1858 / 81 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der geseßlich feststebenden oder de 8 Iehnttkernime stattfinden. 8 vs 8 8 zenigen Tagen, an welchen nach erlassenen Anordnungen Amts⸗ bandengesnae Besaen und einzelner Beamten nicht verrichtet werden sollen, darf kein Executionsakt vorgenommen werden, eben so wenig gegen Juden am Sabbat und an jüdischen Festtagen. Waͤhrend der Saat⸗ und Erntezeit dürfen gegen Personen, welche sich mit der Landwirthschaft beschäftigen, Executionen nur, wenn Gefahr im Verzuge ist, eingeleitet, fortgesetzt und ausgeführt werden. Darüber, ob Gefahr im Verzuge sei, hat die, die Execution anordnende Behörde zu bestimmen. Beschwerdeführungen über diese Bestimmung hemmen den Lauf der Execution nicht. Für die Saat werden im Frühjahr und Herbst jedesmal vierzehn Tage, für die Ernte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welche nach der Oertlichkeit Saat und Ernte haupts chlich zu fallen pflegen, freigelassen. 5. 7

Bei der Exeeutionsvollstreckung gegen aktive Militairpersonen und pensionirte Offiziere sind die über, die vorherige Benachrichtigung der kompetenten Militair⸗Behörde und über die Exeeutionsvollstreckung in Kasernen oder anderen zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebäuden be⸗ stehenden allgemeinen Vorschriften zu Frnbachien. EEaEEEEEE

Mahnung und Executions⸗Ankündigung. Vor Vollstreckung der Execution muß jeder Schuldner durch einen von der im §. 2 bezeichneten Behörde auszufertigenden Mahnzettel aufgefor⸗ dert werden, die darin speziell verzeichneten Rückstände binnen acht Tagen einzuzahlen, widrigenfalls zur Pfändung oder zu anderen zulaͤssigen Zwangs⸗ mitteln werde geschritten werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Einfuührung einer Klassen⸗ und klassiftzirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 193) §. 13 Litt. b. und c. bleiben jedoch nperandes stehen.

8 Schuldnern besonders bekannt gemachten INII

Die ausgefertigten Mahnzettel werden dem mit der Zwangsvoll⸗ streckung beauftragten Beamten (Exekutor) nebst einem mit der schriftlichen Anweisung zur Mahnung versehenen und von der betreffenden Behörde vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner und ihrer Rück⸗ stände (Restenverzeichnisse) übergeben. Der Exekutor muß jeden nfha zettel dem Schuldner selbst oder einem erwachsenen Familiengliede oder Hausgenossen desselben behändigen und, wie solches geschehen, unter An⸗ gabe des Namens desjenigen, dem der Zettel zugestellt worden, und des Tages der Behändigung, in dem Mahnzettel und dem Restverzeichnisse be⸗ scheinigen. Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme verweigert wird, oder

deren Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden kann, hat der Exekutor an die Haus⸗ oder Stubenthür des Schuldners anzuheften. Die achttägige Frist wird in diesem Falle von dem Tage an gerechnet, an welchem der Exekutor die Mahnzettel an⸗ n¹“”¹“ LIW. 4 1“ SHe §. “] 2.s 6 b Execution; verschiedene Arten der Zwangsmittel. Nach. Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver⸗ bleibenden Rückstände an Abgaben und Mahngebühren, die gesetzlichen Zwangsmittel anzuwenden. Diese sind: ““ a) die Pfändung; b) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen; e) die Sequestration und Verpachtung nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 §. 12 Littr. b (Gesetz⸗Sammlung von 1826 Seite 12); d) die Subhastation.

Die Sequestration und Verpachtung, so wie die Subhastation der Grundstücke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen ist, veranlaßt werden. In der Anwen⸗ dung der übrige smittel ist eine Reihenfolge nicht nothwendig zu beobachten, in der Regel ist zunächst die Pfändung vorzunehmen.

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I Pfändung. Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zwangs⸗ verfahren leitenden Behöͤrde ausgefertigten Pfändungsbefehls vorgenommen werden. Kraft desselben ist der Exekutor befugt, die im Besitze des Schuldners befindlichen pfändbaren beweglichen Sachen in Beschlag zu nehmen. §. 12.

Von der Pfändung find Beseifüsen. 8 a) die für den Schuldner, seine Chefrau und seine bei ihm lebenden Kinder und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Klei⸗ dungsstücke und Leibwäsche, so wie die Betten für das Gesinde und das zur Wirthschaft unentbehrliche Haus⸗ und Küchengeräthe; b) ein zum Heizen und Kochen bestimmter Ofen; e) bei Künstlern und Handwerkern die zur Fortsetzung ihrer Kunst und

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baares Geld, Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien derselben find voon der Pfuündung nicht mmen.

GSGegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe entweder .

2) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch 8

Quittungen oder Vorlegung eines Postscheins sofort nachweist, oder

eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber

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e) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der kvvecutionskosten sogleich bereit und im Stande ist. . 1 In diesem letzten Falle, so wie in dem Falle, wenn der Schuldner einen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die Krfeea Summe in Gegenwart des Exekutors verpackt und unter der Adress⸗

ren Befoͤrderung übergeben werden.

An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Executions⸗ kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen gezahlt ist, bei etwaiger Aüchtabljeterung-nach einmal zu entrichte..

Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von

den vorhandenen pfändbaren Gegenständen einen zur Deckung der beizu-⸗

treibenden Summe und der Executionskosten nach seinem Ermessen hin⸗

diejenigen Gegenstände, welche am leichtesten transportirt und veräußert werden können. Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefehl

reichenden Betrag in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunächst 9

vorgelegt worden, verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzu⸗ 1“ zeigen und zu dem Ende seine Wohnungs⸗ und anderen Näume, so wie

die darin befindlichen Behäͤltnisse zu öffnen.

Auch Sachen, welche sich in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam des Schuldners befinden und angeblich dritten Personen gehören, müssen in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke in n genommen

ie Behörde, von welcher der Pfändungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden. 8.

Sachen, welche auf das Andrängen anderer Gläͤubiger bereits

pfändet worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstüͤcke

und die angeblichen Eigenthümer mit ihrem Anspruche an

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durch Anlegung eines Superaxrestes mit Beschlag zu belegen. Dies ge⸗ schieht in der Art, daß der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein Amtsfiegel beifügt und dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer eröffnet, daß die Pfandstuͤcke für die Behorde, von der er seinen Auftrag

erhalten, gleichfalls in Beschlag genommen seien.

Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattgefun⸗- den, ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen; dieselbe ist gehalten,

den Verkauf der Pfandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, die den Superarrest hat anlegen lassen, den Verkauftstermin bekannt zu machen und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige, wegen welcher zuerst die Execution vollstreckt, und diejenige, 8 wegen welcher später der Superarrest angelegt ist, aus dem geloͤsten Kaufgelde nach der gesetzlichen Ordnung befriedigt wer⸗ den. Findet der Verkauf nicht statt, so dürfen die Pfandstücke nur mit Genehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt worden ist, freigegeben werden. 1 Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder mehrerer Gemeinde⸗ oder Polizei⸗Beamten, oder zweier unbescholtener Männer nur dann erforderlich:

a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen⸗ werden soll, sich entfernt hat;

b) wenn den Anordnungen des Exekutors wegen Oeffnung der Woh⸗ nungsräume ꝛc. keine Folge gegeben oder ihm thätlicher Widerstand geleistet wird.

In Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändung nöthigen⸗

falls mit Gewalt vorgenommen werden.

Ist der Widerstand auch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrag er handelt, Anzeige machen, diese aber das Erforderliche wegen der dem Exekutor zu gewah⸗ renden Hülfe nach den hieruüͤber bengen Gesetzen veranlassen.

§. 17. Abgepfändete bagre Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere

müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst befindet, von dem Exeku⸗

tor in Gegenwart des Schuldners oder der bei der Pfaͤndung zugezogenen Personen verpackt und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post be⸗ fördert, oder dem Ortsvorstande, der zur Annahme und weiteren Beförde⸗ rung verpflichtet ist, übergeben werden.

Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter

Verweisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung, zu belassen.

Erhebungsbeamten zur Post befördert, oder dem Ortsvorstande zur weite.

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Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet werden sollte, an dem von ihm in der Regel sofort zu bestimmenden Tage zum Verkauf der Pfandstücke geschritten werden würde. 8

Dem Schuldner, so wie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen etwa in Verwhahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Exekutor sofort eine Abschrift des Pfändungs⸗Protokolls mitzutheilen und, wie solches geschehen, in diesem zu bemerken.

Die Aufnahme einer Verhandlung ist sauch dann erforderlich, wenn bei dem Schuldner keine pfändbaren Fegensönde vorgefunden find.

8 3 8 Verkauf der abgepfändeten Sachen.

Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung an zu rech⸗ nenden vierzehntägigen Frist ist, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt und keine Eigenthums⸗Ansprüche Dritter rechtzeitig angemeldet und be⸗ scheinigt worden sind, der oͤffentliche Verkauf der abgepfändeten Sachen bon dem Beamten, von welchem die Execution angeordnet worden ist, durch eine unter das Pfändungs⸗Protokoll zu setzende schriftliche Ver⸗ fügung an einem bestimmten Termine anzuordnen. Die Anordnung eines fruͤheren Verkaufs⸗Lermins ist auch ohne Einwilligung des Schuldners zulässig, wenn die abgepfändeten Sachen dem Verderben unterworfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen dessen Unzuverlässigkeit nicht helassen, anderweitig aber nur gegen unverhältnißmäßig hohe Kösten untergebracht werden können. Der Verkaufstermin ist jedoch auch in diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestimmen und der Schuldner

vorher davon zu benachrichtigen. 20

Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Ansprüche ha⸗ ben, müssen diese bis zu deren Verkaufe bei der Behörde, welche die Pfän⸗ dung angeordnet hat, anmelden und bescheinigen,

Der Bescheinigung gilt es gleich, wenn jene Personen die zur Begrün⸗ dung ihrer nspruͤche erforderlichen Thatsachen an Eidesstatr versichern.

Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fortgang; ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist, nach Befinden der Umstände, die Freigebung der Sachen zu veranlassen, oder der angeb⸗ liche Eigenthümer durch eine schriftliche Verfügung zum Nechtswege zu verweisen. 9 G K Larübch Eämm; 81 Sollten andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der öffentlichen Kasse, in deren Interesse die Pfändung geschehen ist, behaup⸗ ten, so darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen deshalb niemals aus⸗ gesetzt, den Gläubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf das Kaufgeld geltend zu machen. Ebenso müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden find, die bestrittenen Vorrechte der öffent⸗ lichen Kasse für die rückständigen Abgaben und Gefälle auf das Kaufgeld geltend gemacht werden. 1

TqqEEäIe . ö 2 Die Abhaltung des Verkaufs muß in der Regel durch den Exekutor auf dem Marktplatze oder in einem anderen, Jedem zugänglichen und zur Auction geelgneten Lokale des Ortes, wo die Pfändung stattgefunden, ge⸗ schehen. Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Einleitung des Zwangs⸗ verfahrens angeordnet hat, unbenommen, den Exekutor bei dem Verkaufe, so wie bei der Pfändung zu beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem Executionsakt gegenwärtig zu sein. Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte beigegeben werden. Auch steht es dem die Execution leitenden Beamten frei, den Verkauf durch die Ortspolizei⸗Behörde bewirken zu lassen. Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere Versilberung der Pfand⸗ stücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen. 1 Der Verkauf in der Behausung des Schuldners ist nur dann nach⸗

zugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf

anderswo auszuführen ist. 1 Der Verkaufstermin muß iestens acht Tage vorher durch Ausruf oder Anschläge öffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann später noch wiederholt werden. Haben die in demselben Termine zu versteigernden Gegenstände zusam⸗ men einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekannt⸗ machung auch durch die öffentlichen Blätter des Ortes, wo der Verkauf

sttattfinden soll, oder, wenn daselbst keine solchen Bläͤtter erscheinen, durch⸗ die eines zunäͤchst belegenen Ortes erfolgen. kanntmachung, als die vorgeschriebenen, köͤnnen veranlaßt werden, wenn die Behörde, welche das Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet, cder der Schuldner rechtzeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten

Noch andere Arten der Be⸗

bezahlt.

129 Kann der Verkauf nicht in dem im Pfändungs⸗Protokolle anberaum⸗

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4 11 1“ 2 4

. in a12 S

stücke Imüffen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die

n⸗ enen vaeeve⸗ für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche osten hinreichende Deckung gewähren, oder die fehlende Summe baar ein⸗

gezahlt wird.

Gewährt die Auktionslösung keine hinreichende Deckung, so kann die Fortsetzung des Executionsverfahrens daburch abgewendet werden, daß vor Ablauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten. Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf die Rückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, für welche das Zwangsverfahren sattgefunden, nicht am Orte ist und des⸗ halb die Ablieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Per⸗ sher verpacken und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post be⸗ ördern oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung übergeben.

Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche guch dem Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorgelegt werden.

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Spätestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen⸗ beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachwei⸗ sung über die Verwendung der Auctionslösung nebst einer Abschrift der §. 26 gedachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen.

IFst die Auctionslösung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fortsetzung des Executionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unterbleibender Berichtigung des Rückstandes nach Ablauf von acht Tagen zu einer abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangs mitteln geschritten werden sen5;. 3

Von den §H§. 19 bis 25 -aufgestellten Regeln finden nachstehende Aus⸗ nahmen statt:

2) Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht

bbinnen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthums⸗Ansprüche von Dritten angemeldet worden sind, an die Regierungs⸗Hauptkasse zur Verfilberung einzusenden.

b) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände,

sich welche einen gemeinen Marktverkehr haben, koͤnnen mit Zustimmung

85 an Ort und Stelle für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber

—— wo möglich mit dem Gespann des Schuldners auf den nächsten Markt gefahren und daselbst versilbert werden.

c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold⸗ oder Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter dem Preise, zu welchem sie von Kunstverständigen abge⸗

sscchätzt find.

Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nach

dem Hauptorte des Regierungsbezirks oder einer anderen großer Stadt zu versenden. 6 B 8

EEö Eöö11“ s §. 29.

e8 Mr et gh Beschlagnahme ausstehender Forderungen des Schuldners.

Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer gericht⸗ lichen Beschlagnahme durch eine schriftliche Verfügung der die Exekution leitenden Behörde, durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aushändigung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der

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8

Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift

der Verfügung und des darüber aufgenommenen Zustellungsvermerks mit der Aufforderung benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden bei Vermeidung der zulässigen Zwangsmittel dem Exekutor aus⸗ zuantworten. Die Zustellung der Beschlagnahme⸗Verfügung und die Be⸗ nachrichtigung des Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden. Die Handlungen, welche der Dritte uach Empfang der die Be⸗ schlagnahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag be⸗ legten Summen oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung der schüldi⸗ gen Sachen oder ihres Werthes der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuld ner muß dagegen nicht nur jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen, sondern sich auch, bei Vermeidung der im §. 17 erwähnten Strafe, jeder

des Schuldners ohne veihes e zee esegneg und Bekanntmachung e

Cession, Verpfändung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag genommenen Summen oder Sachen enthalten. 8 Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag ge⸗ nommenen Summen oder Sachen ist der die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, General⸗ Kommission, des Provinzial⸗Steuerdirektors, der Magisträte in den Städ⸗ ten ꝛc.) zur Klage gegen den Dritten zu ermächtigen. Rücksichtlich der Einziehung städtischer Abgaben, Gefälle ꝛc. ist die Befugniß zur Anstellung von Klagen nach der bestehenden Stadtverfassung bestimmen. Der mit Anstellung der Klage beäauftragte Beamte muß 8 . 1** L2.5 3 1 9 8 8 6 5 Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Exekutor an Ort und zuzuziehen. een e elensn 9 an n e Prozesse gericht Sens eine Verhandlung aufnehmen, und solche nicht nur selbst unter⸗ b 1 Dieser Beamte sowohl, als dersenige, auf dessen Bettelben das .“ welches sich an dem Garnisonorte befindet, imgleichen das Mobiliar sch bei n 16 auch von dem Schulöͤner ober dessen Stellvertreter und 17 Zwangsverfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu ver⸗ Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch der mit Inaktivitätsgehalte entlassenen oder mit Pensi Dis en bei der Pfändung zugezogenen Hersanen unterschreiben lassen, oder steigernden Gegenstaͤnde weder selbst mitbieten, noch durch Anbere sür sich ein auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichte⸗ fition gestellten Offiziere, an ihrem Wohnorte. Gel on zuür Dispo⸗ ahfr doh Gryhd der egl.in Unterschriften vermerken. nmitbieten lassen tes Regutfitionsschreiben des Beamten, der die Execution anordnet, an ihwelhe Papiere, 8 Der Exekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Zahlung der §. 25. tese Kfhe Füe doer ee. es den1, 8.en .. c Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pfand⸗ erheben ist. Von dem Regauisitionsschreiben, welches die Wirkung eine

8 3 IINSNMEH AIINinenesn üe.

Nur bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten Sachen . 1 r. e rr; 1 xk gre⸗ F 1“ G 8 ten Termine abgehalten werden, so ist der anderweitige Verkeusstermin nFg ählunge abiaeg, Heitceenmgsse oder dem Ortsborstande zur Auf⸗ dem Schuldner und dem Verwahrer der abgepfändeten Sachen besonders Werden Sachen, deren Benutzung ohne Verbrauch nicht möglich ist, 1 budlangf in machen. 81 fach stattgefundener Pfändung in der Wohnung d89 2 belassen, 98 o sind solche, so weit es nach den Umständen geschehen kann, gegen fer⸗ Fmazpor 158 8 D m s Kad alge, sa et Cen Echeihnere banh aeesgießung wis wenege dee,en ge hisneneuspPietaugeggenan Pinnogne irfen, nut gege

lung sicher zu stellen. Handlungen des Schuldners, durch welche er die 8 ““ gen. 2zugeschlag e r geg Pfändung sunselicher 8e vorfäßlich vereitelt vi erehen 48 Vor⸗ Bezahlung verabfolgt und müssen, wenn solche vor dem. Schlusse schrift des §. 272 des Strafgesetzbuchs des Termins 1 8cn. anderweit ausgeboten werden. Der erste Käufer 1 g 818. .“ heaftet in diesem Falle für den Ausfall. Der Ortsvorstand oder ein von 5 diesem bezeichneter Gemeine⸗ oder Polizeibeamter ist bei dem Verkaufe

naß ihres Gewerbes erforderlichen Werkzeuge und anderen Gegenstände mit der in dem Gewerbesteuer⸗Gesetze vom 30. Mai 1820. §. 35. n Gelet⸗Lammlung Seite 147.) vorgeschriebenen Maaßgabe; 29 ) Sn Personeg welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu nöthige 5 Se. Vieh⸗ und Fedhönvenkatum, der nöthige Dünger, so wie da. as Sre nächsten Erndte erforderliche Brod⸗, Saat⸗ und Futter⸗ 'ee) bei Militär⸗ und Civilbeamten die zur Verwaltung ihres Di 82 erforderlichen Bücher, das unentbehrlchste Pgteaaeh. Hhegen

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Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, so weit es thunlich ist,

ständige Kleider und Wäͤsche, wel 4C 1 ünd Mlitairpersonen zu tese 8 Trsac8 den pensionirten Beamten f) das Mobiliar dienstthuender Offziere Unteroffizi , 9 terofsizie 9 und aller übrigen dienstthuenden febsenen 8 enantenftacen

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