1858 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.

gig ““ äimbens 8 9 SämnI 892 igu0 gSam1 G 4

die Annahme und Beförderung von Depeschen täͤglich:

2 2 WWWTI1““ 8. e seeea erfolgt, hat in solchen Fällen die Station, wohin die Be⸗ foͤrderung geschehen soll, von der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegraphisch zu unterrichten.

Bekanntmachung vom 15. Mürg 1858 hetreffend das neue, mit dem 1. April 1858 in Wirksamkeit

3 2 . He e 1 . 8 8 . Kegls 8 . v. bilche 18 8 Die königliche Telegraphen⸗Direction soll befugt sein, deponirte ehr- auf den Linien des deutsch⸗ v Gebühren für Rückantworten (§. 20) in besonders motivirten

Telegraphen⸗Vereins vom 10. März 1858. IlößFällen auch nach Ablauf der fuüͤr die Zurückforderung be⸗

viillligten Frist zu erstatten.

Für Devpeschen, welche sich zwischen den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegrappen⸗Vereins und den Linien solcher nicht zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit denen besondere Verträge bestehen, bleiben diese Verträge so lange maßgebend, als dieselben nicht nach den neuen Vereins⸗

An Stelle des seitherigen Reglements für den telegraphischen Verkehr auf den Linien des deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗ Vereins tritt mit dem 1. April d. J. das anliegende neue Re⸗ glement (a) in Wirksamkeit, welches, mit Bezug auf den §. 1. desselben, unter folgenden näberen Bestimmungen auch für den nur auf den preußischen Linien sich bewegenden Verkehr in Kraft gesetzt wird.

1) Die Stationen mit vollem und mit beschränktem Tagesdienste (§. 4 ad b. und c.) sollen gehalten sein, auch außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solche vor Schluß der Dienststunden mit Angabe der Zeit der beabsichtigten Auf⸗

lieferung anmeldet und die Gebühr für eine einfache De⸗

e 8” * im Voraus entrichtet. Hs Anmeldung pün

als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfe * 1 I. hen öebas

der Kasse, wenn die angemeldete Denghee ahcht spätestens eine JeJs-. mit Angabe des Termins beson⸗ Stunde nach der angegebenen Zeit aufgeliefert wird. EEEETEEE“ 8 3 In gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen fell Beerlin, den 15. März 1858. 8 ½ 9 es auch zulaͤfsig sein, solche Depeschen im Voraus anzumel⸗ 8 8 b h“ 8eIeag. den, 8ecch 8 Etasiachen der deede dsb en Art Leper⸗ Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. halb der für dieselben vorgeschriebenen Dienststunden beför⸗ v Heydt. 88 dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung e“ 111114“4“ A 1 1 2 I iI 8 9h g 1““ KHhIB. T a1114*“*“ h1161616292

ag. 17t hlA 8541era n R rblerdech ni Ioiasact Kors IIn eglement 198 2

Reglement für die Benüung der preußtschen Eisenbahn. 1

Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele graphischen Verkehrs auch die Benutzung der Eisenbahn⸗ Telegraphen von Seiten des Publikums widerruflich nach⸗ zulassen. Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen

abgedruckten besonderen Reglement. Die Linien und Stationen, auf denen der Nachlaß der

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1 reichischen Te⸗ . ein. . 8 8 welche nicht den Eisenbahnbienst betreffen. hrh g 8. chisch legraphen⸗Verein 5

1 1 * 3 13 II1 . §. 1. 8 em zhrs ü bseamns. Hmng 21

8* S Sämmtliche Telegraphen⸗Stationen derjenigen Staats⸗Eisenbahnen, so Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische wie der vom Staate verwalteten und sonstiger Privat⸗Eisenbahnen, für Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in Kraft gesetzt wird, deutsch⸗österreichischen Vereine angehörigen Verwaltungen bexührt. find zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, Inwieweit das Reglement fuͤr solche Korrespondenz gilt, welche sich m. nnur auf den eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders bestimmt. FABF1AeA““ §. 2. 14A“”“ 8990 . Bennutzung der Telegraphen. gäsurie

Wie nebenstehend mit Ausschluß von Alinea 2. Ui n H. 194 1 geht ve Pesse der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen AA““ e edermann zu. ..“ “X“ v“ Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen.

Die Aufgabe von Depeschen Behufs der vrnen kann nur bei 68 1819 den Telegraphen⸗Stationen (allenfalls auch brieflich) erfolgen. 8

lAei 123 8 Al 9 F̃f Ihtuan H98 fus 1“ 18 m8898 ,82 Ht, Mi Lgnte. Bha,179 trd 184 be neh DFEEW11“1“A““ 3 3 8 E11ö16“— * 1 ““ b 11 8 8 1 8 8 8 9 1 4 1I ABewahrung des Telegraphen⸗Geheimnisses. 8 8 Die Eisenbahn⸗Verwaltungen werden ꝛc. (wie nebenstehend.) EB“ Die Vereins⸗Regierungen werden tragen, daß die Mittheilung 87 8 .X“ svswon DOepeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen⸗Geheim⸗ 1111A1X4*“*“ rrotesmn I E eihhD gng jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde. f ʒʒ ““ * 1“ F 8

niams D as nu77072119 . Ddie Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen (§. 1) gehören der Regel Die Telegraphen⸗Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während nach zu den Stationen mit vollem Tagesdienst, wonach dieselben für welcher sie fuͤr die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten find, in drei Klassen, nämlich: a) vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr 9 Stationen mit Tag⸗ und Nachtdienst; t nus. l mod pwnsi h 2 Abends, b) Stationen mit vollem Tagesdienst; 1.“ 8

b) vom 1. Oktober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr c) Stationen mit beschränktem Tagesdienst.

Abends, Die Stationen mit Tag⸗ und Nachtdienst sfind ohne Unterbrechung Abweichungen hiervon werden zur öffentlichen Kennt⸗ für den Dienst geöffnet. 1 vng 02799 Sens Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste ö ‚.eee 8 8

ne z11s1T. 8ns1S. 1a187,952 ilimtr. von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abend 2) vom 1. Oktober bis Ende März 3 19,2ng.

von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 239 2HU 4.

in Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind

an Wochentagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): 2

4 von 9 bis 12 Uhr Vormittags Häüah a33

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iüein pon. 2 bis 7 Uhr Kachmittags; bsnö ndrrt wrattethen voonn 2 bis 7 Uhr Nachmittags, 11“ —“ Wohin Depeschen gerichtet werden ksçkune. Depeschen koͤnnen bei den Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen (§. 1) Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, aufgegeben werden: wohin die vorhandenen Telegraphen⸗Verbindungen auf dem ganzen Wege a) wenn am Orte derselben auch eine Station des Staats⸗ oder auf einem Theil desselben die Gelegenbeit zur Beförderung darbieten. Telegraphen vorhanden ist, 1 I1 8 Befindet sich am Vestimmungsort keine Telegraphenstation oder

11414161656— a chr ““ 11““ Aufgabe der Depeschen.

bestimmungen abgeändert worden sind.

wird, ergeben sich aus dem zur Seite des Vereins⸗Reglements

Telegraphen zur Befoͤrderung von solchen Oepeschen, für die telegraphische Korrespondenz im deutsch⸗bster⸗

Bereich der Wirksamkeit des Reglements. 1“

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aach allen §. 4 bezeichneten Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen, so⸗ wüsi g auf 8 büscheic ch dem Bestimmungsorte oder an letzterem -e selbst keine Staats⸗Telegraphen⸗Station sich befindet;

b) wenn am Orte 8eLeghen 9 Staats⸗Telegraphen⸗ Station nicht vorhanden ist, z 2 8 nach allen in §. 1 bezeichneten Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Stationen, 21 so wie nach allen Vereins⸗Stationen des deutsch⸗österreichischen . EKCelegraphen⸗Vereins. Fü;veg z 1 Nach dn ebkvcgen ad a. und b. ist auch die Aufgabe solcher Depeschen zulässig, welche nach dem Verlangen der Aufgeber mit der Post von der Adreß⸗Telegraphen⸗Station nach Orten innerhalb Deutschlands und des deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗Vereins weiter befördert wer⸗

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wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am nächsten gelegenen Telegraphenstation geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Te⸗ entweder durch die Post, durch Estafetten, oder durch preßboten. G

Auch können in den geeigneten Fällen und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, die Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen nach den hierüber er⸗ theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benutzt werden.

Findet die Adreß⸗Station aber, daß die Depesche voraussichtlich durch die Post oder Boten schneller als durch den Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen efördert werden kann, so wird sie ohne Rücksicht auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder durch Expreßboten

veranlassen. 2. I HzaI zalgehes I meanmghts n

§. 6. iIIrin 24 chen em, aens, kseeerr, za

8 abi hiv Fets Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn⸗Telegrapher nicht angenommen werden. 16 htn 81 cU.. 9 208 Zi1 gz1a in cht⸗ N. h 1 dn 8. 1 84, 7,1 S pinz⸗ z/th 5II59o, 8 nms. 02 40, men d un,121 v4⸗5 vN lsdtn r8 0. 1997 Ot zid I&. Uim wsh ,1 hes et vedects 2an Wüchgetrna u 8 F 1,J. IS 1 ne imn n b749.,ℳ veim iattutubt) moannnttinch rio eins a emmees reuo „Ja 19. „Arh 570 nanis te waid sd m demh t mhm 21 n t. 1.8 E.u9h 0& nadnpgin AIo itan, ic welieee ehtgacegeg t a8.

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11“ 1 1 8 8 82 1“ bb Gattung der Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:

I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats⸗Oberhaupte

Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buch⸗ staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen,

deutlich und verständlich geschrieben sein und barf weder ungewöhnliche

Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ ziehungen und Abkürzungen, noch auch Rasuren enthalten.

Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen. Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungsort soͤ deutlich be⸗ zeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die Folgen ungenauer Adressirungen sind dom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.

Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. 5. * 2

ih 48 bs 8 ) Fria⸗ . w mtoet Ftatugsms va Depeschen. ““ 8 1 e.“] Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: I. Staats⸗Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats⸗Ober⸗

oder den Regierungs⸗Organen des Inlandes ausgehen. bheaupte und den Regierungs⸗Organen der dem Verein angehörigen

II. Dienstdepeschen.

(Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Staats⸗De⸗

peschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist.

III. Privatdepeschen. ee R an e

Besondere Be

Die Dipeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

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Alinea 2 wie nebenstehend. B 11—“8*“*—

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Besondere Bestimmungen

Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. 8 8 1. 1 Hunag10 8 196 Mug. h 95,,2 min Moztrac 148 anltmesh 5 9 1*“*“ am am e üehd lenmmee e en ee 1

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Wie nebenstehend. bG“ AmI qhä mmeng agnim 6 oR mnbezunsh Ad. eS 1nid a nn., bin B2 msg .e w nt 9, hiris salts. Hiut, hhg. n.dng. 2dirffrzun Itotz hr baito uvsetich u wihl, rel ilsnh, ans onm znchsuts bnnldag, Na, ven memne ee eereme

Wie nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberster Instanz von der betreffenden Eisenbahn⸗Direction aus. 1s2 un h sne andrmmd, zerrc.,H Sareh. *. geh ddh a856.

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Wie nebenstehend.

Staatsdepeschen (§. 7) sind jedoch, sofern die Abreßstation nicht außer⸗ halb des preußischen Staats⸗Telegraphennetzes liegt, 1ageton eich 1

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8 6 . I) in 2799

Wie nebenstehen „mit Ausnahme von Alinea 2 (efr. §. 5.).

16 rh tln IESeimaensssems ggee 66 .““ ET] vnd. an⸗

) EI11I11I1“ ni - u ASKGRAMLvundlagen fuͤr die Gebühren⸗Erhebung.

II. Dienst⸗Depeschen.

III. Privat⸗Depeschereen.

88 11“ * 1 für Staats⸗Depeschen. Staats⸗Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, auf⸗ gegeben werden. Sie müssen als Staats⸗Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder

Stempel als solche beglaubigt sein.

für Privat⸗Depeschen.

Bei Privat⸗Depeschen ist die Fassung in deutscher oder franzöfischer Sprache Regel.

Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Debpeschen in niederländi⸗ scher, englischer oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhaft gemacht.

Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat⸗Depeschen ausge⸗ schlossen; dagegen ist die Beförderung der Börsencourse, Waaren⸗, Ge⸗ treidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die 98 Vereins⸗Regierungen etwa Behufs Abwendung von

Mißbräuchen für nöthig erachten sollten.

§. 10.

er Annahm

„. Depeschen, welche den vorstehend (§§. 8 u. 9) angegebenen Erforder⸗ nissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück⸗ gegeben werden. 1 8 üera

Zurückweisung. .

Privat⸗Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für Beenksr, er⸗ I tosren eeg

ie Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht zunä dem Vorsteher der Aufgabe⸗Station oder dessen Pöhlnee ftiht uncs weiterer Instanz der dieser Station vorgesetzten Central⸗Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet. Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender sogleich Nachricht davon gegeben.

Bei Staats⸗Depeschen steht den Telegraphen⸗Stationen eine Kontrole

der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.

Bei Aufgabe der Depeschen find sämmtliche dafür u za 8 s Ge⸗ bühren, mit Ausnahme etwaigen im Falle der Ben ctn ncb durch die Post von dem Adressaten zu erhebenden Brief⸗Bestellgeldes, im Voraus

in entrichtet.

8 4 8 1 Söö 88 8 B F. 5 8 8 o anulbo N 14 ügun. Uanngsss §. 13 1“ 8 2 er.. 8 8 1 8. 13. 8 8

1 8

Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerseitt durch die Wortzahl der Depeschen, andererseits durch die dncfärnsene (Zonenzahl) bestimmt. 8 C