1858 / 33 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

de ende Betriebsjahr, mithin zunächst pro 1857 mit der Fenneünaf und Auszahlung einer Dividende verehahen werde. 19 von den Eisenbahn⸗Directionen aufzustellenden Nachweise über die Höhe des Beitrags zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds sind vor Einsendung an mich von dem Königlichen Eisenbahn⸗Kommissa⸗ riat durch Vergleichung mit den Büchern der Gesellschaft festzu⸗ stellen. Diese Pruüͤfung wie auch die Aufstellung der be⸗ treffenden Nachweise wird wesentlich erleichtert, wenn bei den ein⸗ zelnen Eisenbahn⸗Gesellschaften nach Maßgabe des in Rede stehenden, in dem technischen Buͤreau meines Ministeriums Gutachtens für die Erneuerung der Schwellen,

usgearbeiteten 1 chienen und Betriebsmittel ein getrennter Fonds gebildet und

besondere Rechnung dergestalt geführt wird, daß die laufende Be⸗ triebsrechnung von allen Ausgaben für die bei diesen Gegenständen stattfindende Erneuerung ganz entlastet wird. So lange dieses nicht der Fall ist, bleibt nur uͤbrig, Behufs Berechnung der Höhe der Rüuͤcklage für die Erneuerung, die aus den laufenden Betriebs⸗ Einnahmen bestrittenen Ausgaben besonders zusammenzustellen und demnäͤchst auf den durchschnittlichen Jahresbedarf in Abrechnung zu bringen. Berlin, den 27. Januar 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

die Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariae—,..,““ 8 Abschrift erhält die Koͤnigliche Direction mit dem Auftrage, bei Beantragung der zu vertheilenden Dividenden und bei Berech⸗ nung der zurückzulegenden Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungs⸗ Fonds Sich hienach gleichfalls zu richen. . Berlin, den 27. Januar 1858. 1I11“““ Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. die Königlichen Directionen der unter Staats⸗ Verwaltung stehenden Eisenbahnen. E“

Die Vorschriften,

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e⸗ welche bei Gelegenheit der Verhandlungen

über den Bau einer Eisenbahn von N. nach N. in Betreff der Ausstattung des für das Unternehmen zu bildenden Reserve⸗Fonds in dem Statut⸗Entwurfe vorgeschlagen worden sind, haben Ver⸗

anlassung gegeben, unter Berücksichtigung der inzwischen gesammel⸗ ten Erfabrungen von Neuem die Frage zu erörtern, in welcher Weise in den Statuten für neue Eisenbahn⸗Unternehmungen und üͤberhaupt für die Eisenbahn⸗Verwaltungen die Bildung und Ver⸗

waltung der Reserve⸗ resp. Erneuerungs⸗Fonds am zweckmäßigsten zu regeln sei.

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eines im technischen Büreau meines Ministeriums ausgearbeiteten Gutachtens zugehen lasse, veranlasse ich die Königliche Direction, Sich uͤber die darin aufgestellten Grundsaͤtze und Vorschläge aus⸗

führlich zu äußern. 914 1 si 488 ef.

Berlin, den 25. Januar 1857. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 7 (gez.) von der Heydt. An min merlhs ämmtliche Königliche Eisenbahn⸗Kommissariaet und Königliche Eisenbahn⸗Directionen, 13““ an den Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariuernae5e5, Gebeimen Regierungs⸗Rath Grafen v. Keller v 141414“ 1“ 1 vuit ix 8 1 Die Bestimmungen des Statuts der N. BN. Eisenbahn⸗Gesellschaft, den Reserve⸗ und Ainsnmasseng. 8 Erneucrungs⸗Fonds betreffend. gg 1) Der Reservefonds.

Indem ich der Königlichen Direction anliegend (a) Abschrift

Vorausgesetzt, daß die Kosten für Verbesserungen und Erweiterungen

des Unternehmens bei geringem Belange ohne Weiteres aus den Be⸗ triebs⸗Erträgnissen, bei weiterem Umfange und einiger Erheblichkeit da⸗ gegen durch entsprechende Vergrößerung des Anlagekapitals zu decken sind, und daß zu diesem Zweck weder der Reserve⸗ noch der Erneuerungs⸗ Fonds in Anspruch genommen werden soll, so dürfte die Bestimmung des Reserve⸗Fonds darauf beschränkt sein, etwaige außerordentliche, durch un⸗ gewöhnliche Umstände veranlaßte Ausgaben zu tragen, wohin zu rechnen sein dürften: die Ausgaben in Folge von Unglücksfällen beim Betriebe, Beschädigungen der Bahn und ihres Inventars durch Hochwasser oder Brand, sofern hierfür die Versicherungen nicht Erfolg bie⸗ ten ꝛc. Erfahrungsmäßig genügt es, hierzu eine mäßige Summe zu reserviren. Solche in der bisher üblichen Weise durch jährliche Rücklagen aus den Betriebserträgnissen anzusammeln, erscheint nicht empfehlenswerth, da Unfälle und sonstige, zu ungewöhnlichen Aus⸗ gaben nöthigende Umstände nicht immer auf sich warten lassen, bis der Ponds leistungsfähig genug ist, vielmehr grade in den ersten Betriebs⸗ jahren bei der Ungeübtheit des Personals und dem Mangel an Konsoli⸗ dirung der Bahn und des Oberbaues wahrscheinlicher sind, als späterhin. Bei dieser Weise der Ansammlung kann daher leicht der Fall eintreten, daß die disponiblen Bestände des Fonds zu den an letzteren

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gestellten Anforderungen nicht hinreichen und Behufs Beschaffung des Fehlenden zu einer stärkeren Abgabe von den Betriebs⸗Ueberschüssen oder zur Kontrahirung einer schwebenden Schuld geschritten werden ze Ferner involvirt das gedachte Verfahren insofern eine Unbilligkeit, als danach vorzugsweise diejenigen, welche die Actien in den ersten Zeiten nach der Betriebs⸗Eröffnung befipen. wo überdies die Rente meistens nur sehr niedrig ist, zur Beisteuer herangezogen werden, indem letztere nach Erreichung des für den Fonds festgesetzten Maximums entweder ganz aufhört, oder mindestens geringer ausfallen wird, als anfänglich.

Zur Vermeidung dieser Mißstände dürfte es den Vorzug verdienen, von vornherein bei Berechnung des Anlage⸗Kapitals zur Bildung des Reservefonds im Anschlage eine en Summe auszuwerfen und solche bei Beginn des Betriebes zur gesonderten Verwaltung als eisernen Fonds zurückzulegen. Reichen die Zinsen desselben für die bestimmungs⸗ gemäßen Ausgaben nicht aus, so würde aus den Betriebsüberschüssen ein Fes zu bemessender Zuschuß so lange zu leisten sein, bis die ursprüngliche Summe wieder voll ist. Etwaige Zinsüberschüsse könnten dagegen dem Erneuerungsfonds zu Gute kommen.

Jene Summe wird bei Bahnen mit verhältnißmäßig niedrigem An⸗ lage⸗Kapital 1 ½ Prozent desselben, im vorliegenden 1 bei 6 ½ Millionen Baukosten 98,500 Thlr. und der etwaige Zuschuß aus den Betriebs⸗ erträgnissen, um die Summe komplett zu erhalten, bis zu pCt. des Anlage⸗Kapitales 16,250 Thlr. betragen mögen.

2) Der Erneuerungsfonds.

Zweck desselben ist, so viel als möglich Gleichmäßigkeit in der Belastung der Actienbesitzer aller Zeiten zur Instandhaltung des Unter⸗ nehmens in einem der Bestimmung desselben und der Sicherheit ent⸗ sprechenden Stande herbeizuführen. Alle laufenden, jährlich wiederkehren⸗ den Ausgaben, so wie Erneuerungen unerheblicher Dinge kommen 25 bei diesem Fonds nicht in Betracht, die Bahnverwaltungen werden die el⸗ ben alljährlich resp. für Abschnitte von je 2 bis 3 Jahren zu etatisiren und die Aufsichtsbehörden nur zu kontroliren haben, daß die Sätze ange⸗ messen gegriffen werden und die Bahn nebst Zubehör sich stets in vor⸗ schriftsmäßigem Zustande befindet.

Die Aufgabe des in Rede stehenden Fonds wird sich demnach darauf beschränken können, für Erneuerung der Schwellen und Schienen des Ober⸗ baues einerseits und der Betriebsmittel: Lokomotiven, Tender und Fahr⸗ zeuge aller Art andererseits die Mittel anzusammeln und bereit zu halten. Dabei wird zur Erneuerung der Betriebsmittel außer der Neubeschaffung ganzer Maschinen oder Wagen für ausrangirte gleichartige Stücke

a) bei Lokomotiven und Tendern nur die Auswechslung von Feuerkasten, Kesseln, Cylindern, Siederöhren, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, gaäanzen Wasserbehältern und Bremsen;

b) bei Wagen nur die Auswechslung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Reäadern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupés zu rechnen sein.

Es erhellt für diese Voraussetzung ohne Weiteres, daß die Bestim⸗ mung einer jährlichen Rücklage für den Erneuerungsfonds nach einem be⸗ stimmten Prozentsatze des gesammten Anlage⸗Kapitales des richtigen Aus⸗ gangspunktes entbehren würde. Bei einer an bedeutenden Erdarbeiten, großen Viadueten, Tunnels ꝛc. reichen Bahn kann 1 pCt. des Anlage⸗ Kapitales ein zu hoher jährlicher Beitrag zum Erneuerungsfonds sein, während dieser Satz bei einer Bahn in günstigem Terrain und ohne er⸗ Fefac Kunstbauten, aber mit lebhaftem Verkehr, ganz ungenügend sein würde.

Folgerechterweise wird die Höhe der jährlichen Rücklage zum Erneue⸗ rungs 2Londs als Prozentsatz der Baukosten des Oberbaues und der Be⸗ schaffungskosten der Betriebsmittel ausgedrückt werden und demgemäß variable sein, d. h. mit der Erweiterung der Geleisanlagen und Vermeh⸗ rung der Betriebsmittel wachsen.

Bei dem großen Einfluß der Wahl des Materials, der Stärke des Betriebes und lokaler Verhältnisse auf den Verschleiß der Betriebsmittel und der Oberbau⸗Materialien wird man sich ferner bescheiden müssen, die⸗ sen Prozentsatz zunächst nur für eine Reihe von Jahren, etwa für die ersten 10 festzusetzen, und alsdann nach den inzwischen gesammelten Er⸗ fahrungen, denselben einer etwa von 5 zu 5 Jahren zu wiederholenden Revision zu unterwerfen.

Bei der N. N. Bahn wird nach ähnlichen Grundsätzeu bereits ver⸗ fahren. Es erscheint jedoch nicht zutreffend, wenn dort bei Berechnung der zurückzulegenden Beträge auf eine ununterbrochene Nutzbarmachung derselben durch Zins vom Zins gerechnet wird. Die Abnutzung des Ma⸗ teriales ist keineswegs eine vollständig gleichmäßige, die Nothwendigkeit der Erneuerung gewisser Constructionstheile tritt weit vor dem Termin einer Auswechslung des Ganzen ein, die Endtermine hierfür können daher nur die Zeiträume bezeichnen sollen, innerhalb welcher eine ein⸗ malige totale Erneuerung vollendet sein wird. Es wird daher selbst für die ersten 10 bis 15 Jahre nur auf eine das ge⸗ wöhnliche Maß etwas überschreitende einfache Verzinsung, dem⸗ nächst aber sogar nur auf eine ganz gewöhnliche Verzinsung zu rechnen sein.

Auch bei der N. N. Eisenbahn hat man die Zinseszinsenberechnung bei Ermittelung der Nücklagen zum Erneuerungsfonds zu Grunde gelegt. Ferner werden dort nach den Bestimmungen des §. 21 pos. 2 und §. 22 des Statutes die Reparatur⸗ und Ergänzungskosten zusammengeworfen, während hierin die schärfst⸗ Trennung im Interesse einer geregelten Finanz⸗ wirthschaft unerläßlich erscheint. In den beiden vorangeführten Umständen mag es liegen, daß, als in den Jahren 1852 und 1853 bei der N. N. Eisenbahn das unabweisbare Beduͤrfniß eintrat, mit durchgreifenden Er⸗ neuerungen vorzugehen, die in dem Erneuerungsfonds angesammelten Mittel nur die durchaus ungenügende Summe von 180,000 Thlr. erreichten, weshalb zu einer allerdings auch zu anderen Zwecken bestimmten Kapitals⸗ Vermehrung geschritten werden mußte.

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Im Folgenden soll nunmehr versucht werden, nach den vorentwickelten Grundsätzen die Höhe des Prozentsatzes von den Baukosten des Oberbaues

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2 84,383 Thlr. für Oberbau, und

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und Fetchefftegetasten der Betriebsmittel zu ermitteln, nach welchem bei der N. N. Eisenbahn während der ersten 10 Betriebsjahre die Rücklagen zum Erneuerungsfonds zu bemessen sein werden. a) Der Prozentsatz von dem auf Anlage des Oberbaues zu verwenden⸗ den Theile des Anlage⸗Kapitals:

Die Kosten pro Meile Oberbau berechnen sich bei der jetzigen Con⸗ structionsweise und den heutigen Preisen auf rund 90,000 Thlr. Darin liegen 8000 Schwellen à 1 ½ Thlr. (kiehnene Schwellen mit Imprägnirung, oder eichene ohne Imprägnirung) also für 14,000 Thlr. Bei durchschnitt⸗ lich 14 jähriger Dauer der Schwellen sind demnach zur Erneuerung jährlich zurückzulegen 1000 Thlr. Jede Meile Bahn enthält an Schienen bei 24 Pfd. Schwere pro laufenden Fuß derselben 48,000 % 24 = 1,152,000 Pfd., welche kosten je 1000 Pfd. 46 Thlr., zusammen 52,992 Thlr. Die Dauer der Schienen bei der jetzigen Schwere der Lokomotiven und Güterwagen und dem raschen Gang der Schnellzüge zu durchschnittlich 15 Jahr, den Werth des alten Materials zu 24 Thlr. pro 1000 Pfd. und den Gewichts⸗ verlust pro Meile zu 152,000 s. eneenamen⸗ ist für die Erneuerung der Schienen jährlich zurückzulegen 15 2490⁰9 1932 Thlr., daher für Schienen und Schwellen, außer dem Werth des alten Materials, zu⸗ sammen 1000 +£₰ 1932 = 2932 Thlr. = 3,25 pCt., wofür mit Rücksicht auf eine höhere Verzinsung der Einlagen 3 Prozent festgesetzt werden mag.

b) Der Prozentsatz von den Beschaffungskosten der Be⸗ triebsmittel:

Rechnet man für Lokomotiven eine 14jährige Dauer und den Werth. des alten Materials zu 20 pCt. des Neuwerthes, so kommen auf die Er⸗

neuerung jährlich rog 5,71 pCt. Für die Wagen desgleichen bei

14 12jähriger Dauer und 33 pCt. des Neuwerthes als verbleibenden Werth 12

= 5,88 pCt. Im Durchschnitt für das gesammte Betriebs⸗Material, der Beschaffungskosten auf Lokomotiven und ½ auf Wagen gerechnet:

2 . 92,., 7 „, 4 HS = 5,62 pCt., wofür in Erwartung einer guten Ver⸗

3 In zinsung der hinterlegten Summen 5 Pr. 8 gerechnet werden mag.

In den Ueberschlägen zum Bau der N. Eisenbahn sind

785,400 Thlr. für Betriebsmittel 2 ausgeworfen. Demnach würden in den Erneuerungsfonds zu legen sein 1 100 100 9 üun 28

was gleich 1,s8 oder nahe 1 ¾⅔ pCt. des ganzen Anlage⸗Kapitals von 6 ¾ Millionen Thalern wäre.

Es mag hier übrigens die Bemerkung Platz greifen, daß jene Sum⸗ men durchaus unzureichend find, da auf die Meile Bahn mindestens 90,000 Thlr. für das einfache Geleis, mintem

also auf 28 ½ Meile 2,565,000 Thlr. dazu 3s für Bahnhöfe 256,500 es 21 2 nt 2,821,500 Thlr. ehc und 40,000 Thlr. für Betriebsmittel (ungefähr der Satz der Stargard⸗ Posener Bahn, der Durchschnittssatz für die preußischen Bahnen beträgt bereits 61,000 Thlr.) pro Meile, im Ganzen dafür demnach 28 ½. 40,000 = 1,150,000 Thlr. zu rechnen sein werden.

Das Maximum des Betrages des Erneuerungsfonds wird auf 25 pCt. aller Ausgaben für Anlage des Oberbaues und Beschaffung der Betriebs⸗ mittel zu normiren sein.

Demnach dürften folgende Bestimmungen über den Reserve⸗ resp. Erneuerungsfonds in den vorliegenden Statuts⸗Entwurf aufzunehmen sein:

1) zwischen §. 15 und 16 einzuschalten (vorläufig mit 15a. bezeichnet):

Zu dem Anlage⸗Kapitale (§. 15) gehört auch die auf

1 ½ Prozent desselben zu bemessende und nach Ablauf der Bauzeit (§. 14) zu bewirkende Rücklage zu einem Reservefonds, aus welchem außergewöhnliche, als: durch Unglücksfälle beim Be⸗ triebe, Naturereignisse, Wasser⸗ und Feuersnoth entstandene Aus⸗ In zu bestreiten sind. Sofern die Zinsen des Reservefonds zur Deckung dieser Ausgaben nicht hinreichen und das Grund⸗Kapi⸗ tal desselben selbst angegriffen werden muß, sind die Jahres⸗ beträge der Betriebs⸗Erträgnisse bis zur Höhe von ¾¼ pCt. des Anlage⸗Kapitales, und zwar in jedem Falle so lange dazu heran⸗ zuziehen, bis die Höhe jenes Grund⸗Kapitales wieder erreicht ist. Dagegen kommen etwaige Zinsüberschüsse des Reservefonds dem Erneuerungsfonds (§. 16) zu Gute. ““

§. 16 in Stelle der Pos. 2. 8 sodann werden zur Bestreitung der Kosten für Erneuerung der Schwellen und Schienen des Oberbaues, so wie saäͤmmtlicher Be⸗ triebsmittel während der ersten 10 Betriebsjahre 3 Prozent von den Anlagekosten des Oberbaues und 5 Prozent von den Be⸗ schaffungskosten der Betriebsmittel, jedoch abzüglich etwaiger Ein⸗ lagen aus dem Reservefonds (§. 15a), zur Bildung eines Fonds vorweg genommen, in welchen auch der Erlös aus der Verwer⸗ thung solcher Materialien zu legen ist, für deren Neubeschaffung dieser Fonds die Mittel zu gewähren hat. Nach Ablauf der ersten 10 Betriebsjahre sind jene Prozentsätze einer von 5 zu 5 Jahren zu wiederholenden Nevision zu unterwerfen und danach eventuell anderweit festzusetzen. Der Erneuerungsfonds darf den Betrag von 25 Prozent der Gesammt⸗Ausgabe für Anlage des Oberbaues und Beschaffung der Betriebsmittel nicht überschreiten.

Die Verwaltung und Verwendung sowohl des Reserve⸗ als des Erneuerungsfonds wird durch ein Regulatiy festgesetzt, welches eben so wie die etwaige anderweite Normirung der Prozentsätze für die Rücklagen zum Erneuerungsfonds nach den vorbezeich⸗

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hr. Revisionen, der Prüfung und Genehmigung seitens der Staatsverwaltun iegt. r atkati t tung unterliegÄt. †wmenaanag e8 deeeanmm v e“ 11“*“ʒ Ministerium des Innerrn.

Cirkular⸗Erlaß vom 19. Dezember 1857 be⸗ treffend die Befugniß der Landraͤthe zur Ausstel⸗ lung von Leichen⸗Pässen und die dabei im sanitäts⸗ polizeilichen Interesse zu befolgenden Vorschriften.

Reglement vom 18. Juli 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr 213 S. 1487)

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Es ist von mehreren Seiten her als wünschenswerth bezeichnet worden, die auf Bewilligung der Erlaubniß zur Translocirung von Leichen nach einem anderen Orte Behufs ihrer Beerdigung gerichte⸗ ten Anträge einer schleunigeren Erledigung dadurch zuzuführen, daß die Befugniß zur Ausstellung von Leichen⸗Paͤssen, welche nach der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 9. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 73) den Provinzial⸗Regierungen vorbehalten ist, von diesen den Landraͤthen delegirt werde.

Nachdem Se. Majestät der König auf unseren Vortrag Aller⸗ höchst zu genehmigen geruht haben,

daß die Ausstellung der Leichenpässe den Landräthen, welche sich

hierzu der von den Regierungen vollzogenen Blanquets zu be⸗

dienen haben sollen, übertragen werden könne, setzen wir die Königliche Regierung hiervon in Kenntniß und indem wir Ihr überlassen, demgemäß die Ihr untergeordneten Landräthe mit der entsprechenden Ermächtigung zu versehen, ertheilen wir zu⸗ gleich in Bezug auf das bei der Ausstellung der Leichenpässe ob⸗ waltende sanitaͤtspolizeiliche Interesse die nachfolgenden Vorschriften:

.1) Einem jeden Gesuche um Gewährung der Erlaubniß zu einem Leichen⸗Transporte muß ein Todtenschein, welcher von dem Arzte des Gestorbenen, unter genauer Angabe des Namens und Standes des Todten, der Krankheit, an welcher er gestorben und des Todestages, auszustellen ist, so wie eine Erklärung desselben Arztes darüber, daß dem Transporte der Leiche sanitäts⸗ polizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen, beigefügt sein. 1 2) Der gutachtlichen Aeußerung des Kreis⸗Phyfikus bedarf es in der Regel nicht. Dieselbe ist aber dann einzuholen, wenn der Transport der Leiche in das Ausland erfolgen soll oder wenn der vorliegende Spezialfall selbst oder die von einem nicht beamteten Arzte ausgestellten Bescheinigungen (Nr. 1) zu Bedenken Anlaß geben.

3) Leichen⸗Transporte aus Orten, wo ansteckende Krankheiten (Cholera, Typhus) epidemisch herrschen, sind wäͤhrend der Bauer der Epidemie unbedingt nicht zu gestatten. Rach dem amtlich fest gestellten Erlöschen der Epidemie aber kann auch der Transport von Leichen der an den betreffenden ansteckenden Krankheiten Ge⸗ storbenen unter Beobachtung der erforderlichen, von dem Kreis⸗ Physikus besonders zu pruͤfenden und festzustellenden Vorsichts⸗ maßregeln in Ermangelung besonderer Bedenken gestattet werden.

4) Bei dem Transporte einer jeden Leiche ist darauf zu ach⸗ ten, daß dieselbe in einem gut verpichten Sarge, der außerdem noch in einen möglichst luftdichten Kasten eingesetzt ist, eingeschlossen sei. Dem Transport selbst muß in der Regel ein zuverläfsiger Begleiter mitgegeben werden, welcher dahin zu verpflichten ist, daß die Leiche unterweges von dem Wagen, auf dem sie gefahren wird, ohne Noth nicht abgeladen werde, daß dieser Wagen auf etwai⸗ bn⸗ Stationen, wo möglich auf einem abgesonderten Platze im reien aufgestellt und an dem Beerdigungsorte selbst unmittelbar zu der Begräbnißstelle gefuͤhrt werde. Hinsichtlich des Leichen⸗ Transports auf Eisenbahnen wird auf die Bestimmung des §. 36, Abschnitt C. des Betriebs⸗Reglements für die Staats Eisenbah⸗

nen ꝛc. vom 18. Juli 1853 (Minister.⸗Bl. S. 212) Bezug ge⸗ nommen.

5) In Betreff der etwaͤigen Ausgrabung bereits beerdigter unter Hinweisung auf das bei Ausgrabung von Leichen zu gerichtlichen Zwecken übliche Verfahren, noch bemerkt,

daß der Sarg mit der Leiche an der Ausgrabungsstelle selbst sofort in den vorgeschriebenen äußeren Kasten gestellt werden muß.

6) Zu den von den Landräthen auszufertigenden Leichenpässen

ist das anliegende Schema (a) in Anwendung zu bringen, dessen sich auch die Königliche Regierung bei den von ihr zu ertheilenden Leichenpässen zu bedienen hat.

Die Königliche Regierung veranlassen wir demgemäß, die Land⸗

räthe Ihres Bezirks unter Zufertigung der von ihr vollzogenen Blanquets zu Leichenpässen, mit der erforderlichen Instruction, namentlich wegen der nach der Allerhöchsten Ordre vom 9. Juni 1833 erforderlichen Benachrichtigung von der erfolgten Ertheilung des Leichenpasses und wegen der mit

d n * den betreffenden auswärtigen