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inisterinm der
st Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der praktische Arzt, Dr. Rohovsky zu Bunzlau ist; Kreis⸗Phyfikus des Kreises Bunzlau; und
Der ordentliche Lehrer am Gymnasium in Wesel, Dr. J Müller, zum Oberlehrer ernannt worden.
Prinistertum für die 1andwirthschaftlichen Angelegenheiten. 1
Cirkular⸗Erlaß vom 19. Dezember 1857 — be⸗ treffend die Errichtung von Pferdezucht⸗Vereinen.
Einer der wichtigsten Zweige der Landeskultur, die Pferde⸗ zzucht, wird in unserem Vaterlande von Seiten des Staates durch ddie Aufstellung der Landbeschäler gefördert; es werden dieselben in den Landgestüten aufgestallt, während der Deckzeit aber den auswärtigen Stationen überwiesen, um dort im Interesse der Privat⸗Pferdezüchter ihre Verwendung zu finden. h“
Die Zahl derselben ist durch die der Königlichen Gestüt⸗Ver⸗ waltung zur Disposition stehenden Mittel bedingt und bleibt, mit etwaniger Ausnahme der Provinz Preußen, weit hinter dem wirk⸗ lichen Bedürfniß zuruͤck; es kann angenommen werden, daß nur etwa der sechste, höchstens der fünfte Theil aller im Lande ge⸗ borenen Füllen von einem Landbeschäler der Königlichen Gestüt⸗ verwaltung abstammt. 8 8 .
Deer Pferdezüchter muß daher zu Beschaͤlern seine Zuflucht ehmen, die sich im Privatbesitze befinden.
So wenig der vorzügliche Zustand mancher Pribvatgestüte verkannt wird, so leuchtet doch ein, daß diese nur der allerkleinsten Zahl der Privatzüchter zugänglich sein können; die große Mehrzahl derselben ist auf diejenigen Privathengste der verschiedenartigsten Qualitaͤt hingewiesen, die sich gerade in ihrer Nähe befinden.
Zur Hebung der Pferdezucht wird es also darauf ankommen, neben den Landbeschälern der Königlichen Gestütverwaltung noch Deckhengste zu beschaffen, die nicht durch Zufall zugaͤnglich ge⸗ macht, sondern nach rationellen Grundsätzen ausgewählt sind.
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Die Königliche Gestüts⸗Verwaltung, von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Privatpferdezüchter diese Uebelstaͤnde erkennen, und von der Pflicht geleitet, ihrerseits auch hier Anregung und Beihülfe zum Besseren zu gewähren, glaubt dies dadurch erreichen zu können, daß sie die Mittel gewährt, die Zahl der Privatbeschäͤler zu vermehren, und zugleich Vorsorge trifft, die Auswahl derselben in mit den zunächst betheiligten Pferdezüchtern zu regeln.
In welcher Weise dies geschehen soll, wollen Ew. N. gefälligst aus den beiden beigeschlossenen Beilagen ersehen.
Die Piece sub A. ergiebt des Naͤheren, was die Königliche Gestüts⸗Verwaltung ihrer Seits bietet und was sie dagegen er⸗ wartet, wenn sich zu dem vorangedeuteten Zwecke besondere Vereine bilden; das Schriftstück sub B. enthält den Entwurf einer Ver⸗ handlung zur Konstituirung eines solchen Vereins. In margine dieser Verhandlung sind noch einige Punkte angedeutet, deren Be⸗ rüͤcksichtigung anheimgestellt wird. “ ““
Es ist indessen nicht die Absicht, zunächst schon in umfang⸗ reicherer Weise den vorgeschlagenen Weg zu betreten, dagegen ist es von großem Interesse, von der nächsten Beschälzeit ab in je einer Provinz, mit Ausschluß der Provinz Preußen, einen Versuch zu machen⸗ um hierdurch über die Ausführbarkeit Erfahrungen zu sammeln.
Ew. N. ersuche ich hiernach ergebenst, in der dortigen Provinz zur Bildung solcher Vereine anzuregen, und mir den Erfolg Ihrer Bemühungen recht bald, wo möͤglich bis Mitte Januar k. J. an⸗ zuzeigen, worauf von hier aus sofort weitere Mittheilung ergehen wird. Hierbei muß ich jedoch darauf aufmerksam machen, daß die Abgabe schon jetzt vorhandener Landbeschäler an einen solchen Verein, sich zunächst in jeder Provinz auf Einen Verein beschräͤnken muß, da gerade hier es vorzugsweise erforderlich ist, vorläufig den Erfolg eines solchen Versuches abzuwarten. 1
„Halten Ew. N. es für angemessen, einen der Herren Regierungs⸗ Präsidenten zu beauftragen, die desfallfigen weiteren Schritte zu treffen, so bitte ich, d
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wirklicher Arbeit benutzt wird.
ieses ergebene Schreiben an ihn gelangen zu
lassen und in meinem Namen die Bitte reger Förderung hinzi zufügen.
Schließlich habe ich noch zu bemerken, daß sich die Mitglieder eines solchen Vereins auf einen einzelnen Kreis nicht zu beschrän⸗ ken haben, daß es sich aber jedenfalls empfehlen wird, eine geeig⸗ nete Persönlichkeit unter den Herren Landräthen für den Verein besonders zu interessiren. 8 “
Berlin, den 19. Dezember 1857.
Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. V 3 von Manteuffel An die sämmtlichen Königlichen Ober⸗ Präsidenten (mit Ausschluß der Provinz Preußen)
u n gen über Errichtung von Zucht⸗Vereinen.
Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung nehmen, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sich gute und werthvolle Hengste als Beschäler halten und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Hengsten eine angemessene Zahl von geeigneten Stuten zugeführt wird.
Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gelegenheit bietet, sich ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste zu verschaffen. Wenn sich Vereine bilden, welche in einer in bindender Form aufgenommenen Verhandlung, worin die in dem anliegenden Schema be⸗ zeichneken Punkte festgestellt werden, sich zu deren Erfüllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung eintreten lassen, daß für jede Zucht⸗Abtheilung (pr. pr. 50 Stuten) ein Hengst beschafft werde.
Die über die Bildung solcher Vereine aufzunehmende Verhandlung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober⸗Präsidium an das Ministerium einzuschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaffung der Hengste dis⸗ ponibel zu machen sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegan⸗ gen werden kann. 1 “““
Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedin⸗ gungen.
Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königlichen Ge⸗ stüte nicht zu fern belegenen Orte einen im Privatbesitze — im Inlande oder Auslande — befindlichen Hengst vor und giebt den Preis an, für welchen diesen der Besitzer überlassen will. Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zwecke entsprechend ist, wird das Ministerium, sofern die disponiblen Mittel dies gestatten seinerseits den Hengst kaufen und denselben dem Vereine überweisen. Der Verein verpflichtet sich, den Hengst zur Bedeckung von Stuten zu benutzen denselben in Stallung, Wartung und Fütterung zu nehmen und in sehr
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guter Condition zu erhalten, wozu wesentlich gerechnet wird, daß der
Hengst nicht blos bewegt, sondern auch als Reit⸗ oder Wagenpferd zi
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Das Sbrunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 1 25 Prozent des Werthes des Hengstes beträgt, und diese so aufgebracht Summe wird jährlich kostenfrei an die Land⸗Gestüt⸗Kasse abgeführt. Wenn auf diese Weise die Kaufsumme der Verwaltung zurückerstattet ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vereins, nachdem vom Ministerium übe die erfolgte Abtragung des Kaufgeldes Quittung ertheilt worden ist.
Der Hengst muß so gehalten werden, wie es in dem beiliegenden Entwurfe zu der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu legenden Verhandlung bezeichnet ist, und finden nach dem Ermessen der Königlichen Gestüts⸗Verwaltung Revisionen statt, um festzustellen, ob die gestellten 2 dingungen erfüllt werden. Ergeben die Revisionen, daß letzteren in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, der Hengst entweder schlecht gehalten oder das Bedeckungeschäft unregelmäßig oder erfolglos geführt wird, so steht der Gestüts⸗Verwaltung das Recht zu, ihrerseits den Hengst einz ziehen und über denselben frei zu disponiren, in welchem Falle sodam auch die bereits eingezahlten Sprunggelder, so wie diejenigen des laufen den Jahres verfallen sind.
Befriedigt dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nicht so kann derselbe sich auflösen und den Hengst an die Verwaltung zurück⸗ geben, jedoch verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten Sprung gelder alsdann gleichfalls der Verwaltung.
Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohn ein grobes Verschulden des Stationshalters — worüber der Nachweis geführt werden muß — ein, so trägt die Gestüts⸗Verwaltung den Schadern und erhält als Ersatz nur die bereits eingegangenen resp. zahlbaren Sprunggelder. IWII
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Findet der Verein im Privatbesitze keinen Hengst, der seinen An⸗ forderungen entspricht, so ist die Königliche Gestüts⸗Verwaltung auch be⸗ reit, aus den Land⸗Gestüten einen solchen zu überlassen.
Dem Vorstande des Vereins wird zu dem Ende gestattet, Hengste, die ihm wünschenswerth sind, in dem vom Ministerium zu bezeichnenden Land⸗ gestüte auszuwählen, worauf das Ministerium entscheiden wird, ob und welcher unter den ausgewählten Hengsten dem Vereine überlassen wer⸗ den soll. 8 X“ 8
Dieser Hengst ist durch zwei unparteiische Sachverständige, deren einer vom Vereins⸗Vorstande, der andere aber vom Dirigenten des Landgestüts zu wählen ist, durch Abgabe verschlossener Zettel nach bestem Wissen und Gewissen als Beschäler zu taxiren, und stellt der Durchschnittspreis dieser Abschätzungen — vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten — den vom Vereine zu ent⸗ richtenden Kaufpreis dar. Oerselbe wird jedoch nicht sofort bezahlt, viel⸗ mehr dem Vereine einstweilen kreditirt und ist nach und nach durch die eingehenden Sprunggelder in derselben Weise, wie vorstehend angegeben,
abzutragen.
Diese Hengste sind, nachdem sie in die Benutzung des Vereins über⸗
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gegangen, ganz denselben Bedingungen, wie die von der Verwaltung für
den Verein angekauften, unterworfen.
Weenn deren Kaufpreis durch Einzahlung der eingehenden Sprung⸗ gelder abgetragen ist, so werden dieselben ebenfalls Eigenthum des Ver⸗ eins, an welches Recht nur die Bedingung geknüpft wird, daß die Ver⸗ waltung sich das Vorkaufsrecht vorbehält, Falls die Hengste an ein Nichtvereins⸗Mitglied verkauft werden sollen.
Der Gestüts⸗Verwaltung gegenüber haben sich die Vorsteher des Vereins, deren Zahl drei nicht übersteigen darf, für die pünktliche Er⸗ füllung aller Bedingungen solidarisch zu verpflichten.
MNachdem der Erlaß des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom bekannt geworden, traten heute die nach⸗ benannten Herren zusammen und bildeten durch Abschluß dieser Verhand⸗ lung einen Zucht⸗Verein.
Es verpflichten sich in (4) (5) (6)9) b
auf einander folgenden Jahren jäͤhrlich von dem Vereins⸗Hengste zu dem zu normirenden Deckgelde decken zu lassen,
EGerrZ. 2 Stuten,
b 8
Summa pr. pr.... (50) Sasast
8 vgs Jede durch Verkauf, Tod ac. abgehende Stute kann und muß durch eine andere ersetzt werden.
[Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzusetzen, daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vorgeschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, z. B. Prüfung durch sachverstän⸗ dige Mitglieder des Vereins oder dergl., hier aufzunehmen.]
[Das Ministerium will seinerseits vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nicht als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Veschlußfassung zunächst den einzelnen Vereinen überlassen.]
Mitt dem Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschrift eingegangene Verpflichtung.
ude des Vereins sind mit Majorität gewählt die drei
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Diese Herren verpflichten sich, als Vorstand des Vereins den gesamm⸗ ten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehmen auch soli⸗ darisch die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen, der Staats⸗ Verwaltung gegenüber, für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtun⸗ gen Iu 111A14“ 116“
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[(Etwaige Bedingungen, welche die Vereins⸗Mitglieder verpflichten, dem Vorstande, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden, sind hier nach Ermessen einzuschalten.]
Das Vereins⸗Mitglied, Herr 3 übernimmt es, den Hengst bei sich zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu
wachen, daß
a) der Hengst eine gute Stallung, Wartung und Futterung erhalte, so deaß er immer in vollkommen uter Condition bleibt, wozu wesentlich nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt, sondern ent⸗
weder als Reit⸗ oder Wagenpferd zur Arbeit benutzt wird, die aber
so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den ganzen Organismus
*) Anmerkung: Die Dauer der Verpflichtung hängt von der Normirun des Sprunggeldes und der danach zu bewirkenden Abtragung der Kauf⸗
umme ab.
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Majestät ihnen verliehenen Auszeichnungen zu ertheilen, und zwar:
maanregend, doch aber weder nachtheilig ause t Lungen noch auf die “ 11“ 8
les ist die Anficht, daß die Arbeit, welche
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der Hengst zu leisten im
aufzufassen und dem Stationshalter dafür etwas zu Gute zu rechnen.]
schwierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht;
werden;
d) die Sprunggelder einkassirt und an den Vereins⸗Vorstand abgeliefert werden, welcher davon die jährlich nach den Festsetzungen 15, 20 oder 25 Prozent des Kaufgeldes an das Landgestüͤt abzuliefernde Summe an die betreffende Kasse portofrei absendet;
e) dem Hengste kein Unfall oder Krankheit zustoße und, im Falle Letz⸗
jedenfalls durch einen approbirten Thierarzt angedeihen zu lassen; f) der Hengst täglich nur zwei Mal (zu näher festzustellenden Stunden) decken darf; verpflichtet sich auch zur Schonung des Vereinshengstes
Probiren der Stuten zu benutzen.
sich der Stationshalter unterwerfen.
lich an die Landgestüt⸗Kasse kostenfrei und so lange abgeliefert, bis der Preis des Hengstes der Gestüts⸗Verwaltung ersetzt cr üeei
nicht Vereins⸗Mitgliedern decken sollen, können hier eingeschaltet werden; führt haben.]
die Verwaltung bezahlt ist, derselbe in das freie Eigenthum des Vereins ben ele so wird bestimmt, daß alsdann mit demselben verfahren wer⸗ en soll.
kann entweder Eigenthum des ganze
als solcher fernerweit zur Zucht benutzt zu werden, oder im Kreise der Mitglieder zum Kauf (Auction) gestellt oder ebenso ganz öffentlich ver⸗ kauft werden.]
Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nach Vorlesung ge⸗ nehmigt und zur Beglaubigung der von ihnen eingegangenen Verpflich⸗ tungen, so wie mit der ausdrücklichen Erklärung, daß sie sich allen in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vom gestellten Bedingung
unterwerfen, vollzogen. “
(uunterschriften.)
die Richtigkeit der Unterschriften beglaubigt TX.... den ten 185
Der Landrath des Kreises.. ( S.) (Unterschrift.)
Berlin, 30. Dezember. Seine Mäajestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren und Mannschaften
des Ritter-Creuzes vom Leopolds⸗Orden: dem Fis ghetigr der Bundesfestung Mainz, Major Neu and;
des Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse:
ddem Hauptmann von Tiedemann der 3. Ingenieur⸗Inspection,
dem Adjutanten bei dem Gouvernement der Bundesfestung
Mainz, Hauptmann von Schmeling IJ. des 1. Garde⸗
Riegiments zu Fuß, und
dem zur Disposition des Gouvernements der Bundesfestung Majinz kommandirten Hauptmann von Rieff des 4. Ar⸗
des silbernen Verdienst⸗Kreuzes mit der Krone: ffizieren Heinrichs und DOelze in der 2. Reserve⸗Pionier⸗Compagnie; so wie
serve⸗Regiment); “ des silbernen Verdienst⸗Kreuzes:
dem Musketier Tetzlaff im 34. Infanterie⸗Regiment
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Stande ist, die Kosten der Wartung und Futterung desselben kompensikt und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des — 8 Es bleibt dem Letzteren jedoch überlassen, dies Verhältniß auch anders
b) in der Deckzeit ein Mensch gehalten werde, der dieses wichtige und
c) die Sprungregister und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungs⸗ Nachweisungen richtig geführt und bei den Revisionen vorgelegt
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teres doch eintreten sollte, ihm eine möglichst sorgsame Behandlung,
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unter seinen Arbeitspferden einen Probirhengst zu halten und zum
„Den Revisionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeordnet, so 1 wie denjenigen, welche von der Gestütsverwaltung veranlaßt werden, wird
Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten (15), (20 (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird diese 2. —
[Bestimmungen, zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten von
ebenso über die Entschädigungs⸗Verpflichtung der Vereins⸗Mitglieder, welche 8 8 die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht zuge⸗
Da, wenn nach (4) (5) (6) Jahren der Kaufpreis des Hengstes an
Vereins bleiben, um
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die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Oesterreich
tillerie⸗Regiments; “
Boy im 34. Jnfanterie⸗Regiment (2. Re⸗ 8s * .