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Faär da uber die Bemi der Kompeteng find die
Für das Verfahren uͤber die Bewilligung
9 des Tarifs vom 10. Mai 185t anzusetzen. Sns ss van eiv.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen bei allen nach dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes zur Festsetzung gelangenden Kostenliquida⸗ tionen zur Anwendung. 8 —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
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edrucktem Königlichen Insiegel. 1 “ G Gegeben Berlin, den 15. März 1808. .“
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
.S.) Prinz von Preußen.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow.
GSraf von Waldersee. von Manteuffel II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
8 Vertrag zwischen Preußen und Sachsen⸗Altenburg wegen Durchführungder Weißenfels⸗Zeitz⸗Geraer Eisenbahn durch das Herzoglich Sachsen⸗Alten⸗
Nachdem von Seiten der Königlich preußischen und der Herzoglich sachsen⸗ altenburgischen Regierung im Einvernehmen mit der Fuürstlich reuß⸗plauischen jüngerer Linie Regierung die Förderung des Baues einer von Weißenfels nach Gera führenden Eisenbahn beschlossen worden, so sind zu der näheren Verständigung über diesen Zweck und über die Feststellung 2 darauf beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden: voon Seiten Sr. Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchstihr Kammerherr und Geheimer Regierungsrath Gustav vn Emil Ludwig Graf von Keller, Komthur ꝛc.
voon Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg:
Höchstihr Geheimer Staatsrath Karl Viktor Sonnenkalb,
Komthur ꝛc.,
welche nach vorangegangener Verhandlung unter dem Vorbehalt der Ra⸗ tification folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 8
Gleichwie die Königlich preußische Regierung, wird auch die Herzog⸗
lich saͤchsische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Amt Eisen⸗
289) fallende Bahnstrecke die Konzession zum Bau und Betrieb einer von
Weißenfels über Zeitz bis Gera herzustellenden Eisenbahn unter den im
gegenwärtigen Vertrage und in dem hier beigefügten Herzoglich altenbur⸗
gischer Seits ausgefertigten Konzessions⸗Dekrete enthaltenen näheren Be⸗
immungen ertheilen, ohne der Unternehmerin der Bahn andere, hier nicht
namhaft gemachte lästige Bedingungen aufzuerlegen.
Insbesondere verpflichtet sich die Herzoglich sächsische Regierung, das jetzt schon für die Chemnitz⸗Gößnitzer Eisenbahn bestehende Expropriations⸗ Mandat mit Instruction vom 6. März 1856 auf diese neue Anlage, so wie auf die zum Bau und Betriebe der Bahn erforderlichen Reben⸗An⸗
lagen auszudehnen.
Artikel 2.
Die Herzoglich sächsische Regierung wird der Thüringischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft, welche die Königlich preußische Regierung für das frag⸗ liche Eisenbahn⸗Unternehmen konzeffionirt hat, die Konzession ertheilen und die Statuten dieser Gesellschaft, so wie die späteren, Königlich preußischer Seits etwa befundenen und nicht speziell die Verhältnisse des Bahn⸗Unter⸗ nehmens zur Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung betreffenden Ab⸗ änderungen und Zusätze zu denselben anerkennpen.
“ A . * 3. EE““
ie Baupläne für die in das Herzoglich sächsische Gebiet fallende Strecke der Bahn und deren Zubehör sollen von e der Se lanehae gung der Bahn beauftragten Königlich preußischen Behörde der Herzoglich säͤchsischen Regierung zur Prüfung und Genehmigung in landespolizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wegeübergänge und der⸗ gleichen vorgelegt und es soll von denselben bei dem Bau oder mittelst Veränderungen nach dessen Vollendung nicht ohne zuvor erwirkte eben⸗ mäßige Genehmigung der Herzoglich sächsischen Regierung abgewiche Bei dem Herzoglich sächsiscen Becfe⸗ “ 8 dem Herzogli ssschen Dorfe Hartmannsdorf wird in mög⸗ v-g. der Herzoglichen Landesgrenze auf Kenfverf preußischem 8 2 e de. dwar höchstens 45 Preußische Ruthen ostwärts von der Stelle Gebien 6 Eisenberg⸗Köstritzer Chaussee das Herzoglich altenburgische er. ßt, eine Anhaltestelle angelegt und fortdauernd unterhalten 8 ö“
8. Jede auf Herzoglich sächsisch V 8 8 ö“ elbstständi chsischem Gebiete etwa anzulegende Zweig⸗ oder ae nena ch ees der hier in Rede stehenden Eisenbahn und
— wegenden Bahnzü soweit sie stelle bei Hartmanns zügen, soweit sie an der Anhalte⸗ 0 Ss.s anzuhalten haben, in Anschluß gebracht wer⸗
2
den können.
“ SS.n. b nach Maßgabe der an fi 8 stimmungen des fuͤr die Thüringische Eisenbahngefelfech t vwendbaren Be⸗ en Bahnpolizei⸗Reglements mit Nachträgen, über d 1 —
die Weißenfels⸗Geraer Eisenbahn im Herzoglich Kecsen anedehanng n
Gebiete beide kontrahirende Regierungen einverstanden sind, gehandhabt.
Zu dem Ende wird die Herzoglich saͤchsische Regierung das gedachte Re⸗
glement für die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke seiner Zeit publizi⸗
ren. Ebenmäßig wird die Herzoglich altenburgische Regierung etwaige ätere, Königlich preußischer Seits befunden werdende Abänderungen und usätze dieses Reglements anerkennen und in Kraft setzen.
Die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel der Bahn sollen ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Herzoglich sächsischen Regierung zugelassen werden.
Artikel 7.
Die Festsetzung der re. und Tarife für die ganze Bahn, mithin auch auf die Bahnstre e auf Herzoglich sächsischem Gebiet, wird der Königlich preußischen Regierung, jedoch mit der Maßgabe hinsichtlich der Fahrpläne überlassen, daß alle fahrplanmäßigen Personen⸗, so wie Guter⸗ und gemischte Zahe. mit Ausnahme der Courier⸗ und Schnellzüge, an der Haltestelle bei Hartmannsdorf anhalten sollen.
Artikel 8. G.b
Köͤniglich preußische Truppen und Militair⸗Effekten sollen auf der das Herzoglich sächsische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecke jederzeit unge⸗ hindert passiren können. .
Desgleichen sollen Herzoglich sachsen⸗altenburgische Truppen und Militair⸗Effekten auf der das Königlich preußische Gebiet durchziehenden Bahnstrecke zwischen Zeitz und Gera jederzeit ungehindert und zwar gegen Entrichtung der nämlichen Fahrpreise und unter denselben Bevorzugungen, wie sie für Königlich preußische Truppen und Militair⸗Effekten gelten wer⸗ den, paffiren können.
Artikel 9.
Die Herzoglich sächsische Regierung verpflichtet sich, von den auf ihrem Gebiete die Bahn passirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangs⸗Abgabe irgend einer Art zu erheben, namentlich auch nicht in dem Falle, daß das Herzoglich sächsische Amt Eisenberg mit den an⸗ grenzenden Königlich preußischen Landestheilen nicht mehr zollvereint sein oder nicht mehr hinsichtlich der inneren Consumtions⸗Abgaben in Gemein⸗
schaft stehen soöllte.
H Artikel 10. Die Herzoglich fächsische Regierung gestattet sowohl im eigenen Namen
als auch in Vertretung bezüglicher Ansprüche der das Postwesen auf Her⸗ zoglich sachsen⸗altenburgischem Gebiete vertragsmäßig ausübenden Köͤnig⸗ lich saͤchsischen Regierung der Königlich preußischen Post⸗Verwaltung, die auf der Eisenbahn sich bewegenden Züge in beliebiger Weise und im be⸗ ltebigen Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art in Transit durch das Herzoglich sächsische Amt Eisenberg benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu entrichten. Dagegen ertheilt die Königlich preußische Regierung der Herzoglich sächsischen Regierung, bezi
hungsweise der Königlich sächsischen Post⸗Verwaltung, die Mitbenutzune⸗ der auf der Eisenbahn coursirenden preußischen Post⸗Transporte für Seng dungen von und nach den Post⸗Anstalten im Herzoglich sächsischen Amte⸗ Eisenberg unentgeltlich, und nur dann gegen Erstattung etwaiger baarer haegsen r lenbehs⸗Grechigeöchnen. wo die Königlich preußische Re⸗ ierung selbst dergleichen Auslagen zu mache hat. 4u * EIAE11ö1“
Falls die Königlich preußische Regierung sich entschließt, längs der Weißenfels⸗Geraer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphen⸗ linie auf dem zur Eisenbahnanlage zu erwerbenden Grund und Boden anzulegen, so verpflichtet sich die Herzoglich sächsische Negierung nicht nur u der unentgeltlichen Zulassung einer solchen Anlage und deren unbe⸗ schränkten Betriebes innerhalb ihres Gebietes, wie auch dazu, ihr gesetz⸗ lichen und polizeilichen Schutz angedeihen zu lassen, sondern die Herzoglich saͤchsische Regierung wird auch die Bau⸗Unternehmerin verpflichten, der preußischen Telegraphenverwaltung die Vornahme der erforderlichen Ein⸗ richtungen unentgeltlich zu gestatten.
Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, der Bahnbau⸗Unternehmerin ausnahmsweise zu gestatten, die Herzoglich sächsischerseits aufzugebenden Hof⸗ und Staats⸗Depeschen von der Anhalte⸗ stelle bei Hartmannsdorf durch den Bahntelegraphen nach Gera unent⸗ geltlich zu befördern und von dort anzunehmen, wobei indessen jederzeit die Dienstdepeschen der Bahnverwaltung den Vorzug der früheren Besor⸗ gung behalten müssen. Sobald indeß die Königlich preußische Regierung die preußischen Eisenbahn⸗Gesellschaften ermächtigt, auf ihren Telegraphen allgemein Depeschen gegen eine festzusetzende Gebühr zu befördern, so ist diese Gebühr auch für die gedachten Herzoglich altenburgischen Hof⸗ und Staats⸗Depeschen zu entrichten. 11“*“
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Die Herzoglich säͤchsische Regierung wird in Ansehung der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke weder eine Konzessions⸗, noch irgend eine andere gewerbliche oder persönliche Abgabe erheben. Dagegen wird die Königlich preußische Regierung von dem gesammten Eisenbahn⸗Unternehmen, einschließlich der im Herzoglich altenburgischen Gebiete befindlichen Strecke, die in den Königlich preußischen Gesetzen vom 3. November 1838 und 30. Mai 1853 vorgesehene und bezüglich festgesetze Amortisations⸗Abgabe er⸗ heben und zur Erwerbung der Thüringischen Eisenbahn⸗Actien mit ver⸗ wenden. Sobald saͤmmtliche in dem Besitz von Privatpersonen befindlichen Actien der Thüringischen isenbahn⸗Gesellschaft im Wege der Amortisation eingezogen find, wird die Königlich preußische Negierung Eigenthümerin der in ihrem und im Herzoglich altenburgischen Gebiete belegenen Strecken der Weißenfels⸗Geräer Eisenbahn. Die Königlich preußische Negierung wird jedoch solchenfalls die im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg belegene Strecke nach denselben Normen und in derselben Weise, wie die im Preu⸗ ßischen belegene Strecke verwalten. e. 111“*“
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L““ Artikel 13. 11.*“
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der im Herzoglich sächsischen Gebiete liegenden Bahnstrecke der Herzoali g ar eßli dhenehalune 1 er Herzoglichen Regierung ausschließlich
Da demgemäß den Herzoglichen Behörden die Kompetenz zur Unter⸗ suchung und Bestrafung aller innerhalb des Herzoglichen Gebietes vor⸗
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“ “ 8 kommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden Polizei⸗ und Kriminal⸗Vergehen zustehen. so wird von der Königlich preußischen Regierung die Vollstreckung der bezüglichen Straferkenntnisse nach Maßgabe der ee; Convention zugesichert. 1— Die Koͤniglich preußische Regierung erklärt sich damit einberstanden, daß die Bahnbau⸗Unternehmerin wegen aller Entschädigungs⸗ Ansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn⸗Anlage oder des Betriebes derselben auf lich sachsen⸗altenburgischem Gebiet gegen sie erhoben werben möch⸗ 1 gich der Herzoglich a. altenburgischen Gerichtsbarkeit und den sachsen⸗altenburgischen Gesetzen zu unterwerfen habe. So geschehen Zeitz, den 23. November 1857. Gustab Emil Ludwig Graf v. Keller.
8 vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden.
8 — *
C “ 82 “ 5 1 1““ für Handel, Gewerbe und liche Arbeiten.
Das dem Maschinen⸗Fabrikanten A. Feska hierselbst unterm 13. März 1857 ertheilte Patent auf eine Vorrichtung an Centrifugal⸗Maschinen zum Be⸗ schicken und Entleeren derselben waͤhrend des Ganges. erloschen.
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Bekanntmachung vom 26. März 1858 — betreffend die Errichtung einer Telegraphen⸗Station zu Hagen, mit beschränktem Tagesdienst.
Zu Hagen ist eine Telegraphen⸗Station errichtet worden, welche hierdurch vom 1sten k. Mts. ab dem öffentlichen Verkehr übergeben wird.
Dieselbe wird beschränkten Tagesdienst haben, d. h. Depeschen von und nach Hagen werden an Wochentagen nur von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an Sonn⸗
agen nur von 2 bis 7 Uhr Nachmittags befördert.
Im Uebrigen gelten für die Annahme und Beförderung von Depeschen nach resp. von Hagen die Bestimmungen des neuen Reglements von diesem Jahre. HI
Berlin, den 26. Marz 185c8. 8 3
Gesetz⸗ mlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter 8
Nr. 4849 den Vertrag zwischen Preußen und Sachsen⸗Altenburg
wegen Durchführung der Weißenfels⸗Zeitz⸗Geraer Eisenbahn durch das Herzoglich sachsen⸗ altenburgische A‚Anmnmnt Eisenberg. Vom 23. November 1857; und unter 4850 das Gesetz, betreffend die im Konkurse und erbschaft⸗ lichen Liquidationsverfahren zu erhebenden Gerichts⸗ kbosten. Vom 15. März 1858. “ Berlin, den 30. März 1858. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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8 8 i Justiz⸗Ministerium.
Der Notariats⸗Kandidat Joseph von Ley zu Cöln ist zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk Wermelskirchen im Land⸗ gerichts⸗Bezirke Elberfeld mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wermelskirchen ernannt worden. 8 6 2 “ n
Abgereist: Der Fürst von Hatzfeldt, nach Gotha.
† Berlin, 29. März. Se. Tesfesiss der König haben Aller⸗
gnädigst geruht: Dem General⸗Konsul fuüͤr die Moldau und Walachei, Freiherrn von Meusebach, die Erlaubniß zur An⸗ egung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Albrechts⸗Ordens zu ertheilen.
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1““ 1 1“ E1““ Nichtamtliches. 86 3
Se 885 5 Preußen. Charlottenburg, 29. März. Ihre
Majestaäͤten der König und die Koͤnigin wohnten gestern
Vormittag in der Schloßkapelle hierselbst dem vom Hof⸗ prediger von Hengstenberg gehaltenen Gottesdienste bei. Später machten Se. Majestät der König in Begleitung des Flügel⸗ Adjutanten eine Fuß⸗Promenade, demnächst mit Ihrer Majestät g Fens gn⸗ 99 1 Ke empfingen nach der Rück⸗ e on derselben den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des 668 . IZA“
Berlin, 29. März. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ließ Sich heute Vormittag in 8. R.7, Lieutenants von Peucker durch den Commandeur des Kadetten⸗ Corps, Obersten von Rosenberg, diejenigen Kadetten vorstellen, welche demnächst als Offiziere in die Armee treten werden, empfing Se. Durchlaucht den Herzog von Ratibor und nahm dann die Vorträge des Ministers von Massow, des Ober⸗Hofmarschalls Grafen Keller, des Ober⸗Ceremonienmeisters Baron Stillfried, so wie des Wirklichen Geheimen Rathes Illaire und des Minister⸗ Präsidenten entgegen. Das Befinden Sr. Königlichen Hoheit ist in fortschreitender Besserung begriffen. 1 8 „„ — Auf der Tagesordnung des Abgeordnetenhaufes in der (23sten) Sitzung am 27. d. M. standen die Berichte, betreffend die Elats der Telegraphen⸗Verwaltung und der Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung, welche ohne erhebliche Dis⸗ kussion in ihren einzelnen Positionen genehmigt wurden. Bei dem Etat der Salinen⸗Verwaltung wurde vom Hause folgende von der Kommission beantragte Resolution angenommen: „die dringende Erwartung auszusprechen, daß die Koͤnigliche Staats⸗ Regierung hinsichts der Disposition über die Ober⸗ und resp. Niederschlesischen Bergbau⸗Hülfsfonds baldigst mit einer Aenderung vorschreiten werde, welche dem Sinne der neuen Bergwerks⸗Gesetz⸗ gebung sowohl, als den Wünschen der Beitragspflichtigen ent⸗ spreche.“ Das Haus trat demnächst wieder in Petitionsberathungen. Hinsichtlich einer Petition zweier jüdischer Rittergutsbesitzer, welche sich darüber beschwerten, daß ihnen das Recht der Theilnahme an den Kreistagen ihres Religionsbekenntnisses wegen verweigert sei, beantragte die Kommission Uebergang zur Tagesordnung mit der auszusprechenden Erwartung, daß das Königliche Staatsministerium die vorliegende Frage baldmöglichst im Wege der Gesetzgebung regeln werde. Verschiedene Anträge auf Ueberweisung der Pe⸗ tition an die Staats⸗Regierung zur Erwägung, Berücksichtigung und Abhülfe wurden gestellt, nach geschlossener Debatte stellte sich heraus, daß das Haus nicht mehr beschlußfähig war, und der Prä⸗ sident schloß deshalb die Sitzung. 8 8 Heannovver, 27. März. Waͤhrend der Oster⸗Festtage wird eine Vertagung der Stände eintreten. Dieselbe soll Dienstag, 30. März beginnen und bis Mittwoch nach dem Feste dauern. Der betreffende Antrag ward gestern in der Kammer vom General⸗ Syndikus gestellt.
Sachsen. Dresden, 27. März. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Baiern ist heute Nachmittag von Wien hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgetreten und wird Abends uͤber Leipzig nach München abreisen. (Dr. J) Gotha, 26. März. Der regierende Herzog tritk heute eine kürzere Reise an, die dem Besuche einiger befreun- deten Füͤrstenhöfe (Hannover, Altenburg, Coburg, Dresden) ge⸗ widmet ist. — Der gegenwärtig hier versammelte gemeinschaftliche Landtag der Herzogthümer Coburg und Gotha, ist eifrig mit der Vorberathung der ihm zugegangenen Regierungsvorlagen beschäf⸗ tigt. Der neu vorgelegte Militair⸗Etat hat eine Erhöhung von 4000 Thalern erfahren, da eine Aufbesserung der zu geringen Offiziersgehalte sich nicht länger aufschieben läßt. (Dr. J.)
Hessen. Worms, 27. Mäaͤrz. Ihre Majestaͤten der König und die Königin von Preußen haben dem Ausschusse des Luther Denkmalvereins zur Förderung seines Unter⸗ nehmens einen Beitrag von 1000 Fl. übersenden lassen. Frankfurt, 27. März. Die Rückäußerung des däni⸗ schen Kabinets auf den Bundesbeschluß vom 11. Februar ist, nach glaubwürdigem Vernehmen, in der gestrigen Bundestagssitzung zur Vorlage gelangt. (Fr. J.)
MNassau. Wiesbaden, 26. März. Heute Morgen war die erste Sitzung der vereinigten Kammern. Von Seiten der Herzoglichen Regierungs⸗Kommission wurden die Einnahme⸗ und Ausgabebudgets der Herzoglichen Landessteuerkasse und der Herzog⸗ lichen Domänenkasse, so wie der Exigenz⸗Etat der Herzoglichen Landesbank⸗Direction an die Stelle der mit dem Schlusse dieses Monats austretenden Beiräthe in Anregung gebracht. Die Wahl der einzelnen Kommissionen für die Budgets und die Beiräthe wurde auf die nächste Sitzung, welche Montag, den 29. März d. J. statt⸗ finden wird, verschoben. — Heute Mittag fand die zweite Sitzung der Ersten Kammer statt. Auf der Tagesordnung stand die Adresse auf die Thronrede. Die Kammer trat dem von der Kom⸗ mission vorgelegten Entwurfe derselben einstimmig bei. (Mrh. Z.)
Baden. Karlsruhe, 26. März. In der gestrigen 45sten Sitzung der zweiten Kammer übergab Geh. Rath v. Stengel einen Gesetzentwurf über einige Abänderungen und Vervollständi⸗ gung des Gemeindegesetzes mit-der Hoffnung, daß dasselbe
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