vorschrift des gegenwärtigen Vertrages. 8 veg⸗ Srn⸗ 82 Art. 19. “ be- 1) Jede amtliche Handlung, welche ein Civil⸗ oder Militairbeamter des einen der beiden Staaten auf dem Gebiete des anderen Staates aus⸗ übt, ohne von der kompetenten Militair⸗ oder Civilbehörde dieses letzteren Staates dazu ausdrücklich ermächtigt zu sein, soll als eine Gebietsverletzung angesehen und demgemäß bestraft werden. Wenn sich ehs ber die Thatsache der Gebietsverleßun selbst oder über die esonderen Umstände erheben, welche sie legleitet haben, so soll eine gemischte Kommission unter Vorsitz des Kom⸗ missarius des verletzten Theiles niedergesetzt werbden. Beständige hierzu im Voraus bestimmte Kommissarien sollen für Preußen der Landrath desjenigen Kreises, an dessen Grenze die Gebietsverletzung vorgekommen sein soll, für das Kaiserthum Rußland bder Spezial⸗ Kommissarius, welcher beauftragt ist, über die Aufrechthaltung ter freundnachbarlichen Beziehungen zu wachen, für bas Kenigreich Polen der Vorsteher des nächsten Grenzkreises sein. 8 1 Preußischerseits soll der Ober⸗Staatsanwalt des Obergerichts⸗Bezirkes oder der Staatsanwalt des Bezirkes, auf dessen Grenze bie Gebiets⸗ verletzung stattgefunden haben soll, berechtigt sein, den Verhandlun⸗ gen der gemischten Kommission beizuwohnen, und in diesem Falle wird an denselben ein zu dem Ende von der Kaiserlich rufsischen Negierung oder von ber Negierung des Königreichs Polen abge⸗ sandter Justizbeamter ebenfalls theilnehmen. In allen Fällen sollen die Mitglieder der gemischten Kommission jeder der hoben kontra⸗ hirenden Mächte gleich an der Zahl sein. In besonderen Fällen bleibt es den beiben Negiecungen vorbehal⸗ ten, diese Untersuchung besonders zu dem Zwecke abgeordneten Be⸗ amten anzuvertrauen. Die Kommissarien sollen das Necht haben, in besonderen Fällen sich einen Justizbeamten zuzuordnen, um die Zeugen zu vernehmen und Zu vereidigen. G welche der
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. Wenn die Militairs geringeren Grades obder solche, Grenzwache angehören, in die Angelegenheit verwickelt sind, um die ees sich handelt, so soll ihr Verhör nur in Gegenwart von Kommissa⸗
rien stattfinden, welche von der kompetenten Militairbehörde ad hoc abgeordnet sind. Die gemischte Kommission soll Sorge tragen, die Thatsachen voll⸗ ständig aufzuklären, um festzustellen, ob wirklich ane Gebietsverlegung stattgefunden, und wer sie begangen hat. Wenn die Kommifen hieruͤber einig ist, werden die verhandelten Akten dem kompetenten
Gerichte des Staates, welchem der Angeschultigte angehört, sandt, um die Strafe festzusetzen, von welcher unverzuͤgtich tem Sctaate, dessen Gebiet verletzt worden, Kenntniß geg erden soll. Jedes Individuum, welches in dem Staate sels baselbe eine
Gebietsverlezung begangen hat, verhaf
Militair⸗ oder Civilgericht dieses
Militair⸗ oder Civilstande ang die Thatsache untersuchen, die Zeug instruiren, daß die Abfassung handelten Akten werden alscann
der Truppen, zu denen der Schuldige g⸗ beamter ist, seiner vorgesetzten Beh
den Gesetzen des Landes fäll lassen
Die Untersuchung soll ahne Unterbre
schleunigt werden. Begehrt das Gericht hat, zuvor noch anderweite Aufklärungen des gedachten Gerichtes durch die missarien beschafft werden.
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Unterthanen, einen Deserte bereits rellamirten Mitttairpsichtigen, oder zur Auslieferung geeigneten Verkre u verbezxezn, zdter demselben nach Auslieferung zu entzieb⸗
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