1857 / 300 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ein⸗ Zjährige *† 6jährige

gjährige Düngung. 8 8 Düngung. 8

Duͤngung.

h ezee

Eim nach 3., 6⸗ Ein⸗ fall. 5 und fall.

9jähriger Anmerkungen.

8 *85 Duͤngung. ½p

[Roggen

I Fasse. TEhe Gerste

Guter Mittelbo⸗Gerste— Gerste den, gewöhnliches Erbsen Erbsen Gerstland. Raps oder Roggen Strohznschlag bis Rübsen 8 Hafer 12 ½ Proz. zulässig. [5 Schfl. pr. Brache Brache . Morgen Raps oder Roggen 1 5 Schfl. pr. 8 Morgen

Roggen Hafer

9

Roggen 6 2712) Torfiger dd

½ Hafer 1 rechk schlun.

. piger Boden, 8 dem durch

„Gräben kein Abfluß ver⸗ schafft ist, kommt nach dem Grade seiner Un⸗

3

1o1 SI tz.

.

III. Klasse. Roggen Roggen Mittel⸗ oder guter Gerste Hafer Roggenboden, mehr Erbsen Erbsen mit Sand vermischt. Raps oder Roggen ““ RMRübsen Hafer 4 Schfl. pr. Brache Morgen 1

Hafer e oggen Hafer Brache Roggen Hafer

oOCoOcGEU 82—b;

Roggen

sicherheit in die II. oder IV. Klasse.

2

III—“

W. Klasse. Roggen Roggen Leichter sandiger Hafer Hafer Boden. oder Buch⸗ oder Buch⸗ ““ weizen weizen Brache Roggen Buchweizen

ExS

I

Die Einschätzung des Ackers (welchem auch die Wurthen hinzuzurech⸗ nen sind) in die vorgeschriebenen Ackerklassen, nach Maßgabe der Boden⸗ mischung erfolgt, unter Kontrolle der Taxkommissarien, durch zwei vereidete Landschafts⸗Boniteure mit Zuziehung eines vereideten Feldmessers, welcher

letztere nach Angabe der Boniteure die Abschnitte auf der Karte zu ver⸗ merken und danach hiernächst das Bonitirungsregister zu berechnen Und

nzufertigen hat. 1

Um den Boniteuren ein klares Bewußtsein darüber zu verschaffen, elche Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der von ihnen einzuschätzende cker haben muß, um in die eine oder die andere der feststehenden Acker⸗ lassen eingeschätzt werden zu können, müssen die Taxkommissarien den Boniteuren die Aussaat⸗ und Ertragstabellen vorlegen und sie ad Proto- ollum deutlich darüber belehren, welche Bodenmischung und welche Er⸗ räge von dem fixirten Aussaaten⸗Quantum pro Morgen bei drei⸗, sechs⸗ nd neunjähriger Düngung, und aus der Ruhe bedingend, vorausgesetzt ind, um die betreffende Ackerabtheilung in die eine oder andere der an⸗ enommenen Ackerklassen zutreffend zu lociren.

Die Boniteure haben sich in dieser mit ihnen aufzunehmenden Ver⸗ andlung auch im Allgemeinen über die Beschaffenheit der von ihnen Grundstücke auszusprechen und dadurch ihre Einschätzung zu notiviren.

Sowohl bei der Bonitirung selbst, als auch bei der Vernehmung der Boniteure und aller übrigen Zeugen und Sachverständigen darf der Be⸗

sitzer des-abzuschätzenden Gutes nicht gegenwärtig sein.

Bei Anlegung der Ertrags⸗Berechnung fällt die sich ergebende uadrat⸗Ruthenzahl, sofern sie ein Halb nicht erreicht, ganz fort, wo⸗ egen die Zahl über einen halben Morgen für einen vollen Morgen ge⸗ echnet wird.

8 §. 12.

Die Ermittelung des jährlichen Heuertrages von den Wiesen erfolgt in der Art, daß die Boniteure denselben nach der Zentnerzahl pro Morgen einschätzen, und haben dieselben sich zugleich über die Qualität des Fut⸗

ers eͤen und dasselbe seinem Futterwerthe nach in drei Klassen einzutheilen.

Zur I. Futterklasse gehört das Heu von Klee, Luzerne und Grün⸗ tter, so wie dasjenige, was von feinen, süßen und nahrhaften Gräsern ewonnen wird.

1 r II. Futterklasse solches von weniger nahrhaften Gräsern, worin das Hermoos 588 nicht vorherrschend ist und welches in der Regel als gewöhnliches Wiesenheu oder Kuhheu bezeichnet wird.

Zur III. Klasse dasjenig e, welches auf, magern, sauern und stark mit ermoos besetzten Wiesen wͤchst und weder für Nindvieh noch für Schaafe

mit Vortheil zu verwenden ist. 1““

Z11

Die Zeugenaussage dient nur zur Kontrolle der Bonitirung sow ohl des ckers als der 888 Ergeben sich erhebliche zwischen dieser nd der Zeugenaussage, so haben die Taxkommissarien diese möglichst auf⸗ salären; gelingt dies nicht, so verbleibt es bei der Bonitirung, vorbehalt⸗ cch des Rechts der Jax⸗Kommissarien und des Departements⸗Kollegiums, ie Bonitirung zu ehhren. Ein Abzug von dem ermittelten Heu⸗

ewinn muß jedenfalls erfolgen, wenn die Heuwerbung wegen ungünstiger dkalverhatenlsse unsicher erscheint. g wegen ungunstigt

E11“

Sollten bei der superrevidirenden Behörde Zweifel über die Richtig⸗ keit der Vonitirung datesen. und diese sich dee durch nüaf deg iee en Departements⸗Kpllegium 1eeg lassen, so steht jener das Recht zu, die beanstandete Bouitirung mit Zuziehung der Tax⸗Kommissarxien durch gudere Boutzeure des Departements oder durch andere landschaftliche Be⸗ apte revidiren und resp. rektisiziren zu lassen. Die Kosten dieses Ver⸗

fahrens sind von dem Fonds der Totalkänt zu tragan. 2

Roggen

Hafer

oder Buch⸗ weizen

. §. 15. Die Veranschlagung von Raps oder Rübsen ist nur da gestattet, wo nach der Klassifications⸗Tabelle der Gerstenbau vorkommt und auch nur in dem Umfange, wie er vorgefunden wird. Der Raps und Rübsen sind bei der Dreifelder⸗Wirthschaft nur zu einem Fünftel der Brache zu veranschlagen. 1A1“

„Der Düngungszustand des Gutes wird mit Rücksicht auf die produ⸗ strte elt verwandte Futtermasse an Wurzelgewächsen, Heu, Stroh u. s. w. ermittelt.

Den Heugewinn ergiebt die Bonitirung der Wiesen. Ueber den Er⸗ trag an Wurzelgewächsen, Stroh, Kleeheu u. s. w. müssen die Tax⸗Kom⸗ missarien die sorgfältigsten Ermittelungen anstellen, um denselben durch Zeugenvernehmungen, Einficht der Ernte⸗Register u. s. w. in überzeugender Wrise sa erfahren. Gelingt ihnen dies aller angewandten Mühe ungeachtet nicht, so wird zu diesem Behufe eine erste Ertragsberechnung angelegt, bei welcher hinsichtlich der Düngung anzunehmen ist, daß von 1 1 Pferde zu öe“ h“ 1 Morgen

4“ 8 1 Kuh oder Bollen zu 2 1 Hauptjungvieh oder Füllen u. 10 Schafen inkl. Hordenschlag zu.. 8 Mastschafen. 1AA4A“ 20 auf die Weide genommenen fremden Schafen für fünf Monate .“ Dünger gewonnen wird. . .Was zuletzt von den fremden Weideschafen bestimmt ist, gilt auch fuür die Fälle, in welchen der Schafstand des Gutes wegen vorhandener überflüͤssiger Weide nur für die Dauer derselben regelmäßig vermehrt wird. „Geschieht diese Vermehrung nicht für die ganze Weidezeit, so wird die Düngerannahme verhältnißmäßig verringert, so daß auf einen Monat für zehn Weideschafe 18 QNuthen in Ansatz gebracht werden. Durch Stallfütterung wird die Dungflaͤche um ein Drittel erhöht. Von dem nach diesem Düngungsstande zu ermittelnden Körnerertrage

werden von einem Scheffel Winterkorn, Gerste, Erbsen und Lupinen und

von einem und einem halben Scheffel Hafer und Naps oder Rübsen zwei Centner Stroh zu Einhundert Pfund berechnet und diesen ein Centner Sesrs aen zwei Scheffel Kartoffeln oder andere Wurzelgewächse gleich geachtet.

In den Klassen Ia. und Ib. ist in allen Getreidearten, mit Aus⸗ nahme des Rübsen, ein Strohzuschlag bis fuünfundzwanzig Prozent und in der II. Klasse ein Zuschlag bis zwölf und einem halben Prozent beim Stroh zulässig, so daß derselbe nach dem Gutachten der Fomünisfarien auch nur theilweise oder gar nicht eintreten darf. 1

„Die Futterklassen beim Heu sollen in der Dungberechnung nicht be⸗ nücksichtigt werden. 8 8t

„Von dem also ermittelten Dungmateriale sind funfzig Centner zur Düngung eines Magdeburger Morgens erforderlich, welches Erfordernitz für die Flächen, deren. Dung von Viehsorten gewonnen wird, welche nicht s Weide gehen, sondern das ganze Feie Ehseanc auf dem Stalle ge⸗ üttert werden jedoch mit Ausschluß der Pferde um ein Drittel, also bis auf siebenundsechszig Centner vermehrt wird. 88

Ersatz durch Heuankauf ist gestattet, insofern nachgewiesen ist, daß solcher in einer Reihe von Jahren wirklich stattgefunden hat. gtel Entgegengesetzten Falls wird der Düngungsstand nach dem ermitte ten Futterquantum herabgesetzt. 1 b

Bleibt dagegen Futter über die normirten Futtersätze von funfzig resp. siebenundsechszig Centner pro Magdeburger Morgen übrig, fo 8⸗ durch diesen Ueberschuß der vergunhesmn n der Art vermehrt, bie von je siebenundsechszig Centner desselben ein Morgen Seehan. e

sich dadurch ergebende Mehrbuüngung der zuerst nach der gehaltenen

zahl besti vrgen ee dr mehrung darf jedoch das 1 Neese sen rehen.ns nicht übersteigen⸗

Ergiebt diese Ermittelung des zuläsfigen Düngungsstandes, daß der⸗

2135

r enzahl des ja rlich bedüngten Landes hinzutritt. rwen eg rachr des nach der Viehzahl aus⸗

ändert werden muß, so wird hiernach eine zweite Ertragsberech⸗ 98S gepereg welche der Taxe zum Grunde gelegt wird.

Sollte sich bei dieser ein neuer Futter⸗Ueberschuß ergeben, so kommt

derselbe hinsichtlich der Düngung eX“ in Betrachtt.

Bei der Ertragsberechnung und Einschätzung in die Classifications⸗

Tabelle sind nachstehende Vorschriften zu beachten:

1)

8 aus einer Düngung zwei Halmfrüchte genommen werden, so Vfslg die Veranschlagung nach den Positionen der dreijährigen Düngung; bei vier Halmfrüchten. nach den Positionen der sechs⸗ jäͤhrigen Düngung; bei sechs Halmfrüchten nach den Positionen der

rigen Düngung.

nn Sich Dung’ konfumirende Halmfrüchte sind nur anzusehen: Naps oder Rübsen, Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchweizen; dagegen nicht Kartoffeln und Grünfutter und ebensowenig Erbsen und Lupinen, so lange durch deren Anbau der neunte Theil der ge⸗ sammten in Dung befindlichen Ackerfläͤche des betreffenden Gutes nicht überschritten wird; Erbsen dürfen auf derselben Stelle erst nach einem siebenjährigen Zwischenraume wiederkehren.

Wenn aus einer Duüngung drei oder fünf Dünger konsumirende Frü en werden, so werden im ersten Fall die beiden

Früchte genommen so „erst, ersteren Früchte nach den Positionen der dreijährigen, und die dritte Frucht nach der letzten Position der sechsjährigen Düngung, und im letztern Fall die vier ersten Früchte nach den Positionen der sechs⸗ jährigen und die bS nach 8 letzten Pofition des neun⸗

ährig üngungsstandes veranschlagt. . säpricgen Ban ganls erwehnten Fällen bei der Dungvertheilung für die dritte Frucht noch Dünger übrig bleibt, so ist für diese dritte Frucht, um sie nach der betreffenden Position des dreijährigen

üngungsstandes veranschlagen zu können, nicht noch die vollstͤn⸗ dige wiederholte Abdüngung für diese dritte Frucht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn dann die Hälfte der betreffenden Fläche ab⸗ gedüngt, oder die halbe Düngung gegeben wird. s Die Feldereintheilungen und Fruchtfolgen kommen unverändert, so wie se vorgefunden werden, zur Anwendung, d. h. Winterung, Sommerung, Erbsen, Kartoffeln, Rübsen ꝛc., jedoch mit der Maß⸗ gabe, daß 8 2 2) in der Winterung Weizen und in der Sommerung Gerste nu 8 her 1““ dürfen, wo sie nach der Acker⸗Classifi⸗

cations⸗Tabelle vermöge der Qualification des Bodens und nach dem ermittelten Düngungsstande zulässig sind; sonst wird statt vorgefundenem Weizen nur Roggen und statt vorgefundener Gerste nur Hafer veranschlagt. Dagegen erfolgt die Veranschla⸗ gung von Weizen oder Gerste auf den zulässigen Stellen auch dann, wenn in der Wirklichkeit Noggen oder Hafer vorgefunden worden. 8 I. Ackerklasse wird überall große Gerste veranschlagt und 82 Fnddern. e da, wo nach der Meinung der Boniteure unnd der Taxkommissarien diese Getreideart mit Vortheil gebaut werden kann und der Befund diese Ansicht rechtfertigt. Jedoch kann dies in der II. Ackerklasse nur bei hbrei⸗ und sechsjähriger Düngung und wo die Gerste als zweite Frucht nach der Dün⸗ fol eschehen. Brg ngt.l8 Ben une zwei Winterungen vorkommen und keine Sommerung, so werden beide nach der betreffenden Posi⸗ tion der Winterung in der Elassifications⸗Tabelle veranschlagt. Eben so geschieht dies, wenn zwei Sommerungen und keine Winterung aus einer Düngung genommen werden. Wenn aber Weizen oder Roggen unmittelbar aufeinander folgen, desgleichen Gerste oder Hafer, alsdann erleidet die zweite Frucht einen Rückschlag von einem halben Korn, welcher Nückschlag auch für die dritte Frucht eintritt, wenn drei Halmfrüchte unmittelbar 1 gen. 3 1 Clt z her Hecäecgunseven Feldereintheilung eine Wintersaat auf hartoffeln, so erleidet jene einen Nückschlag von einem Korn. Wenn bei der Dungvertheilung der Dünger nicht ausreicht, um einen Schlag vollständig abzudüngen, oder wenn die Düngung nicht in dem Maße gegeben werden kann, daß der Acker mindestens in neunjäbriger Düngung zu veranschlagen ist, so werden die über⸗ schießenden Flächen als aus der Ruhe tragend veranschlagt g hierzu zunächst die geringeren Bodenklassen verwandt. Bei der IV. Alase tritt die Veranschlagung aus der Ruhe schon ein, wenn nicht mindestens der sechsjährige Düngungsstand zu erreichen ist. . Durch dazwischen liegende Ruhejahre erhalten die in der Classifica⸗ tions⸗Tabelle normirten Ertragssätze nachstehende Zuschläge: 1 —) Wird durch die Nuhe, wenn solche bei besaamten Weideschlägen mit Einschluß der Brache drei Jahre, bei Mäͤheklee aber nur zwei Jahre währt, und ein jeder Schlag entweder in der der Brache vorhergehenden Fruchtfolge oder als Brache selbst abge⸗ düngt worden, der Ertrag der beiden auf die Ruhe zunaͤchst folgenden Saaten in den drei ersten Ackerklassen bei einer dreijährigen Düngung um 1 ½ Korn, sechsjährigen 2. neunjährigen erhöht. W Bei der IV. Ackerklasse tritt diese Erhöhung des Ertrages nur für die erste nach der Ruhe folgende Frucht cin.

) Hat die Nuhe bei besaamten Weides incl. des B hres

nur zwei Jahre 5g. oder sind die Weideschläge nicht an⸗ esaamt gewesen, so kommt nur die Hälfte der obigen Ertrags⸗ zur Anwenduung.

8

doe) Nach vorhergegangenem einjährigen Mäheklee ohne Brachjahr

ecrhält die erste nachfolgende Frucht die Hälfte der oben ad a. angegebenen Zuschläge. 1

8 Der Ertrag der Kartoffeln wird, wenn nicht Ruhezuschläge

hinzutreten, bei acht Scheffeln Aussaat höͤchstens zu fünf Korn

angenommen, wovon zwei Körner zur Saat und vorkommenden

Handarbeit in Abzug zu bringen sind.

Wenn ein Gut bei Aufnahme der Taxe im Uebergange zur Koppel⸗ wirthschaft begriffen ist, d. h. wenn noch nicht alle Schläge nach der neuen Feldereintheilung roulirt haben, so können die Ertragserhöhungen nur denjenigen Schlägen zu Theil werden, welche die Ruhe bereits Ze⸗ nossen haben.

1u16“”“ 11131““

Der Ertrag an Kleeheu wird nach der Bonitirung des Ackers in der Art berechnet, daß 1.““ a) von einem Morgen I. Klasse bei dreijähriger Düngung 16 Ctr. sechsjähriger 2 neunjäaͤhriger 1 b) von einem Morgen II. Klasse bei dreijähriger Düngung 14 Ctr. 7„ sechsjähriger 12 neunsähriger . 9 e) von einem Morgen III. Klasse bei dreijähriger Düngung 10 Ctr. sechsjähriger . 8 83 veranschlagt werden. 5 b 1

Bei neunjähriger Düngung und in der IV. Ackerklasse wird Mähe⸗ klee nicht mehr in Ansatz gebracht.

Zur Saatgewinnung werden von fünfundzwanzig Morgen ein Mor⸗ gen abgezogen, und wird auf vorkommenden Verkauf von Kleesaamen nicht Rücksicht genommen.

Der Klee darf nur erst nach sieben Jahren auf derselben Stelle wie⸗ derkehren. 8 G

§. 20. 8

Die Erträge von Grünfutter werden denen Mäbeklee geichge⸗ achtet, und sind für die Saat pro Morgen ein Scheffel Erbsen und ein halber Scheffel Hafer in Abzug zu bringen. Wird dasselbe in der Brache gebaut, so erleidet die nachfolgende Kornsaat einen Rückschlag von einem halben Korn. Im Uebrigen hat dasselbe keinen Einfluß auf den Dün⸗ gungsstand.

2*

Die Lupinen werden in allen Ackerklassen, wo sie gefunden werden, veranschlagt, und zwar, wenn sie zur Reife gelangen, als Erbsen, soweit der Anbau dieser gestattet ist. 1

Wo aber der Erbsenbau nicht zulässig ist, voder wo die Lupinen nicht zur Reife gelangen, sondern grün abgemäht werden sollen, kommen sie als Heu zum Änsatz und zwar in allen Ackerklassen 1

in dreijähriger Düngung zu 10 Ctr. pro Morgen, sechsjahriger 8 1 neunjähriger. E6 mit der Maßgabe, daß ein Centner hiervon dem Werthe eines Centner Heu I. Klasse gleichgestellt wird. Zur Saatgewinnung wird von der mit Lupinen als Gruͤnfutter veranschlagten der achte Theil in Abzug gebracht.

In den Gütern, in welchen Tabak gebaut wird, wird in dessen Stelle Rübsen veranschlagt. 8 8 4

Die Getreidepreise sind, wie dongr⸗ f für das Anklamsche 1 Scheffel Raps oder Rübsen Weizen. Roggen Erbsen... große Gerste leine Gerste SSack G Buchweizen . für das Stargardsche Departement: 1 Scheffel Rnas. 1 Thlr. 14 . Weizen 1 1 Roggen Erbsen... große Gerste kleine Gerste Hafer Buchweizen . für das Treptowsche 1 Scheffel Raps Weizen Roggen Erbsen.. große Heus. kleine Gerste Hafer 1— WAAXAX“X“” Buchweizen F fuͤr 86 Stolpsche Oepartement; 4 1 Scheffel Raps.. .“ ““ 8 Weizen 8 8en

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