1857 / 253 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ZE“ veö—““ 20504 . 8 ½ . 1. v1A1A4“ 8 1“ 2* nung versehen fein; vene besteht in ber e nfeit vhes Fhrhett aa .) EET—— v“ . 8 8 aden Zisser, amen des Gewichisstücks LAFet der Mergleichung fricher geeichter Gewichtstücke mit den ent⸗ . 1A““

ebenden mit Finzufügung des, dom 1 1 8 8 8 . Latnovemenen Anfangs⸗Puchstabens oder eines entsprechenden Zeichens. sprechenden Normalen ist das so eben be chriebene Verfahren der Wägung is 12 bezeichneten Gewichtstucke köͤnnen als hin⸗ Feehaceh sehiescsn enn Ppeder vüad r Ser verfihgelt Außerdem mussen bis auf Weiteres, zur Unterscheidung von dem bisherigen mittelst Tara ebenfalls zu beobachten. Findet sich hierbei das Gewicht⸗ wenn die Abweichung von dem Normalgewicht dasjenige, was in dieser Beziehung von ih emeinde⸗Vorstunde haben üͤber Ha te, die eisernen Gewichtstücke bis zum Pfund herab ( .3) stuͤck ganz oder doch so nahe richtig, da die Abmweichung nicht mehr be⸗ -1 1 18 aufzunehmen und dieses der vorgesetzten Benh 8 eranlese ist. ein Protokosl mit dem Buchstaben L., die messingenen ganzen, halben und viertel Pfundstücke trägt, als: b 1 3 116“ Pfundstück 10 Korn J“ Berrlin, den 15. Oktober 1 eh 88 einzureichen. 8 (§. und die Einsatzgewichte (§. 11) mit der Jahreszahl 1856 ber -: beim i Centner höchstens 5 Quentchen, 1 1 5 Der Minister für Handel Gewerbe und zffentliche Arbeiten. 18 Dhe Beheichnung, mit welcher dis von der Königlichen Normal. E1öe.““ 8 Lothstuüͤck 1“ von der Heydt. Eichungs Kommisston auszugebenden Normal⸗Gewichte versehen find, co 20 Pfundstuck 8 ““ 1 hierbei allein ,2. * ein. I““ 10 8 8““ Gebühren⸗Taxe A. Gewichtstüche vom Pfunde v bis hundert Pfund. 1 98 “] zur Instruction vom 15. Oktober 1857 zu dem Gesetze Als Mehrheiten des Pfundes sind für den öffentlichen Verkehr keiie . Far die kleineren Einsatzstücke, welche zusmmnen ein Loth wiegen 8 8- Landes⸗ anderen Gewichtstücke, als solche zu 100, 50, 25, 20, 10, 5, 3 und 2 v11“] müssen, läßt sich die Grenze der zulässigen Abweichung in Zahlen nicht : vne Na she 8 Pfund gestattet. b 1 „so bedarf es weiter keiner Aenderung, und der Eichschein kann mi * mehr angeben. Bei der Eichung ist daher nur darauf zu sehen, daß diese (sFSSäte für die Ei Neben dem Centner, welcher nach §. 2 des Sesehe⸗ vom 17. Mai Bemerkung, daß das Gewichtstück innerhalb der zulä sigen sfechtergran kleineren Stücke, einzeln genommen, möglichst richtig sind, ihr Gesammt⸗ pelun 9 ichung und Stem⸗ 1856 100 Pfund enthält, dürfen nur die Gewichtstücke zu 50 und 25 richtig befunden worden, verabfolgt werden. Im entgegengesetzten Falle gewicht aber von der ihnen zukommenden Sollschwere um nicht mehr ab⸗ g der einzelnen Stücke Pfund als Bruchtheile des Centners bezeichnet werden. Alle übrigen Ge⸗ muß entweder eine Berichtigung eintreten, so weit dies durch einfache weicht, als vorstehend für das Lothstück angegeben ist. Keas G wichtstücke von 20 Pfund abwärts erhalten dagegen die Bezeichnung als Aenderungen am Pfropfen überhaupt thunlich ist; oder das fruͤhere c. Proportionalgewichte zum Gebrauche bei Brückenwaagen. 1X“ früher geeichter. Mehrheiten des Pfundes. 1 Stempelzeichen muß durch Kreuzhiebe mit dem Meißel kassirt und das FS. 14. Thlr. Sgr.] Pf. ITblr. Sgr. Pf ewichtstücke, welche als 5, *, *, ⅜⅔ oder 15 Centner bezeichnet Gewichtstück dem Eigenthümer zurückgegeben werden. Diesem bleibt über⸗ Die nach §. 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 faess Soammlung ind, dürfen nicht gestempelt werden. lassen, den alten Pfropfen ausbohren zu lassen und das Gewichtstück dem⸗ für 4853, S. 589) gestatteten Proportionalgewichte jind zwar vorzugs⸗ 2. b nächst mit einem neuen Pfropfen zur Stempelung zu geben. Dasselbe ist weise zur Anwendung bei Brückenwangen bestimmt, doch unterliegt ihre 92 Das Material zu den obigen Gewichtstücken, so wie zu den Einpfund⸗ alsdann wie ein neues, nach §. 7 zu behandeln. Benutzung auch beim Abwiegen auf Waagen anderer Art keinem Verbote. stücken, besteht in der Regel aus Gußeisen, doch kann dazu auch Mesfing B. Gewichtstücke vom Pfunde abwärts Rücksichtlich der Form und Bezeichnung derselben bewendet es bei oder 18 FFemnhenenict or solche, d Zum oder weichm W 111“ den im §. 25 ner Im vom 119 Zokieesc, do wie in sb Cir kular⸗ teinerne Gewichtstücke, oder so he, die aus Zink, oder weichem Me⸗ enebe p, Verfügung vom 22. ai 1855 gegebenen Vor chriften, mit der Ma gabe fen nicht gestempelt werden. G“ 1“ während die kleinsten Stücke bis zu einem Korn aus Ble chstückcchen ehge ira⸗ mit der Einführung des allgemeinen Landesgewichts außer 1— 1 . v b esteh en. 8 Kraft treten. 8 Zur äußern Gestalt wird für den ganzen, halben und viertel Centner, s . „Einsatzgewichte gestatte 88 §. 15. Doch sind auch sogenannte Einsatzgewichte gestattet, aus hohlen, in⸗ Demnach sind folgende Proportional⸗Gewichtstücke gestattet:

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do. Pfundstik.. do.

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die beim Zollgewicht seither schon übliche Bombenform mit eingegossenem ei 1 I“ 4,58 8 b b öö Griffe, für die nach Pfunden zählenden Gewichtstuͤcke tmander, geschachfeltene etücn bestehend, von welchen das größte mit ¹) für Lasten von 5, 2 und 1 Pfund die Gegengewichte B. Messingene Gewichte. aber die gewoͤhnliche Eylinderform mit Knopf bestimmt. Saͤmmtliche Gewi chtftücke vom Pfunde abwärts düͤrfe s 02 0,1 3 1100 Pfundstüch . Das Vergießen jener Föhmten ecftrpe⸗ Griffe Itb Haß de she 8. Betreff der Proportionalgewichte Kenches t, Nut. 8 2) für Lasten 14. 87 5 8 und 3 Loth die Gegengewichte L Verbindung mit dem gußeisernen rper des Gewichtstückes ist nicht es Hv ehee. WE““ 1,5, 1,0, 0,5, 0,3 0,1 25 do. zulässig; dergleichen Gewichtstüͤcke find von den Eichungs⸗Behörden zurück⸗ Bronhe oder, gasant dien gh⸗ 1““ 1““ Sie zu 1. genannten Gewichtstüce können sowohl aus Mesfing, als 0 do. zuweisen. 5 . §. 10 8 2n aus Eisen, in Form ö Scheiben 8 sis uns3 gefts gefertigt §. 5. mmer⸗ ; 1u““ Reeseg werden; wogegen die zu genannten roportional⸗Gewi htstücke in Alle Gewichtstücke mit Löchern am Boden, auch wenn diese ganz Z“ eeen ee hecfr den ee Pn. Scheibenform mit Knopf nur aus Messing bestehen dürfen. oder theilweise mit Zinn, Blei ꝛc. ausgefüllt sind, sind von der Stempelung des, das halbe und das Pfundstück. ea. QZ . nee saaenün des §. 13 finden auch bei der Eichung dieser ausgeschlossen. 1 N bi Fehin .. dae e. Geewichtstüͤcke Anwendung. 8 gesche serche Gewichtstücke dürfen zu declecben zugelassen verb, Hac 6 fenahigbe 15 Loth, und ¾ Pfund; das Achtelpfund ist nicht §. 16. eine reine, von rößeren Poren, Blasenräumen zc. reie Oberfläͤche N e . ““ öur Erjielung der erforderlichen Uebereinstimmung sind nicht nur die darbieten, und oben neben dem Griff oder Knopf mit einem regelmäßig 2 vach berentssbn des Pfundes in Lothe, Quentchen, Zent und Eichungs⸗Kommissionen, sondern auch die Eichungs⸗Aemter aller Regie⸗ gestalteten, nach innen etwas verjüngten Aiustirloche von kreisförmigem ö. 6 2 und 1 Lotb rungs⸗Bezirke gehalten, ihren Bedarf an Normalgewichten fortan aus⸗ Querschnitte versehen find. Unterhalb dieses Loches muß eine erweiterte 1I1111“ Quentchen, 8 schließlich von der Königlichen Normal⸗Eichungs⸗Kommission zu beziehen. Zent bis 1 Korn Höhlung angebracht sein, groß genug, um so viel Blei oder Eisenschrot aufzu⸗ b 3.2 * 1 Zent Letztere ist beauftragt, nach Maßgabe dieser Instruction folgende Normal⸗ zfund Einsatzgewicht... nehmen, als zum Richtigmachen des Gewichtstücks nöthig ist. Eine bestimmte 535,3, 2 1 Korn 8 . G und zur Verabfolgung an die Eichungs⸗Behör⸗ 3 do. 1“ 3, . 8 en bereit zu halten:

Norm hinsichtlich der Größe dieser Höhlung läͤßt sich nicht füglich 1“ . 1 ven In Betreff der Praportional⸗Gemichte wird auf die besonderen B⸗ ¹) einen Satz gußeiserner Gewichte vom Pfunde aufwärts bis zum C. Proportional⸗Gewichte. Pfund

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und 8 stück 2 und 1 Loth..

„3, 2 und 1 Quentchen..

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geben; doch kann als Anhalt dienen, daß beim Gießen die Schwere stimmungen der §§. 14 und 15 dieser Instruction verwiefen. Eentner (§. 2); und 0,1 Pfund haben sollen: ; zfundes ns pc z e 3 8 s 3 ““ Cer,8, dn Pfundes, als auch zu der eines halben Pfundes eingerichtet 3) einen Satz massiver G rwichte von 10 Loth bis herab zu 1 Korn 4,1 spociichtstuͤcke enthalten: 4) Einfatzgewichte für ganze und halbe Pfunde (§. 11); Berlin, den 15. Oktober 1857. 7— 3““ ede . N 8 1u1u 2 8 . . entweder aus: oder aus: Diese Gewichtsätze bilden, mit Ausnahme der zu 4 bezeichneten Ein⸗

der rohen Gewichtstücke um folgende Lottzahlen keichter zu halten 88 9111 1 1u9 wird, als diejenige Schwere ist, welche sie nach dem Justiren gesetz ich Die in 6. 9 erwähnten Einsatzgewichte können sowohl zu der Schwere ) vnen Sofh nissenr wesahähgchen; 177 und Pfund aus Mes und 16 8 beim Sve 3 nmserden, dürfen aber keine anderen, als die nachstehend bezeichneten Ge⸗ (§. 10), in einem Mahagonikäftchen; v b I 1) Einsatzgewichte zu einem ganzen Pfunde. Dieselben können aus mafs 8 uen ⸗Jücke (K. 15) in eine Der Minister füͤr Handel, Ger erbe und öffentliche Arbeiten. 89 Pfundbstück 11““ G 10 sober aus 12 Stücken bestehen, und zwar 5) Proportional⸗Gewichtstücke (8. 15) in einmmu Der Minister fůͤr gegs a9. e Pes öffentliche Arbeiten Stück zu 10 Loth gleich v. Loth, 2 Stück zu 10 Loth gleich 20,0 Loth.. satzgewichte, die eigentlichen Aormale Behufs Prüfung der vom Publikum „8„ 0 9 ¶— Lf e 0 zur Stempelung vorgelegten Gewichtstücke; wogegen die Einsatzgewichte

2 2 n 2 2 72

2 81

. . . 25 15 . 0 nur die Bestimmun . dienen in Absi 1 Ieia Sen . 86 e Bef g haben, als Muster zu dienen in Absicht auf Form I“ ““ 88 84 8 und Fintheücünc. um bei der Anfertignng solcher Einsätze für den kleinen 1“ n st 8 12 . EEEö n 82 29 1 Zenachn die erforderliche Uebereinstimmung herbeizuführen. Zu diesem Gesetz über geManzgewicht aus Kupfer, Zinn, Blei oder aus einer Legirung dieser Metalle bestehen 6 589 08 2 8* 6 8 genügt zwar der Besitz von nur einem Sate der in §. 11 auffee-.8 1 11“ .. kann, muß emne dem Loche ent prechende Gestalt haben und so vorgear⸗ S.gg ’. 0. 8 11; drei Arten; doch können auch die beiden anderen auf Verlangen 8 beitet sein, baß er nach dem wschlagen in das Loch nur so weit über . . 1 L2re Zen .—* r er folgt werden. 6 1. der Obersläche des Gewichtstückes vorstehen bleibt, als erforderlich ist, um sis. Stück = 1 Pfund =— 30 Loth⸗ zus. 12 Stück = 1 Pfund =— 30 Loth. hörd ei der ersten Verabfolgung obiger Normale an die Eichungs⸗Be⸗ Zum Wiegen der Münzen und Muͤnzmetalle, sowohl. in den Munz⸗ die Stempelung auf seiner Kopffläͤche anbringen zu können. Der Pfropfen 2) Einsatzgewichte zu einem halben Pfunde. Dieselben bestehen aus sollen die sonst zu entrichtenden Prozentgelder und Eichungs⸗ stäͤtten als auch im öͤffentlichen Verkehr, wird in Gemäßheit der . 4 darf aber nicht so viel Masse haben, haß er beim festen Eintrriben in 9. Stücken: 3 gebühren nicht in Anrechnung kommen. 1 und 2 des Gesetzes über das Münzgewicht vom 5. Mat. 84 (Ges. das Justirloch sich quetscht, und bavzurch einen, den vberen Rand des C116.6“ zu 5 Loth gleich 19 b1“ V §. 17. k“ Samml. pro 1857 S. 325), das durch das Gesetz vom 17. Mat 1858 Loches überragenden Kop bekommmtiuuu. 8E1I ““ ““ Mai] E11616“ Landesgewicht nach §. 12 des Gefetzes vom 11ten als Einheit des allgemeinen Landesgewichts festgestellte Pfund mit der⸗ . 8 e“ e2 1 1 . 20 Zeltpuntie bün 1 Juli 1858 in Kraft v. bis 8 n agnne 8 Seechee sats v 16 - 1 ke, welche vorher ge 1“ 5 Qtch. W1“ 3 te abe erabfolgung der neuen Gewichtstücke an das Publikum ausendtheils erfolg ebenfalls in dezimaler Abstufung; der zehne⸗ The vom Zeü dimn eicen e bescegescwänne 8 vrä en⸗ ist banchea. 8 1 v16166“ E“ werden valn ute nachtheilige Störungen im öffentlichen desselben erhält den Namen „Aß“. Noch kleinere Theike werden ohne fahren zu beobachten: asih cn 1 f vecas decbe zs iheer, so wird den Eichungsbehörden gestattet, vom Er⸗ besondere Benennung als Dezimalbrüche des angegeben. Zuerst wird das Normalgewichtstück auf die eine Waageschale gestelt, us = 7„G 15 Lotb. gewichts dem Ferülnchüon an gestempelte Gewichtstücke des neuen Landes⸗ s wns und die zweite Schaale mit beliebigen Gewichten (Tara) soweit beschwert, Zu allen diesen Einsatzgewichten muß das kleinste Stück (1 Quentchen Gewichtstücke zhhtum zu verabfolgen, so wie die vorgelegten derartigen 1 Bezeichnung der einzelnen Gee I n.8n . .r ende Gewichtstück an die Stelle des ormals aäuf die erstgenannte Schale 12. 3 erforderlichen Normalen zu versehen, dee. e des Anfangsbuchstabens des tacensn eegwer dee Mh. geteüt, ber 8* ehörige Justirpfropfen daneben Kah bemnäͤchst Eisen⸗ Die vorstehenden Gewichtsätze erhalten auf der Oberfläche ihres Ses der neuen Gewichtstücke bis zum 1. Juli 1858 beendet werden 8s Zehntel 1.es mitg ca 8 schrot oder Bleistückchen so lange in das Justirloch geworfen, bis die Deckels, welcher mit dem Gehäufe felbst entweder durch ein Charnier ver⸗ Vor diesem Termin ist stücee mit k., die vüür à Aeümeh. Die dereits vor richtige Schwere mit einem geringen Ueberschnsse erreicht ist. Hierauf bunden obder aufgeschraubt sein muß, die Bezeichnung 1 Ptund ober öffentlichen Verk ermin ist jedoch eine Benutzung solcher Gewichtstücke im tausendstel⸗Pfundstuͤcke oder Asse 8. . 8 KB ui man den Pfropfen in das In irloch, und treibt ihn, anfänglich mit †½ Pfund, mit Beifügung der Jahreszahl 1856. Jedes einzelne Einsatz⸗ bei den, de 7”; nicht gestattet, und bewendet es in dieser Beziehung Erlaß dieser Instruktion von der Koͤnign 8 vt ve b 8* eg 5 ammerschlägen, dann⸗ aber mit Fan eines Uussetzers von hartem stuͤck ist auf dor imneren Bodenfläche feinem Eigengewichte entsprechend zu mungen en Gebrauch ungesetzlichen Gewichts betreffenden Strafbestim⸗ ausgegebenen Gewichte der zuletzt genann en Ar . X bes lze, An. er ohne gänzliche Zerstörun nicht herausgenommen bezeichnen. Bei der Eichung ist nicht allein darauf zu sehen, daß der Für die Ei 1“ als Abkürzung der Benennung ⸗Jehentanin üte werhen kann. Ih dieses gescheben dwird bas Vewi 2 ü ganze Satz das ihm gebührende Gewicht hat, sondern es muß auch zodes in der angehän ichung und Stempelung der neuen Gewichtsstücke sind die jener Behöͤrde gestempelt sind, beha ten 88 8 v. In 1. Nes auf Hiefelbe Waageschale gesetzt ver secdes noch verbebene geringe Ueber: finzelne Stäc geyrüft, nach Umstaͤnden berichtigt, und nehen der vorhan dieselbe nicht gten. fng hcen. Föet, besbmmten Säße zu erheben, so weit bezeichneten Gewichtstuͤcke erdalten de Semöhakche dy 8n Sehf. schuß an Schwere dom tepf des Propfens abgenon und letzterer denen Bezeichnung nes Eigengewichts gestempeit werden. Finden sich zu bewirken innach §. 13 des Gesetzes vom 17. Mai 1856 unentgeltlich 88 AFbichnenden aegt arad halungen aus diereckigen Blech⸗ demnächst mit dem Preußischen Abler und dem Ortsnamen des betreffen⸗ in einem Sate zu leichte Stücke, welche keiner Berichtigung faͤhig sind, so 1 11“ eeee b Aüchen A1“ e. - G den Eichungs⸗Amts, je nach der Größe seiner Kopfflaͤche ein⸗ oder zwei⸗ muß der ganze Satz von der Stempelung zurückgewiesen werden, nachden Am 1. Juli 1858 sind die F. ““ Srn 1 stuüͤckchen bestehen. ““ mal, so gestempelt, daß jeder Versuch zum Ausheben des Pfropfens eine die an den fehlerbaften Stücken etwa vorhandenen früheren Stempelzeiche Normale des auf der Maaß⸗ e8 vebe senee han 8eeemefs gts Zu dem im K. ;e n Zweck dürfen keine Zerstörung des Stempels zur Folge Hoben muß. H Itaffirt worden E1““ 6. Heruhenden Gewichts von den betreffenden Gemeinde⸗Vorständen aus den als de nachstehend auf gebraucht werden:

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Der in das vorerwaähnte AiuFrrloch einzusetzende Pfropfen,

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