1858 / 19 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nachzuweisen, falls die Berechnung ganz oder theilweise auf sgeführt ist. Berechnungen werden mit einander 1—— und find nur dann annehmbar, wenn die Parzellen unter einem Morgen bis auf 2, von einem bis bis auf , von zehn Morgen bis auf % übereinstimmen. 1b - ebaigen Parzellen, bei welchen diese Fehlergrenze überschritten ist, werden in einem besonderen Hefte wiederholt berechnet, die fehlerhaften Resultate in den betreffenden Heften gestrichen, und die richtigen Resultate

Lbersr den. Za chen. Inhalte werden demnächst aus dem ersten und

it⸗ shefte in dem Mittelungshefte zusammengestellt, die ——. 2 8“ zweiten Berechnung fuüͤr jede Parzelle arithmetisch emittelt und sowohl das Mittelungsheft, als auch die beiden efte 2 summirt und rekapitulirt. Alsdann werden in dem erechnungshefte (§. 82.) die gemittelten Ergebnisse der Parzellar⸗Berech⸗ nung mit der massenHerechnung 3 -qB .— Za⸗ und Mittelung auf diesen -Ae; bierbei Abweichungen, welche um die 24— übersteigen, so muß die Massen⸗Berechnung geprüft, ebentualiter die var. zellar⸗Berechnung untersucht und berichtigt werden. Die —* unächst auf die Papierdehnung und die bei der Kartirung ehe ängen⸗Unterschiede (§. 76.) zu richten und, sofern diese die Differenz nich nachweisen, durch Berechnung kleiner Massen dem Fehler nachzuforschen. §. 85. Sind die Ergebnisse der Berechnung festgestellt, so werden dieselben mit rother Tinte in die Handrisse übertragen und die Rich⸗ tigkeit der Uebertragung durch sorgfältiges Kollationiren gesiche 2 2* 9) Uebernahme der bei der Neumessung ermittelten Besit⸗ Form 8 Kultur⸗Veränderungen in das bisherige Kataster durch die ortschreibung und Vervollständigung der Vermessungs⸗Handrisse. b F. 86. Die sämmtlichen Vermessungsakten werden nunmehr 8 Kataster⸗Controleur abgeliefert, welcher die nach §§. 62 und 63 Pv” e 8 Besitz⸗, Form⸗ und Kultur⸗Veränderungen, soweit letztere nach 88 be 29 des Grundsteuer⸗Gesetzes berücksichtigt werden müssen, in des von dem Geometer darüber geführten Registers im Wege der Fo

ende Kataster zu übernehmen hat. ax Aeene besonderen Register hat der Kataster⸗Controleur

jeni kungen Grundstücke zu verzeichnen, welche nicht nach den Bemerkung ; 2 diese berichtigend fortgeschrieben sind und —— dasselbe zur Rechtfertigung der erforderlichen Berichtigungen in den Han rissen, Karten⸗ und Vrechnungsheften.

5. 88. Nachdem der Kataster⸗Controleur die bei der Neumessung er⸗ naeden derzeberungen (§. 86) in das Kataster übernommen und die

erichtigungen (§. 87) in den neuen Vermessungs⸗ Urren es e ist —. Pas bisherige und das neue Grundsteuer⸗ Kataster überall dergestalt in Uebereinstimmung, daß das letztere nur ortsetzung des bisherigen ist, mit dem Unterschiede, daß dem neue Fortset cheige Revten und Flüchen-Inhultr bum Drunde liegen. 10) Anfertigung vergleichender ——2 §. 89. Der Geometer fertigt nunmehr nach Maßgabe der flurweisen alphabetischen Verzeichnisse (§. 70) und der bisherigen Mutterrolle, aus den Stückvermessungs⸗Handrissen für jeden Grundeigenthümer ein vs gleichendes Güter⸗Verzeichniß an, welches die Grundstücke und Gebäude 1) wie sie bisher im Eb“ n. und 2) dagegen durch un ergeben, nachweiset. . . 88 FTIe i eine Abschrift des bisherigen Mutterrollen⸗Artikels des betreffenden Eigenthümers mit dem Unterschiede, daß darin die Kataster⸗Parzellen nach ibrer neuen numerischen Reihen⸗ ige geordnet, außerdem noch die neu ermittelten Bezeichnungen und nhalte der Grundstücke dem früheren Bestande, parzellen⸗ oder komplex⸗ e vergleichend, gegenübergestellt werden. Die Spalten 12, 13 und 15 des Musters nn werden, wenn der Neumessung die Revision der Ab⸗ schätzung (§. 8 der Revisions⸗Ordnung) folgt, erst eingetragen, wenn diese dws efüͤhrt ist. Die Guter⸗Verzeichnisse werden mit der Mutterrolle und den Mittelungsheften collationtr demnächst addirt und sodann in einem alphabetischen Verzeichnisse der Eigenthümer der * en Gemeinde rekapi⸗ tulirt; zu welchem Ende vorher die x se nach dem Alphabet ig u ordnen und zu numeriren sind. 1 g ufs üst bie Seeene cs zur Publication der Resultate der⸗ selben beendet, und hat der Geometer nunmehr sämmtliche Vermessungs⸗ Akten (§. 97) an den Kataster⸗Controleur abzuliefern. 11) Revision der Vermessungs⸗Arbeiten. 9 §. 91. Der mit der Leitung und Revision betraute Kataster⸗Contro⸗ leur [§. 4) ist verpflichtet, die Arbeiten des Geometers in der vorschrifts⸗ mäßigen Reihenfolge ihrer Vollendung sogleich in jedem Stadium bhinsicht⸗ lich der vorschriftsmäßigen Genauigkeit und Form zu prüfen und entweder als richtig anzuerkennen, oder zu verwerfen; in letterem Falle deren neue Anfertigung anzuordnen, auch darauf zu halten, daß jedes Stadium voll⸗ ständig abgeschlossen wird, damit dasselbe obne Gefahr liquidirt und der nachst olgendem Arbeit als sichere Grundlage unterbreitet werden kann. S §. 92. Die Prüfung zerfällt in die Untersuchung, ob: 1) die äußere Fporm vorschriftsmäßig, 2) das Verfahren regelmäßig angeordnet und aus⸗ geführt ist, 3) die geforderte Genauigkeit überall wirklich erreicht sei. Die einfache Unterschrift des Revisors auf den Original⸗Vermessungsstücken des Geometers gilt dafür, daß dieselben als richtig und vorschriftsmäßig an⸗ erkannt sind. g- baess die Arbeit verworfen und eine neue Aufnahme bestimmt, so muüssen die Thatsachen, worauf sich die Verwerfung gründet, auf den be⸗ treffenden Originalien kurz angemerkt und hierauf letztere sogleich der Kataster⸗Inspection eingereicht werden, indem diese Stuüͤcke bei der neuen Aufnahme nicht benutzt werden dürfen. 1 §. 93. Die Prüfungsmittel sind außer der in Beziehung auf die Form und das Verfahren erforderlichen Durchsicht aller Handrisse, Re⸗ gister und Karten: 1) die Vergleichung der Anschlüsse mit den benachbar⸗

1 8 V üscher die Untersuchung und Vergleichung der Endresultate trigonomet 2* 1— Berechnungen aus verschiedenen —2 3) die Vergleichung der Handrisse mit den Karten; 4) die Vergleichung der Karten mit dem Felde; 5) die wirkliche Nachmessung auf dem Felde. §. 94. Die Resultate der Durchsicht der Handrisse, Karten, Re ister, ferner die der Nachrechnungen und Vergleichungen werden in einer Verhand⸗ lung niedergeschrieben und wird demnächst auf dem Rande derselben be⸗ . merlt, wie, wann und von wem die etwaigen Anstände beseitigt oder die Abweichungen berichtigt find. 89 999 Die vorzuüglichsten ten mit dem Felde, und die wirklichen Art anzuwenden:

rüfungsmittel, die Vergleichung der Kar⸗ 8 FRachmesfungen sind in folgender

auf der Karte dargestellten Grundstücksgrenzen, so wie deren Alignements denen im Felde vermerkt jede dbwechung in Blei auf der Karte.

2) Bei diesem Seenn⸗ werden zugleich die 9 evifionslinien ausgewählt und so angelegt, daß sie mit dem Dreiecks⸗ oder Polygon⸗RNetze in Ver⸗ bindung stehen, damit die und ver⸗

1 ieser auf die Flurkarten aufgetragen wer . der 44 Fiun jede wenigflens einmal in ihrer ganzen Ausdehnung oder in ibrem parze irtesten Tbeile von einer Revisionslinie durchschnitten werden. Jedoch bleiht es in Fäͤllen, wo nicht zu vermeidende Hindernisse vorhanden, oder die Messung der Revisionslinie die Grund⸗ Eigenthümer zu sehr benachtheiligen würde, dem Ermessen des Revisors überlassen, sich auf die übrigen Revisionsmittel zu beschränken.

4) Bei der Messung der Revisionslinien werden alle davon getroffe⸗ nen Grenzen der Grundstücke notirt und außerdem zu beiden Seiten mit senkrechten Abständen . e, ger Grenzmale und sonstige auf der

te bestimmte Punkte festgelegt. mg .

5) in jeder parzellirten Flur wenigstens von drei Par⸗- ellen deren Umfangsgrenzen so bestimmt, daß ihr Inhalt aus den ge⸗ Maßen unmittelbar berechnet werden kann.

6) Die Resultate dieser Messungen, welche der Revisor entweder in Gegenwart des Geometers, oder von diesem selbst, nachdem alle 2e. den Aktenstücke unter Verschluß gelegt worden, ausführen läßt, werden in ein besonderes Revifions⸗Messungsheft in Aktenformat eingetragen und die Endpunkte jeder Revisionslinie mit Buchstaben bezeichnet. Die Kosten fͤr die bei der Messung nöthigen Ruthenleger ꝛc. fallen dem Geometer

jast. 8 8 S r u werden die Resultate der Revisionsmessungen mit den Karten und Berechnungen des Geometers verglichen, die entsprechenden Maße dieser Altenstücke mit blauer Tinte neben das Maß der Revisions⸗ messung geschrieben und außerdem wev Vergleichungen der Inhalte die

bweichungen in enten ausgedrückt. . 8 Süssncben acnn diesen Vergleichungen Abweichungen, welche die ehlergrenze (§. 96) überschreiten, so werden diese nach der Folge ihres —— mit ug und in derselben Reihenfolge in das Revisions⸗Protokoll (§. 94) eingetragen. x

9) —— hat die desfalls erforderlichen Berichtigungen zu bewirken und wie dies geschehen, auf dem Rande des Proiokolls zu bemerken.

mit blau punktirten Linien angedeutet. . §. 8 Die 8.ee für das Dreiecks⸗ und Polygonnetz bestim men die §FH. 29 u. 44. Bei der .52 durch wirkliche Nachmessung müssen die Längenmaße auf %, und die Flächenmaße auf genau über⸗ einstimmen. auch maßgebend, wenn auf Verlangen der Vermessung eines Grundstücks stattfindet. (§. 101.) F. 97.

und revidirt, so hat der Geometer dem Kataster⸗Controleur mit tion abzuliefern: 1b 1) Die Grenzbegangs⸗Verhandlungen (§§. 12, 19 u. 20);

Koordinaten⸗Berechnung (§. 28);

doppelte Polygonseiten⸗Messung (§. 38), b) die Winkelme c) die Koordinaten⸗Berechnung (§. 43 ;)„), —* 4) die Netzkarte 8 20 5 ½ 2 1u1n 5) die Gemeinde⸗Uebersicht (§. 3 6) die (§. 8 8 die Flur⸗Uebersichten un 1 9), 2283.5 einzeln eabierreffen geklebt und vermittelst derselben flurweise in starken blauen Umschlägen geheftet sein müssen; 8) die Flurkarten (§. 72);

Berechnungsheft (§. 82), b) das erste Berechnungsheft (§. 83), c) das Bee 8 ¶e &r (§. 83), d) das Berichtigungsheft 18 e) das ——— (§. 84), in einem Bande für die ganze Gemeinde

eigenthuͤmer in einem Bande für die ganze Gemeinde (§. 70); b g 11) die vergleichenden neeeee (§. 89); BB11 12) das alphabetische Verzeichniß der Güterverzeichnisse (§. 90):

ungen (§. 95 zu 6) in einem Hefte; deessae 588 sonstige während der „— entstandenen Register,

geordnet.

en Gemeinden und im Innern der Gemeinde mit den angrenzenden Fluren;

8 8 8 8 8 8

1) Der Revisor vergleicht in Flur von einigen Gewannen, die

Die Revifionslinien werden auf den Flurkarten in ihren Anfängen

1“

Diese Fehlergrenze ist bei vorausgesetzter scharfer Begrenzung 4582☛ genthuͤmer eine anderweite

Ist die Neumessung bis einschließlich der Aufstellung der Güterverzeichnisse (§. 89) und des alphabetischen Registers (§. 90 4.—

2) die zu einem Hefte vereinigten Register des Dreiecks. Retzes: a) die Winielmeffung (§. 26), b) die Dreiecksseiten⸗Berechnung (§. 27), c) die 3) die zu einem Hefte vereinigten Register des Polygon⸗Retzes: a) die 1

gcisse (88. 46 u.

9) die Flächeninhalts⸗Berechnungshefte und zwar: a) das Massen⸗ (§. 83),

10) die flurweise vg * alphabetischen Verzeichnisse der Grund;

18) die Revisions⸗Protokolle (§. 94) und das Heft der Revisions⸗

Notizen und Verhandlungen in einem Hefte nach den Arbeitssta ien

Sämmtliche Karten und Handrisse müssen am Rande mit Band und, weun sie gefaltet werden, außerdem die Rücken mit Nessel unterzogen sein

z. 58 Mit dieser Ablieferung ist das Geschäft des Geometers ꝛwar abgeschlossen, jedoch bleibt derselbe für alle Fehler und Irrthüͤmer verant⸗

die Verbindung mit dem bisherigen Flurbuche durch die in Spalte 2, 4 wortlich, welche in Folge der Beschwerden der Grundeigenthümer (§. 99) v““ ““ 8 1

werden.

12) Publication der Vermessungs⸗Resultate und Untersuchung der Be⸗

schwerden gegen dieselben.

6. 99. Der Kataster⸗Controleur stellt nach r. Neumessung b örtsvorstand den ufforderung zu, in dieselben ihre etwaigen Bemerkungen gegen die Ergebnisse der Messung, eventualiter das Verlan⸗ gen einer nochmaligen Messung auf Kosten des unterliegenden Theils ein⸗

die vergleichenden Eaeere⸗ (§. 89) durch den Grundeigenthümern mit der

zutragen oder deren Richtigkeit anzuerkennen.

sach Ablauf von vier Wochen zieht der Ortsvorstand die Güter⸗ verzeichnisse wieder ein und nachdem er geprüft, ob dieselben saͤmmtlich

wieder eingegangen und von den Grundeigenthümern überall unterschrieben sind, überg beauftragten Berichtigungs⸗Geometer. (§. 98.) Die nicht zurückgelieferten Güter⸗Verzeichnisse werden auf Kosten der betreffenden Grundeigenthümer neu ausgefertigt und letztere von dem Ortsvorstande dahin bescheinigt, „daß ein gleichlautendes Exemplar dem Grundeigenthümer zugestellt gewesen, dieser aber dasselbe nicht wieder ab⸗ geliefert habe, auch in dem zur Erklärung über die Vermessungs⸗Resultate anberaumt gewesenen Termine nicht erschienen sei.“ Der Berichtigungs⸗Geometer hat sich, nachdem er von dem Kataster⸗ Controleur sämmtliche nicht bereits in der Gemeinde beruhenden Ver⸗ messungs⸗Akten in Empfang genommen, vierzehn Tage vor Ablauf der Re⸗ clamationsfrist in der Gemeinde einzufinden und während dieser Zeit den Grundeigenthümern jeden möglichen Aufschluß über die Verme ung ihrer Grundstuͤcke zu geben und, daß dieses geschehen, durch eine Be cheinigung des Ortsvorstandes nachzuweisen. §. 100. Die Bemerkungen gegen die Richtigkeit der Vermessung werden nach den Vorschriften des §. 101 erledigt und zur Rechtfertigung der erforderlichen Berichtigung der Handrisse, Karten und Berechnungs⸗ hefte ebenfalls in einem protokollarischen Register zusammengetragen, auf Grund dessen die Güter⸗Verzeichnisse zu berichtigen find. Dieses Register wird nach der alphabetischen Reihenfolge der Grundeigenthümer geführt. Die Bemerkungen werden nach ihrem Iehalte kurz aber bestimmt, und was zu deren Erledigung geschehen, eingetragen. Der Betheiligte beschei⸗ nigt demnäͤchst in jenem Register, daß ihm das Resultat der Untersuchung bekannt gemacht, und ob er damit einverstanden ist, oder welche Aus⸗ stellungen er noch zu machen hat. §. 101. Die ; der Beschwerden und die desfalls nothwendige Berichtigung der Vermessungsstücke geschiebt flurweise und find zu dem Ende die in jeder Flur zu untersuchenden Parzellen aus dem Beschwerde⸗Register (§. 100) zu extrahiren. Die von dem betreffenden Grundeigenthümer als unrichtig vermessen bezeichneten Parzellen werden in seiner Gegenwart von dem Berichtigungs⸗Geometer nochmals gemessen. Wird die Angabe des Geometers richtig befunden, so fallen dem Rekla⸗ manten die Kosten der Nachmessung zur Last; war sie unrichtig, so muß der Geometer nicht allein die Kosten der Messung, sondern auch die der Berichtigung der Vermessungsstücke tragen. Will der Geometer oder der Grundeigenthuͤmer sich hierbei nicht beruhigen, so wird dem Revisor hier⸗ von Anzeige gemacht, welcher in Gegenwart der Betheiligten auf Kosten des unterliegenden Theils eine Nevision vornimmt, wobei es ohne weitere Berufung sein Bewenden behält. 4 §. 102. Demnächst werden die Handrisse, Karten, Berechnungs⸗Hefte, Güter⸗Verzeichnisse und das alphabetische Register, nachdem dieselben be⸗ richtigt find und die Uebereinstimmung dieser Aktenstücke durch sorgfältiges Kollationiren gesichert ist, mit sämmtlichen bei der Berichtigung entstande⸗ nen Verhandlungen an den Kataster⸗Controleur abgeliefert. Dieser unter⸗ wirft die Arbeiten des Berichtigungs⸗Geometers einer sorgfälrigen Prüfung, übernimmt die nachträglich noch ermittelten Besitz⸗ und Formveränderungen im Wege der Fortschreibung in das bestehende Kataster, und bringt endlich dieses mit dem neuen Kataster dadurch in Verbindung, daß in der Mutter⸗ rolle bei jedem Eigenthümer unter der bisherigen Artikel⸗Nummer dessen neue Nummer, und unter jeder Grundstücks⸗Nummer die neue Nummer des Grundstücks mit rother Tinte eingetragen wird. §. 103. In den Landestheilen, in welchen nach Maßgabe des Ge⸗ setzes vom 31. März 1834 (Ges.⸗Samml. S. 47) und des Allerhöchsten Erlasses vom 16. Juli 1840 (Justiz⸗Ministerialblatt 1840 Nr. 32) das Kataster dem Hypothekenwesen zum Grunde gelegt ist, hat die Kataster⸗ Inspection, wie bisher, das Supplement⸗Flurbuch, welches die bei der Neumessung ermittelten und im Wege der Fortschreibung in das bisherige Kataster übernommenen Veränderungen nachweiset, der betreffenden Hypo⸗ thekenbehörde mitzutheilen, damit dieselbe in den Stand gesetzt wird, das be,,8he Flurbuch beziehungsweise den Flurbuchs⸗ Anhang zu Ferner ist derselben auf Verlangen eine Abschrift des neuen Flur⸗ buchs gegen Erstattung der Kopialgebühren zuzufertigen, in welchen überall den neuen Grundstücks⸗Nummern die alten Flur⸗ und Parzellen⸗Nummern Seeesec sind, um nach Maßgabe desselben in dem bisherigen Furse⸗ und dessen Anhange, so wie in dem Hypothekenbuche die neuen Nummern und Flächen⸗Inhalte der Grundstucke den alten Nummern und Pen. mit unterscheidender Tinte beischreiben und somit das alte ataster auf das neue zurückführen zu können. 13) Anfertigung der neuen Flurbücher und Mutterrollen. §. 104. Der Kataster⸗Controleur überreicht nunmehr die sämmtlichen

Vermessungsakten der Kataster⸗Inspection, woselbst die Flurbü und Mutterrollen angefertigt egh „woselbst die neuen Flurbücher

§ ¹05. Das neue Flurbuch unterscheidet sich von dem bisherigen dadurch, daß darin die Parzellen nach ihrer neuen numerischen Regaen folge (§. 69) geordnet, die neuen Artikelnummern der Eigenthüͤmer (§. 90) und neu ermittelten Flaͤchen⸗Inhalte und die darnach berechneten Katastral⸗ Erträge der Grundstücke statt der bisherigen eingetragen find; während

iebt er dieselben dem mit der Untersuchung der Beschwerden

entdeckt und auf Kosten des Geometers durch einen von dem Kataster⸗ Inspektor damit zu beauftragenden Berichtigungs⸗Geometer verbessert

und 5 einzutragenden alten Artikel⸗ beziehungsweise Flur⸗ und stücks Nummern vermittelt wird. Spern üleen

Die linke Seite des Flurbuchs wird bis auf die in Spalte 3 einzu⸗ chreibende Nummer der neuen Mutterrollen⸗Artikel aus den Stückvermes⸗ ungs⸗Handrissen und jene demnächst aus dem alphabetischen vencnemc (§. 90) eingetragen.

5. 106. Nachdem das Flurbuch parzellenweise collationirt, seiten weise addirt, rekapitulirt und mit dem Mittelungshefte verglichen ist, werden die Parzellen jeder Seite nach Kulturarten zusammengestellt und am Schlusse der Flur die Aufnahme der Parzellen nach Nummern und Kulturarten bewirkt, um zur Wiederholung nach Kulturarten und deren Katastral⸗Ertrag zu gelangen.

Eine gleiche Aufnahme wird demnächst für die ganze Gemeinde aus den Wiederholungen aller Fluren angefertigt, welcher die aufgestellte sum⸗ marische Uebersicht des Flaͤchen⸗Inhalts, des Katastral⸗Ertrages und der Parzellenzahl der Gemeinde vorangestellt wird.

§ 107. Bei der Berechnung des Katastral⸗ Ertrages der einzelnen Grundstücke ist in folgender Weise zu verfahren: 1) nachdem der Ertrag für die ganze Gemeinde in der summarischen Uebersicht (§. 106) für jede Klasse und Kulturart nach ihrem Gesammtflaäͤchen⸗Inhalte festgestellt wor⸗ den, wird in derselben Weise der Ertrag für die einzelnen Fluren be⸗ stimmt, deren Summe mit dem Gesammt⸗Ertrage der Gemeinde überein⸗ stimmen muß; 2) nach Maßgabe der Seiten⸗Recapitulation am Schlusse einer jeden Flur werden die eeg für jede Seite und endlich 3) die Erträge der einzelnen Posten jeder Seite berechnet, so daß alle eiuzelnen Posten zusammen genommen dieselbe Summe ausmachen, welche die sum⸗ marische Uebersicht nachweiset.

§. 108. Sind die Katastral⸗Erträge für die einzelnen Grundstücke in den neuen Flurbüchern berechnet, so werden sie in die Güterver eichnisse (§. 89) übertragen und darin summirt. Es bilden nun diese alphaberisch geordneten und fortlaufend numerirten Güterverzeichnisso den Entwurf zu der für das Gemeinde⸗Archiv bestimmten neuen Mutterrolle (§. 110 zu 9)

§. 109. Endlich ist das Verzeichniß der Gebäude, welche nach 889 21 und 22 des Grundsteuer“» Gesetzes im Kataster Berücksichtigung finden müssen, anzufertigen und dem Flurbuche beizufügen. In dasselbe werden die fraglichen Gebäude nach der Reihenfolge ihrer Flur⸗ und Parzellen⸗ Nummern eingetragen und für die ganze Gemeinde fortlaufend numerirt.

. 110. Hierauf werden die für das Gemeinde⸗Archiv erforderlichen Copien und Reinschriften angefertigt, und zwar: 1) die Gemeinde⸗Karte: 2) die Flur⸗Karten auf halben Bogen in angemessenem Formate, und zwar dergestalt, daß die Fenen der betreffenden Original⸗Flur⸗Karte, in der Regel nach ganzen Parzellen getrennt, in zwei gegenüberstehenden Hälften dargestellt wird; nur ausnahmsweise ist die Durchschneidung der Parzellen statthaft; 3) das Flurbuch nebst Gebäude⸗Verzeichniß; 4) die Güter Ver⸗ sachnüsge jetzt Mutterrolle genannt (§. 108). Diese Copien und Rein⸗ schriften werden unter der Aufsicht der Kataster⸗Inspectivn angefertigt, von ihr a 8 aen veichchcit bescheinigt.

. Das Flurbuch für das Gemeinde⸗Archiv unter cheidet von dem Original⸗Flurhuche (§. 105) dadurch, daß darin gn Seite die sämmtlichen Spalten, so wie die Aufnahme der Parzellen nach ihren Nummern und Kultur⸗Arten wegbleiben, dagegen eine Spalte zur Aufnahme des Zahrgangs der demnächst eintretenden orm⸗Veränderungen zugefügt ist. Auch die Abschriften der Güter⸗Verzeichnisse (§. 110 zu 4), jeßt Mutterrolle genannt, haben eine von dem Original abweichende 4 indem darin Spalten zur Aufnahme des Besitzwechsels zugefugt find: außer⸗ dem werden am Schlusse die Artikel nach ihrem Flächen⸗Inhalte und AEE In den Fällen, wo der Reumessung die Revision der Abschä un nicht folgt (§. 16 der Verordnung über die 18 2. Mutterrolle eine Spalte um den nach Maßgabe der später eintretenden Revision der Ab chätzung ermittelten anderweiten Katastral⸗ Ertrag eintragen zu koͤnnen, während alsdann der bisherige gestrichen wird. 8- 14) Liquidation der Vermessungs⸗Arbeiten. E1sHie bei den Neumessungen vorkommenden Arbeiten werden von dem Geometer in der Regel nach Gebühren für die bermessene Morgen⸗ und Parzellenzahl liquidirt, und der desfallfige Tarif wird von dem General⸗Direktor des Katasters auf den Vorschlag der Kataster⸗Inspection für jede Gemeinde festgeseßzt. Der mit der Revision der Arbeiten beauf⸗ tragte Kataster⸗Controleur (§. 4) bezieht dagegen für die Dauer seines Kommissoriums ein Pauschquantum zur Bestreitung der Kosten seiner Stellvertretung, beziehungsweise reglementsmäßige Tage⸗ und Neisegelder.

§. 113. Die Arbeiten des Geometers können, nachdem sie revidirt find, stadienweise auf den Vorschlag des Revisors bis zu neun Zehntel ihres Betrages liquidirt werden. Sind die Reclamationen der Frund⸗ Eigenthümer (§. 101) erledigt, so wird der Rest der Gebühren nach Ab⸗ zug * den Geometer treffenden Nachmessungs⸗ und Berichtigungskosten gezahlt. §. 114. Die Liquidationen des Geometers über Vermessungs⸗Gebühren und die Hebeliste der Gebühren für die zu Lasten der Grund⸗ Ligenthümer im Kataster nachgetragenen Formveränderungen (§§. 86 und 102) werden von dem Kataster⸗Controleur sowohl in rechnungsmäßiger Beziehung als auch in Ansehung der Richtigkeit der Morgen⸗ und Parzellenzahl und der vorschriftsmäͤßigen Abstufungen nach der Größe der Parzellen, so wie der bewilligten Preise geprüft und bescheinigt, und der Kataster⸗Inspection

vargelet, welche die Liquidation der Bermessungs⸗Gebühren an die

General⸗Direction des Katasters zur Zahlungs⸗Anweisung, und die

Hebeliste an die Regierung zur exekutorischen Feststellung und Wieder⸗ einziehung der den einzelnen Grund⸗Eigenthümern zur Last fallenden

Beträge durch die betreffenden Steuerkassen weite fördern hat

Berlin, den 25. August 115 5. 6

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