1858 / 95 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

““ e“] 111A“* 11“X*“ 8 diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen ziehung der Oberschlesischen Typhuswaisen, waͤhrend des 1 d 11146“] 7688 8 2 Enras und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu Jahres 1857 . 2520 bmntichhd whtoog ah. Ner s, deh, Ae, wshth a 71 8 vnpes F vrh hs „Hap. Hl wpoaͤhlende Kommission ist fuͤr die Beobachtung der Vorschrif⸗ 2) Bericht der Kommission für Handel und Gewerbe über den er Von der Zusammensetzung und Organisation des Lootsen⸗Corps. Pr eaee. grnne Sis ehetas ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke 8 Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Aufhebung des Verbots, im Ind e89, giatus Penatt den Verpflichtungen der 8 und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ RFeehemaligen Fürstenthum Hohenzollern Hechingen außerhalb nag daente v hle 129 Abtheilungll. in. 11“ W“ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade⸗ Landes mahlen zu lassen. 1616“ In⸗ J1I1I““ eumnung. .. Abtheilung J. mische Senat. 3) Bericht der Matrikel⸗Kommission. 12 b TI11] Eee“ 4 5 z 4) Vierter Bericht der Budget⸗Kommission. Fiihbtheabt vf. e⸗ Allgemeine Bestimmungen. as ect 8 Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten 5) Fünfter Vericht der Budget⸗Kommission. 2 1 . 8776 Fehes 8 Allgemeine Bestimmungen. ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöͤhnlich schwerem „Art. 5. Das mit der Führung der Schiffe über die Barre von Art. 18. Die Lootsen sowohl als ihre Chefs nb b Beh oͤrd Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach 8 enga eegege gogtlen.gont sol bestehen S⸗. Gehorsam und Achtung schuldig, unter deren Aufsicht sin gestell 15 vorgaängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur 8 em Sees gi.. u1““ vs wuunnd deren Befehle sie, insoweit es Dienstsachen betrifft, pünktlich aus⸗ Ausstellung uͤbersandt werden. Alle anderen Einsender Angekom men: Der außerordenkliche Gesandte und bevoll⸗ 8 3.n nter nseh aptttr⸗ 8. XAX“X“ 7 zuführen fft, ch haben die Kosten des Her⸗ und Rͤcktransports selbst zu mäͤchtigte Minister am Königlich dänischen Hofe, Kammerherr Graf w. 4) einer unbestimmten Anzahl Hulfs⸗gootsen. 6““ bebi 8r ootsen und der Unter⸗Lootsen⸗ Capitain sind verpflichtet, un⸗ tragen. von Oriolla, von Kopenhagen. 11 68 1 b hom Feidene veren esehen des Lootsen⸗Capitains Folge zu leisten und allen Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die —ü 8 S vne 8 Die 8 Lootsen⸗Corps zu Sulina steht dem gen zu gehorchen. Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, Abgereist: Der Generalmajor und zweite Bevollmächtigte— den Lootsen⸗Gapitin und den untas Behensaagegene haischen domnüfson selhs sät tun e 8 . aeg eafen d8 nahn,s-haeenen etzn⸗ nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen bei der Bundes⸗Militair⸗Kommission, von Twardowski, nach Eüree. Eben so hat er auf den Vorschlag des Lootsen⸗Capitains die Lootsen verlassen. ze Zeit, ohne pezielle Bewilligung ihrer Vorgesetzten zu konnen nicht Atademie üͤbernommen werden, so wie Frankfurt a. MNM. der u6““ Lahe, ve zu Pahns , Sie find verpflichtet, in ihren Berührungen mit den Capitainen, den auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen ze. von den 8 die Lootsen während ihres Dien ses de odeegrrzts ehesen. nüche ich Peßlohteren unz den eanseftes der Schiffe zu deren Fötzrung sie be⸗ Einsendern besorgt werden mͤuß. 1 Ordnung und Disziplin aufrecht z erhalten und die leltaitenr hat befeng werden, 1 1e B.e Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ Berlin, 23. April. Seine Majestät der König haben Aller⸗ 1 bE welche unter den Lootsen oder zwischen diesen Lezteren und Se haben sorgfaͤltig darauf zu achten, daß sie sich nie in trunkenem und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch gnädigst geruht: dem Capitain zur See, Sun dewal l, die Erlaub⸗ hrem Chef entstehen können. Zustande befinden, und daß sie uͤberhaupt nicht Anlaß zu Klagen oder genommen werden. Unangemeldete Sendungen werden un⸗ niß ve hlegung des 89 vSe; 85 1778b Passsest Art. 7. Der Lootsen⸗Capitain hat speziell, unter der allgemeinen irgend welchen Beschwerden geben. öW 1“ Flinss zwrfchgew flen, , 11p“ hel,ns Fentn. n r. vag 8 KF 88 her. FH 8 3 89 o deene,-2. Söfenesefitrns en- Süersnn im Dienst zu regeln und über Art. 20. Da die Besoldung der Lootsen in dem Art. 17 dieser Ver⸗ 1 Beerrlin, den 16. Januar 18 ob8. hD Lich vb 1211 ö 1 ½ ö14“ n ⸗Capitain br. ie Lootsen sowohl in der Ausübung ihres ordnung festgesetzt ist, so ist ihnen bei der im nachstehenden Art. 45 an⸗ . ö1“ 1AAA“ 19 . 8 . Privatbetragen die Aufsicht zu führen. gedrohten Strafe verboten, irgend welche Bezahlung über die durch den b hü. r ha 4 . nöthigen Maßregeln zu ergreifen, um Unordnungen vor⸗ Tarif bestimmte Taxe zu verlangen. Königliche Akademie der Künste. 114“*“ rine Sls antns1ug, , f.. E so c ;.⸗ Feeö eaesgen artigen g. 2 ihnen gleichfalls verboten, sich direkt oder indirekt bei irgenb ““ ch 1“ Der Unter⸗Lootsen⸗Capitain hat unter den Befehlen des Lootsen⸗ ig ““ x8 b 1

8 4 32

88 hn b

21 Professor 1 5 E. c. va.e e⸗ orischen Verordnung der europäi⸗ Ge den Ee Dienst auf der Barre, namentlich bei den vom e““

88 üsses h zc. schen Donauschifffahrts⸗Kommission in Galacz SS nen ü. Schiffen zu leisten. 8OA““ II11111““

8 ESESecretair der Akademie. 8 . vs 1 69 8. r hat den Lootsen⸗Capitain im JFolle der Abwesenheit oder 8 3 über das Lootsenwesen auf der untern Donau. 25 derung zu vertreten. s 1 b

F““ Vom 9. Oktober 18577.

1u“ E 1“ rt. 8. Die ootsen der ersten Klasse haben den gewöhnlichen 8 Von dem gewoͤhnlichen Dien

1e 1 - 11up“] Lootsendienst auf der Barre von Sulina zu 2 getasgn 629 .8 5 8

9

v11“; WEW1“ 1 . 2 . bienst 11“ Die Europäische Donauschifffahrts⸗Kommission in Galacz hat un⸗ 1 Die Hülfs⸗Lootsen sollen nur zur Führung der Schiffe, im Falle die 115“

v11 1 3 1 1 1“ 1 längst eine provisorische Verordnung über das Lootsenwesen auf der 1““ unteren Donau erlassen, aus der wir wachlteh

e

Zahl der Lootsen erster Klasse unzureichend sein sollte, und in Folge einer v“ 8638 ix H9E end in einem Auszuge zu großen Anhäufung von Schiffen berufen werden. E“ 1 1 1 ge⸗ e ür die preußische und Art. 21. Der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain hat „Bei der heute angefangenen Ziehung der 4ten Klasse 117ter deutsche Schifffahrt von Interesse sind: memmmnst ““ täglich zweimal, Morgens und Abends, unter Theilnahme von 6 Lootsen Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel der 2te Hauptgewinn von . 1 Abtheilung II. der ersten Klasse, die nach der Reihenfolge für diesen Dienst kommandirt 100,000 Thlr. auf Nr. 22,061; 2 Hauptgewinne zu Die Europaͤische Donau⸗Kommission, 8 5 1 4 I 1 b 8 g. 8 der Barre festzustellen. 10,000 Thlr. fielen auf Nr. 39,229 und 80,178; 2 Gewinne h Urwägung. baß e.. ʒ üb. i V -1“ 885 2 5o as Resultat der zu diesem Zwecke veranlaßten Sondirungen ist auf zu 5000 Thlr. auf Nr. 4820. und 29,235; 3' Gewinne zu Aussbund des Lootsenwesens auf der unteren Donau, und Hauptsäͤchlich 8 eee eravre Spezielle Bestimmungen.] 8 8 8 9.nsgs 3 ve bn ¹a. 221en ,8 geschehener Visirung von Seiten 2000 Thlr. auf Nr. 18,164 32,639 und 77,372. an der Sulina⸗Mündung für die Schifffahrt die ernstlichsten Hindernisse Insd Hütsahg AArehee 88 g S- v eroffentlicht und zur Kenntnißnahme für die Tapi⸗ 49 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 5924. 7230. 10,254. bervorbringt, daß es zur Verhütung der häufigen Schiffbrüche auf den 1132. bBem aneh s ch.. -(Die Sondirungen werden mittelst einer besonders zu diesem Zwecke

13,421. 16,442. 19,117. 25,347. 25,532. 26 922. 27,147. 31,770. gefährlichen Untiefen der Barre nöthig ist, den Führern der Schiffe einer Irhtrnia. 15911 580. (bestimmten Sondirstange vollführt werden, auf welcher das Maß in vene⸗ tianischen, englischen und franzöfischen Fußen verzeichnet ist. Ein Normal⸗

31,374 350 35,134. 37,495. 39/382 8 S† gewissen Tragfähigkeit die Verpflichtung aufzulegen, sich durch einen erfah⸗ v drato eah ia 1 .89n3 88 8 38 89838 SFor 42503. renen Lootsen führen zu lassen, bis die Einfahrt 2 lusses durch die Art. 13. Sogleich nach der Annahme eines Lootsen wird demselben maß dieser Sondirst Ul beständi Bůʒ des 9 :417. 4 761. 9,652. 51, 59. 26,752. 58,009. 58,128. Arbeiten, mit deren Ausführung die Europaische Kommission beauftragt von dem Hafen⸗Capitain ein nach dem hier beigefügten Formular auf⸗ b Sondirstange soll beständig im Büreau des Lootsen⸗ Capitains s. 9. 66, 8. 1ee 888. 18 8 ist, leichter fahrbar gemacht sein wird, es ferner unmoglich ist, die erfor⸗ gestelltes Dienstbuch ausgehändigt (Anl. Nr. III.). eponirt sein. 7147. 27098. 77272. 77,761. 79,336. 83,789. 84,572. 85,621. derliche strenge Disziplin in dem Lootsen⸗ Corps herzustellen, ohne 72 ͤdi1111A1XA2X*“ 22. ODi . - ,098 27 61 33 b rrenge Di dem Loo zustellen, ohne dem⸗ I ““ Art. 22. Die Lootsen haben sich jeden Morgen zu der von 85,644. 86,377. 89,354. 91,666. 92,260 und 94,390. selben gleichzeitig eine neue Organisation zu geben; Abschrift des Patentes, ./, ee-. ö1XXX“ Hafen⸗Capitain bestimmten Stunde in WeA. das Lobtsen. hauptsächlichsten Bestimmungen der vorstehenden Ver⸗ zu versammeln, um dessen Befehle einzuholen und Kenntniß von der Tiefe

43 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2782. 4450. 5009. G 8 einen Auszug der hat in Anbetracht des Art. 16 des Pariser Vertrages vom 30. März ordnung, und (s(s(s;sisceAes Fahrwassers auf der Barre zu nehmen.

7091. 7398. 7420. 9707. 14,947. 16,517. 19.367. 24,531. 26,542. 1856 die nachfolgende Verord iSkens. .. Ir

29,981. 35,028. 37,357. 37,954. 39,411. 43,243. 45,124. 46.263. 56 die nachfolgende Berordnung erlassen: 1n. 1 den Tarif der Pilotengeaa. (A(in Lootse soll stets zur Wache an dem Ufer aufgestellt sein, um die

46,279. 55,452. 57,310. 57,771. 58,092. 58.418. 58,805. 61,257 I11“ „Es sollen außerdem darin verzeichnet werden: Bewegungen der Schiffe zu beobachten; im Falle der Roth hat er den

64,752. 70,011. 70,676. 72,707. 73,521. 73,826. 74,401. 745835. 1n die Hiensteinnahmen, welche der Lootse seden Monat erhoben hat. ootsen⸗Capitain oder den Hafen⸗Capitain zu benachrichtigen und muß

76,992. 77,962. 84,836. 90,347. 90,939. 93,632 und 9146)o) 161“ die Atteste über die von ihm geleisteten Lootsendienste, sstets bereit sein, die ihm durch dieselben gegebenen Befehle zu vollführen. V 8 3 8 200 Tblr. vee Nr. 2102 2301. 336 L, 6713 v1“ . I ug 8 b ge 8 ““ und Klagen der Capitaine. Dieser Dienst geschieht durch sämmtliche Lootsen nach der Reihenfolge.

2107. 8703. 8900. 9860 10,572. 10,757. 15,303. 19 983. 21,943. Vom Lootsenwesen für die Barre von Sulinca. veemeseeeeeeeeeeeüüeeeeeeebEESEE“ E

22,779. 22,854. 23,106. 24,149. 24 192. 24,313. 24,681. 25,5992. 4“ qq435 Die Lootsen sind verpflichtet, stets ihr Dienstbuch bei sich zu führen, §. 2. Von der Leuchtthurmswache.

26,891. 27,278. 30,474. 31,189. 31,681. 31,996. 33,640. 38782u. gap. I. srogh es ist ihnen streng verboten, sich dessen zu entäußern, oder zu erlauben, 8

38,975. 39,498. 39 992. 40,197. 41,906. 42,981. 43,100. 43,471]. v“ Besti gngnchas. deafß irgend eine andere Person sich dessen bedinre. Art. 23. Ein Lootse soll stets als Wache auf dem geuchtthurm

89196 49,725. 51,432. 52,260. 52,307. 53,300. 54,826 65,205. bAllgemeine Bestimmungen. 29¾ v*“* de. ee nüt gee tn 8 hier Tabelle (Anl. V.) 3,113. 64,273. 64,313. 66,494. 67 507. 68,196. 71,299. 72,678. A - 1 ; . 3. 2 . Hid H jangegebenen Zeichen die Ankunft der Segel⸗ oder Dampfschiffe, die vom 2 8e, e. 72,678. Art. 1. Kein Segel⸗ oder Dampfschiff, dessen Tragfaͤhigkeit 60 Ton⸗ S§8. 3. Von der Dienstkleidung der Lootsen. . 3 jfir

;-. 11““ 84,189. 85, 88,285. nen übersteigt, darf die Barre von Sw sei es vom Nabig sei es vom II11““ ers her oder den Fluß herohtommen, züs fignelisiren. Dr, un 98,496. vbA1111“ Flusse aus uͤberschreiten, ohne einen Lokal⸗Lootsen an Bord zu haben. . Art. 14. Der Lootsen⸗Capitain, der Unter⸗Lootsen⸗Capitain, die ethesg be M

Berlin, den 23. April 1858. v11u“ 8 ““ . die ir 8 8 Lgootsen erster Klasse und die Hülfs⸗Lootsen erhalten 2. in 8 Anla e §. 3. Vom Pilotiren der Schiffe üͤber die Barre.

1u6“ Lre fs. 8 Art. 2. TSöge⸗ Feeeag. ienst wird 8 der Barre von Sulina durch 6 Nr. IV. näher beschriebene Dienstkleidung g

8 ECEq6öüööu .“ 88 von Lootsen gehandhabt, welche patentirt und ver⸗ Um in seiner Eigenschaft als Lootse erkannt zu werden, ist jeder im Art. 21. So lange der Seegang es erlaubt, die Barre zu passiren, 6 . Dienfir Naen⸗ Bees vernger in Ermangelung der vorgeschriebenen muß stets ein gFee * F an Bord des Schiffes enstkleidung die Dienstmütze zu tragen. zu bringen, die von der Rhede nach dem Hafen kommen.

bt Die Lootsen find verpflichtet, den Schiffen bis auf 1 ½ Seemeilen Ent⸗

s ffernung entgegen zu fahren. * 1 1 Die 8 -ee. 8 der Tonnenzahl der Schiffe stehen⸗ . 4. Von den zum Lootsendienst erforderlichen Geräth⸗ fe d8 88 1 g. ven vrem. I ae . en Taxe ist durch den diesem Reglement beigefügten Tarif festgestellt. ““ 8 8 Irt. 25. Soba er Lootse sich an Bord eines iffes begeben Baghü⸗ Sonnabend 8 igef 3 8, 8 an. Z Gebrauchsstücken. Lo1 .. erf chte. sich 88 89 Frstat. durch Vorzeigung siines 1 inabend, den 24. Apri J“ 3 Wess u Z1 17 1 y:SDSDO;Dienstbuches zu legitimiren. r hat ihm die Tiefe des Fahrwassers a 8 24. April, Vormittags 11 Uhr. Art. 4. Der Betrag der Lootsentaxe wird von den Schiffs⸗Capi⸗ Art. 15. Die Lootsen sollen stets zu ihrer Dispositton der Barre nach der letzten Sondirung und * Easlänte 1 1 1) Bericht der XIV. K 1 tainen für die Ein⸗ und Ausfahrt auf dem Büreau des Hafen⸗Capitains 8 1 zwei Lootsenboote für den gewöhnlichen Dienst Behufs der Hülfsleistung seinerseits gehalten, den Tiefgang seines Schiffes anzugeben. Um alle des⸗ Eüse geistlich eee über die Denkschrift der Mi⸗ von Sulina gezahlt. Dieser Beamte hat darüber Quittung auszustellen. 8 far 9 in Fäan ce. f zwei andere mit allem fallsigen Weiterungen zu vermeiden, hat der Lootse dem Capitain einen 9 en ꝛc. Angelegenheiten, des Iunern und der 1u ETWDW“ 18sug, g; APuubehör an Anker, Ketten, Tauen u. s. w. versehene Boote und gedruckten Eintauchungsschein, gemäͤß dem beiliegenden Formular (Anl. VI.), Jumi 1851 1 die Ausfübrung des GFr. bes 88sb 3 Bategeheeee hnben ellcne Färang er es vei. PFrnase 53* 1gäG 1ngen. Lhlceheer Kacsüctns 8 eanas 01, über die Unterhaltung, Verpflegung und Er⸗ trachtet. -“ ö ddie Lootsenboote haben im Dienste bie unter Nr. 1 in der beiliegenten 88 rtigGeevrews üwmnem. 8 8 u““ Gb ““ 1166 Zafel bezeichnete Flagge zu führen (Aul. Rr. V.). Art. 26. Die Lootsen, welche, ohne dem Ccrps von Lulina anzu⸗

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Finanz⸗Ministerium.

3 I1““ diejenigen Bestimmungen mittheilen, wel

.“

b Art. 3. Dis gpsen er ber Lootsendiense werden durch eine der 8 1 * 8 Schifffahrt aufzuerlegende Taxe gedeckt. 8

blStzans des Herrinhanses. ia K.

8 1*