11““ b v11““ h“ 8 Schneider Heinrich Schlag. zu Breslau und dem Schmiede⸗ Lehen 8 985 Ehlert zu Lecfensogon im Kreise Ostpriegnitz, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;
Den Kreisgerichts⸗Direktor Schultz in Pleschen zum Appel⸗ lationsgerichts⸗Rathe in Ratibor zu ernennen; und
Dem pensionirten Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten Rasch in Oels den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Gesetz vom 14. September 1857 — betreffend den Gewerbebetrieb im Umherziehen in den Hohen⸗ “ * zollernschen Landen. “
8
Wir Friedrich! Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtags Unserer
Monarchie, was folgt:
G An die Stelle der bisherigen Vorschriften über den Gewerbe⸗ betrieb im Umherziehen in den Hohenzollernschen Landen treten, mit Einschluß der Strafbestimmungen, die in den uͤbrigen T
der Monarchie zur Anwendung kommenden Vorschrifteen.
Die Steuer für die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im U 8 serneen beträgt jährlich mindestens einen Gulden und höchstens echs Gulden fuüͤr die Person. Außerdem finden noch die Sätze von zwei, drei und vier Gulden Anwendung.
a) Sammler und Aufkäufer von Garn, Heede, Flachs, Werg, Lumpen, Glasscherben, Asche, Leimleder, Tuchleisten, altem Eisen, Blei, Zinn, Kupfer, Messing, Federn, Borsten, Haa⸗ ren, Knochen, Klauen, Hörnern und von anderen Abgängen von geringem Werthe in der Haus⸗ und Landwirthschaft, — jedoch mit Ausschluß alter (gebrauchter) Kleidungsstücke und
etten, so wie von Metallbruch, — desgleichen Topfbinder, Kesselflicker, Scheerenschleifer, Finn⸗ und Loͤffelgießer, Sieb⸗ macher, Leinsaatsieber, Personen, die sich umherziehend mit Schaͤrfen von Bohrern, Saͤgen und sonstigen Instrumenten, mit Ausbessern von Holzuhren, Spinnrädern und Hausgerä⸗ then beschäftigen, haben, wenn ihr Gewerbe einen örtlichen Nutzen hat, sür ihren Gewerbeschein eine Steuer von einem oder zwei Gulden, wenn ein solcher örtlicher Nutzen nicht anzunehmen ist, von drei oder vier Gulden zu entrichten. Die Gewerbescheine zum Handel im Umherziehen sind je nach dem Umfange des Gewerbes und dem Werthe der mit⸗ geführten Waaren zum Satze von zwei, drei oder vier Gul⸗ den zu ertheilen. Die Gewerbescheine zu anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen, insbesondere zum Musikmachen, zu Dienst⸗ leistungen und Schaustellungen im Umherziehen sind, der Regel nach, zum Satze von sechs Gulden für jede Perfon auszufertigen.
Für Gesellschaften von Musikern, welche unter einem Vorsteher, der für die übrigen haftet, das Gewerbe in einer wenigstens aus vier unverdächtigen, geschickten Personen be⸗ stehenden Gesellschaft treiben, kann eine Steuerermäßigung in der Art bewilligt werden, daß nur für den Vorsteher sechs Gulden, für jede andere Person aber vier, drei oder zwei Gulden jährlich entrichtet werden. Ein Gleiches gilt von
werbebetriebe im Umherziehen zu entrichten waren, fort. Gleich⸗ zeitig treten alle, diesem Gesetze zuwiderlaufende Bestimmungen außer Wirksamkeit. 8 1 4 “ Die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung des Ge⸗ setzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und
8
beigedrucktem Königlichen Jusiegel.
Gegeben Berlin, den 14. September 1857.
K von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen.
von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.
ö
Finanz⸗Ministerium.
den
Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 — beira.
fend die Ersatzleistung für die praͤkludirten Kassen⸗
Anweisungen von 183⁵ und Darlehns⸗ Kassenscheine.
Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 100. S. 799b). Bekanntmachung vom 29 April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103. S. 817) Bekanntmachung v. 9. September 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 216. S. 1783).
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 29. April und 9. September v. J. und in Folge des Gesetzes vom 15. April v. J. werden alle diejenigen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848, nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusiv⸗Termins bei uns oder der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen zum Umtausch eingereicht haben, hiermit wiederholt aufgefordert, den Ersatz für diese Papiere, soweit der⸗ selbe noch nicht erhoben ist, bei der Kontrolle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen, unter Rückgabe des ihnen ertheilten Empfangsscheins oder abschlägigen Bescheides, in Empfang zu nehmen.
Zugleich ergeht an diejenigen, welche noch Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1818 besitzen, die wiederholte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen oder den von Seiten der Königlichen Regierungen damit beauftragten Spezial⸗ kassen behufs der Ersatzleistung einzureichen. 8 Berlin, den 7. Januar 1858.
11
Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1858 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte fällt die Erhebung der Sporteln, Stempel und 2.—2 welche bisher für die Erlaubniß zum Ge⸗
von Bodelschwingh.
2. Bekanntma ch un g. 2 — Für die bevorstehende diesjährige Heeres⸗Ersatz⸗Aushebung wird den⸗ 5 „ welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1834 bis zum 1. De⸗ 1838 geboren find und hierselbs ihren Wohnsitz haben, oder als
Gebulfen. Gesellen, Lehrburschen ꝛc. sich hier aufhalten, in ——2—— ge⸗ mit⸗
bracht, daß, so weit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Bewei
teln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie
sich zur Abwendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheini⸗
gungen bald beschaffen mögen. — Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern ꝛc. zu ertheilenden Be⸗
scheinigungen werden stempel⸗ und kostenfrei ausgefertigt. Der Zeitpunkt zur Amneldung behufs Eintragung in die Polizei⸗Auf⸗ nahme⸗Liste wird binnen Kurzem bekannt gemacht werden.
Berlin, den 2. Januar 1858. . Königliche Militair⸗Kommission.
MNilichtamtliches.
8s 8 11u““ Preußen. Charlottenburg, 12. Januar. Se. jestät der König machten gestern Vormittag in Begleitung des Flügel⸗Adjutanten vom Dienst fast während einer Stunde einen Seezier wane durch Lützow, den neuen Kanal entlang und durch Charlottenburg nach dem dortigen Schlosse zurück und fuhren hier⸗ auf mit Ihrer Majestaͤt der Königin noch spazieren. Berlin, 12. Januar. Se. Koͤnigliche Hoheit der Prinz von Preußen empfing im Laufe des heutigen Vormittages um 9 Uhr den Prinzen von Hohenlohe, Präsidenten des Herrenhauses, und nahm dann die Vorträge des Obersten von Manteuffel, des Polizei⸗ Präsidenten von Zedlitz, des Ministers des Königlichen Hauses von Massow und die militairischen Meldungen entgegen. Sachsen. Dresden, 11. Januar. Ein Extrablatt des
„Dresdner Journals“ besagt: „Aus Florenz ist die telegraphische Meldung hier eingegangen, daß Ihre Kaiserliche Hoheit die Erb⸗ großherzogin Anna von Toscana gestern Morgen 4 Uhr von einer Prinzessin glücklich entbunden worden ist. Mutter und Kind befinden sich wohl.“
Weimar, 11. Januar. Ibre Königliche Hoheit die Prin⸗ bnas von Preußen und Se. Königliche Hoheit der Prinz
riedrich Wilhelm von Preußen sind gestern Abend zum zesuch bei Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Frau Großherzogin⸗ Großfürstin hier eingetroffen.
— Nachdem der am 4. d. eröffnete außerordentliche Landtag den Hauptgegenstand seiner Berathungen, die wegen der Handelskrisis zu treffenden außerordentlichen Maßregeln, in vertraulichen Ver⸗ handlungen erledigt hatte, fand am heutigen Morgen noch eine kurze öffentliche Sitzung statt, worin 1) ein Punkt der Medizinal⸗ Ordnung (§. 24 wegen der Zeugenschaftspflicht der Medizinalperso⸗ nen), worüber zwischen Staatsregierung und Ständen noch Mei⸗ nungsberschiedenheit bestand, im Sinne der ersteren erledigt ward, indem der Landtag die Beibehaltung der ursprünglichen Faffung des Regierungsentwurfs beschloß; 2) in der Domainen⸗Angelegen⸗ heit dahin Beschluß gefaßt ward, daß die zwischen der Staats⸗ Regierung und dem dazu bevollmächtigten Ausschusse gepflogenen Verhandlungen, nämlich: die Erkärungsschrift und der dieselbe be⸗ gruͤndende und erläͤuternde Bericht des Ausschusses, so wie das Verabschiedungs⸗Dekret der Regierung, der Oeffentlichkeit übergeben werden sollen.
Nachdem so alle Geschäfte des außerordentlichen Landtags er⸗ ledigt waren, fand am Nachmittag um 2 Uhr unter den gleichen Formen wie die Eroöffnung der feierliche Schluß desselben statt. (Weim. Ztg.)
Feenagengefter etroffen werden, rasch vorwärts. Eine große Anzahl Arbeiter ist von 6 Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts be⸗ schaͤftigt, und voraussichtlich wirhd man mit allen Einrichtungen vor Ankunft des Hofes in London fertig sein.
Dänemark. Kopeuhagen, 10. Januar. „Dagbladet“ schreibt: Wie wir erfahren, wird sowohl im Ministerium für die gemeinsamen inneren Angelegenheiten als im Finanz⸗Ministerium Alles gethan, um die Tarif⸗Angelegenheit so zu fördern, daß der Entwurf dem am 14. d. M. zusammentretenden Reichsrathe zeitig vorgelegt werden kann.
In dem vom Reichstage angenommenen und bereits vom Könige sanctionirten, kuͤrzlich publizirten Gesetze über das literari⸗ sche Eigenthumsrecht finden sich u. A. folgende, auch für das Aus⸗ land interessante Bestimmungen: Derjenige, welcher eine Schrift aus einer fremden Sprache uͤbersetzt, wird so betrachtet, als wenn er Verfasser derselben wäre. — Von dem Verbote gegen den Nach⸗ druck ist u. A. ausgenommen: Die Aufnahme einzelner Artikel und Mittheilungen anderer Zeitungen in eine Zeitung, d. h. unter Angabe der Quelle. (Es scheint dies sich jedoch nur auf inlaͤndi⸗ sche Zeitungen zu beziehen.)
— 11. Januar. Der König wird den Reichsrath in Person eröffnen. Unter den demselben vorzulegenden Gesetzen wird sich auch das wegen der Reform des Zolltarifs befinden.
Asien. Der Londoner . vom 10. Januar schreibt: „‚Redaction des „Observer“, Sonnabend Abends, 412 Uhr.
„Folgendes aus Malta, 9. Januar, 2 ½ Uhr Nachmittags, datirtes und durch Lord Lyons übersandtes Telegramm traf heute um 9 Uhr Abends auf dem auswärtigen Amte ein: 8 „ir Colin Campbell an den General⸗Gouverneur.
gg „Cawnpur, 10. Dezember 1857.
„Es ist so eben eine Depesche des Generals Hope Grant vom 9. Lancier⸗Regiment Ihrer Majestät eingetroffen. Sie meldet, daß er die Flüchtlinge (das Kontingent von Gwalior näͤmlich) einholte, als sie anfingen, den Ganges zu überschreiten. Er griff sie sofort sehr lebhaft mit seiner Kavallerie und Artillerie an und nahm ihnen nach einem halbstündigen heftigen Feuer 15 Geschütze, darunter einen 18⸗Pfünder, acht 9⸗Pfünder, drei 12⸗pfündige Haubitzen, zwei 4⸗pfündige Haubitzen und einen indischen 6⸗Pfünder, so wie alle ihre Vorräthe, Karren, Wagen, eine bedeutende Quantität Munition, Ochsen ꝛc. ab. General Grant schätzt den Verlust des auf ungefähr 100 Mann. Er verlor nicht einen einzigen Mann bei diesen Operationen, ward aber selbst leicht verwundet. Ich wünsche Ew. Herrlichkeit Gluück zu der gluͤcklichen Beendigung dieses Feldzuges.
„Dieses Telegramm, in einem Privatbriefe aus Kalkutta aus authentischer Quelle enthalten, kam zu Malta von Alexandria aus gestern Abends in dem Paketboot „Valetta“ an. Malta, den 9. Januar, 2 ½¼ Uhr Nachmittags. b Lyons, Admiral.“ Der „Obserber“ bemerkt zu Vorstehendem: „Man wird au obigem Telegramm ersehen, daß die Nachricht von der Niederlag des Kontingents von Gwalior in Bezug auf alle Einzelheiten, welche das am Donnerstag veröffentlichte Telegramm hinsichtli der Niederlage des Kontingents von Gwalior mittheilt, ihre Be stätigung erhält. Dabei dürfen wir jedoch nicht vergessen, daß es ein fliehender Feind war, welcher diese Niederlage erlitt, und daß dieselbe keine vollständige war. Letzteres ließ sich nicht erwarten, da die Insurgenten ein mit allen Hu— mitteln einer Streitmacht im Felde ausgerüstetes förmliche Heer bildeten, während die Verfolger nur aus einer Cavallerie Ab⸗
theilung nebst Arkillerie bestanden. Die Erbeutung von 15 der 4 Geschütze, von welchen man wußte, daß sie das Contingent von
Gwalior besaß, nimmt jener Streitmacht mehr als ein Dritte
Schauspielern.
Die Ertheilung von Gewerbescheinen zu niedrigeren, als den vorbezeichneten Sätzen, so wie die Freilassung eines der auf⸗ geführten Gewerbe von dieser Steuer bebarf der G hmi⸗ SFung bes Finmh werimtiteeezez.
Frankfurt, 11. Januar. Se. Hoheit der Herzog Ernst von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha ist gestern hier eingetroffen und hat heute Vormittag in Begleitung der kurz zuvor ebenfalls eingetroffenen— — In 2 .
Uer. Reise Fat Faris nach London araeffege ihrer effectiven Stärke, während der als ungeheuer groß geschilderte Se. Excellenz der Kanzler im Königreich Preußen, Dr. 3.) Verlust an Bagage, Munition und Zugvieh sie noch mehr lähmen
8 “ (Fr. P. * . 7 † 109 2 2 “ 9§. 3. v“ Zander, von Köni Württemb Stutt t, 10. ° Das so ebe wird. Die geringe Anzahl der Gebliebenen beweis't nichts weiter, ; b 8 1 gsberg i. Pr. ürttemberg. uüttgart, 10. Januar. Das so eben, gering Der Haufirhandel mit Fleisch schwaaren ist nicht Der Erbmarschall im Fürstenthum Minden, Freiherr
Morgens 9 zuͤlletin über das Befinden unseres als daß die Hauptstärke des feindlichen Heeres den Fluß wahr⸗ gestattet. “ 8 der Recke⸗Stockhausen, von Obernfelde Königs . “ “ aaug scheinlich schon uͤberschritten hatte und in Sicherheit war und daß “ Feewe teiea dehe. 8 1 Bei Sr. Majestät dem König verlief der gestrige Tag und die Nacht die Getödteten vermuthlich Nachzügler waren. Es scheint keinem Die Bestimmungen über die Bestrafung Derjenigen, welche so, daß Ursache vorhanden ist, mit dem Zustand, soweit es sich namentlich Zweifel zu unterliegen, daß es dem Conting ent von Gwalior, nach⸗ den Vorschriften in Betreff des Gewerbebetriebs im Umherziehen um das Fieber und die Brustzufälle handelt, zufrieden zu sein. Weniger dem es den General Windham geschlagen hatte, an Muth fehlte, zuwiderhandeln, kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung. frei von Störungen zeigten sich in neuester Zeit die Functionen des Unter⸗ die Ankunft Sir Colin Campbell's abzuwarten, und daß es in a) Bei der Abmessung derjenigen Geldstrafen, welche nach dem leibs, auch haben die Kräfte noch keine Fortschritte gemacht. vollem Rückzuge nach dem Herzen von Audh begriffen war, als vierfachen Betrage der Jahressteuer zu berechnen sind, ist Großbritannien und Irland. London, 10. Januar. es von General Grant und seinen tapfern Lanciers ereilt wurde der dem Gewerbe des Steuerpflichtigen nach §. 2 entsprechende Der beutige „Observer“ meldet: „Die Königin, der Prinz⸗Gemahl— 4 Steuersatz zum Grunde zu legen.
und die Königliche Familie werden am nächsten Freilage von b) Bei der Festsetzung der übrigen Geldstrafen ist der Betrag Schloß Windsor nach Buckingham Palace überfiedeln, wo Ihre von einem Gulden dem von zwei Thalern gleich zu achten.
Majestät den erlauchten Kreis der zu der Vermaͤhlungsfeier c) Können festgesetzte Geldstrafen wegen Unvermö eingeladenen Gäste, darunter mehrere Mitglieder des preußi⸗ streckt werden, so tritt verhaͤltnißmäßige
schen Koͤnigshauses, Se. Majestät den König den Belgier nebst (§. 17 des Strasgesebbuche an deren Stelle.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Erster Präsident des Appellations⸗Gerichts zu Glogan, Graf von Rittberg, von Glogau. 8 Frau 8
8 Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗ Adjutant Sr. Majestät des Koͤnigs und Commandeur der 6ten Dibision, von Willisen, nach Wien.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Senfft von Pilsach, nach Stettin. EA11A1“
Wien, Montag, 11. Januar, Abends. (Wolff's Tel. Bur. Nach so eben hier eingetroffener Depesche aus Konstantinopel vom heutigen Tage, ist Aali Pascha zum Großvezier, Fuad Pascha zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten und Me⸗ hemed Kiprisli Pascha zum Vorsitzenden des Tansimats enr nannt worden. . 8
Paris, Montag, 11. Januar. (Wolff's Tel. Bur.) Die Rachel ist heute nach israelitischem Ritus beerdigt worden
Berlin, 12. Januar. Se. Maäjestaͤt der König haben Aller⸗ gnädigst Fenmgt: Dem Major z. D. Puttkammer, beauftragt mit der Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte der Gewehr⸗Revi⸗ ve cnh 2. n. zur Freo des von
3.892. des Fürsten zu Schwarzburg⸗Sondershausen Durchlaucht ihm ver⸗ Alle vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Hausir⸗ liehenen Fürstlich schwarzburgischen Ehren⸗Kreuzes zweiter Klasse handel der Juden. zu ertheiken. 1 8
efängnißstrafe seinen beiden Soͤhnen und Ihre Hoheiten den Herzog und die
Herzogin von Sachsen⸗Coburg, empfangen wird. Die Königin wird am Mittwoch, 20. d. Mts., einen Gala⸗Ball in Buckingham Palace geben.“ Wie dasselbe Bkatt schreibt, schreiten die Vorbe⸗ reitungen, welche im St. James⸗Palaste fuͤr die bevorstehende
88 v““ 1.“ “ ““ 1X1A14“