1857 / 300 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 5 §. 3 24. 8 11“ 8 Die

erfo Einhundert Morgen bestellten Acker inkl. der Kartoffeln, des Grünfutters

und der Lupinen. . vyoypon der Ackerklasso Ia. 2 Pferde, 88 Ib. 1,78 Ic. 1,78 8 II. 1,so 8 n III. 1,28 8 1 IV. 1 Pferd und zu jedem Pferde ein und ein halber Ochse drei Ochsen zu einem Pflug in Ansatz zu bringen sind. G Bei ungünstigen Verhältnissen, als entfernter Lage des Ackers vom Wirthschaftshofe, Unebenheit desselben, schwieriger Wiesenwerbung, Be⸗ nutzung von Dungsurrogaten ꝛc., ist es den Taxkommissarien gestattet, die Anspannung bis ünf und zwanzig Prozent zu erhöhen. 1 Für dieses Zugvieh sind nachstehenke Futtersaͤtze zu berechnen:

1) füͤr jedes Pferd vier und dreißig Scheffel Haver, siebenzehn Scheffel Roggen oder Erbsen, und zwei und vierzig Centner oder Stiege Rauhfutter;

) für le en Ochsen 2) beim Weidegang, nach Qualität der Weide, zwei und vierzig bis ein und fvn ig Centner oder Stiege, b) bei der Stallfütterung tritt dem höchsten Futterbedarf ein Drittel hinzu, also acht und sechszig Centner, c) wo kein Kleeheu oder dem gleich zu stellendes gutes Wiesenheu vorhanden ist, ein Zuschuß 88 einem Scheffel Gerste.

Das Futter muß sowohl bei den Pferden und Zugochsen, als beim Rindvieh und den Schaafen, zu einem Drittel in Kraftfutter Heu II. Klasse, Kartoffeln, Rüben ꝛc. bestehen und kann nur zu höchstens zwei Dritteln in Stroh gewährt werden. Wo dieses Verhältniß nicht zu erreichen ist, soll mit Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse entweder durch Ankauf von Heu oder durch Fütterung von Körnern für Ersatz ge⸗ sorgt werden.

3. Vom Rindvieh.

Der Ertrag vom Nutzvieh ist nach der für dasselbe zu verwendenden Futtermasse, nachdem vorher dqas für das Funvieh Erforderliche in Ab⸗ zug gebracht ist, zu bestimmen und nach dessen Qualität festzusetzen, zu welchem Zweck das sämmtliche Heu auf Heu II. Klasse in der Art zu re⸗

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duziren ist, daß der I. Klasse ein Werth von Sgr. Eö8 8 8 beigelegt wird, und ist hierbei das Rübsenstroh nur zu einer halben Stiege ro Scheffel Ertrag anzunehmen. Zwei Scheffel Kartoffeln werden einem entner Heu II. Klasse gleich geachtet. Die vorgefundene durchwinterte Häupterzahl ist hierbei maaßgebend, und werden dem Rindvieh über⸗ schießende Pferde und Füllen zugezählt. Dasselbe wird, nachdem eine theoretische Trennung von Kuh⸗ und Jungvieh angenommen worden, in nachstehenden Futterklassen zum Ertrage gebracht, nachdem vorher auf 30 Milchkühe 1 Bulle abgezogen ist.

Bei der I. Futterklasse 40 Centner für 2 Haupt Kuhviehh 4 Thlr. 15 Sgr. Pf. öaeöö-11.

Bei der I. Futterklasse 46 Centner für 2 Haupt

Kuhvieh V 8 b 6 Sgr. Pf.

Futterklasse 52 Centner für 2 Haupt Kuhviehhh 5 Thlr. 25 Sgr. Pf. ͤaaeön. der IV. Futterklasse 58 Centner für 2 Haupt

Kuhviehhh 6 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf.

FHF 1 1“ er V. Futterklasse 64 Centner für 2 Haupt

i b 1 2 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf. r VI. Futterklasse 70 Centner für 2 Haupt

Kuhviehhhzhz 6 Thlr. Sgr. Pf.

ͤ1ö11 er VII. Futterklasse 76 Centner für 2 Haupt ½ Kuhviehhzhz.. 8 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. böbö1415

Bei der Futterklasse 82 Centner für 2 Haupt

½ Kuhviehh. 9 Thlr. 15 Sgr. Pf.

½ Jungviehh. E818s—

Ergiebt daß bei Annahme der einen oder der andern dieser

Futterklassen noch ein Ueberschuß an Futter verbleibt, der jedoch müft

vollständig ausreicht, um den ganzen VBiehstand in eine höhere Futterklasse

bringen, so kann auch nur ein Theil desselben borthin locirt werden. rgiebt dagegen die -ee Se. die Verwendung eines höheren zutter⸗Quantums, als in der vorst en Futterklasse angegeben worden,

d wird dasselbe nach demselben Verhältnisse zum Ertrage gebracht, und

war mit fünf Silbergroschen fuüͤr einen Centner Heu II. Klasse. Für eine eputanten⸗Kuh sind dr Centner zu berechnen.

Bei der Stuczahl des Viehes, bei welcher Stallfüͤtterung bei der Duüͤngungsberechnung angenommen worden, wird das Futterquantum um

ein el erhöht.

8 Wird Mlogr, gemästet und ist festgestellt, daß und in welchem Umfange die Mastung in einem aum don drei Jahren ausgeführt E e n eac, dan wedesehs agznzang

V 89 bon resp. wei und v IEE— 3

2.920000 00

che Anspannung ist in der Art f8 berechnen, daß für

verpflichtet sein.

der vorhandenen Weide stets 2,89 genau

Seeersel-aans2 Gütern angewande werden,

4. Von den Schaafen.

Wie beim Rinbozehstande ist auch bei der Schäͤferei der Ertrag .⸗ Maßgabe des für dieselbe zu verwendenden Winterfutters i 8.nac Futterklassen zu berechnen bei füstens in berscsczena

24 Ctr. für 10 Haupt mit 12 Sgr. 26 9 a 2 13 n

2 2 14

11n¹

8 16

88 17

* 18

4 19

97 20 für jedes Stück. Bei höheren Futtersätzen wird wie beim Rindvieh verfahren 8 Von den eFihef. .“

2 8

Der Ertrag von den Schweinen ist pro Mandel mit fünf Thalern anzunehmen. 6 6. Vom Futterverkauf. 8

Ein Verkauf von Heu und Kartoffeln und denen gleich zu achtend Wurzelgewächsen ist nur in den Fällen zulässig, in welchen 22. 8 zweiten Ertragsberechnung ein so großes Futterquantum ermittelt wird daß, nachdem pro Morgen bei dieser zweiten Ertragsberechnung als al⸗ jährlich abgedungen angenommenen Fläche siebenundsechzig Zentner berech⸗ net sind, noch Futtermaterial übrig bleibt. Dieser Ueberschuß wird als verkaͤuflich mit vier Silbergroschen pro Scheffel Kartoffeln und mit fünf Silbergroschen pro Centner Heu, ohne Abzug für Werbungskosten zum Feeena. 3 j

eim Heuverkauf wird ein Sechstel in Abzug gebracht und findet Verkauf von Stroh niemals statt. p 8

1 7. Von 6 1““

Wo eine Rohrwerbung vorgefunden wird, ist deren Ergebniß tig zu ermitteln, und soll das Schock geschöftes Rohr, von sechs Zoll Durch⸗ messer das Bund, mit zwanzig Silbergroschen, ohne Anrechnung der Werbekosten, nach Abzug von ein Sechstel in Ansatz gebracht werden. Insofern die Tax⸗Kommissarien finden, daß der angenommene Werthsat auf einem Gute durchschnittlich nicht erreicht wird, oder die Werbung des Rohrs unsicher ist, sollen sie noch einen stärkeren Abzug zu machen

8. Bon. 85 Weide.

Die Tax⸗Kommissarien haben sich über die Qualität und Quantität u informiren. Fehlt nach deren Ansicht Weide und kann in solchem Falle der durchwinterte Vieh⸗ hen bezuͤglich des Theils, für wel die Weide fehlt, nicht durch Stall⸗ tterung erhalten werden, so muß eine verhältnißmäßige Herabsetzung des

Nutzviehstandes erfolgen. 1b dagegen überflüssige Weide vorhanden und werden alljährlich

Schafe auf derselben fett gemacht, so sind dem gewoͤhnlichen Ertragsate 25 Schaf annoch additionell zehn Silbergroschen zu berechnen, jedoch nür

r diejenige Anzahl, deren Verkauf mindestens vier Jahre hindurch nach⸗ gewiesen worden ist.

9. Von den baaren Hebungen und sonstigen Prästationen.

Ueber die Renten, Miethen, Pächte und sonstigen Leistungen der Guts⸗ Eingesessenen werden einige glaubhafte Personen nach Auswahl der Tax⸗ Kommissarien von dem Syndikus vernommen, und wird aus dieser Ver⸗ nehmung und mit Berücksichtigung der etwa vorhandenen Kontrakte eine tabellarische Zusammenstellung (Prästations⸗Tabelle) angefertigt, wobei der

Fractionssatz der letzten drei Jahre maßgebend ist.

Von kleinen Zeitpächten und überhaupt von allen einer Veränderung unterworfenen Hebungen und Gefaͤllen wird der sechste Theil bei der Ver⸗ anschlagung und insofern solche von verpachteten Mühlen herstammen, ein Drittel abgezogen. Ist mit letzteren eine Schneidemühle verbunden und der nachhaltige Betrieb durch bedeutende in der Nähe gelegene Waldungen nicht gesichert, so tritt ein Abzug von der Hälfte ein. Ueberall aber darf der zum Reinertrage ausgeworfene Betrag des Mühlenwerkes den von fünfundsiebenzig Thalern für das Jahr nicht übersteigen. Die Pächte von kleinen Vorwerken in⸗ oder außerhalb des Gutes oder selbstständiger Pacht⸗Etablissemenks, welche Pertinenzeigenschaft des Hauptgutes und somit kein eigenes Hypothekenfolium haben, oder verpach⸗ tete kleine Acker⸗ oder können deducto sextante bis zu zweihundert Thalern nach dem Befunde angenommen werden, wenn die Pachtung mindestens sechs Jahre bestanden und die Tax⸗Kommissarien kein edenken daßegen haben. . GSi Falls aßer Bedenken obwalten, oder wenn der verlangte sechsjährige

Bestand nicht nachgewiesen werden kann, muß die Veranschlagung nac einer morgenweisen Abschätzung erfolgen, bei welcher nach dem Arbitrio der Tax⸗Kommissarien und dem Gutachten der Boniteure pro 3 1 Morgen Gartenland oder Wiese 10 Sgr. bis 1 ½ Thlr., 1 Morgen Mistacker 10 Sgr. bis 1 Thlr., Sar 1 Morgen Acker ohne Dung (Grandländereien) 2 ½ Sgr. bis 15 1 vrf jährlicher Reinertrag zu berechnen ist. Das so gewonnene -n2 829 aber niemals fuͤnf Sechstel des stipulirten thatsächlichen Pachtertrag sberea gen . morgenweise Abschätzung kann auch bei denjenigen be⸗ 6 6 FE. Taxwerih nicht

kommen zweitausend Thaler übersteigt. Bei einer dergleichen Abschätzun 8 aber etwanige baare oder Natural⸗Praͤstationen, erennn,g 2

solchen Grundstüͤcken etwa vorhandenen vermietheten Beilage

orgfäͤle

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Königlich Preußischen Staats⸗

Sonnabend, den 19. Dezember

ig, wogegen das den Miethern eingegebene Areal gleichfalls nach Ernaenchl e. chätzt und zum Ertrage gebracht wird. der Werthsbestimmung der sowohl dem Gute zustehenden, als der n Bessaben zu Natural⸗Prästationen find die für die Ren⸗ vanAlblösungen festgestenten⸗ des ioFetüichen Kreises, in s Gut belegen ist, zur Anwendung zu bringen

welchem das Gu 8 40. Von 1887albüns. 8

Bei einer Anleihetaxe werden nur solche Waldungen mit ihrem Holz⸗

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werthe berucksichtigt, welche nach einem auf forstwirthschaftlichen Grund⸗

eruhenden Plane in Schläge getheilt sind und nach diesem Plane sigen beru kommen. Die Schlageintheilung muß aber sowohl aus der Putskarte ersichtlich, als in der Forst durch Gestelle und Nummerpfähle bezeichnet sein. Auch muß der vorzulegende Wirthschaftsplan die Num⸗ mern derjenigen Schläge nachweisen, welche in jedem Jahre ganz oder theilweise zum Abnutz kommen. b Nach dieser Eintheilung und dem ihr zum Grunde liegenden Wirth⸗ schaftsplane wird durch zuzuziehende Sachverständige ein Königlicher Oberförster und ein anderer Forstverständiger das jährlich nachhaltig zum Abtrieb gelangende Holzquantum in Klaftern zu Einhundert acht Kubikfuß ermittelt und zu den an Ort und Stelle für Brennhölzer üblichen Preisen, insofern es fuͤr solche absetzbar ist, nach Abzug des Schlager⸗ lohns in Geld gerechnet. Von dem jährlichen Holzertrage wird sodann Folgendes abgezogen: 1) die auf der Forst haftenden dauernden Holz⸗Abgaben an freinde Be⸗ rechtigte, z. B. Pfarre, Schule, bäuerliche Wirthe ꝛc.; 2) der eigene Bedarf, und zwar nach folgenden Sätzen: 2) Bauholz nach dem Umfange der Grundfläche sämmtlicher Ge⸗ bäude, auf jede Eintausend Fuß derselben an kiehnen Holz: zwei Stück stark oder drei Stück mittel Bauholz, zwei 8 e . Stück klein Bauholz und zwei Stück klein Bauholz, 8. 8 28. überhaupt zwei und ein Sechstel Klafter Nutzholz. Befindet sich Eichenholz auf dem Gute, welches zu Bauholz taxirt worden, so wird von diesem nur halb so viel zur Conservation der Ge⸗ bäude berechnet. Massive Gebäude bedürfen nur ein Viertel der gcbbigen Conserbation. b) e Dasselbe wird nur für solche Personen in Ansatz ggebracht, welche überhaupt bei der landschaftlichen Taxe zu ver⸗ anschlagen sind; folglich nicht für die Brennerei, den Inspek⸗ tor ꝛc., auch nicht für diejenigen, welche sich mit Raff⸗ und Lese⸗ holz begnügen vüsen.. Bei den übrigen Gntseingesessenen wird für jede Stube vier Klafter hartes oder sechs Klafter weiches Holz berechnet. b Für den Wirthschaftsbedarf werden für jeden Dienstboten ein Klafter und, nach der Größe des Gutes, für eine oder zwei Stuben sechs Klafter hartes Holz veranschlagt. . Wird Torf zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet, so können dabei, wenn die Tax⸗Kommissarien sich von der hinreichen⸗ den Existenz desselben überzeugt haben, zweitausend Soden Torf einer Klafter hartem Holze oder Eintausend fünfhundert Soden einer Klafter weichem Holze gleich gerechnet, bis zum vollen Be⸗ trage des ganzen Bedarfs verwendet werden, wobei 1oc an Werbungskosten für Eintausend Soden Torf sieben Silbergroschen sechs Pfennige in Anrechnung zu bringen. BVon dem nach allen diesen Abzügen verbleibenden Reinertrage wer⸗

den sodann noch dreißig bis funfzig Prozent nach dem Arbitrio der Tar⸗

Kommission für Kultur, Aufsichtskosten, Schwankungen des Preises und die den regelmäßigen Zuwachs störenden Naturereignisse in Abzug gebracht; der Rest, mit funs Prozent, also mit dem zwanzigfachen Betrage kapitali⸗ firt, bildet denjenigen Werth der Waldung, welcher dem Gutswerthe zuwäͤchst. le .“ 141“ 85

1I“ 1““ 35. 1“ E114“ Wenn die Waldung nicht abgeschätzt ist, werden für die Beaufsichti⸗ gung nach deren Lage 8” Umfang vier bis sechs Scheffel Roggen in Ab⸗ zug gebracht; auch ist dann die etwa vorhandene Holzwärterwohnung nicht zum Ertrage zu 8

ford vm die Torfnutzung zu Gelde veranschlagen zu können, ist er⸗ erlich: 1) ve. Berechnung des vorhandenen Torfes durch einen Königlichen orf⸗Inspektor; . 2) 1u”n ea desselben, wieviel jährlich nachhaltig entnommen erden kann; 1 3) ein zuverlässiger Nachweis darüber, daß nach den Ortsverhältnissen auf einen sichern Absatz stets zu rechnen ist. ee 8 Unter diesen Vorausseßzungen wird nach Abzug des Abganges und edarfs pro Eintausend Soden ein Reinertrag von zehn Silbergroschen peranschlagt und davon ein Sechstel in Abzug gebracht. 12. Von der Seeen der Jagden.

Dieselben werden nur als Regale veranschlagt und mit funfzehn Sil⸗ groschen von jedem Tausend des Tarwerthes des Gutes in Anrechnung

13, Von be. Fischeret 8 Auch die Fischereien kommen, wenn sie nicht von besonderer Bedeu⸗

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tung sind, nur als Regale mit sieben Silbergroschen sechs Pfennige pro Mille des nahwfthes des Gutes in Ansatz. 8 5 . ü 8er

Gewähren dieselben jedoch einen beachtenswerthen Ertrag, so kommt solcher bei eigener Benutzung mit dem Durchschnitts⸗Ertrage der letzten fünf Jahre zum Ansatz, jedoch nach Abzug der desfallsigen Kosten, welche im Nichtnachweisungsfalle mit funfzig Prozent der ganzen Einnahme zu berechnen sind; oder wenn die Fischereien verpachtet sind, mit dem Netto⸗ Ertrage einer fünfjährigen Fraktion, in beiden Fällen jedoch nur erst nach einem Rückschlage von einem Viertel des Ertrages. 1b 14. Von der Lerstfchseen.. Brennerei und Brauerei.

Wo eine Brennerei oder Brauerei im Betriebe ist, oder wenigsten die erforderlichen Gebäude und Geräthe vorhanden sind, wird, wenn in dem Gute eine Schänke sich befindet und dasselbe an einer frequenten Straße liegt, der Ertrag dieses Gewerbes mit Einem Thaler, beim Mangel der einen oder der anderen der letzterwähnten Bedingungen aber nur mit funfzehn Silbergroschen pro Mille des Gutswerthes unter den Regalien aufgeführt.

15. Von den Fabrikanlagen. 1. Von der der Mühlen.

Sind dieselben verpachtet, so ist darüber oben §. 32 das Nähere be⸗ stimmt, werden dieselben jedoch durch einen eigenen Bescheider verwaltet, so tritt nachstehendes Verfahren ein.

Können sechsjaͤhrige, von dem Bescheider beeidigte Rechnungen über den Betrieb vorgelegt werden, so ist hiernach der Ertrag zu veranschlagen, wobei die Hälfte für das Lohn des Bescheiders und für die Conservation der Mühle in Abzug gebracht wird. Können dergleichen Rechnungen jedoch nicht vorgelegt und bescheinigt werden, so ist durch zwei benachbarte Müller, welche ihr Gutachten ausdrücklich zu Protokoll motiviren müssen, der Pachtwerth der Mühle auszumitteln, von welchem ebenfalls die Hälfte für die Conservation und den Einfluß anderer ungünstiger Verhältnisse zu rabattiren ist, und ist dabei maßgebend, daß Wind⸗, Oel⸗ und Dampf⸗ mühlen gar nicht zur Veranschlagung kommen, dagegen

2) Schneidemühlen nur in dem Umfange zu berücksichtigen sind, wie

das zu verarbeitende Material aus den eigenen Gutserzeugnissen ge⸗

nommen werden kann, und so bedingt, daß dann auch die Guts

waldung mit zur Bepfandbriefung herangezogen und zu dem Behuf taxirt sein muß, um dadurch den nachhaltigen Betrieb zu sichern;

Kornmahlmühlen nach dem Umfange, wie deren Betriebsfähigkeit

und Belegenheit zu den Mahlgästen durch die eidliche Vernehmung

benachbarter Müller festgestellt wird, ohne Rücksicht auf das mög⸗ licherweise aus dem Gute selbst zu nehmende Mahlgut. In keinem Falle darf aber der Reinertrag einer durch Wasserkraft getriebenen Mühle auf höher als jährlich bis fünf und siebenzig Thaler veran⸗ schlagt werden.

2. Von der “] Kalkbrennerei.

Wenn vollkommen unzweifelhaft ausgemittelt worden, daß nachhal⸗ tiges Material an Ziegel⸗ und Kalkerde auf dem Gute vorhanden ist, so wird der Ertrag durch eidlich zu ermittelnde Berechnung des während der letzten zwölf Jahre stattgefundenen Debits festgestellt und kommt hier⸗ bei nur das wirklich verkaufte Quantum zur Veranschlagung.

Ist eine solche Berechnung nicht überzeugend zu führen, oder besteht das Gewerbe nicht volle zwölf Jahre, so wird der Werth der Gebäude mit einem kleinen Kapital unter den Regalien zum Ansatz gebracht.

Wenn die Veranschlagung nach dem Debit zulaͤffig ist, sind nach Abzug der Bruchsteine, welche mit fünf Prozent berechnet werden, die Mauersteine pro Einhundert mit fünfzehn Silbergroschen, die Dachsteine pro Einhundert mit siebzehn und einem halben Silbergroschen, die Hohl⸗ pfannen pro Einhundert mit Einem Thaler, der Scheffel Steinkalk mit sieben und einem halben Silbergroschen und der Scheffel Mergelkalk mit fünf Silbergroschen zu veranschlagen. 1 1

Von der ermittelten Brutto⸗Einnahme kommen sodann in Abzug;

der Werth des Feuerungsmaterials, event. der Anfuhre, wenn sie durch angenommene Gespanne füͤr Geld bewirkt wird, so wie das Lohn des Zieglers und Kalkbrenners.

Von dem hiernach verbleibenden Reinertrage wird ein Sechstel rabattirt⸗

Der Geldwerth des Fabrikats kann auch nach der zwoͤlffädrigen Debits⸗Nachweisung bestimmt werden, jedoch wird in diesem Falle wegen

Unsicherheit solcher Se die Hälfte abgezogen

Nachdem solchergestalt die jährlichen Einnahmen ermittelt sind, werden

Abzüge gemacht: b bon i.hh,n. cclge ems als da sind Contribution, Lehn⸗

1) die Grundabgaben an den Staat, pferdegeld, Meliorationskanon zc., deren Betrag durch ein Attest der

MKreiskasse festzustellen ist; 2) die Ab sle 80 den Pe diger, den Küster und Schullehrer, welche ebenfalls durch ein Attest des Predigers zu ermitteln sind;

3) das Lohn des Schäfers und der Schäferknechte; im Stolpschen Departement wird dasselbe nach dem Befunde in Adzug gebracht;

im Treptowschen Hepartemenk werden zwei Dreizehntel der Brutto⸗Einnahme aus der Schae 8 Lohn des Schäfers und der Schaferknechte in Abzug gehracht im Stargardschen und Anklamschen Hepartsenr. - Als Minimum der zu haltenden Schäfer und Schöfeenes

wird festgesetzt, daß bei Schäfereien