1857 / 230 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

verflossen sind, seitdem das auszuweisende Individuum sein Vater⸗ land verlassen und während dieser Zeit im Auslande gelebt hat, ohne mit einem ordnungsmäßigen Paß oder einem Heimathschein Seitens der kompetenten Behörde versehen zu sein, oder auch wenn dieser Paß oder Heimathschein seit zehn Jahren abgelaufen ist. Diese zehnjährige Frist soll durch eine Gefängnißstrafe oder durch irgend welche Haft, zu der das ausgewiesene Individuum in dem ausweisenden Staate etwa verurtheilt gewesen ist, nicht als unter⸗ brochen erachtet werden. Im Gegentheil soll die Dauer dieser Haft in die Zahl der Jahre einbegriffen sein, nach deren Verlauf für den Heimathstaat die Verpflichtnng zur Zurücknahme des Indivi⸗ duums erlischt, und diese Verpflichtung soll ipso facto aufhören, wenn die zehnjährige Frist während der Dauer der Haft ab⸗ gelaufen ist. b F.Sg Sollte ein zu Gefängnißstrafe oder irgend einer Haft verurtheiltes Individuum seinem Heimathstaate vor Ablauf der hier oben fest⸗ gesetzten zehnjährigen Frist ausgeliefert werden, und zwar ohne seine Strafe vollstaͤndig verbüßt zu haben, so soll er angehalten werden können, den Rest derselben in dem übernehmenden Staate abzubüßen, und diese Strafe wird sodann dort nach Erforderniß des Falles und in Gemäßheit der in Kraft befindlichen Gesetze umgewandelt werden. Die Individuen, deren Pässe, Heimathscheine oder andere Legitima⸗ tionspapiere noch gültig oder nicht länger als seit Jahresfrist ab⸗ gelaufen sind, sollen, wenn sie Unterthanen des einen der beiden Staaten sind, in denselben, ohne vorgängige Korrespondenz mit dessen kompetenten Behörden, ausgewiesen werden können. Die Ausweisung und die Uebernahme der vorstehend bezeichneten Individuen geschieht: ““ b a) von Seiten Preußens durch Vermittelung der Landräthe der Grenzkreise; 1“ b) von Seiten Rußlands und des Königreichs Polen, je nach Er⸗ forderniß entweder durch Vermittelung der Militairbehörden auf den im Artikel 10 der gegenwärtigen Convention für die regel⸗ mäßige Auslieferung von Deserteuren und anderen Individuen bestimmten Punkten, oder durch Vermittelung der Grenz⸗Zoll⸗ äaͤmter oder der Uebergangsstationen, die von ihnen abhängen. Die im §. 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen, soll kein Individuum,

welches sich für einen Unterthan eines der beiden hohen kontrahiren⸗

den Theile ausgiebt, anders auf das Gebiet des andern Staates ausgewiesen werden dürfen, als nach vorgängiger Verständigung zwischen den kompetenten Behörden, welche sind: für Preußen die Landräthe der Grenzkreise; für Rußland und für das Königreich Polen der russische Spezial⸗ kommissarius und der Vorsteher des polnischen Grenzkreises, jeder so weit es ihn betrifft (Artikel 19 §. 2). Sobald durch unabweisliche Gründe festgestellt worden, daß das aus⸗ zuweisende Individuum wirklich Unterthan des Staates ist, bei welchem seine Uebernahme beantragt ist, so soll dasselbe unverzüglich und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimath übernommen werden, und zwar selbst dann, wenn es nicht möglich sein sollte, dessen Ge⸗ burtsort oder die Gemeinde, der es angehört, genau zu bestimmen. 8) In allen vorerwähnten Fällen bleiben die Kosten jeglicher Art, welche durch eine solche Ausweisung entstehen, dem ausweisenden Staate ur Last. . 9) Wenn die Kaiserlich russische oder Königlich polnische Regierung in den Fall kommen sollte, sich eines Individuums entledigen zu wollen, dessen Transportirung in seine Heimath nicht füglich anders, als durch das preußische Gebiet geschehen könnte, so wird die Königlich preußische Regierung ihre Einwilligung hierzu nie versagen, wenn, bei Ueberlieferung des Auszuweisenden an die preußischen Grenz⸗ behörden, diesen zugleich 1) eine bescheinigte Annahme⸗Erklärung derjenigen Landes⸗Regie⸗ rung, welcher der Auszuweisende angehört, und 2) der vollständige Betrag der Transport⸗ und Unterhaltungs⸗ kosten des Auszuweisenden für den ganzen Weg bis in seine übergeben wird. 8 ö

Ohne die vollständige Erfüllung der beiden vorstehenden Bedingungen kann sich die Königlich preußische Regierung bei den zwischen ihr und andern Staaten in dieser Beziehung bestehenden vertragsmäßigen Verein⸗ barungen zur Uebernahme irgend eines, einem dritten Staate zuzuweisen⸗ den Individuums nicht verstehen.

In dem Falle, wo dergleichen einem dritten Staate angehörige Indi⸗ diduen dennoch in die preußischen Staaten auf Grund eines ihnen von einer russischen oder polnischen Behörde ertheilten Passes zugelassen sein sollten, und ihr angeblicher Heimathstaat ihre Aufnahme verweigerte, sollen die preußi⸗ schen Behörden sie nach Rußland oder Polen binnen einer Frist von Einem Jahre, von ihrem Eintritte aus einem dieser Länder nach Preußen an gerechnet, zurückweisen dürfen, indem auf ihren Pässen der Grund dieser Zurückweisung vermerkt wird.

Wenn aber Ausländer, welche das russische oder hh ge Gebiet bee verlassen haben, oder welche aus demselben ausgewiesen worden jind, ohne nach irgend einem Punkte der preußischen Monarchie dirigirt zu werden, sich dennoch in Preußen einfinden sollten, weil ihr angeblicher Heimathstaat ihre Aufnahme verweigerte, so soll der Umstand, daß sie mit russischen oder polnischen Ausgangspässen verseben sind, keinen Anlaß zu ihrer Zurückweisung nach Rußland oder Polen abgeben können und in diesem Falle die russischen und polnischen Behörden auch nicht verpflichtet sein, sie wieder zuzulassen. 11416“

Die Dauer der Fepeanarnigen Convention, deren säͤmmtliche Bestim⸗ mungen gleichmäßig auf das Königreich Polen Anwendung finden, ist auf zwolf Jahre festgesetzt. ö“

ss 1ch. Kz tsu9,,3k. 8 Ert. NS. 13 tg. Die gegenwärtige Convention wird ratifizirt werden, und die betref⸗ fenden Ratisications⸗Instrumente sollen in Berlin binnen sechs Wochen,

oder noch früher, wenn es thunlich ist, ausgewechselt werden. Zur Beglaubigung dessen haben wir, die beiderseitigen Bevollmächtigten,

solche unterzeichnet und mit unserem Siegel verschenn 9

Geschehen zu Berlin, den 8. August (27. Juli) 18517. „on Manteuffel. von Brunnow. Ses sn en

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswech⸗ selung der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin am 4. September stattgefunden. Handel, Arbeiten.

Das 53ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthäͤlt unter Nr. 4775. die Uebersetzung der Kartel⸗Convention, unterzeichnet .. von den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Majestät des Kaisers von Ruß⸗ 5 8

lgaand, Königs von Polen, am .rJan 1857 Berlin, den 30. September 1857 i Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

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1 1 1 nist erium für

Ministerium

der vn Medizina

»Angelegenheiten.

Am Gymnasium zu Elbing ist der ordentliche Lehrer Dr.

Albert Reusch zum Professor; und

Der bisherige Gefängniß⸗Prediger Volkening zu Bielefeld zum ersten Lehrer an dem evangelischen Seminar zu Petershagen ernannt worden. *

Die nicht immatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älteren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiesiger Königlicher Universität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fort⸗ setzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der üͤber ihre Schulkenntnisse resp. Besuch der Vor⸗ lesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem Dorotheen⸗ Straße Nr. 10 Mittags von 12 bis 1 Uhr sich zu melden.

Berlin, den 30. September 1857.

Der Direktor des pharmaceutischen Studiun i hiesiger 1 K’higlicher Universittt. 8 F Mitscherlich. G

11 111““

Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 3ten Infanterie⸗Brigade, von Mannstein, von Danzig. Der General-Major und Commandeur der 24st

Brigade, von Schlegell, von Neisse.

8

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Feenteg

Reuß, nach Breslau.

Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XII. Reuß, nach Schwerin.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath von Franken⸗ berg⸗Ludwigsdorf, nach Ober⸗Schüttlau.

Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Division, von Schoeler, nach Glogau.

Der General-Major und Commandeur der 7ten Kavallerie⸗

Brigade, von Derenthall, nach Magdeburg.

Berlin, 29. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem bevollmächtigten Minister beim Deutschen Bundestage, Geheimen Legations⸗Rath von Bismarck⸗Schoen⸗ hausen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Annen⸗Ordens erster Klasse

mit der Krone zu ertheilen.

Nichtamtliches.

EE

Preußen. Potsdam, 29. September. 1 der König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge entgegen. Um 1 Uhr empfingen Ihre Königlichen Majestaͤten auf Sanssouci den Abschiedsbesuch Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Groß⸗ fürstin Marie und begleiteten Höchstdieselbe demnaͤchst noch zum Bahnhof in Potsdam, von wo Ihre Kaiserliche Hoheit per Extra⸗ zug nach Berlin zurückkehrte und Abends die Reise nach St. Pekers⸗

burg fortsetzte. S. . 8 Dresden, 27. September. Se. Königliche

Sachsen. Hoheit der ü8 ßherzog von Sachsen⸗Weimar ist gestern

Gewerbe und öffentliche

en ⸗Infanterie⸗-

Se. Majestät

1887

Mittag hier eingetroffen und in den im Köͤniglichen Schlosse vor⸗ bereiteten Zimmern abgetreten.

Leipzig, 27. September. Seine Königliche Hoheit der Kur⸗ fürst von Hessen und Seine Hoheit der Herzog von Nassau trafen heute früh nach 4 Uhr auf der thuüͤringer Bahn hier ein. Seine Hoheit der Herzog von Nassau fuhr schon mit dem 19 Uhr abgehenden Zuge weiter nach Dresden. Mittags nach 1 Uhr traf Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg hier ein und reiste mit dem um 2 Uhr abgehenden Zuge nach Dresden. Bald darauf, halb 3 Uhr, setzte Seine Königliche Hoheit der Kurfuͤrst von Hessen mittelst Extrazuges die Weiterreise nach Dresden fort. (L. Ztg.)

ee. Stuttgart, 26. September. Auf dem biesigen Kirchentage ist beschlossen worden, den Kirchentag im näch⸗ sten Jahre in Hamburg abzuhalten.

—. 27. September. Das heutige Geburtsfest des Königs wurde hier in der altüblichen festlichen Weise gefeiert. Der Kaiser der Franzosen stattete dem Kaiser von Rußland seinen Besuch auf der kronprinzlichen Villa ab; die beiden Kaiser waren etwa eine halbe Stunde zusammen. Gestern Abend kamen die Kaiserin von Rußland und die Königin von Griechenland an. Heute Vormittag fuhr der Kaiser der Franzosen vor der katholischen Kirche vor und hörte die Messe. Um 10 ¾ Uhr fuhren der Kaiser und die Kaiserin von Rußland im kronprinzlichen Palais hier vor, um an dem griechischen Gottesdienst in der dortigen Kapelle Antheil zu nehmen. (S. M.)

Baiern. Ludwigshafen, 26. September. Insofern keine weitere Aenderung des Reiseplans erfolgt, wird der Kaiser Napoleon am 28. d. Mts. von Stuttgart direkt, ohne Darmstadt zu berühren, über Mannheim und hier nach Chalons zurückkehren.

Schweiz. Bern, 26. September. Der große Rath von Waadt hat gestern nach einer kurzen Diskussion in Abänderung der staatsräthlichen Anträge mit 131 gegen 41 Stimmen folgenden Beschluß gefaßt:

In Betracht, daß der Nationalrath und Ständerath 1) indem sie einem Kanton die Ermächtigung verweigerten, auf seinem Gebiet eine Eisenbahn zu erstellen, nachdem sie erkannt, daß diese den militairischen Interessen der Eidgenossenschaft keinen Eintrag thun würde; 2) indem sie zwangsweise eine Bahn über das Gebiet eines Kantons beschlossen, welcher sich diesem Bau nicht entgegensetzte, aber denselben an die Genehmigung einer Con⸗ ession unter gleicher Bedingung, nach Gegenrecht knüpfte, ohne dadurch

er Eidgenossenschaft noch dem Kanton Lasten aufzulegen; 3) indem sie durch Artikel 54 der Konzession vom 4. August 1857 die der Kantonal⸗ Souverainetät innewohnende Rechte aufhoben, um sie dem Bundesrath zu übertragen, die Kantons⸗Souverainetät beeinträchtigt haben; in Be⸗ tracht ferner, daß der Bundesrath durch Anwendung des Artikel 54 in dem durch Artikel 8 der Konzession vorgesehenen Fall nicht allein diesen Artikel falsch ausgelegt, sondern auch die Kantonal⸗Souverainetät beein⸗ trächtigt hat; in Betracht, daß es Pflicht des großen Nathes ist, alle legalen Mittel zu erschöpfen, diesen Beeinträchtigungen zu widerstehen; in Betracht, daß es im allgemeinen Interesse der Schweiz und des Kantons liegt, daß die verfassungsmäßige Entscheidung dieses Konflikts rasch erfolgt und jeder sich derselben unterwerfe, beschließt der große Rath:

1) Der Stand Waadt erhebt den Kompetenz⸗Konflikt, die Berechti⸗ gung der Bundesbehörden zu den gefaßten Beschlüssen in Abrede stellend. 2) Der Staatsrath ist beauftragt, diesen Beschluß dem Bundesrathe zu übermitteln, in dem Sinne, daß derselbe in kurzer Frist die Bundesver⸗ sammlung zusammenberufe, damit sie den Konflikt entscheide. 3) Der

Staatsrath schickt ein Doppel dieser Schlußnahme an alle Kantons⸗Re⸗

Psergg und an jedes einzelne Mitglied der Bundesversammlung. ) Bis zum Entscheide des Konflikts hat der Staatsrath sich jeder Hand⸗ lung einer thatsächlichen Oppofition gegen die Verfügungen des Bundes⸗ rathes zu enthalten, ohne irgend eine Mitwirkung demselben die bezügliche Verantwortlichkeit überlassend.ü

Frankreich. Par is, 27. September. Die Regierung hat bekanntlich die Maßregeln wegen des freien Eingangs von Lebens⸗ mitteln bis zum 30. September 1858 verlängert. Der „Moni⸗ teur“ setzt heute die Gruͤnde auseinander, weshalb diese Maßregel beliebt wurde. Es handelt sich demnach hauptsächlich bei der Fort⸗

dauer der freien Einfuhr um vollständige Abwicklung der vom

Handel unter dem jetzigen Systeme gemachten Unternehmungen, wodurch zugleich die Herstellung der durch die Hungerjahre er⸗ schöpften Vorraͤthe befördert wird. Die Blätter des suͤdlichen Frankreichs sind noch voll von den heftigen Regengüssen, die dort in den letzten Tagen erfolgt sind. Die Bordeaux⸗Cetter Bahn hat durch Ueberschwemmungen an mehreren Stellen gelitten. Der Postdampfer, der am 25. September von Bona im marseiller Hafen

einlief, hatte 393 Passagiere an Bord, ein Beweis von der Zu⸗ nahme des Verkehrs mit Algerien. Dem brester „Ocean“ wird

berichtet, daß der Negerhandel an der afrikanischen Westküste wieder in alter Unverschämtheit zu erblühen beginnt. So haben sich in

Waydah nicht weniger als acht Negerschiffe unter amerikanischer

Flagge gezeigt, von denen die drei ersten von englischen Kreuzern

aufgebracht wurden.

panien. Madrid, 23. September. Man hat zahlreiche

republikanische Proclamationen mit Beschlag belegt, so wie auch

eine Instruction für diejenigen Individuen, welche sich einer pro⸗

jektirten geheimen Gesellschaft anschließen würden. In Folge dessen fanden mehrere Verhaftungen statt.

Aus Madrid, 26. September, wird telegraphirt: 1ee Eic Junka 85 die Stadt⸗ .— önigin hat di 8 de he gin hat die landwirthschaftliche Ausstellung Schweden und Norwegen. Ferias ichen Proposition über die Regentschaft des Kronprin⸗ von Seiten des Priesterstandes gestern, von Seiten 2 Küfalgte drei Stände heute, und zwar im Ritter⸗ und Priesterstande ohne Abstimmung, im Bürgerstande mit 34 gegen 12 und im Bauern⸗ stande mit 56 gegen 28 Stimmen. Sofort nach dem Schlusse der Debatte im Ritterstande brachte Herr Stjernsvärd daselbst eine Motion auf Verdoppelung der bisherigen Apanage des Kron⸗ prinzen ein, welche auf den Tisch gelegt wurde. 8 Von Haparanda, wo die Telegraphenstation erst vor wenigen Tagen eröffnet worden ist, langte heute eine Depesche an, welche meldet, daß heute Morgen die Meeresbucht bei der Stadt mit 2 Zoll dickem Eise belegt war und das Thermometer auf 7 ° stand 88 auf —heec E” Station Lulea urde dagegen berichtet, daß es um dieselbe Zeit klar Wind, aber kein Eis im Wasser war. b 1“¹“ Asien. Unter den Ueberresten der Habseligkeiten der in Cawnpore ermordeten Frauen hat man auch ein paar blutbefleckte Zettel gefunden, welche aus Tagebüchern herausgerissen sind und

„Eine

18 8.

1b w Stockholm, 23. Sep⸗ Die (bereits telegraphisch gemeldete) esrm der Konig⸗

von denen der eine den Verlauf der Ereignisse mit wenigen Wor⸗

ten also schildert: „Wir begaben uns in die Baracken am 21. Mai.

Das 2. Kavallerie⸗Regiment revoltirte um 2 Uhr Morgens am

5. Juni und die andern Regimenter desertirten im Laufe des Tages. Am folgenden Morgen, als wir alle vor den Baracken saßen, kam eine 24pfündige Kugel herangepflogen und traf den Schanz⸗Aufwurf, und von dem Tage an dauerte die Beschießung bis zum 25. Juni; da sandte der Feind einen Vertrag, den der General (Wheeler, der also nicht, wie andere Berichte gemeldet haben, vor der Capitulation gestorben ist) genehmigte, und am 27. verließen wir Alle die Baracken, um uns in Böten nach A. (Alla⸗ habad) zu begeben. Als wir zum Flusse kamen, fing der Feind an, auf uns zu schießen, tödtete die Männer und einige Frauen und steckte die Böte in Brand; Einige ertranken und wir wurden geanger g en, in ein Haus gebracht und alle in ein Zimmer gesteckt.“

Wien, Montag, 28. September, Nachts. Bur.) Heute um Mitternacht wird de Weimar antreten. 1“ “]

Triest, Montag, 28. September, Nachmittags. (Wolff's Tel. Bur.) Die Ueberlandspost ist eingetroffen und bringt Nachrichten aus Bombay vom 31. August. Die „Bombay⸗ Times“ bezeichnet die Lage als eine beklagenswerthe. General Havelock war nach Cawnpore zurückgegangen. Das König⸗ reich Audh befand sich in völligem Aufstande. Delhi war noch nicht genommen; man beabsichtigte indeß nach Ankunft des unter Brigadier Nicholson stehenden Corps einen Angriff. In verschiedenen Militair⸗Stationen haben neuerdings Auflehnun⸗ gen stattgefunden, in Folge deren die betreffenden Regimenter auf⸗ gelöst worden sind. In Lahore ist eine Meuterei ausgebrochen, wobei der Commandeur Spencer ermordet worden ist. In meh⸗ reren Sipoy⸗Regimentern der Präsidentschaft Bombay haben sich bedenkliche Symptome gezeigt.

Aus Hongkong wird gemeldet, daß Admiral Seymo Fluß und Hafen Canton in Belagerungszustand erklärt habe.

London, Montag, 28. September, Nachmittags. (Wolff's Tel. Bur.) Eine auf amtlichem Wege hier eingegangene Depesche der Ueberlandspost meldet aus Bombay vom 31. August, daß am 12ten Brigadier Nicholson mit bedeutenden Verstärkungen nur noch einen Tagemarsch von Delhi entfernt gewesen sei, und daß nächstens ein Angriff auf Delhi erfolgen werde. General Havelock, der den Feind mehrmals geschlagen und viele Kanonen genommen hatte, befand sich noch bei Cawnpore. Goolab Singh ist am 2. August gestorben. In Nussirabad, Präfident⸗ schaft Bombay, ist ein Infanterie⸗Regiment entwaffnet worden. Auch in Madras wurde ein Kavallerie⸗Regiment entwaffnet, weil dasselbe sich geweigert hatte, nach Bengalen zu marschiren. In Central⸗Indien herrscht Ruhe. In Lahore hat sich ein Infanterie⸗ Regiment empört und seinen Commandeur Spencer ermordet; der Aufstand ist jedoch spaͤter unterdrückt worden. Von der Insel

Mauritius ist der Rest des dortigen Regiments in Bombay an⸗ 12 öö]

(Wolff's Tel.