Sereranee.
hindern, daß Postbeamte zur zweiten Prüfung zugelassen werden,
11A4“*“
Ober⸗Berz amts . Buͤreau⸗Afsistent Theodor Pattloch zu .e-. zum Rcgistrator bei dem Berg⸗Amt zu Waldenburg
t, und b neee Hütten⸗Faktor Köppen zu Peitz vom 1. April d. J.
ab die Kassen⸗Rendantur bei dem Hütten⸗Amte zu Eisenspalterei
uͤbertragen worden.
2*. v11“ S 8 ““ Verfügung vom 20. März 1858 — betreffend die Zulassung der Postbeamten zum zweiten Examen. Verfügung vom 20. Mai 1857. (Staats⸗Anzeiger Nr. 126. S. 1011.)
Nach dem Berichte vom 12. d. M. ist die Königliche Ober⸗ Post⸗Direction bei Erstattung desselben von der Ansicht ausgegan⸗ gen, daß die General⸗Verfügung vom 20. Mai 1857 nur fuͤr die
8 älle Anwendung finde, in welchen es sich um die erste Zulassung
eines Kandidaten zur zweiten Prüfung handelt. Diese Ansicht ist
nicht richtig.
Die Verfügung vom 20. Mai 1857 hat den Zweck, zu ver⸗ welche der zum Bestehen derselben erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse entbehren.
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Aunuf den von der Koniglichen Re
far iuti ig und der erzobeane Femge e der Rechtsweg in dieser Sache
wendung finden müssen, wenn ein Postbeamter zwar schon einmal zur Prüfung verstattet worden ist, hierbei jedoch ungenügende sschvriftliche Arbeiten geliefert hat und insbesondere wegen des nicht befriedigenden Ausfalles der praktischen Arbeit dergestalt zurückge⸗
Dieselbe wird deshalb um so mehr auch in dem Falle An⸗
wiesen worden ist, daß es eines nochmaligen Vorschlages behufs einer abermaligen Verstattung zur Prüfung bedarf, als das Re⸗ sultat der schriftlichen Prüfung schon gezeigt hat, daß der zur Prüfung verstattete Beamte zur Zeit die nöthige Reife zur Prü⸗ fung noch nicht gehabt hat.
Vorzugsweise in solchen Fällen ist es dringend noth⸗ wendig, daß die vorgesetzte Ober⸗Post⸗Direction sich von der Befaͤhigung des Kandidaten zu den höheren Dienststellen Ueberzeugung verschafft und den letzteren nicht früher zur Prüfung wieder vorschlägt, als bis sie sich von seiner Qualification nach Maß⸗ gabe der General⸗Verfügung vom 20. Mai pr. überzeugt hat.
Berlin, den 20. März 1858. General⸗Post⸗Amt.
Post⸗Direction zu N. “ “
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Verfügung vom 23. März 1858 — betreffend die Eröffnung der Post⸗Dampfschifffahrten zwischen
Dänemark und Norwegen. —
Zwischen Kiel und Kopenhagen einer⸗ und Christiania anderer⸗ seits werden auch in diesem Jahre regelmäßige Dampfschifffahrten unterhalten werden. Die Abfertigung der Schiffe wird erfolgen: aus Kiel, vom 3. April c. ab, ““ jeden Sonnabend 12 Uhr Mittags, und aus Kopenhagen, vom 7. April c. ab, 8 jeden Mittwoch 1 Uhr Nachmittagsg. Während der Dauer dieser Fahrten erhalten alle Preußen ꝛc. nach Norwegen, sofern nicht etwa deren Beförderung im Transit durch Schweden (über Stettin oder über Stralsund) durch einen Vermerk auf der Adresse ausdrücklich verlangt worden ist, vermittelst der obigen Dampfschiffe ihre Beförderung und ist nach Maßgabe dieser Versendungsweise auch das Porto für die⸗ selben zu erheben. Berlin, den 23. März 1858. M General⸗Post⸗Amt.
‚ä2Austiz⸗Ministerium. Ertsntniß des Königlichen Gerichtshofes zur (ddang der Kompetenz⸗Konflikte vom 4. Juli 58 89 18b Streitigkeiten darüber, welchen von st reren Armen⸗Verbänden die Verpflegung eines
Armen obliege, im Rechtswege zu entscheiden sind.
petenz⸗Konflikt in de bei N gierung zu Potsdam erhobenen Kom⸗ Feaneßfach e. erkennd nen möcchen Kreisgericht zu P. anhängigen der Kompetenz ⸗Konflikte für Necht: Gerichtshof zur Entscheibung onz⸗Konflikt daher für unbegründet ründe.
welches gebildet ist aus sechs Hufen des
zu erachten. Von Rechts wegen. Kläger besitzt das Gut A.,
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im Jahre 1830 parzellirten Rittergutes G. und aus der bei der Separa⸗ tion hierfür ausgewiesenen Abfindungsfläche, so wie aus 32 ½ Hufen, welche, zur städtischen Feldmark P. gehbrig, früher von verschiedenen Ackerbürgern besessen, bei der Auseinandersetzung mit jenen sechs Ritter⸗ hufen in Einen Hauptplan zusammengelegt worden sind. Aus diesem Verhältnisse hat sich zwischen dem Kläger und dem als Verklagten im vorliegenden Prozesse auftretenden Magistrat der Stadt P. eine Differenz über die Verbindlichkeit zur Armenpflege entwickelt.
Durch eine Verfügung der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 10. Mai 1855 — gegen welche der Kläger, jedoch erfolglos, den Weg der Beschwerde beim Herrn Minister des Innern ergriffen hat — ist an⸗ genommen worden: daß die Gutsgebäude zu A. nicht auf dem ursprünglich städtischen, sondern auf dem für die ehemals G.'schen Ritterhufen aus⸗ geworfenen Terrain belegen, so wie daß Kläger, als Gutsherrschaft, ein oͤrtlicher Armenverband, und daß er zur Fürsorge für die in A. wohnenden Armen verpflichtet sei, daß A. seit seiner Erbauung als eigener Armen⸗ verband bestanden habe, die Armenpflege von der Vorbesitzerin des Klä⸗ gers vollständig und unweigerlich bewirkt worden sei, und solches auf Grund des Parzellirungs⸗Consenses vom 10. April 1830 auch habe gefordert werden müssen.
In Folge dessen sind auf Antrag des Magistrats zu P. 12 Thaler 7 Sgr. 6 Pf., welche letzterer an Unterstützungsgeldern fuͤr drei zu A. wohnhafte, für unterstützungsbedürftig erachtete Wittwen verausgabt hat, von dem sich der Erstattung weigernden Kläger im Wege der administra⸗ tiven Execution durch landräthliche Verfügung beigetrieben worden.
In der vorliegenden, beim Königlichen Kreisgericht zu P. erhobenen und im Bagatell⸗Mandatsprozesse eingeleiteten Klage gegen den Magistrat trägt Kläger dahin an:
dem Verklagten durch Mandat aufzugeben, binnen 14 Tagen bei Ver⸗ meidung der Execution 12 Thaler 27 Sgr. 6 Pf. an den Kläger zu zahlen und demselben die Prozeßkosten zu erstatten, event. Verklagten dazu zu verurtheilen. .
Zur Begründung dieses Antrages behauptet Kläger: 1) daß er von seinen 32 ½ städtischen Hufen, wie jeder andere städtische Grundbesitzer, Armensteuer — etwa 180 Thaler jährlich — an die Kämmereikasse entrichte; 2) daß die beim Gute A. befladlichen Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäude, namentlich die Familienhäuser und Tagelöhner⸗Wohnungen, nicht — wie in der Verfügung der Königlichen Regierung angenommen worden — auf dem vom ehemaligen Rittergute G. herrührenden, sondern auf dem städtischen zum Gute gehörigen Terrain erbaut seien, worüber er Beweis antritt; 3) daß aber auch selbst dann, wenn bei der Beweisaufnahme sich die Richtigkeit jener von ihm bestrittenen faktischen Annahme der Königlichen Regierung ergeben sollte, Kläger nicht als Gutsherrschaft zur Fürsorge für die Armen in A. verpflichtet sein könne, weil A. mit seiner Be⸗ sitzungen keine für sich bestehende Gutsherrschaft im Sinne des §. 5 des Gesetzes uͤber die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (Gesetz⸗Sammlung von 1843 S. 8) bilden könne, während * seines Besitzstandes einem an⸗ deren, dem Kommunal⸗Verbande der Stadt P. angehören sollen, wie die Königliche Regierung zu Potsdam selbst dies in einer fruüͤheren Verfügung vom 25. Januar 1855 anerkannt habe, in welcher ausgesprochen sei: daß das Gut zu einem selbstständigen Gemeindebezirk nach Lage der Gesetzgebung in Ermangelung der erforderlichen Zahl von Gemeindegliedern sich nicht qualifizire, und da dasselbe kein Rittergut sei, auch nicht als ein Kommu⸗ nal⸗Verband betrachtet werden könne, daher denn auf jenes ½ der §. 8. des Armenpflege⸗Gesetzes hätte angewendet und dasselbe einer anderen Gemeinde hätte zugelegt werden sollen; 4) daß A. aber auch bisher nie als ein eigener Armenberband bestanden habe, vielmehr, wie aus einer Verfügung des Magistrats zu P. vom 16. April 1852 hervorgehe, die auf dem Gute befindlichen Armen bisher, und zwar mit Recht, von dem Magistrat unterstützt worden seien, weil Kläger, wie erwähnt, Kommunal⸗ und resp. Armensteuer an die Kämmereikasse von ½ seines Gutes zahle; 5) daß ebentuell die die drei Wittwen, an die der Magistrat die vom Kläger exekutivisch beigetriebenen 12 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. verabreicht habe, in keiner hülfsbedürftigen Lage sich befunden hätten, vielmehr im Stande seien, sich selbst durch Arbeit zu ernähren.
Der verklagte Magistrat legte gegen das Mandat Widerspruch ein; bevor es zur Beantwortung der Klage kam, erhob die Königliche Negie⸗ rung zu Potsdam durch Plenarbeschluß vom 5. November 1855 den Kompetenz⸗Konflikt, worauf das Nechtsverfahren sistirt wurde.
Von den Parteien hat nur der Kläger eine Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt abgegeben, in der er denselben als unbegründet erachtet. Das Koͤnigliche Kreisgericht zu P. und das Königliche Kammergericht nehmen dagegen den Kompetenz⸗Konflikt für begründet an. Seitens des Herrn Ministers des Innern, den der Herr Justiz⸗Minister von Absendung der Akten benachrichtigt hat, ist keine Erklärung eingegan en.
Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt ist für begründet nicht zu erachten. Bei Motivirung ihres Konfliktsbeschlusses geht die Königliche Regierung zunächst von der faktischen — vom Kläger in der Klage bestrittenen — Voraussetzung aus, daß die städtischen und noch jetzt zum Gemeindehezirk der Stadt P. gehörigen Grundstücke des Gutes A.. unbebaut seien, die Wahngfhcnnf des Gutes auf den ritterfreien, zur Stadt nicht gehörigen
rundstücken desselben erbaut seien. Sie trägt dann den Inbalt ihrer, auf den §. 5 des Armenpflege⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842 sich stützen⸗ - Verfügung vom 10. Mai 1855 vor, erwähnt der Veranlassung der age und der zur Begründung derselben vom Kläger unter 3 und 5 oben angeführten Momente und führt dann aus: Gesetzes von 31. Dezember 1842 weise die Entscheidung der Streitigkeiter zwischen verschiedenen Armenverbänden an die Landespolizeibehörde und nur über die Frage den Rechtsweg: welcher von diesen Verbänden e ung der Armen zu. übernehmen habe? Es handle sich hier bben 2 88G eine Streitigkeit zwischen verschiedenen Armenver⸗ uven, sondern: um die Erzwingung der Erfüllung einer Ver pflichtung, welche dem Kläͤger in seiner Eigenschaft als Guts⸗ Feeschatte dem öffentlichen Interesse gegenüber obliege. Es liege ht die Frage vor; ob der Armenverband der Stadt P. oder der des
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der §. 34 des Armenpflege⸗
Gutes A. für die Armenpflege im vorliegenden Falle aufzukommen habe,
sondern die: ob das Gut A. einen örtlichen Armenverband im Sinne der
esetzlichen Bestimmungen bilde. Kläger bestreite — abgesehen von dem 8909 unter 5 erwähnten Fundamente saur Klage, welches sich auf die Behauptung stütze, daß die verpflegten Armen nicht unterstützungsbedürftig seien, und welches nach den vom Gerichtshofe für Kompetenz⸗Konflikte in
dem Urtheil vom 8. April 1854 (Minist.⸗Bl. S. 168) angeführten Grün⸗
Rechtswege offenbar nicht qualifizire — seine Ver⸗ pflichtung zur Armenpflege für den Fall, daß sein Gut A. als selbst⸗ tändiger Armenverband angesehen werden müsse, nicht. Er wolle die Kommune P. zur Armenpflege herangezogen wissen, weil ihrem Armen⸗ und Kommunalverbande diejenigen Grundstücke angehören sollen, auf denen die betreffenden Individuen verarmt sind. Die Frage aber: welchem Armen⸗ und Kommunalverbande ein Grundstück angehöre? liege völlig
den sich zum
außer dem Bereiche des Privatrechts, gehöre vielmehr lediglich’ in das
öffentliche Necht und könne daher nicht von dem ordentlichen Nichter, son⸗ 8 KLüs. Verwaltungsbehörde entschieden werden, ein Grundsatz, den die Entscheidung des Gerichtshofes vom 16. September 1854 (Minist.⸗ Blatt S. 242) ausdrücklich anerkannt habe. .
Kläger dagegen, der in Betreff der thatsächlichen Anführungen bei seinem Klage⸗Vortrage stehen bleibt, spricht die Ansicht aus: daß das
Armengesetz den Rechtsweg über die Frage: ob ein von dem Besitzer eines Gutes erhobener Armenbeitrag zu Unrecht hergegeben worden? nirgends
abschneide. . grb. Königliche Kreisgericht zu P. hält den von der Königlichen Regierung geltend gemachten Grund für durchgreifend, daß über die Zu⸗ gehörigkeit eines Grundstücks zu einem Armen⸗ resp. Kommunal⸗Verbande nicht der Richter, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Das Königliche Kammergericht dagegen pflichtet hierin der Königlichen Negierung nicht unbedingt bei, es hält dafür, daß die Prüfung eines bestimmten, in das Gebiet des öffentlichen Rechts gehörigen Rechtsver⸗ zältnisses behufs Entscheidung der für die Parteien sich daraus ergebenden Privatrechte der Prüfung jeder anderen Thatsache böllig gleichstehe, daß daher an sich eine Beweisaufnahme über die Frage: welchem Kom⸗ munalverbande ein Grundstück angehöre, ob dasselbe eine Gutsherrschaft onstituire, bei den Gerichten denkbar sei. Das Königliche Kammergericht nimmt aber an, daß der vorliegende Fall anders liege, weil nach dem
eigenen Vortrage des Klägers die Verwaltungsbehörde bereits entschieden
habe, daß die Gebäude von A. selbst eine Gutsherrschaft bilden, und weil die Beurtheilung, ob diese Entscheidung gerechtfertigt sei, nicht den Ge⸗ richten kompetire; es erkennt ferner an, daß die eventuell in der Klage zur Entscheidung gestellte Frage, ob die unterstützten Personen arm ge⸗ wesen, nicht der richterlichen Cognition unterliege. — 1— Die Sache befindet sich allerdings insofern in einer eigenthümlichen Lage, als Klaͤger, indem er gegen den verklagten Maßs ves⸗ Erstattung der im Wege der administrativen Execution von ihm beigetriebenen Ar⸗ men⸗Verpflegungsgelder aus dem Grunde fordert: weil die bei seinem Gute
A. befindlichen Gebäude — in denen die verpflegten Armen gewohnt — nicht, wie bei der exekutivischen Beitreibung von der Verwaltungs⸗Behörde vorausgesetzt worden, auf den zum Gute gehörigen Ritterhufen, sondern auf dem städtischen, zum Gute gehörigen Terrain, als dessen Besitzer er eine jährliche Armensteuer an den Magistrat entrichte, belegen seien — zugleich in Abrede stellt, daß sein Gut A., sei es im Ganzen oder für die darin begriffenen Nitterhufen, einen selbstständigen Armenverband bilde, und als er unter Anderem auch behauptet, daß die verpflegten Personen in keiner hülfsbedürfrigen Lage sich befunden haben. Indessen kommt es auf diese letzteren, nur nebenher geltend gemachten Momente überhaupt und insbesondere um deswillen nicht an, weil die Existenz des örtlichen, durch das Gut A. gebildeten Armenverbandes von der kompetenten Ver⸗ waltungsbehörde, die darüber allein zu befinden hat, anerkannt wird, und weil es sich von selbst versteht, daß über die auch nur eventuell aufgestellte Behauptung, daß die Personen, denen die Armenpflege gewährt worden, in keiner hülfsbedürftigen Lage sich befinden, die Gerichtsbehörden nicht zu entscheiden haben.
Der vorliegende Rechtsstreit bewegt sich daher im Wesentlichen immer nur um die Frage:
ob die Personen, welche die in lite befangenen Beträge als Armen⸗ Verpflegung genossen haben, dem Armen⸗Verbande der Stadt P., wie Kläger behauptet, und nicht dem des Gutes A. angehörig gewesen sind, weil die Gebäude, auf denen sie wohnten, auf den städtischen und nicht auf den Ritterhufen des Gutes belegen sind; und ob also die Armen⸗ Pflegelast in Ansehung ihrer dem Armen⸗Verbande der Stadt P. und nicht dem durch das Gut A. dargestellten obliege? “
Er erscheint also als ein Streit zwischen verschiedenen Armen⸗Verbän- den. In dieser Beziehung bestimmt aber der durch das spätere Gese vom 21. Mai 1855 (Gesetz⸗Sammlung S. 311) nicht geänderte §. 34 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 (Gesetz⸗Sammlung von 1843, S. 8):
„Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden entscheidet die Landes⸗Polizeibehörde. Betrifft der Streit die Frage, welcher von diesen Verbänden die Verpflegung des Armen zu übernehmen habe? so findet gegen jene Entscheidung der Rechtsweg statt; doch muß letztere bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses befolgt werden. indem er nur über den Betrag der Verpflegungskosten die richterliche Ent⸗ scheidung nicht zuläßt. 8
Er läßt also den Nechtsweg über die dem einen oder dem anderen Armenbverbande obliegende Pflicht der Armenpflege, die hier gerade den Gegenstand des Streites bildet, ausdrücklich zu, und legt der vorausgegan⸗ genen Entscheidung der Landes⸗Polizeibehörde nur die Kraft eines Inter⸗ imistikums bei.
Hiernach und da über den Betrag der Verpflegungskosten im vorlie⸗ genden Prozesse nicht gestritten wird, war der erhobene Kompetenz⸗Konflikt, io ben. w enbeter56 “
ve1ö.“*“ Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Kriegs⸗ Ministerium.
Bekanntmachung vom 23. März 1858 —
betreffend die Preissätze für die nicht in en Rationen, für den Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858. Die in dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen,
natura erhobenen
dem Militair⸗Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nach folgenden Preissätzen vergütigt:
Die monatliche Ration
Einzelne Fourage⸗Beträge für kranke
Eöö“ v 8 8 8 “ 8 8 ö— Hdsh ras r Maot ma.
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2 à 3 Metzen Hafer, 2 ¾ Metzen Hafer, 5 Pfd. Heu, 5 Pfd. Heu, 8 Pfd. Stroh 18 Pfd. Stroh mit
Thlr. Sgr.] 21 Thlr. Sgr. Pf.
“]
In den Regierungs⸗Bezirken:
Dienstpferde. à 2 ½⅞ Metzen Hafer, 5 Pfd. Heu, 8 Pfd. Stroh 1In mit mit “
Der Schfl. Der Centner
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Gumbinnen utDWHIE tee 5 Ens
Königsberg in Pr. 6 15 8 V
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Marienwerder.)
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Stettin
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Merseburg.
Erfurt ..
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Kriegs⸗Ministerium.
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