1858 / 76 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Mi ium der geistlichen, Unterrichts⸗ und miimnif Medizinal⸗ .e. 8 ö“ ps Die Gemälde⸗ und die Sculpturen⸗Gallerie im vor⸗ deren Königlichen Museum find an jedem Montag und Sonn⸗ abend, die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thon⸗Werke und Bronzen im Antiquarium, ebendaselbst, an jedem Mittwoch, mit Ausnahme der Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet; und zwar in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr, Iin den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr. Jiedem Anstandiggekleideten ist an diesen Tagen der Eintritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet. Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht zugelassen, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen. 8 Berlin, den 31. März 1858. 8 Seneral⸗Direction der Königlichen Museen. von Olfers.

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24ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten, ze⸗

am Donnerstag, den 8. April 1858, Vormittags 12 Uhr.

1) Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts⸗

Etats über den Etat des Ministeriums des Innern. 1

2) Bericht derselben Kommission, betreffend den Etat für die geeiistliche, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Verwaltung.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und kommandirende General des 8ten Armee⸗Corps, von Hirschfeldt,

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Preußen. Berlin, 30. Maͤrz. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen nahm heute Vormittag den Vortrag des Obersten Freiherrn von Manteuffel entgegen und empfing dann den Kaiserlich Königlich österreichischen Feldmarschall⸗Lieutenant Ritter von Steininger. Später arbeitete Höchstderselbe mit dem Minister⸗Präsidenten. Frankfurt, 28. März. In der Bundestagssitz ung vom 26. I. J. kam zur Anzeige, daß der K. K. österreichische Feld⸗ marschall⸗Lieutenant Graf Crennville an Stelle des zu einer anderen Bestimmung abberufenen Feldmarschall⸗Lieutenants Ritter v. Steininger zum Kommandanten der Bundesfestung Mainz ernannt, und daß der K. K. österreichische Ober⸗Landesgerichtsrath v. Benoni bevollmächtigt worden sei, an den demnächst zu Ham⸗ burg beginnenden kommissionellen Berathungen über den Entwurf eines gemeinsamen Seerechts Antheil zu nehmen. Der Gesandte von Dänemark wegen Holstein und Lauenburg gab aus Anlaß der die Verfassungs⸗Angelegenheit dieser Herzogthümer betreffenden Bundesbeschlüsse vom 11. und 25. Februar l. J. eine eingehende Erklärung zu Protokoll, in welcher die Königliche Regierung die Absicht näher darlegt, der holsteinschen Ständeversammlung nunmehr die deren Berathung entzogen gewesenen Paragraphen der Pro⸗ vinzial⸗Verfassung zur Begutachtung vorutehen und derselben da⸗ bei die Veranlassung zu eröffnen, ihre ünsche und Ansichten über die Stellung des Herzogthums in der dänischen Monarchie vorzutragen. Indem diese, nach ihrer Ansicht, als Material bei einer eventuellen Verhandlung über eine Revision der gemein⸗ schaftlichen Verfassung und des Wahlgesetzes wuͤrde dienen kön⸗ nen, knüpft die Regierung hieran Vorschläge wegen einer solchen Verhandlung mit dem Bunde, und ließ endlich die Grundsätze näher darlegen, von welchen sie sich in Folge des Bundesbeschlusses 88 25. Februar rücksichtlich neuer Gesetze und der Ausschreibung keit Steueranlagen während des jetzigen Uebergangs⸗Zustandes eiten zu lassen bereit sei. Diese Erklärung wurde dem für diese bestehenden Ausschusse zum Gutachten überwiesen. schleswig ee sodann zwei invgliden vormals aus der B acs zieren die Nachzahlung der ihnen 1853, beschied dagegen ein weirres dssach aaf wälches dee Be stimmungen des undesbeschlusses v TEö“ wendbar erschienen, ablehnend. Auf 96. EEö schusses genehmigte die Versäammlung die derragire BrelitaireAus⸗ uxemburg aus den Vorj b 8—3 Matrikularumlage veIe e vüchlaß ferner die Erhebung und Ersetzung der durch die Pulvere pickio ““ ber v. J. in Mainz am Bundeseigenthum veranlaßten Beschadi⸗

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ungen und Verluste. Schließlich wurde nach Antrag der Reelamations Kommission eine von einem Privaten erhobene Be⸗ 4 8 en ntr. Justizverweigerung als unbegründet ab⸗ gewiesen. (Fr. J.)

Belgien. Brüssel, 28. März. Heute traf gegen 12 Uhr der König im Palaste ein. Alsbald erschienen die zur Taufe der Prinzessin Louise Marie Amelie geladenen Gäste, die Mitglieder des Klerus, der Magistratur, die Großwürdenträger und hohen Beamten. Die Taufhandlung selbst erfolgte in der Schloßkapelle durch den Erzbischof von Mecheln. Die Kapelle war wie bei der Vermählung der Prinzessin Charlotte ausgestattet. Die Prinzessin wurde vom Baron v. Vrints v. Treuenfeld, dem österreichischen Gesandten, als Vertreter des Erzherzogs Johann, und von der Gräfin v. Merode, als Vertreterin der Königin Marie Amelie, über die Taufe gehalten. Nach der Taufe fand im Palaste ein Frühstück Statt, bei dem der Köͤnig den Vorsitz führte und zu dem alle Gäste, die bei der Taufe anwesend waren, hinzugezogen wur⸗ den. Erzherzog Johann und die Königin Marie Amelie hatten dem Pathchen kostbare Taufgeschenke geschickt.

Großbritannien und Irland. London, 28. März. Der Hof traf gestern Nachmittags vor 5 Uhr von Buckingham⸗ Palace aus in Schloß Windsor ein. Vermuthlich wird er daselbst nicht länger als 14 Tage verweilen und am Montag, 12. April, wieder in London eintreffen. Die Konfirmation des Prinzen von Wales wird, wie man hört, am Montag, 5. April, stattfinden.

Der „Observer“ meldet: „Wie wir hören, wird der Prozeß Bernard am Montag, 12. April, d. h. eine Woche nach der gewöhn⸗ lichen Session, am Central⸗Kriminal⸗Gerichtshof vor einer Spezial⸗ Kommission stattfinden. Rudio, gegen den die englische Regierung auf jede gerichtliche Verfolgung verzichtet hat, wird in der nächsten Woche von den französischen Behörden nach England herüberge⸗ bracht werden, um als Zeuge vernommen zu werden. Der Attorney⸗ General, Sir Fitzroy Kelly, wird als Ankläger und Herr Edwin James, Queen'’'s Counsel, als Vertheidiger auftreten. Herr True⸗ love, der als Verleger und Verkäufer der Flugschrift „Tyrannicide“ des Libells angeklagt ist, wird in der zweitnäͤchsten Woche in der gewöhnlichen Session zu Old Lailey vor Gericht gestellt werden. Ankläger und Vertheidiger sind dieselben, wie bei Bernard.

Frankreich. Paris, 28. März. Der „Moniteur“ ver⸗

öffentlicht heute den Gesetzentwurf über die Monopolisirung der

Zündhütchen. Artikel 1 dieses Entwurfes belegt die Fabrikan⸗ ten von Zündhütchen aller Art mit einer Steuer von 9 Fr. für 1000 Stüͤck; durch Artikel 2 werden die nach dem Auslande und Algerien ausgeführten Zündhütchen von dieser Steuer befreit. Ar⸗ tikel 3 bestimmt, daß Niemand Zündhütchen verfertigen und Nie⸗ mand den Zündstoff zu den Hütchen zubereiten darf, bevor er auf dem Büreau der Regie der indirekten Steuern eine genaue Beschrei⸗ bung seines Verfahrens, so wie die strengste Angabe der dabei die⸗ nenden Werkzeuge und deren Anzahl schriftlich niedergelegt hat. Diese Declaration darf nicht angenommen werden, wofern der Fabri⸗ kant nicht die Verpflichtung übernimmt, jährlich mindestens 10 Mil⸗ lionen Stuͤck anfertigen zu wollen. Laut Art. 4 sind die Fabrik⸗ Lokalitaͤten nebst allen sonst zu der Fabrik gehörigen Gebäuden den durch die Art. 235 und 236 des Gesetzes vom 28. April 1816 be⸗ stimmten Besuchen der Beamten für die indirekten Steuern unterworfen. Dieser Aufsicht verfallen in Zukunft auch die Anfertiger von Zündstoff,

der nicht zu Feuergewehren, sondern anderweitig gebraucht werden soll,

ferner die Zuͤndhuͤtchen⸗Verkäufer, die Kunst⸗Feuerwerker und alle son⸗ stigen Groß⸗ und Kleinhändler, die mit Zündhütchen Geschäfte machen. Laut Art. 6 ist der Besitz und Transport von anderen, als nach den gesetzlichen Vorschriften fabrizirten Zündhütchen verboten. Die Fabrikanten haben von zehn zu zehn Tagen die Steuer für die im Handel beförderten Zündhütchen zu zahlen. Aus allem diesem erhelltt, daß das Gesetz darauf berechnet ist, durch hohe Be⸗ steuerung und durch die Verpflichtung, mindestens jährlich 10. Millionen Stück fabriziren zu wollen, diesen Fabrikzweig in mög⸗ lichst wenige Hände zu bringen und den Betrieb mit aller Strenge zu kontroliren.

Herr Devinck, der Berichterstatter der Budget⸗Kommission, hofft, dem gesetzgebenden Körper seinen Bericht so früh vorlegen zu können, daß die Budget⸗Debatte am 15. April beginnen kann.

Der Kaiser hat, wie der „Moniteur“ heute mittheilt, funfzig wegen Vergehen oder Verbrechen verurtheilten Personen ganz oder theilweise die Strafzeit erlassen, darunter drei am 23. Februar bhegen und zwei Frauen, welche

nade des Kaisers von der varoe vece Prinzessin Mathilde empfohlen on Guizot’'s „Memoiren“ erscheint der erste Band zwischen dem 1. und 15. April, der zweite zwischen dem 8 und 14 düan. Von des Grafen Miot de Melico „Memoiren“ (1788 1805) ist nun auch der letzte Band in Paris ausgegeben worden.

29. Mäaͤrz. Von der Regierung ist die Subscription zu Gunsten Lamartine’'s gestattet worden. Der Kaiser war der erste, welcher einen Beitrag zeichnete.

Monarchie zu ordnen. Auf Grundlage dieses Paragraphen wird mithin

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Spanien. Madrid, 27. März. Heute legte die Regie⸗ rung den Cortes einen Preßgesetz⸗Entwurf vor, welcher die Cautionen ermäßigt und die Stellung der verantwortlichen Her⸗

ausgeber verbessert. 8Italien. Man meldet aus Turin vom 24. April: In

der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer interpellirte Baffa wegen des „Cagliari“. Der Minister antwortete, die Unterhand⸗ lungen seien schwebend, die letzte Note noch nicht beantwortet, und sagte die Vorlage der Papiere zu. Vilerio legte einen Bericht uͤber das Preßgesetz vor. 1

vea gban und Polen. St. Petersburg, 24. März. Der Kaiser hat befohlen, eine neue Serie Schatzbillets auf 3 Millionen Silber⸗Rubel zu emittiren. Es ist dies die LV. Serie, welche fuͤr die Billete der XXIV. nunmehr in Umlauf gesetzt wird. 1 .

Dänemark. Der Wortlaut der in der Bundestagssitzung vom 26sten d. M. abgegebenen Erklärung Dänem arks, auf die Bundesbeschlüsse vom 11. und 25. v. M., ist der, von den „Hamb. Nachr.“ gebrachten Mittheilung zufolge, nachstehender:

Nachdem die von der Bundesversammlung den 11. und 25. v. M. in der Verfassungs⸗Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauen⸗ burg gefaßten Beschlüsse zur Kunde der Königlichen Regierung gebracht worden sind, hat selbige diese Beschlüsse zum Gegenstande ihrer gewissen⸗ haftesten Erwägung gemacht und will nicht unterlassen, schon jetzt folgende Anzeige und Erklärung abzugeben. 1 1

Zur Vermeidung unnöthiger Wiederholungen hat die Uesteran sich hierbei in der Hauptsache auf das Herzogthum Holstein beschränkt und sich einer besonderen Erörterung der Verhältnisse des Herzogthums Lauenburg auch aus dem Grunde enthalten zu können geglaubt, weil sellige in praktischer Rücksicht geringere Schwierigkeiten darbieten, wie die Fehir aath sich auch im Ganzen auf die frühere ausführliche Erörterung beziehen kann.

Die in eücgtußh kommenden Momente find hauptsächlich theils formeller, theils reeller Natur.

n formeller Beziehung ist es von der Bundesversammlung in deren Sitzung vom 11. v. Mts. ausgesprochen, daß eine Beeinträchtigung der Recht: der holsteinischen Stände dadurch, daß felvige nicht über alle Be⸗ stimmungen der Verordnung vom 11. Juni 1854 vernommen worden find, stattgekunden habe und in Hinblick auf die Bestimmung des Art. 56 der Wiener Schluß⸗Akte angenommen, daß demzufolge die Verordnung vom 11. Juni 1854, insoweit Bestimmungen derselben der Berathung der Provinzal „Stände des Herzogthums Holstein nicht unterbreitet worden sind, die allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856 und das Ver⸗ fassungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom Feüitober 1855, insoweit dasselbe auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungsmäßiger Wirksamkeit bestehend nicht erkannt werden können.

Cs ist diesseits schon in der den 11. v. M. abgegebenen Erklärung ausgespiochen, daß die Regierung solchen Bundesbeschlüssen Folge leisten werde, welche innerhalb der unbe trittenen Kompetenz des Bundes gefaßt werden mochten, selbst in solchen Fällen, wo selbige das Gewicht der Ar⸗ gumente, welche den Beschlüssen zum Grunde liegen, nicht einzusehen ver⸗ mag. Diese Eklärung kann insoweit auf den Bundesbeschluß Anwendung finden, als nach demselben die Verordnung vom 28. Mai 1831 (cfr. Ver⸗ ordnung vom 15. Mai 1834) in Beziehung auf Holstein zum Theil nicht im verfassungsmäßigen Wege verändert worden ist und es wird dann er⸗ forderlich sein, daß diesem formellen Mangel abgeholfen werde. 1

Es durfte alsdenn am Nächsten liegen, das Verhältniß in der bei Erlassung provisorischer Gesetze tattfindenden Weiser aufzufassen. Die Ver⸗ nehmung der betreffenden Versammlung, welche gewöhnlich vor der gesetz⸗ lichen Verfügung Platz nimmt, muß nachträglich eintreten; in dem Charakter und dem Wesen der Vernehmung kann keine Veränderung stattgefunden haben. Es wird hier die Beschwerde erhoben, daß die holsteinischen S vinzialstände mit Bezug auf einen Theil der Verordnung vom 11. Juni 1854 nicht Gelegenheit erhalten haben, ibre berathende Stimme abzu⸗

eben; diese Beschwerde vird beseitigt, indem dieser Theil der Verordnung den gedachten Provinzialstäänden zur Berathung unterbreitet wird. Selbst⸗ verständlich würde in den betreffenden Entwurf nichts aufgenommen wer⸗ den, wozu die Beistimmun der Provinzialstaͤnde erforderlich wäre, wohl aber eine ausdrückliche Feststellung der provinziellen Selbstständigkeit. Wenn dann seiner Zeit dieser Entwurf zum Gesetz würde erho⸗ ben worden 7 versteht es sich von selbst, daß die Feststel⸗ lung der besonderen Angglegenheiten in der Folge nicht auf ande⸗ rem Wege würde verandert nerden können, als durch eine von dem Könige und den holsteinischen Provnzialständen vereinbarte veränderte Ver⸗ fassungs⸗Bestimmung.

88 soll ferner den Umständen nach nicht bestritten werden, daß, da ein Theil der Angelegenheiten, worüber (es sei das nun rechtlich noth⸗ wendig gewesen oder nicht) die holsteinischen Provinzialstände früher find vernommen worden, z. B. Zollgesitzgebungs⸗Sachen, als gemeinschaftliche Sachen betrachtet werden müssen, Veranlassung sein könnte, die Gelegen⸗ heit zu benutzen, welche durch den Bundesbeschluß der Regierung sich dar⸗ bietet, ohne mit ihrer über die Entstehung der gemeinschaftlichen Ver⸗ fassung oft ausgesprochenen und unverändert festgehaltenen rechtlichen An⸗ sicht in Widerstreit zu gerathen, in dem den holsteinischen Provinzialständen vorzulegenden Entwurfe eine ungefähr dahinlautende Schlußbestimmung auf⸗ zunehmen, daß übrigens (also unter Beobachtung der in dem Entwurfe vorangeführten Bestimmungen und der in dem unangefochtenen Theile der Verordnung vom 11. Juni 1854 enthaltenen Regeln, die Ordnung der provinziellen Selbstständigkeit Holsteins betreffend) es dem Konige vor⸗ behalten bleibe, die Stellung des Herzogthums Holstein in der dänischen

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die Versammlung Gelegenheit erhalten, von dem holsteinischen Standpunkte aus ihre Ansichten und Wünsche auszusprechen, und selbige werden als Material bei einer eventuellen Verhandlun über eine Revision der ge⸗ meinschaftlichen Verfassung und des Wahlgesetzes dienen können, die nur unter Mitwirkung des Reichsraths zu bewerkstelligen sein wird. Welche Berücksichtigung deu Wünschen und Aeußerungen der holsteinischen Pro⸗ vinzialstände würde zu Theil werden können, dürfte natürlich lediglich von deren Inhalt abhängen; daß sie nicht bindend sein können, ist eine Selbstfolge.

Auf diesem Wege dürfte dann sowohl ein die Selbstständigkeit der besonderen und Verwaltung des Herzogthums völlig sichernder Zustand herbeigeführt, als jeder aus der Verordnung vom 28. Mai 1831, namentlich deren §. 4 zu folgernden formellen Forderung, in so weit dies der von der Bundes⸗Versammlung geltend gemachten Ansicht nach nicht schon geschehen ist, Genüge gethan

Insofern demnächst der Bundesbeschluß vom 11. v. M., was die Realität betrifft, in Uebereinstmmung mit den Apträgen des in dieser Angelegenheit niedergesetzten Ausschusses gegen die bestehende Ordnung der verfassungsmäßigen Stellung des Herzogthums Holstein in der dänischen Monarchie und namentlich gegen den Inhalt der gemein⸗ schaftlichen Verfassung selbst Einwendungen erhoben n⸗ folgt es von selbst, daß die Regierung dies Verhältniß anders auffassen 893 als mit Rücksicht auf die formelle Frage, ob die Verordnung vom 28. Mai 1831 in Bezugnahme auf genanntes Herzogthum in verfassungs⸗ mäßigem Wege verändert worden ist. Die Regierung muß in⸗ sofern lediglich sich auf ihre schon den 11. v. M. abgegebene Erklärung beziehen, daß hier Verhandlungen in Frage gichen, mit Ruͤcksicht auf welche ein einseitiges Auslegungsrecht der Bundes⸗Ver⸗ sammlung nicht eingeräumt werden kann, wie bereitwillig man übrigens ist, hierüber, auf der durch Bundesbeschluß vom 29. Juli 1852 gegebenen Grundlage eine nähere Verhandlung anzuknüpfen. Wenn namentlich in Zweifel gezogen worden ist, ob das Verfassungsgesetz für die gemeinschaft⸗ lichen Angelegenheiten der Monarchie durchweg mit den Grundsätzen des Bundesrechts vereinbar sei, so glaubt die Regierung, es werde mit⸗ telst einer näheren Verhandiung erkannt werden, wie wenig hier ein wirklicher Mangel an Uebereinstimmung stattfindet. Und insofern auf die in den Jahren 1851 1852 gepflogenen Verhandlungen Bezug ge⸗ nommen worden ist, hegt die Regierung die Erwartung, daß es zur Klar⸗ eit wird gebracht werden können, wie die Regierung, während sie be⸗ senn war, unter Mitwirkung der holsteinischen Provinzialstände die Selbst⸗ ständigkeit der besonderen Verfassung und Verwaltung des Herzogthums Holstein völlig sicher zu stellen, gleichzeitig angewandt gewesen ist, den Landestheilen, dem Herzogthum Holstein nicht weniger als den anderen, bei der Ordnung der gemeinschaftlichen Verfassungs⸗Verhältnisse gleiche Berechtigung zu Theil werden zu 11e. Die Regierung kann nicht umhin, angelegentlich zn wünschen, daß es gelingen möge, die der unan⸗ gefochtenen Wirksamkeit der Gesammt⸗Verfassung mit Beziehung auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sich entge nstellenden Hindernisse mittelst einer näheren Verhandlung baldmöglichst und ein für alle Mal zu beseitigen. Allein es läßt sich kaum verkennen, daß es, falls der Zweck erreicht werden soll, gerathen sein wird, für die Verhandlungen eine von den für die Bundes⸗Versammlung zu Frankfurt ordentlicherweise gelten⸗ den verschiedene Form zu ermitteln. Die koͤnigliche Regierung darf annehmen, daß dießse Auffassung, um Billigung zu finden, keiner in's Ein⸗ zelne eingehenden Begruͤndung bedarf. Die Verhandlung würde dem⸗ ungeachtet sehr wohl in Frankfurt geführt werden können, allein sie dürfte zwischen Delegirten unter solchen Formen zu führen sein, deren Vereinbarung kaum mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, wenn die Ansicht der Regierung über die Verhandlungs⸗ weise Anerkennung gefunden haben möchte. Auf diesem Wege würde man ohne Zweifel am leichtesten zur Lösung der vorliegenden Auf⸗ gabe gelangen, indem wohl vorausgesetzt werden darf, daß die Wahl seitens des Bundes einen Repräsentanten treffen werde, der mit dem Re⸗ präsentanten der Königlichen Regierung den Wunsch einer auf gerechte und billige Weise, ohne Eingriffe in die Rechte der Krone zu erreichenden guͤtlichen Ausgleichung theilen würde. Ueber den für den Anfang dieser Verhandlung zu wählenden Zeitpunkt können verschiedene Ansichten ob⸗ walten, überwiegende Gründe dürften jedoch dafür reden, daß die endliche Verhandlung erst nach Vernehmung der holsteinischen Provinzialstände zu führen sei. n

Insofern schließlich die Bundes⸗Versammlung in ihrem Beschlusse vom 25. v. Mts. die Erwartung ausgesprochen hat, daß die Königliche Regierung in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg sich aller weitern, mit dem Bundesbeschlusse vom 11. v. Mts. nicht in Einklang stehenden, die dermalige Sachlage ändernden Vorschritte auf der Basis der für die⸗ selben verfassungsmaͤßiger Wirksamkeit entbehrenden Gesetze enthalten werde, faßt die Königliche Regierung das Verhältniß folgendermaßen auf.

Es wird zwar nicht zu vermeiden sein, daß die Wirksamkeit einzelner Theile der Gesammt⸗Staatsverfassung für das Herzogthum Holstein aus dem Grunde affizirt wird, daß der Bundesbeschluß der provinziellen Verfassung für das Herzogthum Holstein theilweise Gültigkeit abgesprochen hat, und die Regierung, wie schon ausgesprochen, geglaubt hat, diesem Beschlusse Rechnung tragen zu müssen. Wie es jedoch nur die Wirksamkeit der Gesammt⸗ Staatsverfassung ist, welche in gewissen Beziehungen affizirt wird, so weit sie das Herzogthum Holstein betrifft, so läßt diese Wirkung sich auch nicht über einen gewissen Kreis hinaus erstrecken, indem sonst der in dem ver⸗ fassungsmäßigen Bande der Monarchie entstehende Riß größer sein würde, als sich durch die Anwendung des 56. Artikels der wiener Schluß⸗Akte auf 8 den 4. Paragraphen der Verordnung vom 28. Mai 1831 mit irgend einem Rechte begründen ließe. Auch würde dies nicht einmal aus dem Bundess⸗ 8ses vom 25. v. Mts. herzuleiten sein, welcher die Erwartung aus⸗ 8 spricht, daß die Regierung sich von jetzt an in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg aller weiteren, die dermalige Sachlage aͤndernden Vor⸗