“ 1“ W ) Ven welcher Beschaffenheit die von der Herrschaft genutzten Obst⸗ und Gemüsegärten sind? — 22) Ob das anhene todte und lebende Wirthschafts⸗Inventarium Eigenthum des Gutsherrn ist? 8 23) Ob ein herrschaftliches Wohnhaus vorhanden ist, welches außer den 8 zur Haltung des Gesindes erforderlichen Lokalien noch anderweite Räumlichkeiten darbietet? 8 . Außer der vorstehenden Informations⸗Einziehung muß eine eidliche Vernehmung unterrichteter sachperstͤndiger Personen in allen den Fällen erfolgen, wo einzelne Positionen der Taxe auf deren Aussagen basirt sind; dahin gehobren Bauhandwerker, Schäfer, Kuhhirten, Waldwärter, Vorsteher von Fabrikanlagen ꝛc. 3 1“ Ergiebt sich aus der eingezogenen Information: 8 a) daß außerhalb der Dorflage, aber innerhalb der Gutsgrenzen belegene Vorwerke oder andere Gebäude, oder b) daß außerhalb der Gutsgrenzen auf fremden Feldmarken belegene 1 Gebäude oder Grundstücke 1 zu dem abzuschätzenden Gute gehören, so muß die Pertinenz⸗Qualität ad a durch ein Attest des Landraths des Kreises nachgewiesen und ad b im
und Größe nach zwar bekannt, dem Hauptgute aber nicht zugeschrie
2 g 8. 1* 8 88 5 2. 2 5 Z11111“ 2 ist,
nicht vorhanden eine Werthsfeststellung des Departement einzelnen Fall nach den Taxen von Höfen in benachbarten Gütern L. sich nach der pflichtmäßigen Ueberzeuguug der Taxkommissarien in Ales 2 Verhältnissen befindern. 5 6 — v“ ta . 8 “ . 5. 2 “ 8 8 Erbzins⸗ und Erbpachtgrundstücke, welche sich innerhalb der Feldm besinden, werden von der Taxe ganz ausgeschlossen, wenn sie ihrer 8 - S 1 ben sind. Sind dergleichen vorhanden, die nicht zugeschrieben, zwar d nicht aber auch der Lage nach bekannt sind, so wird ein sen Flas aai halt nach gleich großer Theil des ganzen Gutsareals von mittlerer i⸗ nach den einzelnen Bestandtheilen an Gärten, Aeckern und Wiesen a. 8 für ausgeschieden. Sind dieselben aber nicht zugeschrieben, oder nicht mehr auszuscheiden so werden sie mit dem Ganzen taxirt und wird in beiden Fällen der n Gelde festgestellte, ober, wenn er ganz oder theilweise in Naturalien ie⸗ steht, der nach dem Ermessen der Taxkommissarien in Gelde zu berechnenze Betrag der Abgaben mit drei und ein halb Prozent kapitalifirt von den Gutswerthe in Abzug gebracht. „
Die Taxkommissarien haben dem aufzunehmenden Tax⸗Instrumente einn
Gjäͤhrige Düngung.
Anmerkungen.
— .. Klasse. Guter Mittelboden, ewöhnliches Gersten⸗
nEe rohzuschlag bis 12 ½
Prozent zulässig.
oder Rübsen
oder Raps
5 Schfl. per Morgen
Roggen Gesge Erbsen Roggen Hafer Brache Raps oder Rübsen
4 Schfl. per
Morgen
Roggen 55 Erbsen Roggen (Hafer Brache Roggen Hafer
—II. Klasse.
Mittel⸗ oder guter Roggenboden, mehr mit Sand gemischt.
Roggen Gerste Erbsen oder Naps
Mogzgen
Hafer Erbsen Roggen
Roggen Hafer Brache Roggen
gE 85—⸗
Noggen
Hafer
nur zu rechnet.
d) Moorboden oder recht
schlumpiger Boden, dem durch Gräb
kein Abfluß verschafft ist, kommt nach dem Grade sicherheit in eine der “ Klas⸗ en
E““
Hypothekenbuche vermerkt werden.
oder Rübsen Hafer Hafer
ã́nn⸗
— — 8⸗
erner: “ ““ Bericht beizufügen, in welchem sie sich im Allgemeinen uͤber die Verhzl⸗
c) daß Pertinenzstuͤcke des Guts verkauft oder vertauscht und vom Gute nisse des abzuschätzenden Gutes aussprechen und welcher dame 1 Schht per - noch nicht abgeschrieben sind, so muüssen dieselben nicht nur an Ort Rechtfertigung des beobachteten Taxverfahrens in den Fällen enthalte . vrpen 8 5 gen und Stelle vollständig abgegrenzt, sondern auch auf der Karte und muß, wo dasselbe nicht in den aufgenommenen Verhandlungen seine ge⸗ — a . in dem Vermessungs⸗Register vermerkt und von der Taxe ausge⸗ gründung findet. — I. Klasse. Roggen Roggen schlossen werden; 1 6. 8. Leichter sandiger Bo⸗Sommer⸗ Sommer⸗ daß Grundstücke zum Gute angekauft oder eingetauscht sind, so Bepfandbriefungs⸗ und Subhastations⸗ oder Erb⸗Auseinanderseßunge⸗ “ Roggen Roggen oder Buch⸗ müssen auch diese, wenn sie mit zur Taxe gestellt werden sollen, auf Taxen unterscheiden sich darin, daß erstere nur den Ertragswerth des orer Hafer ooder Hafer “ weizen der Karte, so wie in dem Vermessungs⸗Register 1b und dem Gutes ermitteln, letztere außerdem noch anderweitige Nutzungen mi oder Buch⸗ oder Buch⸗ “ 8— 1 Gute im Hypothekenbuche als Pertinenzstuücke zugeschrieben werden. Werthe (eckr. §. 156 des Reglements) beruͤcksichtigen, weizen weizen — Von dem Nachweise dieser Zuschreibung ist die Festsetzung der . Brache Taxe übhängig., 11“ Zweiter Abschnitit. I“ . Roggen Streitorte, welche auf der Karte und in dem Vermessungs⸗Register 85 IVE Sommer⸗ speziell, also mit Angabe ihrer Lage und Groͤße, verzeichnet werden 8 eranschlag ““ 8 Roggen müssen, bleiben von der Taxe eegetgdinsan 1“ ö““ . T oder Buch⸗
Befinden sich unter dem Areale des abzu “ Gutes die Grund-d weizen stücke eingezogener — wüster — Bauerhöfe, so muß — wenn die⸗ selben mit zur Taxe gestellt werden sollen — durch ein Attest der Kbniglichen General⸗Kommission nachgewiesen werden daß Eigen: thums⸗Ansprüche auf diese Höfe bis zum 1. Januar 1852 nicht an- 1 b 1“
gemeldet worden, oder daß dieselben durch rechtskräftige Erkenntnisse angeschlagen; bei Gemüsegärten, nachdem zuvor auf zehn Personen en zurückgewiesen sind. . Magdeburger Morgen Sommerconsumtion abgesetzt worden, der Morge Inzwischen wird, um den Gutsbesitzern, auf deren Gütern sich ein J. Klasse zu....... 2 Thalern
all der beregten Art vorfindet, die Bepfandbriefung nicht zu verzögern, 1. 1u“
asgendas Aehecscse: ET11“ 1 ö“ v ür jeden Hof, für welchen der oben beregte Nachweis nicht zu führen öö Inr . 3 8 ; —
snr soll eine angemessene Summe von dem ermittelten Taxwerthe abge⸗ Pe Engs gs areegten h..e w kbon af wün
zogen, oder, wo die Eintragung der ganzen zu bewilligenden Pfandbriefe⸗ eine dreijährige Duͤngung berechnet werden 1 .
Summe nach der Lage des Hypothekenbuchs sonst geschehen kann, zu 1 eehn
zwei Drittel von den eingetragenen Pfandbriefen bis zur Befeitiguug 2. Vom AOckerbau und den Wiesen. „Klasse b.
Roggen Hafer
& 85*—
†
28 àA-
Bei Obstgärten wird der Morgen 1 7 I. Klasse zu 8 1 Elassifications⸗Tabelle des Treptow'schen 1“ V Weizen 6 Weizen 11 6 ½ Weizen Starker Weizenboden Gerste 7 Gerste 1 4 Gerste mitüberwiegendemThon⸗ Erbsen 5 EErbsen 2 Erbsen gehalt und starker Bei⸗soder Raps Weizen 4 Weizen mischung von Humus. oder Rübsen Gerste 2 Hafer Strohzuschlag bis 25 17 Schfl. per Brache, DBrache Prozent zulässig. Morgen Raps und Weizen 1 Rübsen Hafer darauf folgende Win 6 Schfl. per terkorn erleidet eine Morgen Ecsc r von ½¼ Weizen 3 Weizen Weizen Roggen orn. 1 Schwacher Weizen⸗ Gerste Gerste Gerße 3 ½⅞ b) Nach vorhergegange⸗
rtements. Weizen a) Mit Erbsen kann Gerste wirthschaftlich, wo die reine Dreifelder⸗ wirthschaft gefunden wird, nur der fünfte Theil der Brache be säet werden. Das
¶S
gEE EgE
ner 2⸗, resp. Zjähri
8
der betreffenden Angelegenheit in das landschaftliche Depositum genom⸗ men werden.
Als Grundlage für den Betrag der abzuziehenden Summme dient
die Taxe der Königlichen General⸗Kommission von den Höfen gleicher Art
5
§. 10.
ie Einschätzung des Ackers scheehe nach Anleitung der nachfolgende —
cker⸗Classifications⸗Tabelle, nach welcher die Erträge mit Berücksichtigung des Düngungsstandes u
boden, mit geringerem Thongehalt, aber Sumus
in Kalk enthaltend, wo⸗
durch derselbe eine mil⸗ dere Beschaffenheit ge⸗
Erbsen
oder Raps u. Rübsen 6 Schfl. per
Erbsen Noggen Hafer Brache, Raps und
Erbsen Roggen Hafer Brache Roggen
oFEEUꝓE
5b—
Hafer
ger Ruhe erhalten in der I. bis inkl. III. Ackerklasse die der Ruhe nächstfol⸗
Morgen
ggenden beiden Saa⸗ ten bei einer Zjähri⸗ gen Düngung 1 ½¼, bei
in demselben Orte mit Zuschlag eines Drittels, oder, wo eine solche Taxe berechnen sind: 1A4X“ lvinnt und sich sehr gut 1 Rübsen
des Stolpschen Departements. “ ¹I am Weizenbau, vorzag⸗ 3 S hf. per
lich aber für die große Morgen sen Düngur -
und den Miyen v 88 ifbrigen Anmerkungen Sergäufchlag bis 2550 X Nefrcgen Sae. Prozent zulässig. 1 3Sn dan Wa.. F 1 . 4) Weßzen Roggen 1 klasse jedoch die eine 9 Wit Erbsen km Mägerer Weizenboden, b) Roggen Hafer b aufdie Ruhefolgende wirthschaftlich, ie schluf 9 naßkalt und Hafer Hafer E“ die reine Oreifelde , undurchlassend. Als Win⸗ “ Erbsen Wo Naps oder Rüb⸗ wirthschaft gefumen †¶terung gedeiht der Wei⸗ 6 I sen vn vens. wird, nur der füust jen in der Regel desser 1 kommt derselbe ohne Theil der Brache brr ht wie Roggen, jedoch eignet die Beschränkung säet werden. 9. scch dieser Boden nicht sub a. zur Veran⸗ darauf folgendecon⸗ zum Gerstenbau, sondern schlagung. Wegen terkorn erleidetein nur zum Haferbau. vokhergegangener Rückschlag von II. Flasse. Werstland.Roggen Ruhe erhält jedoch Korn. Dieser Poden hat eine Gerste nicht dieser, sondern Wo Raps oder ü. graßs Beimischung von Erbsen die näͤchstfolgenden sen gebaut vic, H. Sand, so daß er sich oder Raps 1 Saaten den sub b. kommt derselbe pJhn 1nicht zum Weizenbau u. Rübsen Hafer erwähnten Zuschlag. die Beschränkung 1e rignet, dagegen aber bei5 Schfl. per Brache Brache Beim Rapsstroh fin⸗ a. zur Veransclr . lichtiger Behandlung sehr Morgen Raps und Roggen det der bei den der⸗ gung. Wegen vorha ⸗ schere und lohnende Er⸗ Rübsen Hafer schiedenen Ackerklas⸗ egangener Ruhe 0 träge in Roggen ge- 4 Schfl. per I.“ sen zuläͤssige Prozent⸗ waͤhrt. Der rothe Alee Morgen Zuschlag nicht statt gedeiht ebenfalls. 8 und wird dasselbe vsStrohzuschlag bis 12 ½ b pro Scheffel bei der Aent. Dung⸗Kontrolle Roggen 3 ½ zu 1 Stiege = 1 Ctr. Hafer 1— Heu, bei der Fut⸗ v ter⸗Berechnung aber nur zu dieses Wertbhs berechnet.
Ein⸗ 1“ gjährige fal.] *]%˙18 6
Düngung. Hjaͤhriger
Zjäͤhrig e
— — △
Düngung.
Ruhe
a) Weizen b) Roggen
—
Ertrag. Ertrag.
sEÖO.
Erbsen “ Erbsen Weizen Weizen Gerste 1 Hafer
‿*☛—Ertrag.
I. Klasse a. [Weizen Starker Weizenboden, Gerfee⸗ Thon enthaltend, oder Erbsen
chwarzer Kleiboden, nur oder Naps in einzelnen der vorzüg⸗Joder Rübsen “ ichsten Guͤter im Schla⸗s7 Schfl. per Brache, Brache wer Kreise am Seestrande, Morgen Raps oder Weizen vorhanden. 8 Rübsen Hafer Strohzuschlag bis 2525 8 6 Schfl. per
Prozent zulässig. b Morgen. I. Klasse b. ge A
Gerste
ꝗ EEE EʒʒʒN
— 2C.
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— S00 Mtz.
üeeEEne Ertrag.
Roggen Gerste Erbsen Foßchen
18
—
Weizen Gerste
Erbfen S
— ‧=—A
Schwarzer humoser Gerste b Gerste Boden, Gerstenland I. Erbsen Erbsen Klasse oder gewöhnlicher oder Raps „Roggen Weizenboden. oder Rübsen [Hafer Hafer Strohzuschlag bis 2516 Schfl. per Brache Prozent zulässig. 1 Morgen Rap s gen 8 8 1 Hafer
EEn
12 8
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2450.— 28
GIEE
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2*
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masse-⸗ 9 Weizen
Magerer Weizenboden, b) Roggen wenf „Raäßkalt und un⸗ -
Klasse. Roggen NMo gen 5 MNoggen send. Als Wint Gegge 1
verasg, edet g cs Erbsen Fehfe b 88 rng rung gedetht der obon, mehr mit Erbsen 1 rbsen 8 rache in Ir begetzen 8 1 . 6 “ 6 8 gemischt. 8 diese oder Raps Roggen 3 [Roggen Roggen och eignett Brache öA“ e , Flasse kammt auch der u. Rüßsen — Hafer 3 HFafer sich Piese Boden nicht 8 1 CC1131“ a hunass chbaden. [4 Schst per V Brache zum Gerstenbau, sondern 28 1“ 1 “ bei 1“] 2zz Morgen 8 Roggen nur zum Haferbau. 192 Hafet
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