1857 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Stkudfrenden haben den Zutritt auf v nnung⸗ 1. 2 Die erste Abtheilung ist für die stationirenbon Köegsschiffe. e“] Zen sein n . geb Karte. ssim Dienste der Europaͤischen Kommission stehenden Transporte v he 11“ . büööü;cheiie en far die immt. üssen iügich der Reihe auslaufen, das Wacht hüsdsg Ses in 19. 19882117802 1. H Beglin, den 13. ttober 1557. 112 8 Mpevees eug b Eeeeen 889 e es angfgbeecg, ne a dew,h,. nenn 2o. A“ 8h e aüban Fühhch-baülheims⸗ 1SSepeite, fuͤr Kagsahre cisse, die nach ia Ahleszgten 8*½ sebes Schsfes wideesehen, das ihm smicht die WE1“ 8 J21 ec ben⸗ 8r 112 bereit nd. in Se 8 8* usid g er. Huitzung über die puünktliche Enkrichtung der bestehenden Der Hafen⸗Capitain verhängt die Weldstrafen in allen Ue 4121 E11u“] Süe 8 8 denen iese Schiffe einen Teil ihrer Lodung bereits n Argebet vörgesest vaben wirbd; tretungsfällen gegen die Bestimmungen dieses Reglements. 1 1 6“ abgeladen haben. 892751 f 917378 919 Un . .I. C 8 271682q 92 .t ree der Pilotrn⸗Chef wird sich auf der Barre halten, um von Im Falle der Berufung gegen die Urtheile des Hafen⸗Capi⸗ Die dritte, für diejenigen Schiffe, die noch einen Theil ihrer 18 da aus die Bewegung der Fassunden Schif zu leiten und tgins soll der Strafbetrag bis zur weitern Entscheidung bei der üni stamm b1 Excellen Ladung auf die Leichterschiffe abzuladen haben. seder Verwirrung. wie dem Zusammenstoßen der Schiffe vor⸗ .ans welcher der Angeklagte unterworfen jst, niedergelegt tommandtrende General des 5ten Armee⸗Corps, Graf von Wal⸗ g- S Schiste di veeheds. s. gehen ollen 368, ne aatscr ch ah 15 1“ 8 1 22 ga4 6 uometE verfee, von Magdeburg. Sulina nur den günstigen Wind abwarten; und— 11141“““ Ibiis- B2 e3e u⸗ 0o Seehenmn üeahte ihe“ Der General⸗Major und General à la suite Er. Majestäͤt die fünfte endli⸗ iffe J amnen. für bie Kusten⸗Schifffahrt bestimn „Die Schiffs⸗Patrone und die Schiffs⸗Capitaine sind füͤr die des Königs, von Rudolp hi, von Ischl. b v“ ͤ b ve vemnen ce 8 nes en Secgfchrs.deemmne deh saüche von ihrer Süsts annschaft debee Eahc deeeaeen peisonbc Der General⸗Major und Kommandant von Cöln, von Diesen letzteren ist jede Annäherung an die beladenen Leichter⸗ eeh b 9 1 st j zhrenb verantwortlich. 1.“ 18“ Gansauge, von Cöln schiffe strenge verboten r Capitains unemneasch 5es ig ihncs SSn 8t 8 jer⸗S 8 1 8 d. i. vom Kanonenschuß am end bis zu dem am Morgen, lim 1“ Eeiaip tafit Nen 81857. . Müller im Koͤniglichen Justiz⸗ Der zwischen der ersten Ahtheilung und dem Leuchtthurme be⸗ Hafen umherzufahren. Te9 8 Fällen 88* die Vermittelung des Hafen⸗Cavitains Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath und Direktor findliche Fnün sog, mit Ausschluß der Falle höherer Gewalt, 1 Im Allgemeinen darf kein dem Hafen oder den Kauffarthei⸗ und vr unter seiner Leitung stehenden . Se . im Ministervium des „JIunern, Sulzer, aus der Rheinprovinz. meaner 8 ständig frei erhalten werden. chiffen angehoͤriges Fahrzeug des Nachts ohne eine angezündete hat derselbe sich an die im Hafen stationirten Krisgsschiffe zu b-s M hrenchens, bes0 ves 86 Militatr. em: erngre se. vert.r.a. v Schiffslaterne sich im Hafen umherbewegen. een, die ihm diejenige Unterstützung werden zu Theil werden las⸗ edizina ““ ¶Deutschlondz. . ee eraig ig. 1XAX“X“ ideeeefeeen, welche innerhalb der Grenzen ihrer Iunstructionen mögli⸗ „Der außerordentliche Gesandte 1. bevollmaͤchtigte Minister ZJeder Schiffs⸗Capitain, der den Bestimmungen des 1 JI1I1I111 Art. 13. 11u“ sein wird. ge ü den . 8 898 bei den Vereinigten Staaten Nor amerika, von Gerolt, Artikels durch das Ankerwerfen an einen verbotenen Ort zuwider⸗ SOas Kochen von Theer oder Pech am Bord der Schiffe, i: gsl. h. 11A“X“ von Bonn. 1111“ II“ handeln und sich nicht auf die Aufforderung der Wachtboote Nr. I. wie jede Handlung, welche eine Feuersbrunst verursachen könnte, 1““ 3““ 9 Axf. 23. 832 Säb. . 1I eh, Sisaanna . Ddieses Reglement tritt sofort nach dessen Publication in 8 Act. 141. ter eise KHd 8768 er 8 2 vnfclsg⸗ 8 ESeer von Sulina nne und in den Häfen von Galatz und. rai attfindet. 98 88 8 * Eben so ist das Unterhalten von Feuer am Bord der Schiffe wenee. 4 Seegescbe zhse üfis 8 Art. 5. X“X“ nach dem Abend⸗Kanonenschusse des tuͤrkischen Stationsschiffes Dessen Inhalt wird in. englischer, italienischer, deutscher und

8nin 5,, 8 8. 42 111A“ jechischer Uebersetung den Consular⸗Be förden von Galatz, Braila Gleich nachdem der Capitain eines Segelschistes den Ankerplaz untersag:t. griechis cher de sehung den Confula⸗ 5 8

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v1ö1“¹”; oder II. unverzüglich auf den ihm angewiesenen Ankerplatz begeben ist im Innern des Hafens verboten. 1““ Ieee wird, wird mit einer in dem nachstehenden Artikel 19 festgesetzten u144“ Geldbuße von funfzehn bis zwanzig Dukaten bestraft werden.

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Bekanntmachung.

Um dem gerechten Verlangen der Einwohnerschaft Berlins, IFt E“ vnd Tultscha, den Ottsbehörden der letteren drei Stäbte, jenen von dem durch Petacs Gnade zum Bessern sich Ftranihelts⸗ EETö“ ist 7 h8 sein S verpflichtet, Die Capitaine haben dafür Sorge zu tragen, daß an Bord der von Ismael und Reni und den Kommandanten derjenigen Kriegs⸗ zustande unseres allverehrten Königs und Herrn fortgesetzte Kennt⸗ spatant es Frnmas üner⸗ 5 ihs en, um dort sein Gesundheits⸗ Schiffe Line andere Beleuchtung, als die von⸗ gläfernen Lampen schiffe mitgetheilt werden⸗ bie Kraft des Art. 19 ves Pariser Ver⸗ niß zu erhalten, möglichst entgegenzukommen, werden die ärztlichen n Schi on Laterner⸗ 8 88 rag . emen n. vn’ Bulletins, so wie andere zuverlässige Nachrichten, von jetzt ab in Häͤlt das Schiff weniger als 24 Stunden in Sulina an, so Di b f. „. zl8, „Aert. 15 1“X 6 fuͤbrung der Schifffahrt⸗Reglements daselbst zu überwachen. allen Polizei⸗Revier⸗Büreaux zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden diese Papiere nach geschehener Visirung unverzüglich zurück⸗ e e] Sulina, den 40. Juni 1852. . e ba- 63 werden. ““ gestellt, im enigegengesetzten Falle aber verbleiben sie im Kapitanate Im Falle auf einem Schiffe Feuer ausbricht, sind die Capitaine - 8 v“ Berlin, 11. Oktober 1857. ö Büreau in Verwahrung. 1““ aller vor Anker liegenden Schiffe verpflichtet, einen Theil ihrer 8 Für die Euxopäische Donau⸗Kommission: een 1*“ Schiffsmannschaft zur Reitung des in Gefahr befindlichen Schiffes 1 Sm i in, n . 1I. g und seiner Ladung abzuordnen. WL113“ 1XA“”“ *

spapiere vorzulegen. oder von Laternen stattfinde. ““ v trages an den Donaumuündungen stationirt sind, um die Aus⸗

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Der Koönigliche Polizei⸗Praͤfident. Art. 6 Freiherr von Zedlitz. ] Jeder Capitain ist verpflichtet, die bestehenden Schifffahrts⸗ 8 Die zu diesem Dienste nicht kommandirten Matrosen haben an 11

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I111“”“ „Abgaben dem Hafen⸗Capitain gegen Quittung zu entrichten. Bord ihres Schiffes zu LW1A“

8₰ 2 A‿ 2 2 2 2 2 0 8 8 8 89 8 88 1 h““ ede nicht durch den Empfangsschein des Hafen⸗ La 11“ öe““ 1 J ch ch . pf 9 sch H f Co pitains 1 1 89 88 usid 818 ,5 AlII SEn 3 6 bhi2*258

bestätigte Abgaben⸗Entrichtung ist als nicht geschehen zu betrachten. 11111A“ 86 Nichtamtliches.

v1“ 8 Art. 7. Die Ausbesserungen, welche an einem Schiffe nöthig werden 16 1““ Europäische Donau⸗Kommission. möchten, dürf r an einem zu diesem Zwecke bezeichneten Orte r.s. H jestät

Provisorische Verordnung üͤber die Hafen⸗Pol Die Schiffe haben sich nach dem Ankerwerfen durch das Kabel⸗ 1. ansgefthre ddas 8. 1t 8 iin M0.) K „Se8 Se ndhghe F“ V in Sulina vom 10. Juni 1857. 1 stau an den zu diesem Ende langs der beiden Ufer angebrachten og 1n; 6 1 b 8 Vce f d Rüctreise sach Brüssel 85 Mainz hier angekommen 1 11““ (Schiffhaltern, oder an den bereits vor Anker liegenden Fahrzeugen Der Hafen⸗Capitain hat überdies dafür zu sorgen, daß die hr quf der 1 Königlichen Hoheit der Prin essin

““ “““ zu befestigen. 8 11“*“ Sciffs⸗Reparaturen den Betrieb der Schifffahrt nicht stbren. war, stattete sog eich Ihrer Königitcs 8 1 Die Europäische Donau⸗Kommission, in Anbetracht der Noth⸗ A“ u1I1II . v„von Preußen im biesigen Residenzschlosse seinen Besuch ab und wendigkeit, die Ordnung im Hafen und auf der Rhede von Sulina Alrt. v“ ““ enatsr Lts ig gt t. Fsthtstcbrte ä. speiste auch d Vgde Pn 1 heace, 8 ben 8edlhe ec, ac vr

;58 21: bo; 6“ b“ b 1 IIdhi re Königliche Hoheit Se. Majestä ,

Fäftae rs ea mnncgeh der gin⸗ Has 8 Urceödgchkestes eg Niach Befolgung der Anordnung gangenen A-⸗ 41 Sofort nach dem Kanonenschusse, welcher am Aben vem tür ö Benaegfbosts begleitete An daselbst in herzlichster daselbst, endlich an die Ausführun der an der Mündung dieses tikels sind die Schiffe gehalten, ihre Fok⸗ Maststangen und ihr . schey Ftatscns hisf gegehen wird, muͤssen alle Matrosen sich an Weise Abschied nahm. (Cöln. Zts.) 3 g der g dieses äußeres Tauwerk einzuziehen, da dies nicht mehr zur Befestigung . Bord ihrer Schiffe verfügen. ““ zoe T Stromes vorzunehmenden Arbeiten zu erleichtern, hat, auf Grund der Fahrzeuge dienen kann ““ 8 . Dirschau, 9 Oktober. Der gestrige Tag war von dem des Art. 16 des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, die nach⸗ Art. 11l. 1X““ Handelsminister von der Heydt dazu bestimmt worden, die stehende provisorische Verordnung erlassen: In der ganzen Zeit, während die Schiffe in Hafen vor Anker In Gemäßheit des Artikels 14 der von der Europaͤischen amtliche Besichtigung der nunmehr dem Verkehr zu uüͤhbergebenden sind, müssen die Raagen schief getoppt werden. 11 Kommission dem Hafen⸗Capitain unterm 28. Februar 1857 ertheil⸗ Weichsel⸗ und Nogatbrücken zu bewirken. Bereits heute Morgen Art. 9 v ten provisorischen Instruction, hat derselbe in Streitfaͤllen zwischen um 6 Uhr traf der Herr Oberpräͤstdent der Provinz Preußen, Die Handelsschiffe, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, u dden Capitainen und ihrer Schiffsmannschaft unter Zuziehung von wirkliche Geheime Rath Eichmann, aus Königsberg hier ein. Außer⸗ dies mag vom Meere aus oder von der Flußseite her geschehen, Der Hafen⸗Capitain wird, soweit als dies thunlich ist, in der zweien der Nationalität der streitenden Parteien angehoͤrigen dem hatten sich zum Empfange des Herrn. Ministers die Herren find in allem, was den Hafendienst und die Schifffahrts⸗Polizei ersten der im Art. 3 erwaͤhnten Abtheilungen einen stehenden Schiffs⸗Capitainen, oder in deren Ermangelung, von zwei anderen Regierungs⸗Präsident von Blumenthal und Ober⸗ Postdirektor betrifft, streng den Vorschriften und Befehlen des Hafen⸗Capitains Anker⸗ und Landungsplatz für die Dampfboote, welche periodische Capitainen, summarisch zu entscheiden Weppler aus Danzig, so wie 8 Deputation der 8EEö8 und seiner Beamten unterworfen. 2—Fahrten machen, bestimmen. 8 . .“ an deren Spitze der Herr Ober⸗Bürgermeister Groddeck send . hier 118“ ö11““ 8 „Er wird jedoch diesen Theil seiner Befugnisse nur dann aus⸗ eingefunden. Der Herr Handelsminister traf mittelst Extrazuges 11414X4“ 8 Art. 10. 8 äüben, wenn einer der Betheiligten seine Vermittelung beansprucht, um 11 ½ Uhr Vormittags hierselbst in Begleitung 8b Herrn.

8 b Orte keine 97 nte Behör -⸗ D' 8 S ; des He ze 1 An jedem der beiden Zugänge zum Hafen wird ein den Wacht⸗ Kein Schiff darf, ohne seine Nationalflagge gehißt zu haben., 8 seeeseißh ane dem Orte keine andere competente Behörde vor Faserme. 8 Pärfe ü Schmnüceite und desdend. Erdauer der difcst Persehendes Boot postirt sein; das erste Nr. I., auf der in den Hafen von Sulina ein⸗ oder aus demselben auslaufen. He., 118181 181 S s hitt I zis ztt Weichsel r ugs Rogatbtücke Herrn Geheimen Oher⸗Baurath

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Diese Boote werden den von beiden Seiten in den Hafen ein⸗ Durchfahrt nicht gestatten. JZede Uebertretung gegen die Bestimmungen der Artikel 7, 8, loser Thätigkeit seine Riesenbauwerke zu übergeben, denn

laufenden Capitainen die Ankerplätze anweisen. X“ 10, 12 und 14 wird mit einer Geldbuße von ein bis fünf Dukaten derselbe ist bereits vor 14 Lügen a einer Meises hac⸗ acG1 Ta vpestraft, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt werden wird. Berlin erkrankt und wird hierdurch daselbst

8 888 noch zurückgehalten. 8 1 8 Fügi Der Hafen⸗Capitain hat die Bewegung der Schiffe

6 Die gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 11 und 13 vor⸗ Der Herr zc. gentze wurdehien durch 8 saeige üighes eehs Der Hafen von Sulina wird in fuͤnf den luß durchschnei⸗ Tagen des Bogas (Ein⸗ und Auslaufstage der Schiffe), tommenden Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe vor⸗ Baukommiffion, Herrn Regserun gedeon. vund die eiserne dende Abtheilungen getheilt sein, welche, von der 9

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1 1 1 fuͤnfzehn bis zwanzig Dukaten, die im Wiederholungsfalle per⸗ wurde das hier errichtete neue Empfangsgebäude un ““ 1 ddooppelt werden soll, bestraft. ollte sich ein, einer solchen Ueber⸗ Weichselbrücke einer speziellen Besichtigung unterworfen Nach

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