1858 / 19 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

tragen und vorschriftsmaͤßtg Nü. Angabe der nachbarn und ihrer en au bonet. -eeethne 89 9) Stückvermessung. §. 46. Aus den vorhandenen Flurkarten werden nunmehr die Flur⸗ Uebersichten angefertigt und in dieselben alle Wege, clußh und Bäche, so wie die Unterabtheilungs, und Gewanne⸗Grenzen i einen blassen Tusch⸗ Linien eingetragen, demnäͤchst in jeder Flur so viele FIn n lungen gebidet, als erforderlich sind, jede für sich auf einem aver. . riß⸗Papier (§. 8) in einem so raßen Maßstabe darzustellen, daß in den Parzellen die alten und neuen Nummern derselben, der Name des Eigen⸗ thuͤmers mit s bisherigen Artikel⸗Nummer, die Kulturart und Klasse, o wie der Flächen⸗Inhalt Naum finden können. Diese Flur⸗Abtheilungen werden nach ihrer Reihenfolge von Norden uͤber Osten und Süden nach Westen numerirt und deren Nummern demnächst auf die Handrißblätter übern gegh des Maßstabes für jedes Handrißblatt wird bei der großen Mannigfaltigkeit der Parzellirung und der Umgrenzung, so wie mit Ruͤck⸗ sicht auf das dringende Bedürfnit einer vollkommenen Deutlichkeit dem Geometer überlassen; dersekbe ist möglichst aus der Reihe der §. 9 ichneten Maßstabe zu entnehmen. 1 s 8 2 beic Sofern 8. La⸗ und Form der Grundstücke in den auf die Gegenwart berichtigten Flurkarten es zuläffig macht, werden letztere der Figuration der Stückvermessungs⸗Handrisse zum Grunde gelegt. Zu dem 2 sind nach Maßgabe der Karten und Flurbücher die Grenzen aller einzelnen Grundstücke in blassen schwarzen feinen Tuschlinien zu verzeichnen, und die bisherigen Grundstücksnummern mit schwarzer, die Mutterrollen⸗ Artikel in Parenthese mit - die Benutzungsart, so wie die Bonitäts⸗Klasse mit rother Tinte einzutragen. 1“ zc. gleicher Priturart und Klasse werden diese nur unter den RNamen der Gewanne, nicht in jede Parzelle besonders. mit den in der allgemeinen Vorschrift angegebenen Normalzeichen nebst den ent⸗

bis zur Entscheidung der Sache als eine gemeinschaftliche Besitzung behan⸗ lt wird.

a §. 54. Wenn ein Grundstück mehreren Eigenthümern gemeinschaft⸗

lich gehoͤrt und unerachtet der Aufforderung des Geometers keine Ab⸗

renzung der Antheile Seitens der Eigenthüͤmer erfolgt, so wird mit esem gemeinschaftlichen Besitthume nach Vorschrift des §. zu 2 des

Grundsteuer⸗Gesetzes verfahren. Es hat aber der Geometer dem Flur. buche ein Verzeichniß aller Theilhaber e. in welchem der Antheil

eines Jeden bemerkt ist, mit Angabe, auf welcher Grundlage das Theil⸗ nahme⸗ Verhältniß beruht. Bei den ungetbeilten Marken oder Gemein⸗ heiten genügt die Anführung der an denselben theilnebmenden ften 2 Geschieht die Benutzung einzelner Grunbstücke, welche mehreren Eigen⸗ thümern angehören, von einem Pachter und kann derselbe den Antheil

der einzelnen Eigenthuüͤmer nicht abgrenzen, so werden solche Stüche, 3 auch vie Eigenthuüͤmer die Begrenzung nicht bewirken, ebenfalls als ein

8G E Besitzthum behandelt.

aber zu verschiedenen von diesem zugleich befessenen Gutskoöͤrpern, so wird bei jedem solchen Grundstücke außer dem Namen des Eigenthümers auch noch die Bezeichnung des bezüglichen Gutskörpers angeführt. Unter einem besonderen Gutskörper wird ein Besitzthum verstanden, welches 1) einen besonderen Eigennamen führt und mit seinen Bestandtheilen bisher als ein Ganzes betrachtet wurde, 2) ein besonderes Pachtgut bildet und schon eit längerer Zeit bei einer Familie geblieben ist, oder doch besonders für ich bewirthschaftet wird. 8

§. 56. Grundstücke, welche keinen Herrn haben oder verlassen wor⸗ den, sind nach §. 14 zu 1 des Grundsteuergeseßes auf den Ramen der Gemeinde, in deren Feldmark sie liegen oder, wenn diese die Annahme ab⸗ lehnt, als Eigenthum des Staats einzutragen. 8 §. 57. Wird es bei der Stückvermessung noͤthig befunden, Hecken, Sträuche, Bäume behufs Messung einer unentbehrlichen Linie auszulichten,

8 oͤren verschiedene Grundstücke zwar einem Eigenthümer,

einzuschreiben und die unrichtigen Zahlen roth zu durchstreichen; 4) jeder Handriß führt auf der Außenseite die Namen: a) des Regierungs⸗Bezirks, b) des Kreises, c) des Stadt⸗ (Bürgermeisterei⸗ oder Amts⸗) Bezirks, d) der Gemeinde, wo Untergemeinden und Bauerschaften (§. 32) vor⸗ kommen, auch diese; ferner die Nummer e) der Flur, f) des Handriß⸗ blattes, g) die Namen der einzelnen Gewanne, mit Angabe der darin enthaltenen Grundstücksnummern, h) den Namen des Arbeiters und den Tag des Anfangs und der Vollendung der Messung. §. 65. Sind die Stückvermessungs⸗Handrisse nach den bisherigen Flur⸗ karten figurirt (§. 47), so werden die durch die Neumessung bestimmten Grenzen der Grundstuücke in stärkeren und schwärzeren Linien ausgezogen, als mit welchen nach §. 47 der bisherige Besitzstand dargestellt ist. Die Grenzen der Fluren, der Blatt⸗Abtheilungen, Gewanne, Flaggen, Feld⸗ lagen, Kolonate und sonstigen Unter⸗Abtheilungen sind mit grünen Farben⸗ räͤndern, und zwar der Flur⸗Umring mit dem breitesten, die Blattgrenzen mit einem etwas schmaleren und die Umringe der Gewanne, Feldlagen ꝛc. nach dem Verhältniß ihrer Ausdehnung mit noch schmaleren Farbenrän⸗ dern umzogen und die Eigennamen der letzteren eingetragen. §. 66. Die richtige Ermittelung der Benennungen der Distrikte und 27 ꝛc. ist von besonderer Wichtigkeit, weil die Ermittelung der Iden⸗ tät der Grundstücke bei der Fortschreibung des Güterwechsels dadurch wesentlich erleichtert wird. In manchen Gegenden ist es seltener, daß ein Komplex von Grundstüuücken eine eigenthümliche Benennung führt, vielmehr hbat jedes einzelne Grundstück einen besonderen Namen, welche die Ge⸗ wanne⸗Namen vertreten. Der Geometer muß sich bemühen, das, was orts⸗ üblich ist, auf das Genaueste aufzufassen und darauf zu merken, wie die

Grundeigenthümer ihre Grunbdstücke unterscheiden.

§. 67. Eisenbahnen, Heerstraßen und öffentliche Wege, Flüsse, Bäche

ꝛc. werden in ausgezogenen, Privat⸗ und Servitut⸗Wege ꝛc. in ununter⸗

brochenen Linien gezeichnet. Vildet ein öffentlicher Weg, Fluß oder Bach die Grenze zwischen zwei Fluren oder Handrissen, so darf derselbe nur auf einem Blatte vollständig gezeichnet werden, auf dem anschließenden wird

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blatte Abtheilungen derselben Flur weder erstreut, noch außer ihrem Zu sammenhange gezeichnet werden. Weit 8.1eenn.,n8, g 8,98s & —— anderen Flur gezogen werden konnten und außerhalb des Karten⸗

ius fallen, find auf einem besonderen Blatte dar ustellen; bei geri können sie jedoch ausnahmsweise auf —,— Blatte an einer leeren telle gezeichnet werden.

§. 73. Auf einer Flurkarte darf in der Regel nur ein Maßstab stattfinden und muß solcher durch Angabe des Zahlenverhältnisses auf derselben bemerkt werden. Enthält eine Flur einzelne Abtheilungen, die A* der Kleinheit ihrer Grundstücke einen größern Maßstab als den nach §. 9 zu 2 für die übrigen Flurabtheilungen bestimmten erfordern, um dieselben deutlich und genau zu verzeichnen, so werden solche, sofern fie von geringem Umfange sind, auf den Nand der Karte, außerdem auf einem besonderen Blatte im vergrößerten Maßstabe aufgetragen, und ist an der betreffenden Stelle in der Flurkarte auf dieses Blatt, beziehungs⸗ weise auf die Randzeichnung zu verweisen.

§. 74. Die Dreiecks oder Polygonpunkte werden vermittelst ihrer Koordinaten auf den zu der Flurkarte bestimmten Bogen Groß⸗Adler⸗ Papier (§. 33) aufgetragen. Die Parallelen zu dem Meridian und Per⸗ pendikel werden bei dem Maßstabe um 25 Ruthen, bei dem Maßstabe

. um 50 Ruthen, bei dem Maßstabe „2¶ um 100 Ruthem, bei dem laßstabe um 200 Ruthen von einander abstehend gelegt.

§. 75. In das Flur⸗Poligon werden alle Messungslinien eingetra⸗ gen, unduldbare Abweichungen in einem Noti enbuche von dem Kartirer vermerkt und die Ursache derselben, nach Umsfänden von einem andern Feldarbeiter, als welcher die Flur gemessen hat, im Felde untersucht und so wie die Art und Weise der Erledigung zur Seite des Notats emerkt.

§. 76. Das von der Karte abgegriffene oder aus Koordinaten be⸗ rechnete Maß jeder Messungslinie muß bis auf n65 mit dem Ergebnisse der Messung übereinstimmen. In sehr schwierigem Terrain ist der Revisor jedoch befugt, eine größere Abweichung zu gestatten, niemals darf aber

so läßt der Geometer den Eigenthümer durch den Ortsvorstand hierzu mit

Ziffern geschrieben. 3 . 2e wird der Name ꝛc. des Eigenthümers mehrerer

neben einander liegenden Kataster⸗Parzellen nur einmal und zwar in groͤßte Parzelle e die übrigen werden durch einen Pfeil als

ihsssergedegens bezeichnet.

das Doppelte der vorgedachten Fehlergrenze überschritten werden. Der

der Verwarnung auffordern, daß, 88 dieser Aufforderung nicht nach⸗ die Außengrenze des Weges ꝛc. nur nachrichtlich durch eine punktirte zulässige Unterschied zwischen der gemessenen und der von der Karte ab⸗

gekommen wuürde, die Auoslichtung auf Kosten des Betheiligten werde ver— Linie angebentes und vermittelst des Farbenrandes (§. 65) auf ersterem anlaßt werden. Koömmt in der Gemeinde oder deren Grenzen Staats⸗ Blatte eingeschlossen und auf letzterem ausgeschlossen. Ueber die öffent⸗ gegriffenen Länge einer Messungslinie wird nach Verhältniß ihrer Länge Eigenthum vor, in b solche raurenre. m ,— 8. e und rne -— v unter Zuziehung des Bürger⸗ auf die Linzelbstimmungen gleichmäßig vertheilt. ü ie ei drißblätter fallenden Dreiecks⸗ und so macht die Kataster⸗Inspection vor Beginn der Stückver ng der L meister mtmanns) ein Verzeichniß aufzustellen und von demselben mit §. 77. Ist das Liniennetz der Flur vollständig eingezeichnet und sind n fw. M.NKn -z4 ,. - rvwg unn eventualiter nach Regierung Anzeige, damit den Forstbeamten die nöthige Anweisung ertheilt vollziehen zu lassen. In zweifelhaften Fällen über die Qualität eines alle Anstände (§. 75) beseitigt, so werden die zur L.hgeach⸗ der

1 ücks⸗ b be⸗ werde. Weges ꝛc. ist die Entscheidung des Landraths einzuholen. stücksgrenzen festgelegten Punite (§ᷣ§. 37 und 51) aufget Maaßgabe der Grundstücks⸗Grenzen eingezeichnet und ausgezo en . §. 58. Bei Festungen, Feldlagern ober anderen fuͤr milttairische . g §5 ) aufgetragen und durch

dA: Seseles die §. 68. Die fertigen neuen Vermessungs⸗Handrisse werden von dem schwarz ausgezogene Tuschlinien derbunden, ohne der Puaekre seldst nce Feä 1eas. Helal der weeie Pöh esfung 6 37) Zwecke unterhaltenen Verschanzungen, muß der Geometer sich begn er⸗Controleur in Bezug auf die Aussteinung im Felde verglichen und, Tusche zu decken. Die Dur schnittspunkte des öö S nn wie 8* 8 e in dem gewählten

üͤgen, Katast p drü * die dazu gehörige Fläche bis zu ihrer äußeren Grenze aufzunehmen. Re was sich hierbei zu erinnern findet, ist in ein besonderes Notiz⸗Register auch die Anfänge der Dreiecksseiten werden mit rot en, einen halben; zhnbe 8 w-n W“ 8 zu verzeichnen, in welchem demnäͤchst auch die Art der Erledigung der langen Linien ausgezogen; die Anfänge der —. 85. . abe aufgetragen.

in en I b b Grundstücke (Par⸗ z. 59. Die Stückermessung beginnt damit, die Einbindungspunkte Anstände bemerkt wird. Daß bei dieser Vergleichung eine vollständige, linien roth punktirt. Im Uebrigen finden die für die Zeichnung der §. 49. v esne⸗ 156 e einem Feesserr der Fefongesien in dem Umfangs⸗Polygone zu bestimmen. Demnächst 1 . regetmaäͤßige und dauerhafte Begrenzung vorgefunden, ist auf den Ver⸗ Stuͤckvermessungs⸗ andrisse in den §§. 40, 65 und 67 zelle) ein Stock Lan 14. des Grunbsteuer⸗Gesetzes) gehört, 2) ganz in werden die Transversalen (§. 51) und die übrigen Messungslinien mit. messungs⸗Handrissen pflichtmäßig zu bescheinigen. ten auch auf die Flurkarten Anwendung, indem sich dieselben in dieser oder Nutznießer 89 Flagge, Gewanne, Wendung) liegt und 3) von ihren Detailbestimmungen je nach ihrem Zusammenhange aufgenommen 8 §. 69. Wird eine neue Numerirung der Kataster⸗Parzellen er⸗ Beziehung nur dadurch von den Handrissen unterscheiden, daß sie genau ber naͤmlichen Feldlage, 8; agge. veese viün 8 feste Grenzen vestiminr ist. und in die Handrisse Fetragen, so 12. jede 3 2* e gehee weil die dher.e9een - t 29enncn aeewec. 88 N EE1u.“ blches G stů wird, durch ihre beiden Endpunkte bestimmt und auf diese se kontrolirt ie bisherige numerische Reihenfolge dur inschaltung ausgedehnter b u Flurka üssen eingeschrieben werden: die Namen öeee b hn 1 —222 Unterbrechungen erlitten hat, oder ursprünglich fehlerhaft ge⸗ der der Gewanne und Ortschaften, der einzelnen Höfe, Gebäude

entlichen Weg, einen Fluß oder und die richtige Figuration der einzelnen Grundstücke gesichert ist. 1 Gewe einen 8⸗7 und dee vnese., se esar nche e vdfe §. 6ö9ege Fige Mestungslinik, deren Lage nicht durch eine andere wesen, so werden die neuen Parzellen⸗Nummern vorläusig mit blauer und Wohnungen, so wie der Wege, Flüsse und Bäͤche nebst deren Rich⸗ 2 gM .-h doß deren Nree; nicht soßleich und unbe⸗ in sie einbindende kontrolirt wird, muß, wenn ihre Neigung gegen di Ainte in die Handrisse, thunlichst unter die bisherigen Nummern einge⸗ tung; der Bergkuppen und sonstiger topographischer Gegeustände, der Name

üidet se leser . Linie, in welche sie einfällt, nicht mehr ats zwanzig Grad von der senk schrieben. Ob eine neue Numerirung stattfinden soll, darüber hat der des Feldarbeiters und Zeichners, so wie der Tag des Anfangs und der . zweifelt erkannt werden kann, so bildet jeder 114A“*“ 552 na wenc ihrer 24 S eigenen Länge noch . General⸗Inspektor des Katasters zu bestimmen. Vollendung der Vermessung und Kartirung. . ile vo das Kataster dem Hypothekenwesen zum ein versicherndes Maaß beimnt werden. Wird ausnahmsweise ein Punk 8 Die Rumerirung selbst geschieht in folgender Weise: die in einer Flur § 79. Nunmehr erfolgt die definitibe Numerirung der Grundstücke 4 In den üv , Ffich bestandene und verschieden be⸗ durch den Bogenschnitt zweier gemessenen Linien bestimmt, so muß jedes⸗ 1 enthaltenen Kataster⸗Parzellen werden nach ihrer Reihenfolge von Norden V nach den Vorschriften des §. 69. Die in die Karte mit rother Tusche ein⸗ Urennü e e—e fan cforthestehen wenn sie demselben mal noch ein drittes versicherndes Maaß hinzukommen. 8 über Osten und Süden nach Westen so numerirt, daß jede Parzelle zuschreibenden definitiven Nummern werden gleichzeitig und in gleicher lastete Parzellen auch dann a PSeen. 1 üechen sind §. 61. Die gefundenen Maße werden sogleich auf dem Felde mit (§§. 49 und 50) ihre besondere Nummer erhält, und die letzte NRummer Farbe in den Handriß und das alphabetische Register unter der provisori⸗ Eigenthümer gehören und eg 4— Flnde mit den daran stoßenden Hof⸗ guter schwarzer Ainte vermittelst des in §. 39 Aee Maßstabs.-. zugleich die Anzahl aller Kataster⸗Parzellen der Flur ausdrückt. Es ist schen Nummer eingeschrieben; die bisherigen Grundstücksnummern find da⸗ 1 50. Die veen 8 Haus ärten, wenn letztere nicht 60 Lineals in die Stuückvermessungs⸗Handrisse eingetragen und diese so deutkich hierbei, nicht nur die natürliche Reihefolge der einzelnen Grund⸗ gegen mit schwarzer Tusche aus dem Handrisse in die Karte zu übertragen. plätzen und in Städten h er ine Par elle, es werden jedoch die eführt, daß das Auftragen der Karten jederzeit und durch jeden andere 8 stücke, sondern auch die der Unter⸗Abtheilungen, Handriß Blätter, Gewanne, F. 80. Die Gemeindekarte entsteht in der Regel gleichzeitig mit den DRuthen übersteigen, bilden nur ders Ir. und gezeichnet Sachverständi en mit Sicherheit bewirkt werden kann. Feldlagen und geschlossenen Kolonate der Flur zu berücksichtigen, und es Flurkarten, indem jede fertige Flurkarte im verjüngten Matzstabe in das Gebäaͤude, Hofplaätze und Bärten 2 ichti Heennuge es so 5 8 Finden sich bei der Stückvermessung andere Eigenthümer ode darf nicht eber aus einer Unter⸗Abtheilung ꝛc. in die andere über⸗ Gemeinde⸗Kartennetz (§. 30) eingezeichnet wird. Jedoch werden nur die Sih8d auf einem Hofplate vesre eenhngene Nutznießer (§. 49 zu 1) als im Kataster eingetragen stehen, oder Thei⸗ gezählt werden, bis alle Parzellen der ersteren in ununterbrochener Folge Umringe der Fluren und der Kultur⸗Arten, so wie der topographische In⸗ bildet jedes dieser Gebände eine be vndere Uebersicht (. 46) und der lungen, Vereinigungen oder sonstige Formveränderungen von Grundstuüͤcken, numerirt sind. halt und das etwa bekannte Niveau besonders merkwürdiger Höhen⸗ und b §. 51. Unter Zurhandnahme der Ftur⸗Ueberft 3. gen, 8 §. 70. Der Geometer fertigt nunmehr ein alphabetisches Namens. Tiefpunkte, nicht aber die Grenzen der einzelnen Grundstuͤcke eingezeichnet.

1 . 8 30 1 w ie nöthi Messungslinien, welche durch die Fortschreibung noch nicht übernommen sind, so wird der §. 70 8 men efpul Grenz Grundstü⸗ ff 4 ißblätter (§. 47 erden die nothigen Messung . 1 K8 82 rte büme 2 bis.8 Moe 3 aenn Sara 272 1. G 8 zmale der Unterabtheilungen, Feld⸗ Verzeichniß aller in der Flur begüterten Eigenthümer an, trägt die bis Die Parallelen zum Meridian und Perpendikel, so wie die Dreiecksseiten,

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mals darf er die besonderen Umrisse der Festunge werke zeichnen.

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mit blauer Tinte eingetragene Artikel des bisherigen Eigenthüͤmers durch⸗ . G oträgt die bis⸗ Die Parallelen „Meridia 8 lagen, Wege ꝛc. und der einzelnen Grundstücke (§. 81) zu bestimmen, und strichen und mit schwarzer Tinte des gegenwärtigen Besitzers Artikel und herigen Grundstücks⸗Nummern nach Maßgabe des neuen Stückver⸗ werden in ihren Anfängen roth ausgezogen. in welche die in regelmäßigen Feldlagen gebildeten Steinlinien (§. 6) ein⸗

zubinden sind, ausgewählt und abgesteckt. Zunächst werden die mit ihren 1 beitnen Endpunkten in die Polygon⸗ Seiten einbindenden Hauptlinien (vransv ersalen), dann die übrigen Messungslinien gelegt. Die Lage der⸗ selben zeichnet der Geometer in die Flur⸗Uebersicht ein, so daß letztere den vollständigen Zusammenhang des Liniennetzes der Flur übersehen läßt. Die Enbpun e dieser Linien werden mit starken Pfählen bezeichnet unnd überdies der Boden, sofern die Oertlichkeit es zuläßt, in der Richtung der Linie aufgeritt. b b §. 52. Lie Grundeigenthümer sind verpflichtet, der Vermessung ihrer Grundstücke beizuwohnen; zu dem Ende hat der Geometer die Gewanne ꝛc., 8 6 in welchen er messen will, vorher bekannt zu machen und die betreffenden SGrundeigenthümer durch den Ortsvorstand einzuladen, ihre Grenzen an⸗ 1 uweisen. Damit aber, falls die Eigenthümer es unterlassen, dieser Auf⸗ 8 orderung nachzukommen, der Geometer nicht aufgehalten wird, und über das Eigenthum und die Begrenzung der Parzellen nicht in Ungewißheit bleibt, hat einer der von der Gemeinde bestellten lokalkundigen Deputirten (. 6) den Geometer stets zu begleiten und ihm jede erforderliche Aus⸗ kunft zu ertheilen, beziehungsweise zu beschaffen. Ueber die erfolgte Vor⸗ lazdung der Eigenthümer hat der Ortsvorstand eine Bescheinigung auszu⸗ stellen, welche Vermessungs⸗Akten beizufügen ist. 4 .53. Der Geometer muß die Grenzen der Grundstücke, sofern die betheiligten Eigenthümer nicht ein Anderes verlangen, so aufnehmen, wie sie si r Zeit vorfinden. Ist eine Grenze streitig, so wird solche nach dem tbaren Befunde aufgenommen, jedoch im Plan einstweilen nur ktirt. Sind in streitigen Fällen keine sichtbaren Grenzen vorhanden,

do bilden die betreffenden Grundstücke zusammen nur eine Parzelle, welche 1 8 1“ ö“ 111A“ 8

Name eingeschrieben; hat dieser noch keinen Artikel in der Mutterrolle, s

ist statt dessen die Bezeichnung N. E. (neuer Eigenthümer) dem Namen

beizufügen. Der Geometer führt zu dem Ende ein nach Maßgabe der

Grundsteuer⸗Heberolle angefertigtes alpbabetisches Verzeichniß sämmtlicher t

Grundeigenthͤmer der Gemeinde bei sich, welches er durch Nachtragun

der neuen Eigenthümer und nach beendigter Vermessung der Gemeinde

durch eine neue Numerirung der Artikel vervollständigt. 8 d8⸗ einem besonderen Register wird die Ursache der vorgefundene Besitz⸗- und Form⸗Veränderungen vermerkt; so wie auch das Sachverhält

niß erläuterk, wenn sich Grundstücke vorfinden, welche im Kataster noch

nicht eingetragen sind. b 1 §. 86. „Peumt die gegenmärtige Kulturart eines Grundflücks mit

der im Kataster verzeichneten nicht üj erein, so wird dieselbe in einer Klam⸗ mer im Handrisse mit schwarzer Tinte eingetragen. Die Veränderung wird ebenfalls in dem §. 62 erwähnten Register bemerkt unter Anführung des Thatbestandes, ob die Veränderung erst seit dem letzten Abschlusse des

Katasters oder schon früher eingetreten und ob dieselbe den Umständen .

ach bleibend oder nur vorübergehend ist. 2 9 64. Zur Erzielung der Gleichförmigkeit der Stückvermessungs⸗

Handrisse sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) Dreiecksseiten werden

in ihren Anfängen roth ausgezogen; 2 8. 2 742 abns 8 - 8

essungslinie, welcher sie angehören, fort⸗ laufend geschrieben werden, so daß das letzte, zur Auszeichnung doppelt

Messungslinien roth punktirt; 3) die au müssen rechtwinklig gegen die M.

unterstrichene Maß zugleich die gagfe Länge der Linie angiebt; die

Maaße fuͤr den Einbindepunkt der Messungslinien werden einmal unter⸗

strichen; die durch R. ssung berichtigten Maße find mit rother Tinte ¹ 11““ ““ 1

messungs⸗Handrisses bei jedem Namen ein, und unter diese alten Nummern 1.23 at. 12n 188C S 8) Fläͤchen⸗Inhaltsberechnung. 8

ee en eeN v.

die neuen probvisorischen Parzellen⸗Nummern, erstere mit schwarzer, letztere

mit blauer Tinte. Die neue Artikel⸗Nummer wird nach beendigter

Vermessung der Gemeinde in Spalte 3 aus dem im §. 62 vorgeschriebenen Namens⸗Verzeichnisse sämmtlicher Eigenthümer eingetragen.

Demnächst läßt der Geometer die Grund⸗Eigenthümer durch den Ge⸗ meinde⸗Vorstand vorladen, zeigt in Gegenwart des letzteren jedem Eigen⸗ thümer die auf seinen Namen im Stückvermessungs⸗Handrisse eingetragenen Grundstücke vor, macht besonders auf die Lage jedes Grundstücks, dessen Begrenzung und Nachbarn aufmerksam und läßt den richtigen Befitzstand und die Begrenzung anerkennen.

Etwaige Beschwerden werden in ein besonderes Protokoll eingetragen, und in Gegenwart des Eigenthüͤmers, des Gemeinde⸗Vorstehers und der betheiligten Grenz⸗Nachbarn untersucht und erledigt.

71. Die Ausarbeitung der Gemeinde⸗ und Flur⸗Uebersichten (§§. 32 und 46) hält gleichen Schritt mit der Stückvermessung. Die neu bestimm⸗ ten Grenzen der Umringe der Unter⸗Abtheilungen, Gewanne, Feldlagen, Wege ꝛc. werden mit starken schwarzen Linien und lebhaften Farben be⸗ merkbar gemacht. Für die Auszeichnung der Uebersichten gelten dieselben Vorschriften wie für die Gemeindekarte (§. 80), indem erstere sich von vhnerer, nur dadurch unterscheidet, daß diese eine genau aufgetragene

arte ist.

881 7) Kartirung. gean.

st die Stückvermessung einer Flur beendet, so folgt deren Kartirung. Da in der Regel jede Flur auf einem Bogen dargestellt werden muß (§. 33), so entstehen hiernach so viele besondere Karten, als die Gemeinde Fluren enthält. In der Regel dürfen auf einem Kart W 8 1““ 8 E vI111“

der so ermittelte Inhalt underändert in dem Mittelungs

§. 81. So wie das Auftragen der Flurkarten gleich auf die Stück⸗

vermessung folgt, so muß auch die Flächen⸗Inhaltsberechnung einer Flur

gleich nach beendigter Kartirung vorgenommen werden. Die Berechnung geschieht 1) entweder ganz aus Original⸗Maßen, oder 2) theils aus Ori⸗ ginal⸗Maßen, theils nach der Karte, oder 3) veeglic auf graphischem Wege nach der Karte unter Anwendung von Glastafeln oder anderen Planimetern. Die Benutzung der Original⸗Maße ist das beste Gewährs⸗ mittel für die Richtigkeit der Flächen⸗Inhaltsberechnung, weil dieselbe von der Zeichnung und den hygroskopischen Eigenschaften des Papiers unab⸗ haͤngig ist. Der Geometer muß deshalb sowohl bei der Stückvermessung, als auch bei der Parzellar⸗Berechnung Alles aufbieten, dieses Ziel zu er⸗

reichen. In der Regel darf der Flächen⸗Inhalt der Grundstücke von weniger als zehn Quadratruthen nicht lediglich auf geographischem Wege berechnet und muß hiernach die Stückvermessung (§. 8) angelegt werden.

§. 82. Zur Kontrole der ee öenn der einzelnen Grund⸗

stuücke (§. 83) ist eine Berechnung der Massen nothwendig. Es sind in. der Regel so viele einzelne Massen, als die Flur Handrißblätter enthält, zu berechnen; bei starker Parzellirung müssen zur Versicherung der Ge⸗ nauigkeit der Flächen⸗Inhaltsberechnung kleinere Massen gebildet werden. §. 83. Die Flaͤchen⸗Inhalte der einzelnen Grundstücke werden in zwei verschiedenen Heften und von verschiedenen Arbeitern zweimal nach einander berechnet, eben so die in den einzelnen Massen befindlichen Wege und Gewässer. Die ganz aus Original⸗Maßen (§. 81 zu 1) berechneten Parzellen sind in den Berechnungsheften mit O. M. zu bezeichnen, und zefe (§. 84)