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rücklich vorgeschrieben, und /wird diesseits in den einzelnen Bichen Hecackass “ ob es einer solchen bedarf oder nicht.
Berlin, den 29. Januar 1858. S — Der Minister des Innern. Im Auftrage:
Sulzer.
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1
gliche Polizei⸗Präsidium zu N.
Bescheid vom 13. Februar 1858 — betre
Anwendbarkeit des §. 34 des Armen⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842, wonach die Entscheidung über Streitigkeiten unter verschiedenen Armen⸗Ver⸗ händen den Königlichen Regierungen zusteht, auf bereits verausgabte Verpflegungskosten, bezie⸗
hungsweise auf Transportkosten.
Nach näherer Prüfung der Sachlage kann die Beschwerde, welche der Magistrat unterm 7. September v. J. daruüͤber geführt
hat, daß in der Streitsache der Stadtgemeinden A. und B., wegen Erstattung der Kosten des Transports des zu A. erkrankten Stein⸗ setzers C. von der dortigen Königlichen Regierung mittelst Resoluts entschieden worden, nicht für begründet erachtet werden.
Der Magistrat behauptet zunächst, daß der §. 34 des Armen⸗ Gesetzes vom 31. Dezember 1842 die Landes⸗Polizeibehörde nur solche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armen⸗Verbänden zu entscheiden ermächtige, welche die künftige Verpflegung eines Armen, nicht aber, wie im vorliegenden Falle, die Erstattung bereits verausgabter Verpflegungskosten zum Gegenstande haben. Diese Ansicht ist nicht gerechtfertigt. Denn der §. 34 des gedachten Gesetzes hat die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armen⸗Verbänden schlechthin der Landes⸗ Pokizeibehörde zugewiesen, ohne eine solche Unterscheidung zu treffen, welche auch, wie die Materialen des Gesetzes ergeben, gar nicht
beabsichtigt worden ist. In den diesseitigen Reskripten vom 2. September 1843, vom 8. Januar 1844 und vom 26. Februar 8 1844 ist auch bereits näher entwickelt worden, daß jede Art von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armen⸗Verbäͤnden, sie mögen die gegenwärtig erforderliche Verpflegung eines Armen oder den 8 Erfatz bereits verwendeter Kosten der Armenpflege betreffen, der Ecognition ber Regierungen nach Maßgabe des §. 34. 1. c. unter⸗ worfen sei. An diesem bisher stets befolgten, dem Wortsinne wie der Absicht des Gefetzes entsprechenden Grundsatze muß auch fer⸗ ner festgehalten werden, wenngleich in den Gründen des von dem 8 Magistrat bezogenen Urtels des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 2. Juni 1856 eine abweichende Ansicht ausgesprochen ist. Der zweite Grund, auf den der Magistrat seine Ansicht stützt, daß die Regierung zum Erlasse des Resoluts vom 13. Juli v. J. gesetzlich nicht befugt gewesen, ist der, daß es sich um Transport⸗ costen, d. h. um solche Kosten handele, welche nicht unter die Be⸗ stimmungen des Gesetes vom 31. Dezember 1842 fallen. Auch dieser Grund ist nicht durchgreifend. Die Ausführung des qu. Resoluts ergiebt, daß die in Rede stehenden Kosten lediglich im Interefse der öffentlichen Armenpflege verwendet wor⸗ den find. Der zur Fuͤrforge verpflichtete Armen⸗Verband hat nicht nur die eigentliche Verpflegung zu leisten, sondern auch die Ueber⸗ nahme des Armen, wenn derselbe sich auswärts aufhaͤlt, zu bewir⸗ ken und die Kosten der Uebernahme zu tragen. Es gehören also die Kosten des hierzu erforderlichen Transportes zu den Kosten der Armenpftege, über deren Tragung oder Erstattung bei obwal⸗ tendem Streit mithin die Königliche Regierung zu enischeiden hat.
Es muß hiernach bei dem Resolute vom 13. Juli v. J. sein Bewenden behalten, gegen welches den Rechtsweg zu beschreiten
ddem Magistrat unbenommen bleihht. 85 Berlin, am 13. Februar 18. nP Seer eeer des Innern. EEb ben EöT11ö1“ esiPhaleh..66 An den Magistrat zu N. ItaESa 1111 1 v9236
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-- Eirkular, Erlaß vom 2. April 1858 — betreffend 8 die Befreiung franzöͤsischer Unterthanen von der 9. Feivrs gng des fur Ausländer vor Eingehung imt einer Ehe in den Königlich preußischen Staaten
Gesetz vom 13. März 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 86 S. 645). 1
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Nachdem bei Gelegenheit eines Spezialfalles festgestellt
sämmtliche Köͤnigliche Regierungen. “
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daß französische Unterthanen nach den dortigen Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe einer besonderen Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörde nicht bedürfen, daß ferner die Beibringung des im §. 1 des Gesetzes vom 13. März 1854 für Auslaͤnder vor Eingehung einer Ehe in den Königlichen Staaten vorgeschriebenen Attestes nach dortiger Landesverfassung in der Regel nicht möglich ist, und daß endlich Ausländerinnen durch Ver
heirathung mit einem Franzosen in das staatsbürgerliche Ver⸗ hältniß des Ehemannes treten und jedes in einer solchen Ehe, gleichviel, ob im In⸗ oder Auslande, geborene Kind die Unter⸗
thans⸗Eigenschaft des Vaters erwirbt, haben wir auf Grund des
§. 2 des Gesetzes vom 13. Mäͤrz 1854 beschlossen,
den franzöͤsischen Unterthanen, welche in Preußen eine Ehe ein⸗
zugehen beabsichtigen, die Beibringung des Attestes, daß sie hier⸗ zu nach den Gesetzen ihrer Heimath, unbeschadet ihrer Staats⸗ angehörigkeit, befugt seien, hiermit allgemein zu erlassen.
Indem wir die Koͤnigliche Regierung zur Beachtung hiervon in Kenntniß setzen, bemerken wir, daß die Legitimation eines fran⸗ zösischen Unterthans in seiner Eigenschaft als solcher durch den Paß einer französischen Behörde nur dann als geführt angefehen werden kann, wenn dem Inhaber in diesem Passe seine Eigenschaft
als Franzose ausdruͤcklich bezeugt ist.
Ueber obwaltende Zweifel, ob der Beweis der Nationalität
als geführt zu erachten sei, hat die betreffende Königliche Regierung
zu entscheiden. Berlin, den 2. April 1858. xS. 1
Der Justiz⸗Minister. Der Minister der geistlichen, Simons. Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. 8 11 1 von Raumer. 1““ r. Ieeeeeen e zs eimn 1““ Albomn 1 1 brN A1““ 1121 ““ 9
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EE“ Abschrift vorstehenden Erlasses erhaͤlt das Königliche Polizei⸗
Berlin, den 2. April 1858. nunnII.
Der Minister des Innern.
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inisterium für die landwirthschaftlichen ͤͤͤe1-*“]; ““ v1141“*“
Bekanntmachung vom 14. Januar 1858 — wegen der allgemeinen Verficherungs⸗ Bedingungen der vier preußischen Hagel⸗ Versicherungs⸗Gesell⸗ schaften zu Berlin, Cöln, Magdeburg und Elber⸗
ö feld, so wie der „Union“ zu Weimar. 9S IHnt .“ Grundlagen der Versicherung. §. 1. Die Gesellschaft versichert gegen den Schaden, welcher nach⸗ weislich durch Hagelschlag an den Boden⸗Erzeugnissen verursacht wird. Der weniger als ein Zwölftel betragende Schaden an den Boden⸗Erzeug⸗ nissen eines vom Hagel betroffenen Grundstücks oder eines Theils desselben ist nicht ersatzfähig.
Bei Gräsereien und Futterkräutern gilt die Versicherung nur für den 858 . wenn nicht gleichzeitig der zweite Schnitt besonders mit ver⸗
ert ist.
Wenn bei der Versicherungsnahme des Tabaks in dem Antrage nicht ausdrücklich bemerkt worden, daß er als Cigarrengut, resp. Schnupftabaks⸗ gut Ses wird, so wird angenommen, daß Pfeifengut versichert wor⸗ en ist.
Die Versicherung bei Wein erstreckt sich nur auf die nach bollendeter Blüthe vorhandenen Früchte. Auch übernimmt die Gesellschaft bei Wein ebenso wie bei Hackfrüchten nur den Schaden an der Quantität, nicht auch denjenigen, welchen sie an ihrer Qualität erleiden sollten.
§. 2. Die sämmtlichen wirthschaftlich nutzbaren Theile der Boden⸗ Erzeugnisse sind in die Versicherung Bei Winter⸗ und Sommer⸗Weizen, Winter⸗ und Sommer⸗Noggen, Spelz, Dinkel und Ein⸗ korn, allen Schoten⸗ und Hülsenfrüchten und jedem Gemenge der letzteren mit Halmfrüchten wird ein Drittel, bei Winter⸗ und Sommer⸗ Gerste, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais und anderem Sommer⸗Getreide ein Viertel, bei Oelfrüchten, so wie bei den zur Samengewinnung gebauten Gräsereien und Futterkräutern ein Zehntel der Versicherungs⸗Summe au das Stroh, resp. die Halme gerechnet. Bei Tabak gilt ein Zehntel der Versicherungs⸗Summe für das Sandgut, fünf Zehntel für das Erdgut und vier Zehntel für das Bestgut. Bei Flachs und Hanf gelten zwei Drittel der Versicherungs⸗Summe für den Bast und ein Drittel für den Saamen.
§. 3. Die Verpflichtung der Gesellschaft gegen den Versicherten be⸗ stimmt sich lediglich nach dem Inhalte der Police und der etwaigen schrift⸗ lichen Nachträge dazu.
§. 4. Die Versicherung soll zu keinem Gewinne führen, sondern nur
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zum Ersatze des lediglich durch Hagelschlag entstandenen wirklichen Ver⸗ lustes an den dersicherten Boden⸗Erzeugnissen. Es kann demnach kein rößerer Ertrag vergütet werden, als, falles ein Hagelschlag nicht startge⸗ hätte, erzielt worden wäre. Für die Berechnung des Werthes des rtrages sind die in der Police angenommenen Preissätze maßgebend.
Uebersteigt dieser Werth die Versicherungs⸗Summe, so wird der Schaden
ur bis zum Betrage der letzteren und, wenn er ein theilweiser ist, nur m Verhaͤltnisse zu derselben vergütet.
8 §. 5. Der Versicherte darf keine Doppel⸗Versicherung nehmen, d. h.
er darf die versicherten Boden⸗Erzeugnisse nicht noch anderweitig ver⸗ chern lassen. —
.. 6. Die Versicherung beginnt, sofern die Prämie bezahlt ist, am
nächstfolgenden Tage Mittags zwölf Uhr, nachdem der nach Vorschrft des . 8 vollstaͤndig ausgefertigte und von dem Antragenden vollzogene Ver⸗ cherungs⸗Antrag bei der Haupt⸗Agentur eingegangen ist. Der Vermerk er letzteren liefert den vollen Beweis über die Zeit des Eingangs, vor⸗ ehaltlich des dem Versicherten zustehenden Gegenbeweises. Finden sich edoch in dem eingereichten Versicherungs⸗ Antrage Mängel zu beseitigen,
so tritt die Versicherung für die bemängelten Positionen erst mit der
Aushändigung des von der Haupt⸗Agentur ausgestellten Versicherungs⸗
Pgrurersse in Kraft, vorausgesetzt, daß die Prämien⸗Zahlung ge⸗
leistet ist.
6 §. 7. Die Versicherung hört in jedem Jahre auf: bei Wein mit dem Beginne der Lese in den betreffenden Anlagen, bei Flachs und Hanf, so⸗ bald dieselben nicht mehr im Boden wurzeln, bei allen übrigen Boden⸗ Erzeugnissen, sobald dieselben abgefahren oder in Diemen (Feimen, Scho⸗ bern, Miethen) zusammengesetzt sind, spätestens aber mit dem vierzehnten Tage. Mittags zwölf Uhr, nachdem die Boden⸗Erzeugnisse geschnitten oder gemäht, resp. ausgehoben sind.
e Obliegenheiten des Versicherten. “
28 a) Bei der Versicherungsnahme. Faceal.
F. 8. Wer versichern lassen will, hat den Versicherungs⸗Antrag nach Ankeitung der dazu bestimmten Formulare, dem wahren Sachverhalte ge⸗ mäß, gewissenhaft und vollständig auszufüllen, eigenhändig zu unterschrei⸗ ben und in doppelter Ausfertigung der Agentur, welche die Versicherung dermittelt, zu übergeben.
§. 9. Der Versicherte ist verpflichtet, von Boden⸗ Erzeugnissen einer und derselben Gattung seine gesammte Bestellung zur Versicherung zu beantragen.
§. 10. Diejenigen Bobden⸗Erzeugnifse, welche vor oder bei der Ein⸗ reichung des Versicherungs⸗Antrags im laufenden Jahre bereits durch Hagelschlag betroffen worden sind, bleiben zwar von der Versicherung ausgeschlossen, sind aber dennoch im Versicherungs⸗Antrage mit der Be⸗ merkung, daß sie bereits beschädigt worden, nachrichtlich aufzuführen.
Werden die zur Versicherung beantragten Boden⸗Erzeugnisse während der
Zeit nach Uebergabe des Antrags, jedoch vor dem nach §. 6 eingetretenen Zeitpunkte der Gültigkeit der Versicherung vom Hagel betroffen, so ist
solches durch den Antragsteller der Haupt⸗Agentur sofort, und spätestens
bei der Empfangnahme der Police ensazetgen. Auch in diesem Falle bleiben die betroffenen Boden⸗Erzeugnisse von der Versicherung aus⸗ geschlossen und es wird der betreffende Theil der Prämie zurückgezahlt. b) Bei Veränderungen. hh
§. 11. Bei Nachversicherungen, so wie in Fällen, wo die Felder mit anderen als den ursprünglich angegebenen Boden⸗Erzeugnissen bestellt werden und die Versicherung 8 d übergehen soll, hat der Versicherte für die betreffenden Grunbstücke einen neuen Versicherungs⸗Antrag nach Anleitung des F. 8 einzureichen. Die Nachverficherung resp. die Ver⸗ ficherung der neu bestellten Boden⸗Erzeugnisse beginnt alsdann, nachdem in den betreffenden Fällen die Prämien⸗Nachzahlung erfolgt ist, mit dem im §. 6 bezeichneten Zeitpunkte. Eine Neubestellung solcher Grundstücke, welche vom Hagel betroffen sind, ist jedoch nur dann versichert, wenn dafür ein neuer Versicherungs⸗Vertrag abgeschlossen wird. 1
§. 12. Wenn, außer in Erbschaftsfalten, die Gesammtheit der ver⸗ sicherten Boden⸗Erzeugnisse auf einen anderen Besitzer übergeht, so tritt Letzterer erst durch seine, in Gemeinschaft mit dem Versicherten der eingereichte, schriftliche Anzeige in die Rechte und Pflichten desselben ein. bess e) Nach eingetretenem Hagelschaden. „K§. 13. Sind die versicherten Boden⸗Erzeugnisse von einem Hagel⸗ schlage, für welchen eine Vergütung in Anspruch genommen werden soll, betroffen worden, so muß der Versicherte binnen zwei und siebenzig Stun⸗ den nach dem Ereignisse eine schriftliche mit Datum und Unterschrift ver⸗ sehene Anzeige hiervon an die Haupt⸗Agentur absenden. In dieser An⸗ zeige sind Tag und Stunde des stattgehabten Hagelschlags und die muth⸗
maßliche Höhe des Schadens für jede Position des Versicherungs⸗Antrages anzugeben. Auf Grundstücke, welche nach Ablauf der obigen Frist als be⸗
schädigt angemeldet werden, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Die Schaden⸗Anzeige ist einem Antrage auf Abschätzung gleich zu zu achten; jedoch steht es dem Versicherten frei, sich bei derselben diesen Antrag auf längstens acht Tage, vom Datum der ersten Anzeige ab ge⸗
rechnet, ausdrücklich vorzubehalten. Wird in diesem Falle der vorbehal⸗ tene Antrag binnen der gestellten Frist nicht an die Haupt⸗Agentur ab⸗ gesendet, so gilt die Anmeldung als nicht geschehen und der Anspruch auf Schadenersatz ist erloschen. 1 §. 14. So lange nicht die Entschädigung durch die Gesellschaft fest⸗ gestellt ist, darf an den vom Hagel betroffenen Boden⸗ Erzeugnissen eine Veränderung nicht vorgenommen werden. §. 15. Der Versicherte ist gehalten, der Gesellschaft, resp. den von
Iihr mit Ermittelung des Schadens beauftragten Personen über alle Um⸗
stände, welche Bezug auf die Versicherung, den Werth der verhagelten Boden⸗Erzeugnisse, die Art und den Umfang des Schadens haben, jede von ihm verlangte Auskunft mit Wahrhaftigkeit ohne Zögerung zu ertheilen, auch auf Verlangen die Police, die Wirthschafts⸗ he ister über Aussaat und Fläche, die etwa vorhandenen Ver⸗
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messungs⸗ und Bonitirungs⸗Register, so wie sonstige zu seiner
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Alseo festgesetzt am 17. November 1857.
Verfügung stehende Nachweise vorzulegen. Bei der Abschätzung selbst hat er sich jeder Einmischung zu enshalten. 38 8½ 89e. 62een — er Zeitpunkt für die Abschätzung des Schadens wird von der Gesellschaft bestimmt, jedoch darf derfelbe nicht über den S luß der haatgacaben decden, 1n 8 8s 8 117. enn auf Grund einer Unterfuchung des Schadens dur
den Vertreter der Gesellschaft eine Vereini chen der Letzteren 179 dem Versicherten über die Höhe des Verlustes nicht zu Stande kommt, so werden zwei Sachverständige, welche die gesetzlichen Eigenschaften unpar⸗ teiischer Beweiszeugen haben, der eine von dem Versicherten, der andere von der Gesellschaft ernannt. Die Sachverständigen schätzen:
1) 89 mte vielste Theil des Grunbstücks vom Hagel betroffen wor⸗
en ist,
2) welchen Ertrag die versicherten Bodenerzeugnisse auf der vom el betroffenen Fläche nach erlangter Reife veligfer. haben würden, 12 kein Hagelschlag eingetreten wäre, und
3) der wie vielste Theil dieses Ertrages a) an Körnern und b) an Stroh durch den Hagelschlag verloren gegangen ist. b
Falls die beiden Sachverständigen zu einer Uebereinstimmung in ihrem Urtheile nicht gelangen, entscheidet der Ausspruch eines durch dieselben, und wenn sie sich über die Wahl nicht einigen, durch den Versicherten aus drei ihm von der Gesellschaft bezeichneten Personen gewählten Obmannes selbst dann, wenn dieser Ausspruch mit keinem der beiden anderen Urtheile übereinstimmt.
Die Wahl des Sachverständigen und beziehungsweise des Obmannes muß seitens des Versicherten auf Verlangen des Vertreters der Gesellschaft binnen längstens vier und zwanzig Stunden geschehen, widrigenfalls die⸗ selbe rechtsgültig durch den Vertreter der Gesellschaft bewirkt wird.
Bei dem übereinstimmenden Gutachten der beiden Sachverständigen oder in dessen Ermangelung bei dem Ausspruche des Obmannes bewendet es im Betreff der Beantwortung obiger drei Fragen endgiltig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem der beiden Theile mehr zusteht.
18. Die Abschäͤtzung des Schadens, möge sie auf die eine oder die andere Weise erfolgt sein, hat keinen Einfluß auf die Frage, ob über⸗ haupt eine Entschädigungspflicht der Gesellschaft vorliegt. Diese Frage fant Elmehr bei mangelnder Einigung der richterlichen Entscheidung an⸗ eim (§. 3
§. 19. Wenn ein beschädigtes Grundstück wiederholt von einem Hagel⸗ schlage betroffen worden ist, so findet ohne Rücksicht auf die etwa schon erfolgte Abschätzung des früheren Schadens eine Feststellung des Gesammt⸗ Schadens statt. Sollte für den früheren Schaden bereits eine Vergütung geleistet sein, so wird diese an der aus der neuen Abschätzung sich ergeben⸗ den Entschädigungssumme gekürzt.
§. 20. Die Kosten der Besichtigung resp. Abschätzung bestreitet die Gesellschaft und bringt dagegen bei jedem ersatzfähigen Schaden fünf Pro⸗ zeut von dem Entschädigungsbetrage in Abzug. Ist der angemeldete Schaden aber nicht ersatzffähig befunden, so hat der Versicherte wegen der von der Gesellschaft aufgewandten Besichtigungs⸗ resp. Abschätzungskosten derselben ein von ihr zu bestimmendes Pauschquantum bis auf Höhe von funfzehn Thalern zu vergüten.
§. 21. Wenn der Versicherte den Bestimmungen der Paragraphen 5, 9, 10, 13, 14 und 15 zuwider handelt, oder absichtlich zur Vergrößerung des Schadens beiträgt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, die Versicherung ist erloschen und die Prämie der Gesellschaft verfallen. 2
§. 22. Wenn über die Entschädigung eine schriftliche Einigung ohne Vorbehalt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft nicht stattgefunden hat, und der Versicherte nicht bis zum 15. November des Schadenjahres vor dem zuständigen Richter (§. 23) klagbar geworden ist, so find seine
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Ansprüche auf Schadenersatz erloschen.
Gerichtsstand.
§. 23. Alle aus dem Versicherungs⸗Vertrage entstebenden Streitig⸗ keiten gehören vor das ordentliche Gericht (nicht das Handels⸗Gericht) desjenigen Ortes, wo die Police ausgestellt ist. I
Fe 8 Zahlung. LL““
§. 24. Die Entschädigung wird binnen Monatsfrist, nach em der
gesammte Betrag derselben durch Anerkenntniß beider Theile, Vergleich
oder rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist, an dem Orte, wo die Police ausgefertigt ist, baar ausgezahlt. Wird die Auszahlung der Entschädigung durch Prioritäts⸗Streitigkeiten gehindert, so ist die Gesellschaft vor Be⸗ seitigung des Hindernisses zur Zahlung nicht verpflichtet, auch nicht ver⸗ bunden, die Folgen des Zahlungsaufschubes zu vertreten. 8 h s es, n
VVorstehende allgemeine Versicherungs⸗Bedingungen werden— a) für die Cölnische Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft, iuyd b) für die Magdeburger Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft, 1 c) dede vaterländische Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft zu Elberfeld
un d) für die allgemeine deutsche Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft „die Union“ zu Weimar,
veg 85 14. Jannar 1858. —gdeg. nsgs. dhh rhs. g9 9 r 1 9h een mehen Miinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 09 b. Manteuffel. ie I k⸗
; T a g e 8 2 O r dn u n ses. 8 g. 12134,& asNg; 19te Sitzung des Herrenhauses, 8.
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am Mittwoch, den 21. April, Mittags 11 Uhr. — 1) Fünfter Bericht der Petitions⸗Kommission, über die Petition des Gutsbesitzers Nehring wegen Verleihung der Ritter⸗ guts⸗Qualitaͤt an seinen Grundbesitz. eʒ eben
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