1857 / 303 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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äc nntmachung Uen, und hei Veranlagungen im Laufe des binnen 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung des Steuerpflich von dem Steuerbetrage bei dem Bürgermeister eingegeben werden. Nu insofern, wenn nachgewiesen werden kann, vaß bselhüden Verlusr einzetser Einnaßmequnllen des veranschlagte Gesammteskbömmen eines Stenerfstlch. tigen uns mehrs alg hen ens Tsei verzündert worden, darf eins ber. basm hesftige Ersgasgunß der vesdnlgßt Sieuer zu jeder Zeit gefordert werden g

Erlischt ein steuerpfüchtiges Einkommen durch der Tod seines Inhabers oder in anderer Atr gänzlich, so ijst die ganze davon veranlagte Steuer in Abgang, im ersteren Falle aber sind die im Stadtbezirk Düren wohnen⸗ den Erben verhältnißmäßig in Zugang zu stellen. Reclamationen wegen Auslassung steuerpflichtiger Personen oder zu geringer Besteuerung der⸗ selben sind zu 1r Zeit zulaͤssig.

§. 8. Alle Reclamationen, sie mögen sich auf unrichtige Peranlagung

oder auf inzwischen erfolgte Verminderung ober gänzliche Erlöschung des Einkommens stützen, müssen mit der Quittung über geleistete Zahlung der verfallenen Zwölftel belegt sein, indem sie sonst nt te- ungenommen wer⸗ den. Die Zahlung der veranlagten Steuer darf durch die Reclamation nicht aufge alten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der spaäͤteren Er⸗ ehes eseiwa zzu viel Bezahlten nir den bestimmten Lexminen (§. 6)

5. 9. Die Reclamationen, welche bei dem Bürgermeister eingehen, werden in ein darüber zu hheens Register eingetragen, welches nach Ab⸗ lauf der dreimonütlichen Pr lufts frift qe 88 en wtrd. Diefelhen werden demnächst der gleich nach dem Ablaufe dieser Praäͤkkufttfrist zu dersammeln⸗ den Einschäzungs Kommifston (§. 8 ee. müvorgelegt. *Der Bürgermeister kntscheibet alf Grunb des Gmtchtens her Emrschätzungs⸗ Kommission. Gegen diese Emseheihung steht dem Reilgsnanten her Re⸗ kurs an den Koͤniglichen Landrath binnen einer Prall Pbfrist von vier

Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides atl, su. *8

F. 10.“ Anf den Frund ber uͤber Zu⸗ umh Abgaͤnge zu führenden Notizen werden von dem Burgermeister im Anfange der Monate I. und Dezember die Zu⸗ und Abgangslisten ange Kant und der Gemeinde⸗ dage sr. Erpebahg der Zugonge und Verrechnung der Ausfölle zu⸗

. 11. Ueber die Behandlung der die Gemeinde⸗Einkommensteuer betreffenden Ab⸗ und Zugänge und Reclamationen komnmen, insofern gegen⸗ wärtiges Regulativ nicht ein Anheres hestimmt, bie Bestimmungen der Ministerial⸗Instruction dom . T“ u Der Bürgermeister. 8n 85 Stadtverordneten.

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Gesehen und auf Grund des Restriptes der Herren Minister des In“

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nern und der Finanzen dom 21. Jult er, genehmigt..

Aachen, den 3. August 1857. 1 9h Koönigliche Regierung. Abtheilung des Innern.

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8 ““ Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheibung der Kompetenz⸗Konkflikte vom 24. Ja⸗ nuar 1857, daß, wenn in einer Gemeinde zur

Aufbringung des Gehalts des evangelischen Pfar⸗ rers von sämmtlichen Bewohnern des Pfarr⸗

Bezirks Beiträge geleistet werden, demnaächst

aber ber jaͤdische Besitzer eines Grundstücks, dessen fraherer E&lgenihämer küͤr ebangelischen Geneinde gehörte, die Zahlung der Pfarrabgabe verwei⸗ gert, weil er als Jude nicht zum Parochial⸗Ver⸗ bande gehöre, über dessen Einwand im Re⸗ swegezu entscheiden it.

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Auf den von der Königlichen Regierung zu Bromberg er Kompetenz⸗Kynflikt in der bei der Aöniglichen äsgergse⸗saüan M. vnhängccer Prozeßlache ꝛc. ꝛc., erkennt der Könkgliche Gericht Entscheidung her Kom etenz⸗Konflikte fur Recht: daß her Rechts dieset Sache fuͤr zulaͤffig und der erhobene Kompeten; Konflikt daer fuͤr unbegrandet zu erachten. Von vegt⸗ vheh ne b.4“ 8 449 uenAe, ½ Iusn. 1* r 144 e. 3 Der Handelsmann Salomon B. und der Tabaksspinner Fezhias C.

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zu S., belhe jahischen Glaubens, sind Besitzer des Grundsfügs Nr. 10 gserbst, weiches früher einem zuür evangelischen Gemeinde gehbrigen Soli⸗ dler N. gehört hat. Als Besitzer des gedachten Grundstücks sind bie⸗ Jelbth zat Zaà üt; Ihe⸗ jährftchen Ab st. e, Swen Fhche als Beitra dem Pehglte, des Pr H.S eig 89

I. 8 der waige 18 der Fgrech

Wern.“ 1 P. Gon en des verklagten Whabs wurde von Hause aus die Falafgh.

keit bes Rechtsweges bestritten, und von der Regierung zu Bromberg

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6. Die geehbenenerhe fn ig an die 28 6

sirn emn zu Pherichten und in den 8. Reklamationen gegen den Steuer⸗Anschlag müssen binnen einer

r unter dem

Mai 1855 der unpete - gonstikt erhobe 6 8 5 19 Puni 1836 (G b; 8 89

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b⸗Frist von drei Monaten nach der im §. 5 vorgeschriebenen 2.

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e ie sung der Pfarr⸗Abgaben betreffend, so aig Rechtzarund der Verpflichtung betrifft, auf di -s 8 8 Ka chtlich der Kompetenz auf die Verordnung vom Ai. Degen 1—

8. Pertentung nit . d Th. 14 Fs. lb der ang. domn 8

˖¶Der Konflikt wird von der Kreisgerichts⸗Kommission zu M. für n.

arhtet ernchtet. Das Appellationsgericht zu Bromberg erachtet e⸗ sfot wohl begründet und hat für diese Ansicht hie von des * ein Bromberg nicht in Besieg genemmege Ordr do 19 mn bfoört, ohge sich seoch 9 eeche usziisprech Csn semerseitz die in t befangene Apgabz „Asis auf allgemtliner ü6 oßer notsrischer Orts⸗ un Veren fostäng Vernhende betra 359 dies die Anwendbarkeit der Verordnung vom 19. Juni 1836 bedingt.

Die Regierung zu Bromberg fuhrt in dem Kompeten Konftikt. Beschlusse vom 4. Mai 1855 an: nach der durch das Minisseranf der geistlichen Angelegenheiten bestätigten Matrikel der evangelischen Kirchen, Gemeinde zu S. vom 20. Oktober 1837 sei an personlichen Abgaben dn allenñ Emigepfarrten, welche nicht hypothekarische Beiträge zu zahlen haben und zwar aus der Stadtgemeinde von jedem Bürger und Hansbesitzer Ein Thaler Beitrag zu dem Gehalte des evangelischen Predigers zu entrichten Die Kläger, welche jüdischen Glaubens find, seien als Besitzer des bor ihnen von dem evangelischen Christen, Hörzhändler R., beff hete Grund⸗ stuͤcks zu diesen Beiträgen berangezogen.

Die gedachte Matrike] findet sich im Amtsblatt der Negierung zu Brandech vdn 1838 Seite 507 ff. Nach derselben ist die Pfarre gl 4 in die Pfarreien zu M. und S. zerlegt, und zu S. sollen gehören: die evangelischen Eiwohner von S. und verschiedenen anderen Ortschafta. Ip Ub Ilr, welcher von den Pfarr⸗Einfünften handels ist veegan

die aaren Besträͤge aus 99 enieinde beshsohn⸗ 9 aus personlicen Abgaben bon Allese Eingepfatrten, welche nicht hypothekarische Beitn zu züählen haben, unz zwar aus der kädegemeinge ven esöeh birns und Hausbesitzer Einen Thaler, von jedem zur ehe wohnenden werbetreibenden 5 Sgr. und von jedem Tagelöhner 2 ½ 7 Das Haus, wovon der setzt in Streit bifangene: „Ein Thaler jähr⸗ lich“ gefordert wird, hat früher einem evangelisthen Christen gehört, un ücn die Hände von zweien Juden gekommen. Die Frage ist, ob de matrikelma 9. 1S- don hen Juhen foftethoben werden konng, ung diese Verpflichtung Gegenstand eines Prozesses sein könne. .

„Die Regierung zu Bromberg hat sich in dem Konfliktsbeschlusse be⸗ müht, zunächst; die forthauernde Verpflichtung darzuthun. Sie eghk auf den §. 15 des Edikts vom 11. März 1812 (Ges;⸗Samml. S. 17), 1. §. 20 des Gesetzes vom 1. Juni 1833 (Ges.⸗Samml. S. 66), wonach de Juden verpflichtet sind, alle den Christen gegen den Staat und die Ge⸗ meinde obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, und mit Ausnahme der Stolgebühren gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen. Sit bezieht sich ferner auf die Verordnung vom 30. August 1816 (Ges.⸗Samnl. S. 207) wegen Verwaltung des Patronatsrechts Nr. 5, wonach da, wo das Kirchen⸗Patronat einer Gemeinde zusteht, die jüdischen Mitglieder derselben die damit verknüpften Reallat anderen Mitgliedern zu tragen und als ansaͤfsige Dorfs⸗ oder Sydi⸗ gemeinde⸗Mitglieher von ihren Grundstücken gleich anderen vFcaie Besitzern zur Erhaltung der Kirchensysteme beizustenern verbunden sind, de diese sonst, wegen der Ansiedelung der fübischen Staatsbuͤrger, Gefagt laufen würden, einzugehen. Sie bezieht sich endlich auf den §. 3 des Ce⸗ hen. vom 23. Julz 1847 (Ges.⸗Samml. S, 263]), wo es insbesondeg

Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt⸗ oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesihet zu entrichtenden Beiträge zur Exrhaltung der Kirchensysteme zu tragen. Auch find alle jüdischen danacbesches zur seishing. er auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben verbunden. 8

Nach diesen geseßlichen Bestimmungen, wird angenvmmen, unterlicg es keinem Zweifel, man möge den Prediger⸗Gehaltsbeitrag als eine zer sönliche, nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtende, oder als eit⸗ bingliche, auf den Grundstuücken hoftende Abgabe betrachten, daß gll⸗

als unbegrundet darstelle b *Ob die von der Konffikt erhebenden Behörde in solcher Weise * gründete Verpflichtung wirflich bestehe, mit anderen Worten: ob die 4 gezogenen Bestimmungen die Heranzlehung der Juden zu solchen Ab 8 echtsernigen, welche nach der Matrikel vom 20. Oktober 1837, auf d. Eingepfaerten, je machdem sie Hausbesitzer sind ober nicht, in verschie 7, Höhe umgelegt werden, wenn später das Haus, welches ein Eingepfs dhe besaß, in die Hand eines jüdischen Glaubensgenvssen übergeht, u befinden, ist nicht Sache des Gerichtshofes für Kompetens⸗Konflikte . ällt dies je nachdem der Rechtsweg zugelassen wird oder nicht, ver 6 cheidung des Richters ober der höheren Verwaltungs⸗Instanzs anbfin ür die Beurtheilung der Frage, ob der Rechtsweg zuzulassen, 2- 1 Gesagte nur insofern von Bedeutung, als es dabei darauf ankommt, l. wissen, welcher Natur die in Rede stehende Abgabe ist. ltungs⸗ Mit einer Rechtfertigung der Ansicht, daß die Einziehun Verwalt

sace scn beschiftge ch der neicie Shgls den senüs. fschluses e ¹Nach F. 4 der Berorönung bb 2e Desente 18hs wegen unhang ter Einrichtung der Provintztel * Behörden . „sich in dem einde, zur Regterungs. Inftructivn vom 239. Bttober 1817,w Beeshegn welch wirb g üt⸗ Ainde gegen Vecühgenisen der Petwaftüngs Behb den, nga auf h Serne echegfechs dng bee Fierve oßer der den Nehiememe Frbrisen ms bbeee eeS beäiestees der den shes dehe hesc hc 1e iber dece ihf vntcht stott. Bir S nt 87 beemh n zuh, daß über, dg

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soiumesiche Ei Fr ctes Staats öder alle Pitglieder einet n . Kkasse berfelben nach der bestehenben Landesverfassung unterw m 2;

kein Prozeß zuläͤssig sein solle, so weit nicht nach §. 71 ber Einleitung zu 89

1

t einem Hritten, hier hon.

ken von ihren Besitzungen gleich

dieselbe zu tragen verbflüchtet seien, und ihr Antrag auf Befreiung sich e.

doͤren die Do

bisher freigelassen, und seine Nichtverpflichtung dazu im Jahre 1

8 ghach lchtn g allgemeiner Ankacen und Abgaben, ia Einwohr er gew ,

Fin⸗ Tit. 44, 1 E AFainb. Aus⸗

bar 21wü hin nem Afr. gam⸗

L.n.ge hee ee. aa aesg ntm anauennett Hein ds einer Abgabe die Räde welcher sämmtliche Einwohner bon amcs e Bewohner des Pfarrbezirke, unterworfen sind, son⸗

8,Ho Finfr auf zie F Mes en, qje nochdem sie Hausbesißer, Ge⸗ 9

ztreibende oder Lgge zfind, verschieden repartir abe, und ein 9 Feen pe bet fr Fer Pfarrgeno giß öig Hande spergegangen. Alerdings krifft die Abga sömmfliche Nätglieder einer gewissen Klasse, allein es handelt sich um die Einziehung von Ig⸗ mandem, ber nicht zu dieser Klaͤsse gehort, und darauf kann das Geseß nicht bezvgen werden. Dabei hat zwar der Gerichtshof fur Kompetenz⸗ Kogflikte stets angenommen, daß, bie Frage: ob Jemand zu einem gewissen

rtixten Abgabe, 8

Kommunal⸗ oder arochialverbande gehöre, der richterlichen Cognition

nicht unterliege. Allein diese Frage ist hier nicht streitig, das, Gegentheil steht shn Nager sind nicht als Mitglieder des Verhandeß, sondern als juͤblsche Besitzer eines Hauses, dessen fruüͤherer Eigenthümer dem Parochialvechgnge angherten herangezvgen.

ie Allerhochste Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836, 1 falls nur von den auf einer allgemeinen gesetzlichen oder notorischen Oris⸗

oder Bezirksverfaͤssung beruhenden Verbinblichkeiten spricht, und auf weiche

sich die Regierung zu Bromberg gar nicht einmal bezieht, ist von dem Appellationsgericht in dessen Gutachten aus denselben Gründen zu Unrecht in Bezug genommen. Si vondelt in keines Maäße von Abgaben, die non n en, †x privilegio odiose in Anspruch genom⸗ men werbde M s 95

i, die nach der wůͤrben büzassr

dert sein, wenn dasselbe Grußpstöck in den Kaͤnden eines

anderen Konfessivns⸗Verwandten, z. B. eines Katholiken, sich hefände,

7

und der Rechtöwheg kann daher auf den Grund dieser Verordnung nicht

für ausgeschlossen erachtet werden.

Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, auf Zulassung des Prozesses zu erkennen gewefen. 1 Berlin, den 24. Januar 1857.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflik . EEEE“” landräthlichen Amts, und bemerkt weiter, er köͤnne, da er nach der an⸗

g.

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Erkenntniß des Köͤniglichen Gerichkshofes zur

Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 18ten April 1857, daß, wenn mehrere Ortschaften zur

Unterhaltung einer gemeinsamen Schule zu einem Schulverbande vereinigt sind, die Frage, auf welche

Personen sich dieser Verband erstreckt, nicht von

den Gerichten, sondern von den Verwaltungs⸗

Behörden zu entscheiden ist.

1“

.Auf den von der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom⸗ petenz;Kouflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu M. anhängigen Pesisfache 2rexfennt der König iche Gerichtshof, zur Entscheidung der Komnpetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache fuͤr

unzulaͤffig und der erhobene Kompekenz⸗Konslikt daher für begründet zu

erachten. Von Rechts wegen. In der Stadt B. „besteht eine evangelische Schule, zu deren Unter⸗ haltung die zebangelischen Einwohner der Stadt und des Schlosses B., des Ritterguts „W. und andexrer ländlichen Ortschaften zu einer Schul⸗ sozietät bfreah sind und Beiträge leisten. 2* dem Rittergute W. ge⸗ rfer St. und Br., in welchen sich, besondere Schulen 5

snden. „Der Besitzer von W. hat die Verpflichtung, beim Bau und bei eparatur der Schulgebaäude in den beihen ebengenannten Dörfern die auf dem FFeetrgue gewonnenen, oder gewachsenen Materialien unent⸗ zeltlich zu veraͤb olgen. Zu Beiträgen ür die evangelische Schule in B. s dagegen der Besitzer von W. obwohl evangacscher Kon 18 ion der Köͤniglichen Regierung zu Posen ausdrücklich anerkannt ee achdem der Schulponstand im Jahre 1850 Beiträge zum Schulhaus⸗Bau tvi imma von 40 Thalern 16 Sgr. von dem zc. F. gefordert und exeku⸗ Rerl Fött beitreiben lassen, pon dem letzteren aber hiergegen bei der Regterügg Beschwerde erhoben worden war. Demnaͤchst äͤnderte jedoch die vecfenoa 88 Ansicht in Folge einer von dem Magistrate zu B. bei nhn angebrachten Beschwerde un verfügte an das Lonrochzazn zu M. vopegüen an den ꝛc. F., daß er als ein in dem Schulsprengel von B. 2 uhafter. Zausvater gleich jedem anderen zu Schulbeiträgen verpflichtet berdie saa benn auch seitdem in Hohe von jährlich 32 Thalern esechtet. . hak zur Befreiung von dieser gaßz bei dem Kreisgericht zu M.

1 er Lgast bei dem Kreisgericht zu M.

1rgen dit enangfsische Schufe zu . pertreten durch Fün vorkigen wee sün. Vorstahd, die gsgenvg hg; Klage angestellt, Er Hezeichnet die, 1e s n Thege .n 2s, Sshsttant an ndge egih,el, she deeFsue ee agf seter LEee e Bssszen sas die ata e Efe nh. de eil. weber ꝙ† noch sein Nitterguͤt zum Schuͤwerbaͤnde von B. ge öre, verpffs diafichäüch Schulen in St. und Br. als Patron derselben schon ichtungen zu en haͤbe und er zur Schule von B. in keinerlei

erorbitant und ungesetzl

und Heistungen

19. Jüni 1836, wolche eben⸗

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Theil

gher ober persönlicher Henehung stehe. üer. 8. . ,zessar a8 eneemta, ens Anrt 6

8 atrsge insbefonderr im Beiraäge von br 1aen Lascheituch 8- 5b Se

29 enA Antrag ist da 2* gag 8 38 5

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die Anführung gegruͤndet, daß es 1 9 henofe, die chen. u

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hemselben Angehövigen vormöge allgemeiner gefehlicher Verbik entrichten sind. Wenn Klaͤger verneine, su 85 e naner. Hergei 85 während die Schul⸗Sozietät dies behvzupte, so koͤnne diefer Streit nach den e. Vorschriften der §§. 78, 79, Th. Fit, 14 bes Alg. Landrechts, SS. 36 und 41 der Verordnung vom 26. Hezember 1808 und der Nr. 1 und 3 der Allerhöchsten Kabinets⸗Orhre vott 19. Juni 1836 von dem Nichter nicht entschieden werben, da Kiöger weher Prägravatio noch einen speziellen Grund der Befreiung behauptet habe. Uebrigens sei der gsgentraß ach nateell hisfälg Die Reglerung hake Fraß der ihr gesetzlich beigelegten Befugniß das Rittergut W. der⸗Schule in B. zugewiesen; als Einwohner des Orts sei Kleger gleich den übrigen

Hausvaͤtern daselbst beitragspflichtig, da seine Eigenschaft als Ritterguts

Besitzer ihn von der durch die §§. 29—34, Th. UI. In. 12 des Landrechts allgemein vorgeschriebenen Scgalc geheßinsbntct nige r

wie früher von ihr, der Regierung, irrthümlich angenowmen worhen sei

befreie, ebensowenig als der Umstand, daß er als Gutsh b

St. und Br. zu Leistungen fuͤr die in diesen Ortschaften egeberee Schulen

vermöge des gutsherrlichen Verbandes verpflichtet fei. 8 G „Der Magistrat und der evangeltsche Schulvorstand von B. haben mit

1 0diose. dem Kompetenz⸗Konflikts⸗Beschlusse sich ei . it run des Nasrnchs ungweiselhast nichth petenz⸗Konftikts⸗Beschlusse sich einberstanden erklärt. Der Alzger

dagegen hat demselben widersprochen unb zur Begruͤndung seines Wider⸗ spruchs die Behauptung aufgestellt, daß das Fteean b niemals der

Schulsozietaͤt von B. einverlei t gewesen und auch his diesen Angenblick

mn

durch einen materiell und formell gültigen Verwaltun sakt do nicht eingeschult sei, d. h, durch einen solchen. der Iäh ig be o stentt der Wünsche. und Nothdurft der Betheiligten unter Verlalichtigung der Lokal⸗Umstände nach §. 18 lit. k. der Fnftruetian vom 23. Okiober 1817 ergangen und vorschriftsmäßig publizirt wäre. Er beruft sich zum Erweise dessen auf verschiedene, von ihm genau bezeichnete Verhandlungen des

gegebenen Vorgussetzung niemals Mitglieh der Schulsozietät von B. ge⸗ wesen oder geworden sei, ihm auch das Unm ftiche uchs enar wanhe⸗ ver. den: die Etemtion von Leistungen, die den Migtiegech jenes Verbandes obliegen, aus einem Vertrage, Privilegium oder Verjährung nachzuweisen. Seine Klage köune mithin nar gestützt werden und sei nur gegründet auf die in den §8, 181 und 182, 8h. I. Tit. 7 des Allg. Landrechts ausge⸗ sprochene praesumtio pro libertate, danach alsa die Schulsozzetät genö⸗ thigt, ihr Recht zur Erhebung einer Schulabgabe von ihm zu erweisen, hierüber zu besinden aber der ordentliche Nichter allein egS. t Das Kreisgericht zu M. erachtet den Rechtsweg für zulässig, weil die Frage, ob die Gutsherrschaft als zu den im §. 29 Th. II. Tit. 12 des Allg. Landrechts gedachten Hausvätern gehörig oder nicht vielmehr als von ordentlichen Schulbeiträgen vermoͤge der ihr in den §§. 33 und 36 daselbst auferlegten besonderen Verpflichtung befreit anzusehen sei, „doch mancherlei Zweifeln unterliegen möchte,“ und darüͤber zu befinden jedenfalls Sache der Gerichte bleibe. Das Appellationsgericht hat sich 12 auf Grund der §§. 78, 79, 4 ff. Th. II. Tit. 14 des Allg. Land⸗ rechts fuͤr die Unstatthaftigkeit des Rechtsweges ausgesprochen.

Dieser Anficht muß beigetreten werden. Den Regierungen gebührt nach §. 18 lit. k. der für sie gegebenen Geschäͤfts⸗Instruction vom 23sten Oktober 1817, Schul⸗ Sozietaͤten einzurschten und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen oder Lokal⸗Umstände es noͤthig machen. Es han⸗ delt sich, wo damit vorgegangen wird, um einen von der kompetenten Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift geübten Verwaltungsakt, zu vollziehen nach sorgfäͤltiger Erwägung des Bedürfnisses und der Berhaͤke nisse des einzelnen Falles in der entsprechenden Form und nach Maßgabe der etwa gesetzlich bestehenden oder von der vorgesetzten Instanz, ser es im Allgemeinen oder speziell, gegebenen Vorschriften. Es kann bierüͤber, wenn in einer oder anderer Beziehung gefehlt wird, der Weg der Be⸗ schwerde bei der vorgesetzten Behörde statthaft sein, und der letzteren gegenüher die Regierung sich verantwortlich gemacht haben; eine Ei⸗ wirkung des Richters aber ist nach der Natur des Gegenstandes ausge⸗ schlossen, wie ein von dem Justizminifter ergangenes Reskript dom Sten Januar 1836 (Jahrbücher Bd. 42 S. 316) ausdrücklich anerkennt. In dem vorliegenden Falle ist das Rittergut W. nebst anderen ländlichen Ortschaften mit der Stadt B., bezüͤglich der dort bestehenden evangelischen Schule, zu einer Sozietät vereinigt worden. Allerdings hat dies, wie in dem von der Negierung an den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegendeiten über den Kompetenz⸗Konflikt unterm 26. Oktober v. J. erstatteten Bericht sich bemerkt sindet, nicht duxch ein foͤrmliches Oekret vor Ansdellung der Klage stattgefunden; ein solches Dekret ist vielmehr „zur Beseuigung aller Zweifel“ erft nach erhobenem Kompetenz⸗Konflikt unter dem 4. Septemder v. J. erlassen worden. Die Regierung erläutert ader in dem eden ge⸗ dachten Berichte des Näheren, daß die Vereinigung von W. mit der Stadt B. zu einer evangelischen Schul⸗Sozietät nicht nur thatsächlich seit Janehazsngenr sondern auch von ihr in verschiedenen Verfägungen anerkannt und bestaͤtigt worden sei. Demnach kann bei der gegenkear zu trestenden Entscheidung nur van der dem Kompete ier zu Grunde gelegten Voraugseßung ausgegangen werden. dah dad Rutergut e. mit anderen ancüschen Hlischafen und, der Seadt B. eißen Cchulderhand bildet. Ist dem aber so, so kommen msichelich der Schul. Haften 8 Unterhaltung der in Rede stedenden Schuse die . M2

JI. Titel 12 des Allgemeinen Jandrechts. . 41 und .

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