1858 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 15. März 1858 betreffend das neue, mit dem 1. April 1858 in Wirksamkeit tretende Reglement füͤr den telegraphischen Ver⸗ kehr auf den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Vereins vom 10. März 1858 An Stelle des seitherigen Reglements für den telegraphischen Verkehr auf den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗ Vereins tritt mit dem 1. April d. J. das anliegende neue Re⸗ glement (a) in Wirksamkeit, welches, mit Bezug auf den §. 1. desselben, unter folgenden näheren Bestimmungen auch für den nur auf den preußischen Linien sich bewegenden Verkehr in Kraft gesetzt wird. 1) Die Stationen mit vollem und mit beschränktem Tagesdienste (. 4 ad b. und c.) sollen gehalten sein, auch außerhalb der voorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solche vor Schluß der Dienststunden mit Angabe der Zeit der beabsichtigten Auf⸗ lieferung anmeldet und die Gebühr für eine einfache De⸗ pesche (F. 14) im Voraus entrichtet. Die Anmeldung wird als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfällt deer Kasse, wenn die angemeldete Depesche nicht spätestens eine Stunde nach der angegebenen Zeit aufgeliefert wird. Ihn gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen soll hes auch zulässig sein, solche Depeschen im Voraus anzumel⸗ 1 den, welche nach Stationen der vorbezeichneten Art außer⸗ halb der für dieselben vorgeschriebenen Dienststunden beför⸗ dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung

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erfolgt, hat in solchen Fällen die Station, wohin die Be⸗ fͤrderung geschehen foll, don der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegraphisch z2u unterrichten. Die königliche Telegraphen⸗Direction soll befugt sein, deponirte Gebühren für Rückantworten (§. 20) in besonders motivirten Fällen auch nach Ablauf der für die Zurückforderung be⸗ willigten grist zu erstatten.

ür epeschen, welche sich zwischen den Linien bes deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Vereins und den Linien solcher nicht zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit denen besondere Verträge bestehen, bleiben diese Verträge so lange maßgebend, als dieselben nicht nach den neuen Vereins⸗ bestimmungen abgeändert worden sind.

Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele⸗ graphischen Verkehrs auch die Benutzung der Eisenbahn⸗ Telegraphen von Seiten des Publikums widerruflich n zulassen. Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen wird, ergeben sich aus dem zur Seite des Vereins⸗Reglements abgedruckten besonderen Reglement. 4

Die Linien und Stationen, auf denen der Nachlaß der Benutzung eintritt, werden mit Angabe des Termins beson⸗

dders bekannt gemacht. 1G“ 1 Beerlin, den 15. März 18 8538.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. OOI111 vE11“” 9 von der Heydt.

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Reglement für die Benutzung der preußischen Eisen bahn⸗

Telegraphen zur Beförderung von solchen Depeschen welche nicht den Eisenbahndienst betreffen.

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Bereich der Wirksamkeit des Reglements.

Säͤmmtliche Telegraphen⸗Stationen derjenigen Staats⸗Eisenbahnen, so wie der vom Staate verwalteten und sonstiger Privat⸗Eisenbahnen, für welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in Kraft gesetzt wird, find zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.

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mit Ausschluß von Alinea 2. Inesfsrten zetnsnge

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11 ISs iahtn ArGhoun Inhdnauri 8 Die ees hn, Telegtabhen⸗Etationen (§. 1) gehören der Regel nach zu den Stationen mit vollem Tagesdienst, wonach dieselben für die Annahme und Beförderung von Devpeschen täaͤglich: a) 8 f8 April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, b) vom 1. Oktober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, offen zu halten sind. Abweichungen hiervon werden zur öffentlichen Kennt niß gebracht werden. 8“ Sa imtS latzmoorch n 8 1 I11“““ ]]

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Depeschen koͤnnen bei den Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen (§. 1) aufgegeben werden: 2) wenn am Orte derselben auch eine Station des Staats⸗ Telegraphen vorhanden ist, g

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ZI ni nahesc., miches Aufgabe der Depeschen

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Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem deutsch⸗österreichischen Vereine angehörigen Verwaltungen bexührt.

Inwieweit das Reglement fuüͤr solche eeebe gilt, welche sich nur auf den eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders ,e%%% ““ EEETö2

Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. V Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen

zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von

Korrespondenz zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei eaaenn (allenfalls auch brieflich) erfolgen.

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Die Vereins⸗Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen⸗Geheim⸗ niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.

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Die Telegraphen⸗Stationen zerfallen rückfsichtlich der Sar, während welcher sie fuͤr die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten find, in drei Viastam 79 s a) Stationen mit Tag⸗ und Nachtdienittt 8 Stationen mit vollem Pngebctenft; 3 d9. .; haia nnh tnene;. c) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. Die Stationen mit Tag⸗ und Nachtdienst sind ohne Unterbrechung

für den Dienst geöffnet.

Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste finde: 1) vom 1. April bis Ende September 6 von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; 2) vom 1. Oktober bis Ende März 8. von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind an Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): n⁄ 9 bis 12 Uhr Vormittags ihn 4* unbdngds ,-. . ME Ir-aetthh epnum von 2 bis 7 Uhr Nachmittags; enuöh mAl5et 9,9 e1 81

an Sonntagen: von 2 bis 7 Uhr Nachmittags

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Wohin Depeschen gerichtet werden können. 18.

Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen Telegraphen⸗Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theil desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.

Befindet sich am Vestimmungsort keine Telegraphenstation oder

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nach allen §. 1 bezeichneten Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen, so⸗

39 auf . vnn nach dem Bestimmungsorte oder an letzterem Faes. 8 selbst keine Staats⸗Telegraphen⸗Station sich befindet; 1) wenn am OQrte 1eeghen Fgr. Staats⸗Telegraphen⸗ Station nicht vorhanden ist,

nach allen hi §. 1 bezeichneten Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen, p so wie nach allen Vereins⸗Stationen des deutsch⸗österreichischen IZelegraphen⸗Vereins. 1 88

Nach 598 Fehkachen ad a. und b. ist auch die Aufgabe solcher Depeschen zulässig, welche nach dem Verlangen der Aufgeber mit der Post von der Adreß⸗Telegraphen⸗Station nach Orten innerhalb Deutschlands und des deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Vereins weiter befördert wer⸗

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Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn⸗Telegraphen nicht angenommen werden.

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u“ ekeas Kagxit aass eS Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: b I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats⸗Oberhaupte oder den Regierungs⸗Organen des Inlandes ausgehen. 8 II. Dienstdepeschen. 558

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beExrfordernisse der zu befördernden Depeschen.

1 98 beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. us. dkg,e 421, 20 ber8 n,A n. 284 7

wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am näͤchsten gelegenen 8 Telegraphenstation geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Te⸗ 8 legraphenstation entweder durch die Post, durch Estafetten, oder durch Expreßboten.

Auch können in den geeigneten Fällen und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, die Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen nach den hierüber er⸗ theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benutzt werden.

Findet die Adreß⸗Station aber, daß die Depesche vorausfichtlich durch die Post oder Boten schneller als durch den Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen befördert werden kann, so wird sie ohne Rücksicht auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Expreßboten veranlassen. 4

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Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buch⸗ staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ ziehungen und Abkürzungen, noch auch Rasuren enthalten.

Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die

8 Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse

die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen. Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungsort so deutlich be⸗ zeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die Folgen ungenauer Adressirungen sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.

Es ist dem Absender einer Devpesche gestattet, seiner Unterschrift eine üFgomies muene Iug ughere Hectei mdlonrarte. oe abIHee

Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:

IJ. Staats-Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats⸗Ober⸗

haupte und den Regierungs⸗Organen der dem Verein angehörigen Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Staats⸗De⸗

III. Privatdepeschen. EEIEEEEEETETEöTbETöbb1b— J2.

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§. 8. Besondere Bestimmungen abgefaßt sein.

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Besondere Bestimmungen

en in deutscher Sprache abgefaßt sein.

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Wie nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberster Instanz

von der betreffenden Eisenbahn⸗Direction aus. I 111“ wut K ttatmerhih Iun ne⸗bhbeohamgüafat eirseens 0a 1e a 81518I HnG 18 an h 1 nerrt aeegene tauchrt tim ln a.⸗ *† d. Sru Mo I et Loeni) tefhw men g4 ann vecbiemh 19 Sr.. urddorhal G, at sr h om mrarmat 9HehtCala.

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S 18*% rath uh e Seene igasn Wie nebenstehend, mit Ausnahme von Alinea 2 (efr. §. 5,) 2116 brs H 12 ral, Fr gat. 2n Frer. dCun Hus Iotot Irns urgc. 1 mn st 52, 429 h

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Gebühren⸗Erhebung.

agen für die Gebühren⸗Erhebung.

peschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist. III. Privat⸗Depeschen. 92h 1.

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für Staats⸗Depeschen.

Staats⸗Depeschen können in ger Sprache, auch chiffrirt, auf⸗ gegeben werden.

Sie müssen als Staats⸗Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder

Stempel als solche beglaubigt sein. 9 1 8 UI 2 X 8

für Privat⸗Depeschen.

Bei Pribat⸗Depeschen ist die Fassung in deutscher oder fran öfis Lven hes Fenmn Fassung ch franzöͤfischer

Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niederländi⸗ scher, englischer oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhaft gemacht.

Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Pribat⸗Depeschen ausge⸗ schlossen; dagegen ist die Beförderung der Börsencourse, Waaren⸗, Ge⸗ treidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Bes chränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereins⸗Regierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräaͤuchen ger AA“*“

vanIe ut umzut ra H Nlo wenlse rutt Hearmnmarnesg. (8. §. 10. G“

er Annahme.

„Devpeschen, welche den vorstehend (§§. 8 u. 9) angegebenen Erforder⸗ nissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück⸗ gegeben werden.

Privat⸗Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig er⸗ S v merden zurückgewiesen. ie Entscheidung über die Zulaͤssigkeit des Inhalts steht zunä dem Vorsteher der Aufgabe⸗ ei Nan oder dessen Brenberrfensr zunachs weiterer Instanz der dieser Station vorgesetzten Central⸗Verwaltung zu, gegen denen desceidang ihn Rekurs nicht stattfindet. „Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, Sitat ex ees ,8 ns davon E. h so ei Staats⸗Depeschen steht den Telegraphen⸗Stationen ein der Zuläͤssigkeit des Inhalts nicht zu. ecphen⸗

Bei Aufgabe der Depeschen find sämmtliche dafür zu zahlende Ge⸗ bühren, mit Ausnahme etwaigen im Falle der Bestellung durch die Post 8 L Adressaten zu erhebenden Brief⸗Bestellgeldes, im Voraus

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Die Gebüͤhren für die telegraphische Beforderung werden einerseitz durch die Wortahl der Hepeschen, andererseits durch die